European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0010OB00756.76.0126.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuen Entscheidung allenfalls nach weiterer Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auf die Kosten des Revisionsverfahrens gleich Verfahrenskosten zweiter Instanz Bedacht zu nehmen haben wird.
Begründung:
Die Klägerin begehrt auf Grund der von der Beklagten im Sinne des Ausfuhrförderungsgesetzes 1964, BGBl 200, für eine Warenlieferung an das chilenische Ärar erklärten Garantie Nr. 20.310 vom 15. Dezember 1970 die Zahlung restlicher Verzugszinsen aus dem vom Käufer insoweit nicht erfüllten Liefervertrag vom 30. Oktober 1970. Die Beklagte bestritt ua., daß sich ihre Garantie auf Verzugszinsenforderungen aus dem Liefergeschäft erstrecke.
Der Erstrichter wies das Klagebegehren aus mehreren Gründen ab. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil, ohne auf die sonstigen Berufungsgründe einzugehen, auf Grund der vorliegenden Urkunden ausschließlich aus dem Rechtsgrunde der fehlenden Haftungsübernahme für Verzugszinsen. Zu dieser Frage ist folgender Sachverhalt unbestritten:
Die Klägerin schloß am 30. Oktober 1970 mit dem chilenischen Ärar einen Vertrag über die Lieferung von Waren zum Gesamtpreis von 885.814,62 US‑Dollar („Spesen“ in der Höhe weiterer 10.000 US‑Dollar scheinen in der folgenden Verrechnung des Kaufpreises nicht mehr auf). Im Gesamtpreis waren (mindestens dem Namen nach) Zinsen für Zahlungsstundung im Betrag von 103.294,62 Dollar enthalten. Der Kaufpreis sollte mittels einer Anzahlung von 156.504 US‑Dollar und sodann in 5 Raten verschiedener Höhe von zusammen 729.310,62 US‑Dollar beglichen werden. Für den Fall des Zahlungsverzuges wurden Zinsen von 11 % vereinbart. Schwankungen des Wechselkurses von damals 1 US‑Dollar = 26 öS sollten zu Gunsten oder zu Lasten des Käufers gehen.
Mit der eingangs genannten Garantieerklärung der Österreichischen Kontrollbank AG garantierte die Beklagte „die Erfüllung des Vertrages mit ...... (Chile) ....... bis zum Betrag von öS 18,810.000,-- nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen G 1 in der Fassung Juli 1967 und dieser Garantieerklärung“ mit dem Hinweis, daß die Umrechnung der Währung des Vertrages in österreichische Schillinge zum Kurs von 25,7925/1 US‑Dollar erfolge. Zwischen der Zahl 18,810.000,‑‑ S und den Worten „nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen .......“ ist der weitere Vordruck des Formulars: „zuzüglich der im Vertrag bis zu den Fälligkeitsterminen ........ vereinbarten Zinsen in Höhe von ....... in Worten ....... ohne Verzugszinsen“ durchgestrichen. Der Selbstbehalt wurde bei wirtschaftlichen Haftungsfällen mit 10 % und bei politischen Haftungsfällen mit ebenfalls 10 % festgelegt und ausdrücklich vermerkt, daß die im Vertrag vereinbarte Absicherung der Kursrisken nicht Gegenstand dieser Garantie ist. Die Deckung wurde entsprechend den Kaufpreisraten durch fünf Tranchen mit fallenden Höchstbeträgen innerhalb von Laufzeiten begrenzt, die jeweils einen Monat über die Fälligkeit der Kaufpreisraten hinausreichten. Das Garantieentgelt wurde in gleicher Weise jeweils von den fallenden Höchstbeträgen für die einzelnen Teillaufzeiten berechnet.
Die genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten unter anderem folgende Bestimmungen:
„Garantien zur Deckung von Risken aus direkten Lieferungen und Leistungen Österreichischer Exporteure an ausländische Abnehmer fallen unter die Garantieart G 1 (§ 1 Abs. 2 lit. a).
Der Bund garantiert bei Eintritt des Haftungsfalles nach Maßgabe der Garantieerklärung G 1 ....... die Erfüllung der Verpflichtungen des ausländischen Abnehmers aus einem bestimmten Exportvertrag (§ 2 lit. a).
