Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 19.845,-- (darin S 3.307,50 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Mit Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag vom 19./20. 1. 1987 hat der Rechtsvorgänger der Klägerin auf seinen Grundstücken der EZ 9***** und EZ 4***** der KG St. Johann in Tirol der Beklagten entgeltlich die Dienstbarkeit der Erhaltung von Seilförderanlagen für Personenbeförderung, die Dienstbarkeit der Ausübung des Wintersports einschließlich der Errichtung und Erhaltung von Abfahrten sowie die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens eingeräumt, wobei als Entschädigung für die Einräumung und Ausübung ihrer Dienstbarkeiten die Beklagte einen einmaligen Betrag von S 4,100.000,-- gemäß Punkt IV. des Vertrages bezahlte. Die wesentlichen Passagen des Kauf- und Dienstbarkeitsvertrages in den Punkten IV. und V. lauten wie folgt:
IV.
"... Ab Beginn der Bauarbeiten, spätestens ab 1. 12. 1991, hat die
Berechtigte ... und dessen Rechtsnachfolger eine jährliche
Entschädigung für verlorenen Holzzuwachs, Bodendekratierung, Randschäden, Wirtschaftserschwernisse, Jagdbeeinträchtigung, Holzzuwachsentgang von S 1,40 pro tatsächlich beanspruchtem Quadratmeter, mindestens jedoch für eine Fläche von 20 ha, jeweils am 1. 12. eines jeden Jahres zuzüglich der gesetzlich festgelegten Umsatzsteuer zu bezahlen ....
V.
... Sollte aus einer heute nicht vorhersehbaren gesetzlichen Regelung die Ausübung der Dienstbarkeit nicht möglich sein, so erlöschen die dadurch eingeräumten Rechte nicht, wohl aber tritt eine Unterbrechung der vereinbarten laufenden Entschädigungsleistungen ein. Diese Unterbrechung der Zahlungen tritt jedoch dann nicht ein, wenn die Unmöglichkeit der Ausübung der Rechte auf ein Versäumnis oder ein Versehen oder auf die schuldhafte Nichterfüllung von erteilten Auflagen durch die Berechtigte zurückzuführen ist oder wenn die Unmöglichkeit der Ausübung darauf zurückzuführen ist, dass von einem Grundbesitzer, dessen Zustimmung ebenfalls erforderlich ist, keine Rechtseinräumung erreicht werden kann ...."
Die Beklagte war interessiert, ihr Schigebiet so zu erweitern, dass eine Anbindung an das Schigebiet Kitzbühel entsteht und so eine direkte Verbindung zwischen den Schigebieten möglich wird. Der Rechtsvorgänger der Klägerin war Eigentümer von Grundflächen, die eine solche Anbindung möglich machten, weshalb die Beklagte mit diesem Verhandlungen über die Einräumung von Dienstbarkeiten und den Kauf der Liegenschaften aufnahm. Zu diesem Zeitpunkt war den Vertretern der Beklagten klar, dass das Land Tirol bestrebt war, Pistenerweiterungen eher einzuschränken, allerdings waren nähere Umstände der Durchführung dieses Bestrebens noch nicht bekannt. Die Vertragspartner gingen bei den Gesprächen zur Verhandlung des Vertragswerkes davon aus, dass obrigkeitliche Akte jeder Art, mit denen die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert wird und die von der Beklagten nicht beeinflußbar sind, die Verpflichtung der Zahlung außer Kraft setzen sollten. Hinsichtlich des Punktes V. des Vertrages gab es vor Unterfertigung keine Diskussionen, es standen generell die Verhandlungen über Kaufpreis und Zahlungsziele im Vordergrund.
