OGH 4Ob598/89

OGH4Ob598/897.11.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*** Hoch- und Tiefbau Gesellschaft mbH & Co, Beteiligungsgesellschaft, München 80, Prinzregentenplatz 10, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Michael Gabler und Mag.Dr.Erich Gibel, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S*** B***/MUR-K***, Bruck/Mur, Dr.h.c.Theodor Körnerstraße 1, vertreten durch Dr. Michael Zsizsik, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, wegen DM 64.450 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 12. Mai 1989, GZ 1 R 82/89-21, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 20. Februar 1989, GZ 3 Cg 150/88-13, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen, die in Ansehung der Abweisung eines Zinsenbegehrens von 5 % aus DM 64.450 für die Zeit vom 22. Juni 1984 bis zum 3. Mai 1985 in Rechtskraft erwachsen sind, werden im übrigen dahin abgeändert, daß die Entscheidung zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von DM 64.450 samt 5 % Zinsen seit 4. Mai 1985 (nach ihrer Wahl auch in österreichischen Schilling zum Devisen-Briefkurs am Zahlungstag) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen. Die beklagte Partei ist ferner schuldig, der klagenden Partei die mit S 141.581,80 bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin S 19.730,30 Umsatzsteuer und S 23.200 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Text

Entscheidungsgründe:

Die Raimund F*** Gesellschaft mbH (im folgenden: Firma F***) hat im Auftrag der Klägerin verschiedene Werkleistungen für das Bauvorhaben "Der Asamhof" in München erbracht. In ihrem mit der Klägerin abgeschlossenen Werkvertrag war vereinbart, daß diese zur Sicherung von Gewährleistungsansprüchen einen Haftrücklaß (Deckungsrücklaß) in der Höhe von 5 % der Verdienstsumme einbehalten werde, wobei aber dieser Haftrücklaß durch eine Bankgarantie ersetzt werden könne.

Im September 1983 trat die Firma F*** an die Beklagte mit dem Ansinnen heran, gegenüber der Klägerin eine Bankhaftung für die Erfüllung allfälliger Gewährleistungsansprüche gegen sie, die Firma F***, zu übernehmen. Die Beklagte war damit einverstanden. Sie richtete am 23. September 1983 folgendes Schreiben an die Klägerin:

"Betrifft: H***

Wir übernehmen für die von der Firma R. F*** GmbH,

Baustoffe - Dachdeckerei, A-8600 Bruck a.d.Mur, Tragösserstraße an

der Liegenschaft Bauvorhaben "Der Asamhof" München

(Flachdach)

tadellos, sach- und fachgemäß ausgeführten Isolier- und Spengler-Arbeiten sowie für die einwandfreie Qualität des gelieferten Materials die Haftung bis zu einem Betrage von

DM 64.450,--

i. W. vierundsechzigtausendvierhundertfünfzig Deutsche Mark. Diese Haftung wird für die Zeit vom 29. August 1983 bis einschließlich 30. November 1985 übernommen.

Auf Grund der getroffenen Vereinbarung ist die genannte Firma verpflichtet, während der Garantiezeit allenfalls festgestellte Mängel innerhalb einer von Ihnen festgesetzten Zeit auf eigene Rechnung zu beseitigen. Sollte diese Verpflichtung nicht eingehalten werden, so verpflichten wir uns, für die Zeit der Garantieleistung binnen 3 Tagen nach Erhalt ihrer Zahlungsaufforderung ohne Prüfung des Rechtsgrundes den namhaft gemachten Betrag, höchstens jedoch den vorerwähnten Haftungsbetrag an Sie zu bezahlen. Bei Inanspruchnahme dieser Haftung sind allenfalls freiwerdende Beträge wieder ausschließlich mit uns zu verrechnen.

Diese Haftung erlischt, wenn sie nicht mittels eingeschriebenen Briefes, der bis längstens 30. November 1985 bei uns eingelangt sein muß, in Anspruch genommen wird.

Wir ersuchen, die beiliegende Durchschrift dieses Haftungsbriefes mit Ihrem Annahmevermerk zu versehen und an uns rückzureichen.

Einschreiben

Die Haftung wird erst mit dem Eingang des von Ihnen einbehaltenen Deckungsrücklasses auf dem Konto Nr. 0000-022434 bei uns, rechtswirksam!"