Die Höchstbeträge, auf die sich die Haftung aus der Garantie bezieht, werden zeitlich und betragsmäßig in der Garantieerklärung schriftlich festgelegt (§ 3 Abs. 2).
Für die Übernahme von Garantien ist ein Entgelt zu entrichten ....... Das Garantieentgelt für Garantien G 1 ....... beträgt 1/8 % für jedes begonnene Quartal der Garantielaufzeit. Der Berechnung des Garantieentgeltes wird der jeweils am Beginn eines Quartals noch als unter Garantie stehend angenommene Wert des Geschäftsfalles (einschließlich des Selbstbehaltes) zugrundegelegt. ...... Werden die zwischen dem Garantienehmer und seinem ausländischen Vertragspartner vereinbarten Zinsen in eine Garantie eingeschlossen, wird zu dem gemäß Abs. 2 bis 4 berechneten Entgelt ein prozentueller Zuschlag in Höhe des gedeckten Zinssatzes berechnet (§ 5 Abs. 1, 2 und 5).
Der Bund anerkennt den Eintritt des Haftungsfalles, wenn der Garantienehmer einen Antrag auf Anerkennung des Haftungsfalles unter Benutzung des im Anhang 1 für die jeweilige Haftungsart vorgesehenen Formulars eingebracht hat, sofern .... (§ 8).
Die Haftung aus den Garantien ist u.a. ausgeschlossen, wenn der Eintritt eines Haftungsfalles nicht innerhalb eines Monats schriftlich gemeldet wurde (§ 13 lit. e).
Zur Ermittlung des vom Garantienehmer im Haftungsfall zustehenden Betrages (Garantiebetrag) sind in Vertragswährung von dem Fakturenbetrag, auf den sich die Garantieerklärung bezieht, ...... b) der Wert der vom ausländischen Vertragspartner erbrachten und verfügbaren Leistungen abzuziehen (§ 14 Abs. 1).
Durch Bezahlung des ersten Garantieentgeltes nimmt der Garantienehmer die Garantieerklärung an. Dadurch wird die Garantieerklärung rechtswirksam (§ 20).“
Beide Vorinstanzen vertraten die Rechtsansicht, daß die von der Beklagten übernommene Garantie sich nicht auf Verzugszinsen erstrecke, die der ausländische Vertragspartner der Klägerin schuldig geworden sei. Das Berufungsgericht begründete diese Meinung damit, daß 1.) der in der Garantieerklärung genannte Höchstbetrag von 18,810.000,‑‑ S genau dem zu zahlenden Kaufpreis zwar einschließlich der in diesem Kaufpreis eingerechneten Zinsen für die von vornherein gewährten Zahlungsstundungen, aber ohne Verzugszinsen entspreche, daß 2) die zeitliche gestaffelte Deckungsbegrenzung in der Garantieerklärung keinen Sinn ergebe, wenn sich die Garantie auch auf Verzugszinsenforderungen erstrecken sollte, die nicht voraus beurteilt werden konnten, daß 3.) das Garantieentgelt ebenfalls nur vom Kapitalbetrag berechnet und kein Zuschlag für den Einschluß von Zinsen in die Garantie gefordert wurde und daß schließlich 4.) die Klägerin im Schreiben vom 17. Dezember 1970, Beilage ./10, ausdrücklich noch um die Deckungnahme der im Vertrag für die Zahlungsstundung enthaltenen Zinsen ersuchte, nicht aber um eine Garantie für weitere vertragliche Verpflichtungen ihres Geschäftspartners.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhebt die Klägerin die Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne des Klagebegehrens oder Aufhebung des Berufungsurteiles und allenfalls auch des Ersturteiles und Rückverweisung der Rechtssache an eine der Vorinstanzen.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist berechtigt.