Für die Verhandlungen über die Tiroler Seilbahngrundsätze 1996 - einer Leitlinie der Landesregierung, die die vorgeschriebenen spezialgesetzlichen Verfahren jedoch keinesfalls ersetzen kann - sollte auch die Gemeinde St. Johann in Tirol Vorschläge für die überarbeiteten Schigebietsgrenzen, soweit das Gemeindegebiet davon betroffen war, erstellen. In der Gemeinderatssitzung vom 15. 6. 1996 wurde der Beschluss gefasst: "Aus wirtschaftlichen und verkehrstechnischen Überlegungen muss für die Entwicklung des Wintertourismus in St. Johann in Tirol an einer Erweiterung des Schigebietes in Richtung H*****-Alm bzw R*****-Alm festgehalten werden. Wir bitten Sie, diese schriftliche Stellungnahme in Ihrer Überarbeitung der Seilbahngrundsätze miteinfließen zu lassen." Dieser Beschluss wurde dem Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt. Die Seilbahngrundsätze sind bei Interessensabwägungen heranzuziehen. Die Seilbahngrundsätze 1996 teilten das Land in drei Zonen, in keiner dieser Zonen sind Neuerschließungen in bisher unberührten Gebieten, die nicht mit Seilbahnen und Pisten mit bestehenden Schigebieten in Verbindung gebracht werden, vorgesehen. Neue Zubringerbahnen dürfen gemäß der Grundsätze nur errichtet werden, wenn damit eine wesentliche Verkehrsentlastung auf der Straße verbunden ist. Der Bereich der Huber-Alm ist in den Seilbahngrundsätzen des Landes Tirols 1996 rot schraffiert, also vom Land als nicht akzeptierter Erweiterungswunsch angesehen.
Die Beklagte hat eine Umweltverträglichkeitsprüfung eingeholt und eine komplette Planung für die vorgesehene Erweiterung vorgenommen, die für die Einreichung eines Antrages der benötigten behördlichen Genehmigungen genügen würde. Sie hat allerdings noch keinen dieser Anträge gestellt. Zielführende Anträge wurden weder nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz noch nach dem Naturschutzgesetz gestellt. Die beklagte Partei sieht solche Antragstellungen als aussichtslos an.
Die Klägerin begehrte die Zahlung des der Höhe nach außer Streit stehenden Betrages von S 440.459,-- aus dem Titel der offenen Entschädigung für das Jahr 1997 und begründet dies im Wesentlichen damit, dass ein vertraglich vorgesehener Unterbrechungsgrund für die Entschädigungsleistung nicht eingetreten sei. Obwohl eine Seilbahnförderungsanlage auf der Dienstbarkeitsfläche bisher nicht errichtet worden sei, habe die Beklagte alle Entschädigungsleistungen ordnungsgemäß bis 1996 bezahlt. Die Verweigerung der weiteren Leistung unter Bezugnahme auf die Tiroler Seilbahngrundsätze 1996, in denen das betroffene Gebiet rot schraffiert, sohin als "vom Land Tirol nicht akzeptierte Erweiterungsfläche" ausgewiesen sei, begründe nicht den vertraglich vorgesehenen und vereinbarten gesetzlichen Unterbrechungsgrund der Unmöglichkeit der Ausübung der Dienstbarkeit. Die Seilbahngrundsätze seien kein Gesetz. Die Beklagte habe auch in den vergangenen Jahren die Entschädigungsleistung erbracht, obwohl bereits in den Seilbahngrundsätzen 1992 die "H*****-Alm" als einer Schigebietserweiterung nicht zugänglich angesehen worden sei. Zudem sei der Beklagten vorzuwerfen, dass sie sich nicht bereits unmittelbar nach Vertragsabschluss 1987 um die entsprechenden Genehmigungen bemüht habe und sie eine Erweiterung des Schigebietes offensichtlich gar nicht ernstlich beabsichtige.