Die Klägerin nahm dieses Angebot ohne jede Einschränkung an. Mit Telex vom 27. September 1983 teilte die Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf den Haftungsbrief vom 23. September 1983 mit, daß "Herr Raimund F***, A-8600 Bruck a.d.Mur, Tragösserstraße, entgegen unserer Einschränkung auf dem gegenständlichen Haftbrief berechtigt ist, einen Scheck über den vorgenannten Haftungsbetrag entgegenzunehmen und bei uns einzureichen."

Dieses Telex nahm die Klägerin ohne Widerspruch zur Kenntnis. Am 24. September 1983 erstellte die Klägerin ein "Schlußrechnungsprotokoll" und behielt im Hinblick auf die Bankgarantie keinen Haft-(Deckungs-)rücklaß ein. Da der zugunsten der Firma F*** damals aushaftende Saldo DM 40.000 betrug, zahlte die Klägerin diesen Betrag durch Übergabe eines Verrechnungsschecks an den Geschäftsführer Raimund F***. Am 3.Oktober 1983 ging dieser Betrag auf dem im Haftungsbrief angeführten Konto (der Firma F***) bei der Beklagten ein.

In der Folge - und zwar noch vor dem 30. November 1985 - traten an den Werkleistungen der Firma F*** Mängel auf. Mit Schreiben vom 14. Juni 1984 teilte die Klägerin das der Beklagten mit und forderte sie gleichzeitig zur Zahlung des Garantiebetrages auf; die Beklagte verweigert die Zahlung.

Mit der Behauptung, daß sie der Firma F*** insgesamt den Haftrücklaßbetrag von DM 64.450 gezahlt und daher die Garantiebedingung erfüllt habe, begehrt die Klägerin mit ihrer am 4. Mai 1988 eingebrachten Klage von der Beklagten DM 64.450 "bzw" den entsprechenden Schillinggegenwert sA.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Da die Klägerin auf das im Haftungsbrief genannte Konto nur DM 40.000, nicht aber DM 64.450 eingezahlt habe, sei der Garantievertrag nicht zustande gekommen. Im übrigen sei der Anspruch der Klägerin verjährt, da seine Fälligkeit spätestens am 22. Juni 1984 eingetreten sei.

Der Erstrichter erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin den Betrag von DM 40.000 "bzw den Schilling-Gegenwert zum Devisen-Briefkurs am Zahlungstag" samt 5 % Zinsen seit 4. Mai 1985 zu zahlen, und wies das Mehrbegehren von DM 24.450 sA sowie - insoweit rechtskräftig - auch das Zinsenbegehren für die Zeit vom 22. Juni 1984 bis 3. Mai 1985 ab. Da sich die Beklagte mit ihrem "Haftungsbrief" verpflichtet habe, "nach Aufforderung ohne Prüfung des Rechtsgrundes" zu zahlen, habe sie damit deutlich die Loslösung ihrer Verpflichtung vom Grundgeschäft erklärt; es liege demnach ein echter Garantievertrag vor, der von dem Bestehen der gesicherten Hauptschuld grundsätzlich unabhängig, also nicht akzessorisch sei. Der Einwand der Beklagten, daß der Garantievertrag mangels Erfüllung der Bedingung - nämlich des Einganges des Haftungsbetrages von DM 64.450 auf dem Konto der Firma F*** bei der Beklagten - nicht zustande gekommen sei, treffe nicht zu. An das Zustandekommen des Vertrages, der dem Begünstigten nur Vorteile bringe, seien keine besonders strengen Anforderungen zu stellen; das Stillschweigen des Begünstigten könne daher stets als konkludente Annahmeerklärung gewertet werden. Die Absicht der Parteien sei darauf gerichtet gewesen, eine Garantie abzuschließen, die dem Begünstigten jedenfalls die Zahlung verschaffen sollte. Einwendungen, welche die Hauptschuld betreffen, könnten nicht erhoben werden. Einen Rechtsmißbrauch mache die Beklagte gar nicht geltend, zumal sie selbst zugebe, daß Baumängel aufgetreten seien.