Die Vorinstanzen sind in Übereinstimmung mit dem Standpunkt beider Parteien zutreffend davon ausgegangen, daß die zwischen diesen getroffene Vereinbarung – ungeachtet des Abschlusses durch die „öffentliche Hand“ auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung – einen Vertrag, und zwar einen echten Garantievertrag darstellt. Dieser Vertrag ist im Gesetz nicht geregelt und kann nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit mit verschiedenem Inhalt geschlossen werden. In der Regel übernimmt der Garantiegeber mit einem solchen selbständigen, oftmals („einseitigen“, richtig:) einseitig verbindlichen Vertrag (jeder Vertrag ist dem Wesen nach zweiseitiges Rechtsgeschäft: Gschnitzer in Klang2 IV/1, 10, 42, 428 ff, Koziol-Welser Grundriß4 I 80 ff) einem anderen gegenüber ganz oder teilweise die Haftung für den Erfolg eines Unternehmens oder für den durch ein Unternehmen entstehenden Schaden (Ohmeyer, Klang in Klang2 VI 203, Ehrenzweig 2 II/1, 113 f, Gschnitzer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil 143, Koziol-Welser aaO 247; EvBl 1973/216, EvBl 1975/183 uva). Es kann aber auch, wie in der Regel beim Bankgarantievertrag, die Leistung eines Dritten garantiert werden, zB. eine Zahlung (Schinnerer, Bankverträge2 II 219 f, 257, 300, derselbe in FS Hämmerle 1972 S. 311 und 329 f); ein solcher Vertrag ist in der Regel entgeltlich und zweiseitig verpflichtend (Schinnerer 228; Zitate ohne Angabe beziehen sich hier und im folgenden auf seinen 2. Band der Bankverträge2; vgl. auch Koziol-Welser aaO 83). Anders als beim zusätzlichen Garantievertrag zwischen den Partnern des Grundgeschäftes (vgl. hiezu BGH in NJW 1958, 1483 und SZ 47/138) muß im Falle der Garantie durch einen Dritten der garantierte Erfolg nicht über die vertragsmäßige Leistung hinausgehen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings nicht um eine Bankgarantie, weil die Garantieerklärung zwar von der Österreichischen Kontrollbank AG, aber nicht im eigenen Namen, sondern namens der Republik Österreich abgegeben wurde. Dies entsprach der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Ausfuhrförderungsgesetz 1964 in der Fassung BGBl 1967/195, wonach die banktechnische Behandlung der Ansuchen um Haftungsübernahme ....... und die Ausfertigung der Haftungsverträge der genannten Bank als Bevollmächtigter des Bundes nach § 1001 ff ABGB übertragen wurde. Gleichwohl handelt es sich aus dem oben genannten Grund auch hier um einen gegenseitigen Vertrag uzw. im konkreten Fall mit dem Inhalt einer Zahlungsgarantie. Die federführende Mitwirkung einer Bank genügt zwar nicht, um die aus der besonderen Treupflicht der Bank gegenüber ihren Kunden abgeleiteten strengen Regeln über Bankgarantien anzuwenden; die Beklagte kann sich aber nicht darauf berufen, daß ihr das Wissen eines ordentlichen, auf dem Gebiete der Garantieerstellung versierten Kaufmanns fehle.
Die Vorinstanzen sind zutreffend und unbekämpft davon ausgegangen, daß mangels einer konkreten diesbezüglichen Regelung weder das Ausfuhrförderungsgesetz 1964 und die hiezu ergangene Verordnung BGBl 1967/204 noch die der Garantieerklärung zu Grunde gelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen die im Revisionsverfahren strittige Frage lösen, ob sich die vorliegende Garantieerklärung auch auf die im Liefervertrag der Klägerin vereinbarten Verzugszinsen erstreckt. Nur am Rande bleibt daher zu bemerken, daß die von keiner Partei bezogene Bestimmung des § 14 AGB betreffend die Ermittlung des auszuzahlenden Garantiebetrages zwar vom „Fakturenbetrag, auf den sich die Garantieerklärung bezieht“, ausgeht, daß sich aber daraus kein zwingender Schluß ergibt, ob Verzugszinsenforderungen des Garantienehmers gegen seinen Vertragspartner unter die Garantie fallen, weil die Bestimmung auch den Fall einer ausdrücklichen Einschließung von Zinsenforderungen in die Garantie unerörtert läßt, der andererseits im § 5 Abs. 5 AGB hinsichtlich der Entgeltsberechnung ausdrücklich geregelt wird. Dazu kommt, daß § 2 AGB die im Rahmen der Garantie zu deckende Erfüllung der Verpflichtungen des ausländischen Abnehmers aus einem bestimmten Exportvertrag ausdrücklich auf das Maß der bestimmten Garantieerklärung (wieder zurück-) verweist.
