OGH 9Ob122/01h

OGH9Ob122/01h23.5.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****bank AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch und Dr. Ursula Leissing, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Sparkasse der Stadt F*****, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen S 4,230.000 sA, über die ordentliche Revision, der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 20. März 2001, GZ 1 R 45/01d-20, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Auch die im Rahmen eines Garantievertrages abgegebenen Erklärungen des Garanten unterliegen den Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB (RIS-Justiz RS0033002, RS0017670), sodass deren Interpretation regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft (7 Ob 221/00a). Da nach den Feststellungen keine über den Wortsinn der Garantieurkunde hinausgehende, übereinstimmende Parteiabsicht bestand, kommt es nur auf den objektiven Erklärungswert der Urkunde, nicht aber darauf an, wie die Vertreter der Klägerin diese subjektiv verstanden haben mögen (4 Ob 598/89). Die Annahme einer "Effektivklausel" (SZ 70/177) durch das Berufungsgericht ist nach dem Wortlaut der Erklärung genauso vertretbar wie die Auffassung, dass die (teilweise verneinend formulierten) Bedingungen für den Garantiefall durch den vor dem Stichtag - wenn auch vom Masseverwalter - durchgeführten Verkauf der von der klagenden Partei vorfinanzierten Wohnungen nicht eingetreten sind. Das Berufungsgericht hält sich bei seiner Interpretation an den Grundsatz, dass solche "Effektivklauseln" wortgetreu auszulegen sind (RIS-Justiz RS0017013, RS0016984). Dem gegenüber vermag die klagende Partei, welche nur die ihrem - schon im Verfahren erster Instanz vertretenen - Standpunkt günstig erscheinenden Passagen der Urkunde hervorhebt, keine krasse Fehlbeurteilung aufzuzeigen.

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