OGH 2Ob2390/96a

OGH2Ob2390/96a23.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****AG, ***** vertreten durch Dr.Hubert Tramposch, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Andreas G*****, geboren am 14.8.1975, ***** und 2. Daniela G*****, geboren am 23.5.1977, ***** vertreten durch Dr.Georg Maxwald und Dr.Georg Bauer, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 130.668 sA, infolge Revision der Zweitbeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 26.September 1996, GZ 1 R 190/96h-9, womit infolge Berufung der zweitbeklagten Partei das Versäumungsurteil des Landesgerichtes Linz vom 11.Juli 1996, GZ 5 Cg 118/96i-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes im Umfange der Entscheidung über das gegen die Zweitbeklagte gerichtete Klagebegehren wie folgt zu lauten hat:

"Das Klagebegehren des Inhalts, die Zweitbeklagte sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 130.668 samt 21 % Zinsen pa ab 15.5.1996 zu bezahlen, wird abgewiesen."

Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit S 13.942,80 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 2.323,80, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit der am 22.5.1996 zur Post gegebenen und am 24.5.1996 beim Erstgericht eingelangten Klage aus einem Kreditvertrag begehrt die klagende Partei von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Bezahlung von S 130.668 samt Zinsen. Bei beiden Beklagten wird das Geburtsdatum angegeben, welches bei der Zweitbeklagten der 23.5.1977 ist. Die klagende Partei brachte in der Klage vor, den Beklagten einen Kredit gewährt und zugezählt zu haben. Die Beklagten hätten jedoch die vereinbarten Raten nicht eingehalten, sondern seien mit zumindest einer Rate seit mehr als sechs Wochen im Verzug, obwohl sie unter ausdrücklicher Androhung des Terminsverlustes und gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen gemahnt worden seien; es sei daher vorzeitige Fälligkeit eingetreten und der Klagsbetrag hafte vertragsgemäß per 14.5.1996 unberichtigt aus.

Ohne Anberaumung einer ersten Tagsatzung trug das Erstgericht den Beklagten die Erstattung einer Klagebeantwortung binnen drei Wochen auf. Da innerhalb dieser Frist keine Klagebeantwortung erstattet wurde, erging über Antrag der klagenden Partei am 11.7.1996 ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil.

Dagegen erhob die Zweitbeklagte Berufung und machte geltend, daß der Klage eindeutig zu entnehmen sei, daß der Kreditvertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden sei, zu dem sie noch minderjährig war. Die Klage enthalte keine Ausführungen, warum dieser Vertrag trotz der Bestimmung des § 151 ABGB rechtswirksam zustande gekommen sein solle, weshalb sie unschlüssig sei.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.

Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, es sei zwar richtig, daß das dem Klagebegehren zugrunde liegende Rechtsgeschäft während der Minderjährigkeit der Zweitbeklagten abgeschlossen worden sein müsse. Dies bedeute aber nicht zwingend, daß hiebei die gesetzlichen Vorschriften der §§ 151 ff ABGB verletzt worden seien. Es sei jedenfalls denkbar, daß das Darlehen unter Beiziehung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen wurde, es sei auch denkbar, daß die Voraussetzungen des § 151 Abs 2 ABGB gegeben seien. Der behauptete Mangel der Voraussetzungen für eine gültige Darlehensaufnahme während der Minderjährigkeit stelle eine anspruchsvernichtende Tatsache dar, welche die Zweitbeklagte in der Klagebeantwortung oder in einem Widerspruch hätte geltend machen müssen.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Zweitbeklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß das Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei hat in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, dem Rechtsmittel der Zweitbeklagten keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Zweitbeklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtslage in der wesentlichen Frage der Verteilung der Behauptungslast verkannt hat; sie ist auch berechtigt.

Die Zweitbeklagte macht in ihrem Rechtsmittel geltend, daß das Vorliegen der Voraussetzungen des § 151 Abs 2 ABGB bei einer Kreditvaluta von über 100.000 S und vereinbarten Zinsen von 21 % p.a. von vornherein auszuschließen sei. Im übrigen sei das Vorliegen der Voraussetzungen des § 151 Abs 2 ABGB eine rechtserzeugende Tatsache, da § 151 Abs 1 ABGB grundsätzlich normiere, daß ein minderjähriges Kind ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten könne. Der gegenständliche Kreditvertrag sei daher gemäß § 865 ABGB schwebend unwirksam. Das Vorliegen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters hätte die klagende Partei zu behaupten und zu beweisen gehabt. Zu bedenken sei auch, daß die den Minderjährigen eingeräumten Verpflichtungs- und Verfügungsbefugnisse im Interesse des Schutzes der Minderjährigen einschränkend auszulegen seien.