Der Klägerin könne aber nicht der volle eingeklagte Betrag zuerkannt werden, weil die Beklagte den beachtlichen Vorbehalt erklärt habe, daß ihre Haftung erst mit dem Eingang des Deckungsrücklasses zum Tragen kommen solle. Auf dem Konto der Firma F*** bei der Beklagten sei der vereinbarte Garantiebetrag in der Höhe von DM 64.450 nicht eingegangen. Daraus könne aber nicht gefolgert werden, daß der Garantievertrag überhaupt nicht zustande gekommen sei, habe doch die Klägerin, sollte die Erklärung der Beklagten als Offerte aufgefaßt werden, diese unverändert angenommen; damit sei der Vertrag rechtsverbindlich geschlossen worden. Da es aber die Beklagte zur Bedingung gemacht habe, daß ihre Zahlungspflicht erst mit dem Eingang des vollen Betrages wirksam werde, erscheine das Klagebegehren nur im Umfang von DM 40.000 berechtigt; das Mehrbegehren sei mangels Fälligkeit abzuweisen. Der eingeklagte Anspruch sei nicht verjährt, weil der Zahlungsanspruch des Begünstigten erst nach 30 Jahren ab der ersten Inanspruchnahme des Garanten verjähre. Da Zinsenforderungen in drei Jahren ab der Fälligkeit verjährten, hätten der Klägerin nur die Zinsen für die letzten drei Jahre zuerkannt werden können. Das Berufungsgericht wies das gesamte Klagebegehren ab. Es komme nicht darauf an, welche Motive die Beklagte bewogen hätten, den Zusatz zu machen, daß die Haftung erst mit dem Eingang des einbehaltenen Deckungsrücklasses auf einem bestimmten Konto wirksam werde; entscheidend sei vielmehr, wie die Klägerin diese Bedingung verstanden habe und ob sie erfüllt worden sei. Auf der Grundlage der von der Klägerin angenommenen Anbote sei zwischen den Streitteilen ein Garantievertrag zustande gekommen, auf Grund dessen die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin, unabhängig von Einwendungen aus dem Verhältnis der Firma F*** ihr Zahlung zu leisten. Die Klägerin habe zwar keinen Haftrücklaß einbehalten, sondern den gesamten Haftrücklaßbetrag der Firma F*** gezahlt; sie wäre aber, um den Garantiefall eintreten zu lassen, verpflichtet gewesen, den Betrag von DM 64.450 auf das im Haftbrief genannte Konto der Firma F*** bei der Beklagten zu überweisen oder diesen Betrag mit einem bei der Beklagten einzureichenden Scheck an die Firma F*** zu zahlen. Da bloß ein Betrag von DM 40.000 auf dem Konto der Firma F*** bei der Beklagten gutgeschrieben worden sei, habe die Klägerin die Bedingung nicht erfüllt. In einer Bankgarantie enthaltene Bedingungen seien jedoch streng auszulegen. Von der Beklagten habe nicht verlangt werden können, daß sie für den Fall der Einzahlung eines geringeren Betrages als von DM 64.450 Vorsorge treffe. Mangels Erfüllung der von der Beklagten gesetzten Bedingung durch die Klägerin sei daher das gesamte Klagebegehren unberechtigt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß ihr der eingeklagte Kapitalsbetrag samt 5 % Zinsen seit 4. Mai 1985, zumindest jedoch der Teilbetrag von DM 40.000 sA, zugesprochen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Die Beurteilung der Frage, ob die von der Beklagten mit ihrem Haftungsbrief vom 23. September 1983 übernommene Haftung "rechtswirksam" geworden ist, hängt von der Auslegung der entsprechenden, von der Klägerin formulierten Bedingung ab. Da im vorliegenden Fall Besprechungen zwischen den Streitteilen oder sonstige Umstände für die Auslegung nicht in Betracht kommen, ist allein auf Grund des Wortlautes der Garantieerklärung zu ermitteln, wie die Bedingung von der Klägerin als der Begünstigten redlicherweise verstanden werden mußte. Nach der bei Verkehrsgeschäften geltenden Vertrauenstheorie kommt es weder darauf an, wie die Klägerin diese Erklärung tatsächlich verstanden hat, noch darauf, wie die Beklagte sie gemeint hatte (SZ 54/111; JBl 1987, 378 uva; Koziol-Welser8 I, 86 mit weiteren Nachweisen aus dem Schrifttum). Die geltend gemachten Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.

Geht man aber vom Wortsinn der umstrittenen Bedingung aus, dann kommt man zu einem anderen Ergebnis als die Vorinstanzen. Die hier zu beurteilende Bedingung unterscheidet sich wesentlich von jener, die der Entscheidung RdW 1989, 95 = BankArch 1989/167 mit Anmerkung von Rummel) zugrunde gelegen war und folgendermaßen gelautet hatte:

