Normen
3 Ob 627/89 | OGH | 28.02.1990 |
Veröff: ÖBA 1990,636 = RdW 1990,373 |
1 Ob 529/93 | OGH | 20.04.1993 |
7 Ob 608/94 | OGH | 08.02.1995 |
Auch; nur: Enthält die Bankgarantie eine sogenannte "Effektiv - Klausel", so muss der Begünstigte die Garantie geradezu pedantisch und wortgetreu dem Wortlaut der Klausel gemäß abrufen und hat innerhalb der Abruffrist auch noch einen Beweis, mindestens aber hinreichend sichere Anhaltspunkte für den Eintritt der in der Garantie enthaltenen Voraussetzungen zu erbringen. (T1) |
1 Ob 557/95 | OGH | 30.01.1996 |
Auch; nur: Enthält die Bankgarantie eine sogenannte "Effektiv - Klausel", so muss der Begünstigte die Garantie geradezu pedantisch und wortgetreu dem Wortlaut der Klausel gemäß abrufen. (T2) |
5 Ob 56/97i | OGH | 09.09.1997 |
Ähnlich; Beisatz: Wird die Zahlung des Garanten hingegen von in der Garantieerklärung näher bezeichneten Tatsachen abhängig gemacht (Effektivklausel, die der Begünstigte anlässlich seines Abrufes nachzuweisen hat), verhindert ein Nichteintritt dieser Tatsachen zwar nicht die Gültigkeit der Garantievereinbarung, wohl aber den Eintritt des zum Abruf berechtigenden Garantiefalles. (T3) <br/>Veröff: SZ 70/177 |
3 Ob 81/97a | OGH | 14.01.1998 |
nur T1; Beis wie T3 |
7 Ob 221/00a | OGH | 18.10.2000 |
nur T2 |
9 Ob 122/01h | OGH | 23.05.2001 |
Beisatz: "Effektivklauseln" sind wortgetreu auszulegen. (T4) |
1 Ob 160/02i | OGH | 30.09.2002 |
Ähnlich; Beisatz: Entspricht ein bei der Inanspruchnahme der Garantie vorzulegendes Dokument nicht dem in der Garantieurkunde vorgeschriebenen Inhalt, dann liegt keine formgerechte Inanspruchnahme vor und kann der Garant die im Garantievertrag ansonsten verbriefte Leistung ablehnen. (T5) |
6 Ob 105/05t | OGH | 14.07.2005 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Durch die klarstellende Widmung wurde dem Bedürfnis der Garantiebank, den Eintritt der vereinbarten Bedingung - Zahlung eines bestimmten Betrags auf ein bestimmtes Konto - für ihre Haftung sofort erkennen zu können, entsprochen. (T6) |
9 Ob 24/08g | OGH | 29.10.2008 |
nur: Enthält die Bankgarantie eine sogenannte "Effektiv - Klausel", so muss der Begünstigte die Garantie geradezu pedantisch und wortgetreu dem Wortlaut der Klausel gemäß abrufen und hat innerhalb der Abruffrist auch noch einen Beweis, mindestens aber hinreichend sichere Anhaltspunkte für den Eintritt der in der Garantie enthaltenen Voraussetzungen zu erbringen. (T7)<br/>Beisatz: Im Hinblick auf die genannten Grundsätze der „pedantischen Erfüllung der Garantie" zur Vermeidung einer Überwälzung des Risikos hinsichtlich der Erbringung der Garantieleistung an den richtigen Begünstigten kann die Garantiebank auch nicht in einen Streit über die richtige Identität des Begünstigten hineingezogen werden. (T8)<br/>Beisatz: Ist bereits im Zeitpunkt der Ausstellung der Garantieerklärung gar kein identifizierbarer Begünstigter mehr vorhanden, ist die Garantie unwirksam. (T9) |
7 Ob 29/09d | OGH | 16.12.2009 |
Auch |
7 Ob 232/09g | OGH | 30.06.2010 |
Auch; Beis wie T5 |
8 Ob 87/14y | OGH | 19.12.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Für (echte) Effektivklauseln gilt, dass der Nachweis des Garantiefalls innerhalb der Laufzeit auch noch nach dem Garantieabruf und notfalls auf andere als die vereinbarte Weise erbracht werden kann, sofern damit dem Zweck der Klausel in gleicher Weise Rechnung getragen wird. Ein Notfall liegt vor, wenn die Erfüllung der Klausel nur an Umständen scheitern würde, die der Begünstigte nicht beeinflussen kann. (T10) |
4 Ob 166/22y | OGH | 20.12.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Effektivklauseln müssen „geradezu pedantisch und wortgetreu“ dem Wortlaut der Klausel gemäß erfüllt werden. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Effektivklausel, die weder Teilzahlungen noch eine Überweisung durch Dritte ausschloss. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19900228_OGH0002_0030OB00627_8900000_001
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