OGH 1Ob98/56; 8Ob53/67; 4Ob512/69; 2Ob73/70; 8Ob135/70; 6Ob145/72; 5Ob120/73; 6Ob70/74; 5Ob293/74; 2Ob333/74; 7Ob138/75; 7Ob518/76; 8Ob205/76; 7Ob546/77; 7Ob572/77; 1Ob651/77; 7Ob712/78; 4Ob543/78 (RS0034524)

OGH1Ob98/56; 8Ob53/67; 4Ob512/69; 2Ob73/70; 8Ob135/70; 6Ob145/72; 5Ob120/73; 6Ob70/74; 5Ob293/74; 2Ob333/74; 7Ob138/75; 7Ob518/76; 8Ob205/76; 7Ob546/77; 7Ob572/77; 1Ob651/77; 7Ob712/78; 4Ob543/7823.10.2023

Rechtssatz

Die Kenntnis des Sachverhaltes, der den Grund des Entschädigungsanspruches darstellt, beginnt erst, wenn dem Beschädigten der Sachverhalt soweit bekannt wurde, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg anstellen hätte können.

Beginn der Frist

 

Normen

ABGB §1489 IIA

1 Ob 98/56OGH07.03.1956

Veröff: ZVR 1956/127 S 174

8 Ob 53/67OGH21.03.1967

Veröff: SZ 40/40 = JBl 1967,574

4 Ob 512/69OGH18.03.1969

Beisatz: Hier: Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung eines Bestandvertrages. (T1) <br/>Veröff: MietSlg 21265

2 Ob 73/70OGH05.03.1970
8 Ob 135/70OGH09.06.1970
6 Ob 145/72OGH21.09.1972
5 Ob 120/73OGH11.07.1973
6 Ob 70/74OGH09.05.1974
5 Ob 293/74OGH11.12.1974
2 Ob 333/74OGH13.03.1975

Vgl auch; Beisatz: Der Satz, dass die Verjährung erst beginnt, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann, muss grundsätzlich dahin verstanden werden, dass damit nicht nur die Möglichkeit der Einbringung einer Leistungsklage, sondern auch die einer Feststellungsklage in Betracht zu ziehen ist. (T2) <br/>Veröff: ZVR 1976/50 S 53

7 Ob 138/75OGH11.09.1975

Veröff: VersR 1976,1198

7 Ob 518/76OGH12.02.1976

Beis wie T2

8 Ob 205/76OGH10.11.1976
7 Ob 546/77OGH31.03.1977

Beisatz: Hier: Interessenklage (T3)

7 Ob 572/77OGH12.05.1977
1 Ob 651/77OGH16.11.1977
7 Ob 712/78OGH09.11.1978

Beis wie T2

4 Ob 543/78OGH05.12.1978

Beis wie T2

1 Ob 25/78OGH15.12.1978
2 Ob 513/79OGH31.05.1979

Vgl auch; Beis wie T2

5 Ob 653/79OGH28.08.1979
8 Ob 516/79OGH18.10.1979
4 Ob 511/79OGH16.10.1979

Beis wie T2

5 Ob 613/79OGH13.11.1979

Veröff: SZ 52/167 = GesRZ 1980/216

8 Ob 243/79OGH20.03.1980

Veröff: ZVR 1980/347 S 377

6 Ob 559/80OGH09.04.1980
7 Ob 678/80OGH02.10.1980

Beis wie T2

1 Ob 19/80OGH17.12.1980
2 Ob 27/81OGH12.05.1981
8 Ob 215/81OGH19.11.1981

Veröff: ZVR 1982/276 S 243

3 Ob 659/81OGH09.06.1982
1 Ob 1/83OGH09.03.1983

Auch; Veröff: SZ 56/36

5 Ob 559/82OGH26.04.1983

Auch; Beis wie T1

8 Ob 567/82OGH19.03.1983

Beisatz: Mag er auch den ganzen Umfang des Schadens in diesem Zeitpunkt noch nicht kennen. (T4)

1 Ob 607/83OGH11.05.1983

Veröff: SZ 56/76 = JBl 1985,743 (Reidinger)

6 Ob 688/83OGH13.10.1983
6 Ob 794/82OGH15.12.1983

Auch

8 Ob 36/84OGH04.07.1984
1 Ob 26/84OGH14.11.1984
2 Ob 647/84OGH21.05.1985
2 Ob 607/85OGH12.11.1985

Auch; Beisatz: Vorhersehbarkeit des Schadeneintrittes vor Erschöpfung des Instanzenzuges, gegebenenfalls vor Entscheidung durch den angerufenen Verwaltungsgerichtshof. (T5)