Bei der somit notwendigen Auslegung des Garantievertrages selbst ist wohl nach der soweit zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes gemäß § 914 ABGB die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Da insoweit die vorliegenden Urkunden das einzige Beweismittel bilden, handelt es sich bei deren Auslegung und der Prüfung, welchem Tatbestand der sich lediglich aus den Urkunden ergebende Inhalt der Parteienerklärungen zu unterstellen ist, um eine Rechtsfrage, die der Oberste Gerichtshof selbständig lösen kann (SZ 41/55, SZ 46/69 uva). Die Revisionswerberin verweist aber überdies mit Recht auf die (auch vom Berufungsgericht anerkannte) Auslegungsregel des § 915 zweiter Satz ABGB. Bei zweiseitig verbindlichen Verträgen (siehe oben) wird nach dieser Gesetzesbestimmung eine undeutliche Äußerung zum Nachteile desjenigen erklärt, der sich derselben bedient hat. Da hier für die Garantieerklärung ein Formular der Österreichischen Kontrollbank AG verwendet wurde, gehen somit undeutliche Äußerungen im Garantievertrag, soferne sich die Undeutlichkeit nicht nach den gewöhnlichen Auslegungsregeln beheben läßt (SZ 40/57 ua), zum Nachteil der Beklagten.
Aus der Selbständigkeit des Garantievertrages folgt allerdings, daß das Grundgeschäft für die Auslegung der Garantieerklärung nur beschränkt herangezogen werden kann (Schinnerer, 239, 247; vgl. auch die E Bank-Archiv 1960, 125). Das erfordert andererseits, daß in allen Fällen in den Text der Garantieverpflichtung all das aufgenommen wird, was den Garantievertrag charakterisiert, sodaß Umfang und Inhalt aus dem Vertragsinstrument entnommen werden können. Es ist deshalb „abzulehnen“, die Abfassung des Garantievertrages auf allgemeine Hinweise von der Art, daß die Garantie für die reibungslose Abwicklung eines bestimmten Geschäftes oder für die bestehende Verpflichtung übernommen werde, zu beschränken (Schinnerer, 239). Soweit die Beklagte dieses Gebot außer Acht gelassen hat, muß sie nach dem oben Gesagten dafür einstehen. Bloß die in der Garantie selbst festgesetzten Grenzen dürfen bei der Auslegung keinesfalls überschritten werden; der regelmäßig im Garantietext ziffernmäßig genau festgesetzte Höchstbetrag der Haftung darf demnach durch kein Mittel der Auslegung eine Veränderung erfahren (Schinnerer, 247). Im Rahmen dieses Höchstbetrages hat jedoch der Gewährübernehmer im Zweifel für den ganzen Ausfall oder Schaden zu haften, soferne nicht bloß eine beschränkte Haftung übernommen wurde (SZ 23/47 ua) oder der Unternehmer den Ausfall selbst verschuldet hat (Ohmeyer, Klang aaO, HS III 51, EvBl 1973/216).
Nach den bisherigen Erörterungen müßte der Revisionswerberin beigepflichtet werden, daß die Beklagte durch die allgemeine Übernahme der Garantie für die Erfü11ung des Vertrages mit Chile bis zum Betrag von 18,810.000,‑‑ S eine Beschränkung des Haftungsinha1tes innerhalb des Höchstbetrages derart, daß die Haftung für einen Ausfall an vertraglich vereinbarten Verzugszinsen ausgeschlossen werde, nicht hinreichend deutlich erklärt hat. Denn es gehören einerseits auch solche Forderungen zum Anspruch auf Erfüllung des – im Verzugsfall noch unerfüllten – Vertrages (vgl. Koziol-Welser aaO, 192 und 216 f), und andererseits besagt die Bestimmung eines Haftungshöchstbetrages nach zutreffender Ansicht der Klägerin noch nichts darüber, welche nicht erfüllten Forderungen aus dem generell garantierten Geschäft im Rahmen dieses Betrages Deckung finden können; die Haftungsgrenze kann im allgemeinen durch jede Forderung aus dem Grundgeschäft ausgefüllt werden. In diesem Sinne begehrt die Klägerin auch tatsächlich die von ihrem Schuldner nur zum Teil hereingebrachten vertraglichen Verzugszinsen nicht etwa über den Höchstbetrag hinaus, sondern – mangels wirksam gewordener Inanspruchnahme desselben für eine Kapitalsforderung – innerhalb des vereinbarten Rahmens.