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Dadurch, dass in den Seilbahngrundsätzen 1996 das Gebiet im Bereich der "H*****-Alm" und "R*****-Alm" trotz gegenteiliger Bemühungen rot schraffiert worden und somit als ein "vom Land Tirol nicht akzeptierter Erweiterungswunsch" ausgewiesen worden sei, sei der in Art V. des Kauf- und Dienstbarkeitsvertrages angeführte Unterbrechungsfall eingetreten. Nach Absicht der Parteien seien als gesetzliche Regelungen sämtliche obrigkeitlichen Rechtsakte gemeint gewesen. Da ein positiver obrigkeitlicher Rechtsakt derzeit auf Grund der Seilbahngrundsätze 1996 nicht zu erwarten sei, sei für die Beklagte eine entsprechende Antragstellung unzumutbar. In diesen Seilbahngrundsätzen könne eine generelle Weisung an nachgeordnete Organe/Behörden gesehen werden und könne ein diesen Grundsätzen widersprechendes Projekt nicht verwirklicht werden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Ausnahme eines Teiles des Zinsenmehrbegehrens statt.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Ein Vertrag sei mangels Behauptung, dass ein Ausdruck in einem schriftlichen Vertrag die Absicht der Parteien nicht richtig wiedergebe, gemäß § 914 ABGB so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspreche; daher müsse, wenn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der objektive Aussagewert einer Willenserklärung nicht zweifelhaft sei, derjenige, der sich auf eine vom Wortlaut abweichende Parteienvereinbarung berufe, die Umstände behaupten und beweisen, aus denen sich diese ergebe. Die Unterbrechung der Zahlung sei von der Bedingung abhängig gemacht worden, dass die Unmöglichkeit der Ausübung nicht auf ein Versäumnis oder Versehen oder auf die schuldhafte Nichterfüllung von erteilten Auflagen durch die Beklagte zurückzuführen sei, also neben der objektiv eingetretenen Unmöglichkeit noch das subjektive Element des Fehlens einer Vorwerfbarkeit am Eintritt des Unterbrechungsgrundes hinzutrete. Nach ständiger Rechtsprechung treffe jedoch denjenigen, der sich auf den Eintritt der Bedingung berufe und daraus die für ihn günstigste Rechtsfolge ableite, die volle Beweislast. Der Beklagten sei der erforderliche Beweis nicht gelungen. Das Risiko der Erreichung einer behördlichen Genehmigung falle nach herrschender Judikatur grundsätzlich in den Risikobereich desjenigen, der sie erreichen müsse. Ob die Aussichtslosigkeit, eine behördliche Genehmigung überhaupt oder unter wirtschaftlich vertretbaren Auflagen zu erhalten, für die Annahme des vereinbarten Bedingungseintrittes genüge, sei eine Frage der Vertragsauslegung. Die Seilbahngrundsätze des Landes Tirol 1996, die von der Tiroler Landesregierung nach Befassung des Raumordnungsbeirates beschlossen worden seien, stellten eine planerische Grundlage für die Grenzfestsetzung der Schigebiete in den Tourismusintensivgebieten dar, ohne aber den im § 8 TROG vorgesehenen legistischen Weg der Erlassung eines überregionalen Raumordnungsprogrammes zu beschreiten, nämlich die Erlassung als Verordnung nach Einhaltung der im § 11 TROG 1994 vorgesehenen Verfahren. Sie seien daher kein überregionales Raumordnungsprogramm, sondern lediglich eine Leitlinie der Landesregierung, die die vorgeschriebenen spezialgesetzlichen Verfahren keineswegs ersetzen könne. Diese Grundsätze stellten auch keine dem Bürger gegenüber verbindliche Norm dar und erzeugten keine Drittwirkung; Adressat seien die Mitglieder der Tiroler Landesregierung selbst. Weiters könnten diese Grundsätze nicht die für die gesetzlich notwendigen Verfahren erforderlichen Tatsachenfeststellungen und Erwägungen in concreto ersetzen; so könne etwa auch nicht mit einem bloßen Verweis auf diese Seilbahngrundsätze ein negativer Bescheid unter dem Gesichtspunkt nach § 27 iVm § 1 Naturschutzgesetz begründet werden.
