Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die gegen den titellosen Inhaber einer Wohnung eingebrachte Räumungsklage ist als Eigentumsklage zu beurteilen (§ 366 ABGB), bei der der Kläger vor allem den Beweis seines Eigentums an der Liegenschaft und der Innehabung durch den Beklagten zu erbringen hat (RIS-Justiz RS0062419 ua). Beides ist hier nicht weiter strittig. Soweit die Revisionswerberin beanstandet, dass Behauptungen des Klägers und Feststellungen des Erstgerichts über fehlende Nutzungsrechte des ehemaligen Dienstgebers der Beklagten gegenüber dem Kläger fehlen, ist sie darauf zu verweisen, dass die Behauptung allfälliger anspruchshindernder Tatsachen der Beklagten (in erster Instanz) obliegt. Es ist nicht Sache der klagenden Partei, ohne diesbezüglichen Einwand der beklagten Partei vorweg das Fehlen anspruchshindernder Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (vgl RIS-Justiz RS0106638 ua). Auf die weiteren Überlegungen zur rechtlichen Existenz des ehemaligen Dienstgebers zufolge Löschung im Firmenbuch kommt es daher nicht an.
Bei Beurteilung der Frage, ob auf ein Recht stillschweigend verzichtet wurde, ist besondere Vorsicht geboten (RIS-Justiz RS0014420 ua). Ob nach den Umständen des Einzelfalls ein Verzicht anzunehmen ist, stellt im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0107199 ua). Eine unvertretbare Beurteilung des Berufungsgerichts liegt nicht vor.
Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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