7 Ob 519/86OGH20.02.1986
1 Ob 540/86OGH28.05.1986
7 Ob 501/86OGH10.07.1986

Veröff: NZ 1987,317

1 Ob 18/86OGH01.10.1986
3 Ob 560/86OGH01.10.1986

Beisatz: Über die Beweislage muss der Geschädigte freilich nicht Kenntnis haben. Er kann also sicher nicht etwa solange warten, bis er alle Beweismittel gesammelt hat, die sein Prozessrisiko auf ein Minimum reduzieren (SZ 40/40). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen aber nicht. (T6) <br/>Veröff: JBl 1987,450

2 Ob 543/86OGH28.10.1986
3 Ob 558/86OGH10.12.1986
1 Ob 653/86OGH28.01.1987
2 Ob 583/87OGH16.06.1987
2 Ob 552/87OGH01.09.1987
6 Ob 602/87OGH08.10.1987

Veröff: SZ 60/204

4 Ob 543/87OGH03.11.1987
7 Ob 506/88OGH21.01.1988

Beis wie T6; Veröff: JBl 1988,321

3 Ob 617/86OGH02.12.1987
2 Ob 657/87OGH15.03.1988
7 Ob 628/88OGH28.07.1988
3 Ob 591/87OGH14.12.1988

Veröff: SZ 61/273 = JBl 1989,578

1 Ob 665/88OGH07.02.1989

Auch

1 Ob 46/88OGH15.03.1989
2 Ob 566/88OGH12.04.1989
7 Ob 650/89OGH19.10.1989

Beis wie T6

1 Ob 536/90OGH07.03.1990

Verstärkter Senat; Veröff: SZ 63/37 = EvBl 1990/129 S 599 = JBl 1990,648 (Reischauer)

1 Ob 535/90OGH04.04.1990

Veröff: SZ 63/53

3 Ob 534/90OGH11.07.1990

Veröff: SZ 63/133

2 Ob 584/89OGH23.05.1990

Beis wie T6

8 Ob 594/89OGH26.07.1990
1 Ob 632/90OGH12.09.1990

Veröff: JBl 1991,654

1 Ob 42/90OGH06.03.1991

Beisatz: Bis zur völligen Gewissheit des Prozesserfolges wird der Beginn der Verjährungsfrist nicht hinausgeschoben. (T7) <br/>Veröff: SZ 64/23 = JBl 1991,647

7 Ob 526/91OGH18.04.1991

Veröff: ecolex 1991,609

1 Ob 679/90OGH20.11.1991

Auch; Veröff: JBl 1992,245 = ecolex 1992,86

1 Ob 18/92OGH14.07.1992

Auch; Beis wie T7

8 Ob 600/93OGH14.07.1994

Auch

2 Ob 597/93OGH25.08.1994

Beis wie T7; Beisatz: Beginn der Verjährungsfrist jedoch erst mit strafrechtlicher Verurteilung des Schädigers. (T8)

5 Ob 524/93OGH20.12.1994
5 Ob 546/94OGH10.10.1995

Beis wie T6; Veröff: SZ 68/179

1 Ob 41/94OGH22.11.1995
1 Ob 621/95OGH19.12.1995

Verstärkter Senat; Veröff: SZ 68/238

2 Ob 93/95OGH23.11.1995

Auch

2 Ob 2019/96tOGH29.02.1996

Vgl auch; Beisatz: Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechts verbietet es jedoch, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; ist ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. (T9)

5 Ob 2101/96yOGH21.05.1996

Vgl; Beisatz: Maßgeblich hiefür sind die Umstände des Einzelfalls. Es trifft zwar zu, dass der Geschädigte mit seiner Schadenersatzklage nicht so lange zuwarten darf, bis er sich seines Prozesserfolgs gewiss ist oder glaubt, es zu sein (SZ 63/37; ecolex 1994, 537 ua). Wenn jedoch Ungewissheit darüber besteht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und hierüber ein Rechtsstreit behängt, wird man dem Geschädigten in der Regel zubilligen müssen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über ausreichend sichere Informationen für seine Schadenersatzklage verfügt. Die Kriterien der Erkennbarkeit des Schadens könnten in einem solchen Fall nur ausnahmsweise, etwa bei einem Wegschauen des Geschädigten oder einem Verkennen erdrückender Beweise, erfüllt sein. (hier: "Hauptschaden" eine ersessene Servitut, über deren Rechtsbestand der Kläger einen langjährigen Prozess mit dem Ersitzungsbesitzer führte). Für die nunmehrige Schadenersatzklage war daher die für die Klagsführung nötige Gewissheit beziehungsweise Feststellbarkeit des Schadenseintritts keinesfalls vor Zustellung des dem Klagebegehren stattgebenden Urteils erster Instanz im Servitutsprozess eingetreten. (T10)

1 Ob 1004/96OGH11.03.1996

Auch; Beis wie T9 nur: Ist ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. (T11)