Zu prüfen bleiben allerdings jene besonderen Umstände des Einzelfalles, aus denen nach Meinung des Berufungsgerichtes der übereinstimmende Wille der Parteien beim Abschluß des Vertrages abzuleiten ist, daß Verzugszinsen auch innerhalb des Höchstbetrages nicht in Deckung genommen werden sollten:
In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht als erstes unbekämpft errechnet, daß der vereinbarte Haftungshöchstbetrag genau dem nach Abzug der Anzahlung kreditierten Auftragswert ohne Verzugszinsen entsprach, und daß auch das Entgelt ohne Zinsenzuschlag berechnet wurde. (Dabei ist es gleichgültig, ob die in den Auftragswert eingeschlossenen „Zinsen für Zahlungsstundung“ tatsächlich als solche vereinbart waren oder ob es sich – wie die Klägerin im Schreiben Beilage ./10 anführte – bloß um eine nach dem chilenischen Budget erforderliche Aufteilung des echten Warenerlöses handelte; in den beiden Fällen fiel zwar dieser Teilbetrag unter welchem Titel immer in die Garantie, ohne andererseits für das Verzugszinsenproblem unterschiedliche Schlüsse zu rechtfertigen). Die Ermittlung des Garantiehöchstbetrages und des Garantieentgelts auf der alleinigen Grundlage der Kaufpreisforderung sind allerdings ein gewisses Indiz dafür, daß die Beklagte der Klägerin nur die Erfüllung der Kaufpreisschuld garantieren wollte. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes sind aber Sinn und Erkennbarkeit einer solchen Parteiabsicht für den Vertragspartner (Vertrauenstheorie: EvBl 1972/111 uva) keineswegs unzweifelhaft. Die zweite Instanz mißt hier dem oben dargestellten Unterschied zwischen dem Haftungshöchstbetrag und dem Haftungsinhalt zu wenig Bedeutung bei. Die Beklagte selbst hat den in der Garantieerklärung genannten Betrag von 18,810.000,‑‑ S und die in der dortigen Beilage angeführten Tranchen-Höchstbeträge als Klarstellung dafür bezeichnet, daß darüber hinausgehende Leistungen der Beklagten im Rahmen des Garantievertrages nicht erfolgen könnten (S. 12). Ihr Hinweis darauf aber, daß in diesen Höchstbeträgen keine Verzugszinsen „enthalten“ seien, wird durch die betragliche Übereinstimmung mit der Kaufpreisforderung noch nicht objektiviert. Der Haftungsinhalt wird hier vielmehr schon nach dem Wortlaut der Garantieerklärung weniger durch den angeführten Betrag als dadurch umschrieben, daß die Beklagte die Erfüllung des Vertrages mit dem chilenischen Ärar bis zu jenem Betrag garantierte. Dieser Wortlaut spricht dafür, daß bloß der Höchstbetrag limitiert und innerhalb desselben schlechthin für die Erfüllung des Vertrages gewährleistet wurde.