Diese Ausführungen sind grundsätzlich zutreffend:

Die für die Anwendung einer bestimmten Rechtsnorm erforderlichen Tatsachen müssen in einem Verfahren, in dem kein Untersuchungsgrundsatz gilt, durch Parteienbehauptungen in den Prozeß eingeführt werden. Dabei trifft jede Partei die Behauptungs- und Beweislast für die Tatsachen, die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnorm sind. Es trägt daher derjenige, der einen Anspruch behauptet, für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungs- und Beweislast. Umgekehrt hat derjenige, der den Anspruch bestreitet, die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (Fasching, LB2 Rz 875, 882; Rechberger in Rechberger ZPO Rz 7,12 Vor § 266; Klicka, Grundfragen der Beweislastverteilung im Zivilprozeß, JAP 1991/92, 83 f). Nach herrschender Meinung obliegt daher im Falle der Geschäftsfähigkeit dem Anspruchsgegner grundsätzlich die Beweislast für die Geschäftsunfähigkeit (Rummel in Rummel2 Rz 15 zu § 865 mwN; Klicka, aaO 86). Im vorliegenden Fall ergibt sich aber bereits aus den Angaben in der Klage selbst zwingend, daß die Zweitbeklagte zum Zeitpunkte der Darlehensgewährung noch minderjährig war. Dies bewirkt aber gemäß § 151 Abs 1 ABGB grundsätzlich die Geschäftsunfähigkeit (Schlemmer in Schwimann, Rz 1 zu § 151). Das Vorliegen einer Ausnahme hievon (§§ 151 Abs 2 und 3, 152, 865 ABGB) hätte die klagende Partei zu behaupten gehabt, weil hievon die Gültigkeit des der Klage zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts und somit ihr Anspruch abläuft und es sich deshalb um ihren Anspruch begründende Tatsachen handelt (vgl Klicka, aaO 86 FN 8; Rummel in Rummel, aaO Rz 15 zu § 865).

Das Fehlen derartiger Behauptungen führt zu einer Unschlüssigkeit der Klage im Sinne einer Unvollständigkeit des Vorbringens (vgl Rechberger, Das Unschlüssigkeitsurteil im Versäumnisfall, JBl 1974, 562 ff [563]).

Das Erstgericht hatte auch kein Verbesserungsverfahren im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO durchzuführen. Nach überwiegender Lehre und einheitlicher Rechtsprechung ist diese Vorschrift, die die amtswegige Anordnung der Verbesserung vorsieht, wenn in einem Schriftsatz Erklärungen oder sonstiges Vorbringen fehlen, die für die mit dem Schriftsatz vorgenommenen Prozeßhandlungen vorgeschrieben sind, auch auf nicht fristgebundene Klagen anzuwenden (SZ 60/286 = AnwBl 1988, 637 = RZ 1988/26; JBl 1991, 195; Ballon, FS Fasching (1988) 65; Fasching, LB2 Rz 513; GM Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 523). Diese Vorschrift verpflichtet das Gericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens dann, wenn einem bestimmenden Schriftsatz gesetzlich vorgeschriebener Inhalt fehlt, so daß ein Antrag nicht sachlich erledigt werden kann; hingegen ist eine Verbesserung nicht möglich, wenn das Vorbringen zwar unvollständig und damit auch unschlüssig, eine sachliche Erledigung aber nicht ausgeschlossen ist (EvBl 1985/153; RdW 1987, 54; 4 Ob 1009/88; JBl 1991, 195; Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 11 zu § 85).

Das Klagebegehren war daher mangels Schlüssigkeit abzuweisen, wobei

dies im Sinne der herrschenden Rechtsprechung (SZ 46/23 = RZ 1973/101

= JBl 1974, 581) und auch eines Teils der Lehre (Fasching, LB2, Rz 1398) mit "negativem" Versäumungsurteil zu erfolgen hatte.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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