Das Risiko für die Unmöglichkeit der Ausübung der Dienstbarkeit habe der Dienstbarkeitsverpflichtete tragen sollen, sodass im Sinne der Vertragsauslegung und Vertragsergänzung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Redlichkeit davon auszugehen sei, dass die Zahlungsunterbrechung auch dann eintreten solle, wenn eine Antragstellung aussichtslos sei. Die Klägerin habe dem bereits jedoch im erstinstanzlichen Verfahren entgegengehalten, dass die Beklagte es versäumt habe, unmittelbar nach Vertragsschluss im Jahre 1987 die entsprechenden Anträge zu stellen; zu diesem Vorwurf habe die Beklagte kein Vorbringen erstattet, warum es ihr nicht möglich oder zumutbar gewesen sein solle, vor Erlassung der Seilbahngrundsätze 1992 die erforderlichen Anträge zustellen. Sie habe weder behauptet noch Beweise dafür angeboten, aus welchen Gründen die rechtzeitige Antragstellung unterblieben sei. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kauf- und Dienstbarkeitsvertrages sei bereits ein näher detailliertes Projekt vorhanden gewesen. Auch die Regelung über den Beginn der laufenden Entschädigungsleistungen spreche dafür, dass die Parteien von einer unverzüglichen Inangriffnahme des Projektes ausgegangen seien. Zwischen Abschluss des Dienstvertrages und Erlassung der Seilbahngrundsätze 1992 seien ca 5 Jahre verstrichen, in denen die erforderliche behördliche Genehmigung normalerweise durchaus erlangt werden hätte können. Die Beklagte habe jedoch in diese Richtung keinerlei Behauptungen aufgestellt. Da die Beklagte jedoch die Behauptungs- und Beweislast dafür treffe, dass sie an der Unmöglichkeit der Ausübung der Dienstbarkeiten kein fahrlässiges Verschulden im Sinne der obigen Ausführungen treffe und sie diesen Beweis nicht einmal angetreten habe, sei ihr auch dies zur Last zu legen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei. Die Revision ist unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängt. Bei dieser Zulässigkeitsprüfung ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508 Abs 1 ZPO nicht an den diesbezüglichen Ausspruch des Berufungsgerichtes gebunden (2 Ob 217/98w ua).
Nach den Grundsätzen der Lehre und nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes muss jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen, dh ihr Recht begründenden Tatsachen beweisen (EvBl 1959/38 = JBl 1959, 135; JBl 1976, 261; 2 Ob 13/77; 7 Ob 62/77; 9 ObA 195/87, RIS-Justiz RS0037797). Das heißt, dass jeder, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die rechtsbegründenden Tatsachen beweisen muss. Wer sich hingegen darauf beruft, dass ein Recht nicht wirksam geworden oder wieder beseitigt worden sei, muss die rechtshemmenden oder - vernichtenden Tatsachen beweisen (Fasching2 Rz 881 f).
Weiters hat derjenige, der sich auf den Eintritt einer Bedingung eines Vertrages beruft und daraus eine für ihn günstige Rechtsfolge ableitet, die Beweislast zu tragen (Rummel in Rummel ABGB Rz 12 zu § 897).
Weiters muss nach herrschender Judikatur, wenn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der objektive Aussagewert einer Willenserklärung nicht zweifelhaft ist, derjenige, der sich auf eine vom Wortlaut abweichende Parteienvereinbarung beruft, jene Umstände behaupten und beweisen, aus denen sich diese ergibt (Rummel in Rummel ABGB Rz 23 zu § 914; MietSlg 30.124/19; MietSlg 30.125; 7 Ob 662/87; 8 Ob 657/92; 3 Ob 47/97a, RS0017835).
Es entspricht weiters der ständigen Rechtsprechung, dass das Risiko der Erreichung einer notwendigen verwaltungsbehördlichen Genehmigung in den Bereich dessen fällt, der sie erreichen muss (MietSlg 31.103, 1 Ob 16/82; jeweils 1 Ob 573/83; 1 Ob 503/89; 1 Ob 7/90, RS0018045).
Diesen in Lehre und Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen entspricht aber die Entscheidung des Berufungsgerichtes, sodass von einer Fehlbeurteilung nicht gesprochen werden kann und daher keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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