Im gleichen Sinne besagt zwar die Streichung der Worte „zuzüglich der im Vertrag bis zu den Fälligkeitsterminen vereinbarten Zinsen“ wenig, weil solche Zinsen der Zahlungsstundung ohnehin in den Gesamtpreis eingerechnet worden waren. Erhebliches Gewicht kommt jedoch dem Umstand zu, daß an der gleichen Stelle des Vordruckes auch die Worte „ohne Verzugszinsen“ durchgestrichen sind. Daß diese Streichung bloß versehentlich erfolgt wäre (wie das Erstgericht ohne andere als die Urkundenbeweise annimmt), geht aus den auszulegenden Urkunden keineswegs hervor und wäre für die Klägerin auch nicht offenbar erkennbar gewesen; im Gegenteil enthielt ja schon die Promesse Beilage ./N die gleiche Streichung. Da eine Streichung aber im Regelfall das Gegenteil des korrigierten vollständigen Wortlautes bedeutet, ist hier die Streichung der auf den Ausschluß einer Haftung für Verzugszinsen gerichteten Worte des Vordrucks eine bedeutsame Bestätigung dafür, daß Verzugszinsenforderungen aus dem Liefervertrag, dessen Erfüllung die Beklagte allgemein garantierte, im Rahmen des Höchstbetrages nicht aus der Garantie ausgenommen werden sollten. Entgegen der Meinung der Beklagten waren auch nicht etwa diese Zinsen, sondern bloß die vertraglichen Stundungszinsen schon in den Vertrag über das Grundgeschäft eingearbeitet. Nicht ohne Bedeutung ist schließlich noch der letzte Satz der Garantieerklärung, wonach die im Vertrag vereinbarte Absicherung der Kursrisken nicht Gegenstand dieser Garantie sei. Dieser Beisatz entsprach zwar dem Gebot des § 9 Abs. 4 der Ausfuhrförderungsverordnung 1967, BGBl 204, doch hätte die ausdrückliche Herausnahme der Kursrisken aus der Garantie eine entsprechend klare gleichartige Formulierung hinsichtlich der Verzugszinsen nahegelegt, die aber in Wahrheit in der vorgedruckten Garantieerklärung sogar vorhanden war und dennoch durchgestrichen wurde. Alles in allem spricht demnach auch der konkrete Vertragstext der Garantieerklärung dafür, daß die dort ausdrücklich garantierte Erfüllung „des Vertrages“ sich im Rahmen des Höchstbetrages auch auf die in diesem Vertrag bedungenen Verzugszinsen erstrecken sollte.
Das Argument der Entgeltsbemessung nur nach dem Kaufpreis ist dem gegenüber nicht überzeugend. Zunächst spricht die hier in Betracht kommende, dem § 12 Abs. 5 der VO entsprechende Bestimmung des § 5 Abs. 5 AGB – „Werden die vereinbarten Zinsen in eine Garantie eingeschlossen, so wird zu dem Entgelt ein prozentueller Zuschlag in Höhe des gedeckten Zinssatzes berechnet“ – nicht klar aus, ob der Entgeltszuschlag auch bei Einschluß der garantierten Zinsenforderungen in den Höchstbetrag stattzufinden hat. Für das Gegenteil spricht immerhin, daß das Formular ausdrücklich die Möglichkeit einer Garantie von Zinsenforderungen „zuzüglich“ zum Höchstbetrag vorsieht; auch hat die Beklagte gerade im vorliegenden Fall einen Zuschlag nicht berechnet, obwohl der Vertrag der Klägerin mit dem chilenischen Ärar vereinbarte Zinsen für die Zahlungsstundung in den Kaufpreis einschloß“, der zugleich den Haftungshöchstbetrag bildete. Entgegen der Meinung der Revisionsgegnerin ist es übrigens bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht geboten, die Garantie einer Zinsenforderung besonders zu honorieren, wenn sie nur innerhalb eines Höchstbetrages zum Zuge kommen kann, der ohnehin die Basis der Entgeltsberechnung bildet. Vor allem aber vermag der Oberste Gerichtshof in diesem Punkte der Meinung des Berufungsgerichtes nicht zu folgen, daß die Garantieempfängerin aus der Art der Entgeltsberechnung durch die Beklagte zwingende Schlüsse auf deren eingeschränkten Verpflichtungswillen ziehen mußte. Die Revisionsgegnerin hätte höchstens einen ins Auge fallenden Widerspruch zwischen der Erklärung der Garantie und der Berechnung des Entgelts hiefür beachten müssen. Von einem solchen kann aber nach dem Gesagten keine Rede sein.
Auch der Meinung des Berufungsgerichtes, daß die zeitliche Begrenzung der Garantie durch Laufzeiten der einzelnen Tranchen geradezu sinnlos wäre, wenn auch Verzugszinsenforderungen den Gegenstand der Garantie bildeten, kann nicht gefolgt werden. Diese zeitliche Begrenzung entsprach hier der im § 13 lit. e AGB vorgesehenen Meldefrist von einem Monat nach Eintritt des Haftungsfalles. Wurde der Haftungsfall nicht gemeldet, so verfiel die Haftung. Im Falle einer Meldung aber stand der Mitberücksichtigung von Verzugszinsen nichts im Weg. In diesem Zusammenhang ist allerdings ein weiterer Einwand denkbar. Die kurze Meldefrist von einem Monat könnte zusammen mit der hinausgeschobenen Fälligkeit der Garantieverpflichtung für die Nichtgarantierung der Verzugszinsen sprechen. Aber auch das ist im Hinblick auf den Sinn eines Höchstbetrages, der ohnehin nicht überschritten werden konnte, nicht zwingend, zumal garantierte Vertragszinsen und Zinsen der Garantieforderung weder rechtlich noch wirtschaftlich dasselbe sind.