"Die Garantie tritt nur gegen Überweisung des von uns garantierten Betrages auf das bei uns geführte Konto ....... in Kraft". Damit war klargestellt, daß der (gesamte) garantierte Betrag zu überweisen war. In dem hier zu entscheidenden Fall wird hingegen die Wirksamkeit der Haftung von dem Eingang des von der Klägerin "einbehaltenen Deckungsrücklasses" auf einem bestimmten Konto abhängig gemacht. Daß unter diesem "einbehaltenen" Deckungsrücklaß der Betrag von DM 64.450 und nicht jener, den die Klägerin bei Zugehen des Haftungsbriefes tatsächlich noch einbehalten hatte, zu verstehen wäre, ist der von der Beklagten formulierten Bedingung nicht zu entnehmen. Tatsächlich hatte die Klägerin damals nur noch DM 40.000 "einbehalten". Dadurch, daß dieser Betrag - nach Einreichung eines Schecks durch Raimund F*** - auf dem genannten Konto eingelangt ist, hat die Klägerin somit den gesamten einbehaltenen Deckungsrücklaß gezahlt und damit die von der Beklagten gesetzte Bedingung erfüllt. Die Beklagte war demnach verpflichtet, der Klägerin auf erstes Anfordern die dieser durch die Beseitigung von Mängeln am Werk der Firma F*** aufgelaufenen Kosten bis zur Höhe des Garantiebetrages zu ersetzen.

Der von der Klägerin geltend gemachte Garantieanspruch ist auch dann nicht verjährt, wenn man die Auffassung, daß für Ansprüche aus Garantieverträgen generell die 30-jährige Verjährungsfrist gilt (Klang in Klang2 VI 634; Ehrenzweig, System2 II/1, 78; Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 II 320 FN 191; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1489; Mader in Schwimann, ABGB, Rz 3 zu § 1489; GlUNF 2550 und 2977) nicht teilen wollte. Der Oberste Gerichtshof hat zwar in BankArch 1989/157 ausgesprochen, daß der Lehrmeinung Koziols (Der Garantievertrag 50 f), wonach Garantieansprüche gemäß § 1489 ABGB nach drei Jahren verjährten, so weit gefolgt werden könne, als die Garantieverpflichtung Schadenersatzfunktion habe, weil sie schadensrechtlicher Art sei (Mayrhofer in Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht3 I 151, 347; vgl. dazu Fischer-Czermak zu BankArch 1989/174, S 917 f). Das trifft aber hier nicht zu. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Garantie hat sich die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den verlangten Betrag, höchstens jedoch DM 64.450, dann zu zahlen, wenn die Klägerin gezwungen wäre, die Beseitigung von Mängeln am Werk der Firma F*** durch einen Dritten vornehmen zu lassen. Solche Aufwendungen konnte aber die Klägerin von der Firma F*** auch dann ersetzt verlangen, wenn diese die Mängel und/oder die Unterlassung der (rechtzeitigen) Verbesserung nicht verschuldet haben sollte; allein die Nichterfüllung der - verschuldensunabhängigen - Gewährleistungspflicht zur Verbesserung berechtigte die Klägerin, von der Firma F*** den zur Beseitigung der Mängel entstandenen Aufwand nach § 1042 ABGB zu verlangen (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 13 zu § 932 mit Nachweisen aus der Rsp.). Die Garantieverpflichtung diente demnach nicht (nur) der Sicherung einer Schadenersatzforderung, sondern auch eines Verwendungsanspruches; sie ist demnach nicht "schadensrechtlicher Art". Ansprüche nach § 1042 ABGB verjähren jedoch erst nach 30 Jahren (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 8 zu § 1042; Schubert aaO Rz 6 zu § 1478; SZ 57/101 ua). Ist sohin die eingeklagte Forderung nicht verjährt, dann muß auch nicht geprüft werden, ob die Beklagte diesen Einwand nicht doch in der Revisionsbeantwortung hätte ausdrücklich aufrecht erhalten müssen (vgl. SZ 37/184; SZ 49/3 ua).

Aus diesen Erwägungen war dem Begehren der Klägerin - soweit es nicht schon rechtskräftig abgewiesen war - stattzugeben. Die von der Klägerin gewählte Fassung des Begehrens kann nur dahin verstanden werden, daß es der Beklagten freistehe, den geschuldeten Betrag in DM oder in österreichischen Schilling zu zahlen; das entspricht der Rechtslage nach Art. 8 Nr. 8 EVHGB, der dem Schuldner die Ersetzungsbefugnis einräumt, eine - nicht effektive - Fremdwährungsschuld in inländischer Währung zu zahlen (Schuhmacher in Straube, HGB, Rz 6 zu Art. 8 Nr. 8 EVHGB). Der Spruch war daher in diesem Sinne deutlicher zu fassen.

Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 2 ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf §§ 41, 50 ZPO.

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