Normen
ABGB §880a
ABGB §918
ABGB §1447
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897. DRGBl. S. 219 §347
ABGB §880a
ABGB §918
ABGB §1447
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897. DRGBl. S. 219 §347
Spruch:
Bei jeder Garantieübernahme ist zu unterscheiden, ob es sich um eine volle oder nur um eine beschränkte Haftungsübernahme handelt.
Entscheidung vom 1. März 1950, 1 Ob 111/50.
I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt; II. Instanz: Handelsgericht Wien.
Text
Nach den Feststellungen der Untergerichte bestellte der Kläger auf Grund einer Annonce der beklagten Partei am 1. Juli 1946 700 Liter Heizöl, indem er auf Grund der Annonce annahm, die beklagte Partei werde das Heizöl einlagern und er könne mit zeitgerechten Lieferungen während der Heizperiode rechnen. Kläger erhielt im Oktober 1946 180 Liter Heizöl, die Beklagte stellte dann weitere Lieferungen ein und Kläger begehrt nunmehr Schadenersatz in der Höhe von 600 S, da er sich mit Holz zu höheren Preisen eindecken mußte und einen Ölofen angeschafft hatte, der in der Folge für ihn wertlos war.
Die Beklagte stellte die Höhe des klägerischen Begehrens außer Streit, bestritt jedoch ihre Schadenersatzpflicht, da sie ihrerseits einen Lieferungsvertrag mit dem B-B-Verband hatte, der die Belieferung der Kunden ermöglicht hätte. Dieser Verband, bzw. sein Nachfolger, hätte jedoch die Lieferungen eingestellt, weshalb die Erfüllung der Lieferungspflicht an die Kunden unmöglich wurde.
Das Erstgericht hat der Klage stattgegeben.
Der gegen dieses Urteil seitens der beklagten Partei erhobenen Berufung gab das Berufungsgericht statt und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. In den Gründen wird darauf verwiesen, der Kläger leite die Schadenersatzpflicht der Beklagten aus ihrem Offert ab, das die Sätze enthalte: "Warten Sie nicht, bis es kalt wird, wir lagern für Sie ein, wir stellen Ihnen das Heizöl zu". Zutreffend - führt das Berufungsgericht weiters aus - stellte der Erstrichter fest, daß aus dieser Fassung der Annonce eine Einlagerungspflicht für die Beklagte nicht abgeleitet werden könne. Die Annonce könne auch nicht als marktschreierische Reklame angesehen werden. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes, die das Berufungsgericht übernehme, habe die Beklagte einen zweijährigen Vertrag mit dem B-B-Verband gehabt und durfte sich darauf verlassen, daß dieser sie auch tatsächlich beliefere. Wie durch die Vernehmung der Beklagten als Partei erwiesen sei, hatte die Beklagte stets ein Lager von 60 Fässern a 200 Liter, also ein Quantum, das durchaus genügt hätte, bei bloßen Schwankungen in der Anlieferung den Verpflichtungen gegenüber den Kunden nachzukommen. Durch die Aussage des Zeugen M. und die Beilagen 8 a und 9 sei erwiesen, daß ab 7. Oktober 1946 von der Nachfolgerin des B-B-Verbandes nichts mehr geliefert wurde. Durch die Vernehmung der Beklagten als Partei sei schließlich erwiesen, daß sie sich hierauf bei verschiedenen Dienststellen mit der Bitte um Intervention, allerdings vergeblich, bemüht habe. Daß ab 7. Oktober 1946 tatsächlich kein Heizöl mehr erhältlich war und es der Beklagten unmöglich war, sich solches anderwärts zu beschaffen, müsse der Beklagten schon deshalb geglaubt werden, da auch der Kläger kein Heizöl anderwärts erhielt, obwohl er zweifellos daran schon deshalb interessiert war, weil er sich eigens einen hiefür geeigneten Ofen angeschafft habe. Der Beklagten könne somit kein schuldhaftes Verhalten angelastet werden, das ihre Schadenersatzpflicht begrunden würde.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
In ihrer Ausführung verweist die Revision darauf, daß der zugrunde liegende Vertrag vom 1. Juli 1946 eine Garantie enthalte, 700 Liter Öl in der Zeit vom 1. Oktober 1946 bis 31. März 1947 sicherzustellen, und daß es demgemäß überflüssig und verfehlt gewesen sei, die Frage zu erörtern, ob die beklagte Partei an dem ihm durch die Nichteinhaltung ihrer Lieferpflicht zugeführten Schaden ein Verschulden treffe.
Dieser Rechtsauffassung kann nicht beigepflichtet werden. Die Anschauung der Revision, die Verwendung der Worte "garantieren" und "sicherstellen" bedeuten im gegebenen Falle volle Haftungsübernahme, ist rechtsirrig. Auch Ersatzpflicht auf Grund einer "Garantie" setzt Verschulden voraus. Wie durch die Untergerichte festgestellt wurde, beruht die Nichtlieferung durch die Beklagte auf der Tatsache, daß der B-B-Verband, bzw. sein Nachfolger die Lieferung an die Beklagte im Oktober 1946 eingestellt hat. Unter Bedachtnahme auf die gerichtsbekannten Verhältnisse auf dem Gebiete des Mineralölmarktes bedeutet dies ein Ereignis, welches im regelmäßigen Geschäftsgange nicht in Berücksichtigung gezogen werden kann, es bedeutet im gegebenen Falle ein Ereignis außerhalb des Willens der beklagten Partei und ihres Machtbereiches. Die Anschauung der Revision würde geradezu auf Übernahme einer Art Versicherung gegen Gefahren solcher Art hinauslaufen, für welche ein Vertragswille der Parteien nicht erkennbar ist, welcher aber auch durch die eingeräumten Preise schon als ausgeschlossen angesehen werden muß.
Die rechtliche Beurteilung, welche die Sache beim Berufungsgericht gefunden hat und welche im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung (ZBl. 1917, Nr. 38 und 289) steht, ist demnach eine völlig zutreffende.
Aber auch der weitere Einwand der Revision, die Beklagte hätte die Pflicht gehabt, eine ausreichende Menge Gasöl einzulagern, mindestens aber hätte sie sofort bei Bestellungen von Kunden sich vergewissern müssen, ob die Menge des von den Kunden bestellten Gasöls nicht größer sei, als der Vorrat in ihren Lagerräumen; sie hätte sich bei Einhaltung ihrer Sorgfaltspflicht als ordentlicher Kaufmann in Anbetracht ihrer Annonce nicht darauf verlassen dürfen, daß der Vertrag mit dem B-B-Verband, bzw. der Nachfolgerin genügend Sicherheit dafür biete, daß dieses Unternehmen ihr jederzeit die erforderliche Gasölmenge liefern werde, erweist sich als nicht durchschlagend. Die beklagte Partei hat nach den Feststellungen der Untergerichte für Vorkehrungen, deren Anwendung der Unternehmung vernünftigerweise zugemutet werden kann, für eine nach kaufmännischen Überlegungen hinreichende Bevorratung mit Öl vorgesorgt, ein Quantum bereit gehalten, das dazu genügt hätte, bei bloßen Schwankungen in der Anlieferung ihrer Verpflichtung gegenüber den Kunden nachzukommen. Sie hat damit ihrer Verpflichtung als ordentlicher Kaufmann Genüge geleistet, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes im Sinne des § 347 HGB. erfüllt.
Es kann daher von einem Verschulden der beklagten Partei nicht gesprochen werden.
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)