Die vom Berufungsgericht zuletzt herangezogene Urkunde Beilage ./10 ist ebenfalls ohne entscheidende Bedeutung. Abgesehen davon, daß sich die Beklagte auf diese Urkunde nur in einem anderen Zusammenhang berufen hat (S. 34), besagt das in diesem Schreiben vom 17. Dezember 1970 gestellte Ersuchen der Klägerin an die Beklagte, auch die in den Auftragswert eingeschlossenen „Zinsen“ in Deckung zu nehmen, im Zusammenhang damit, daß dieses Ersuchen sich offenbar mit der Garantieerkärung vom 15. Dezember 1970 kreuzte (weil es sonst nicht verständlich wäre, da die Garantieerklärung ohnehin auf den Gesamtbetrag samt Stundungszinsen lautet), wiederum nichts über den Inhalt der in einem bestimmten Rahmen gewährten Garantie. Das Schreiben hatte bloß den Wunsch zum Inhalt, den Garantiehöchstbetrag auf den gesamten Auftragswert auszudehnen, was ohnehin (fast gleichzeitig) seitens der Beklagten geschah.
Entgegen der Meinung der Vorinstanzen reichen jene Anhaltspunkte, die für eine eingeschränkte Verpflichtungsabsicht der Revisionsgegnerin im Sinne einer inhaltlichen Garantie nur für die Kaufpreiskapitalforderung (samt Stundungszinsen) sprechen mögen, auch in ihrer Gesamtheit nicht aus, um die Zweifel zu widerlegen, die sich aus dem Wortlaut der Garantievertragsurkunde als dem einzigen für die Parteienabsicht angebotenen Beweismittel gegen eine solche Haftungsbeschränkung insbesondere wegen der Streichung der vorgedruckten Worte: „ohne Verzugszinsen“ ergeben und die nach § 915 zweiter Satz ABGB zu Lasten der Beklagten gehen. Grundsätzlich ist daher deren Deckungspflicht auch für Verzugszinsen aus dem Grundgeschäft zu bejahen, soferne diese im Höchstbetrag Deckung finden und nicht sonstigen Einwendungen der Beklagten wie der Behauptung einer Verfristung, des schlüssigen Verzichtes oder der mangelnden Fälligkeit des Klagsanspruches Berechtigung zukommt. Darüber hinaus wird allerdings ihre weitere Einwendung zur Anspruchshöhe beachtlich sein, daß nach der Beilage zur Garantieerklärung der gesamte Garantiebetrag in fünf Abschnitte zerlegt und mit einer maximalen Laufzeit bis zum 30. September 1973 vereinbart wurde (S. 22). Aus dieser durch die anerkannte Urkunde bewiesenen Tatsache ergibt sich nach der zutreffenden Rechtsansicht der Revisionsgegnerin eine Beschränkung ihrer gesamten Verzugszinsenforderung einerseits im Rahmen der jeweiligen Tranchen-Höchstbeträge und andererseits aber auch für die vereinbarten Laufzeiten in der Weise, daß keinesfalls über den Endzeitpunkt der Garantielaufzeit hinaus, das ist für die Zeit nach dem 30. September 1973, Verzugszinsenforderungen aus dem Grundgeschäft im Rahmen der Garantie zu decken sind. Vor dem Eingehen auf diese Frage wird das Berufungsgericht jedoch die übrigen geltend gemachten Berufungsgründe zu prüfen haben, auf die es wegen seiner nicht gebilligten Rechtsansicht bisher nicht eingegangen ist. Die Aufhebung seines Urteiles und die Rückverweisung der Rechtssache an die zweite Instanz erweisen sich demnach als notwendig.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO
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