10 Ob 2102/96gOGH23.04.1996

Vgl auch

5 Ob 2339/96yOGH12.11.1996

Vgl auch; Beisatz: Zur Widerlegung der Verjährungseinrede des Beklagten muss die Klägerin dartun, die für ihren Schadenersatzanspruch maßgeblichen Umstände, insbesondere das Verschulden des Beklagten, erst nach dessen Verurteilung - etwa aus der erst sehr spät vorliegenden schriftlichen Urteilsausfertigung - in Erfahrung gebracht zu haben dartun, ohne dass ihr deshalb eine Verletzung der ihr obliegenden Erkundigungspflicht anzulasten wäre. Wo die Grenzen dieser Erkundigungspflicht des Geschädigten liegen, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T12) <br/>Veröff: SZ 69/251

7 Ob 2091/96tOGH26.02.1997

Auch; Beisatz: Dies umfasst auch die Kenntnis der Person des Schädigers. (T13) <br/>Veröff: SZ 69/55

4 Ob 38/97kOGH11.03.1997

Auch

9 ObA 2300/96tOGH28.05.1997

Vgl auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 70/104

9 Ob 319/97wOGH22.10.1997

Beisatz: Eine solche Erfolgsaussicht besteht aber nur im Falle der Erhebung einer schlüssigen Klage, also einer Klage, bei der aus dem Sachvorbringen das Begehren abgeleitet werden kann. Die Kenntnis des Geschädigten muss daher den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. (T14)

4 Ob 325/97sOGH25.11.1997

Auch; Beisatz: Hier: Ärztlicher Kunstfehler. (T15)<br/>Beisatz: Nur dann, wenn ein Laie die Ursachen und das Ausmaß eines Schadens ohne Beiziehung eines Sachverständigen nicht zu erkennen vermag, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Einlangen des Sachverständigengutachtens. (T16)

1 Ob 165/97iOGH14.10.1997

Auch; nur T16

9 Ob 167/97tOGH05.11.1997
9 ObA 163/97dOGH26.11.1997
4 Ob 360/97pOGH24.02.1998

Ähnlich

2 Ob 148/98yOGH25.06.1998

Auch; Beisatz: Dies gilt nicht nur für Leistungs-, sondern auch für Feststellungsbegehren. (T17)

6 Ob 187/98pOGH16.07.1998

Auch

6 Ob 273/98kOGH29.10.1998

Auch; Beis wie T6 nur: Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen aber nicht. (T18)<br/>Beis wie T15; Beisatz: Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Voraussetzungen erfolgversprechender Anspruchsverfolgung bedeutet jedenfalls eine Überspannung der Erkundigungspflicht des Geschädigten. (T19)

9 Ob 91/99vOGH14.04.1999
1 Ob 127/99dOGH25.05.1999

Auch

9 Ob 342/98dOGH02.06.1999

Auch

4 Ob 313/98bOGH13.07.1999

Auch; Beis wie T10 nur: Es trifft zu, dass der Geschädigte mit seiner Schadenersatzklage nicht so lange zuwarten darf, bis er sich seines Prozesserfolgs gewiss ist oder glaubt, es zu sein. (T20)<br/>Beisatz: Könnte der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen, gilt die Kenntnis schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. (T21)<br/>Beis wie T12 nur: Wo die Grenzen dieser Erkundigungspflicht des Geschädigten liegen, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T22)

2 Ob 178/98kOGH23.09.1999

Auch; Beis wie T20; Beisatz: Wann eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann, ist jedenfalls nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. (T23)

7 Ob 242/99kOGH26.01.2000

Beis wie T18

4 Ob 131/00vOGH23.05.2000

Auch; Beis wie T19

7 Ob 145/00zOGH28.06.2000

Beis wie T18

1 Ob 199/00xOGH29.08.2000

Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T20; Beis wie T21

2 Ob 188/00mOGH02.08.2000

Auch; Beis wie T23

6 Ob 150/00bOGH14.12.2000

Auch; Beis ähnlich wie T14; Beis wie T19; Beis ähnlich wie T20; Beis wie T21; Beis wie T22; Beisatz: Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch soweit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruches erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten. (T24) bzw (T25)

1 Ob 64/00vOGH30.01.2001

Auch; Beis wie T6; Beis wie T24 bzw T25; Beisatz: Musste der Geschädigte bestimmte Umstände nicht als wahrscheinlich betrachten, so beginnt für die dadurch bedingten Schäden die Verjährungsfrist erst mit deren - positiven - Kenntnis durch den Geschädigten zu laufen. (T26)<br/>Veröff: SZ 74/14

2 Ob 340/99kOGH25.01.2001

Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T23

5 Ob 32/01vOGH13.01.2001

Vgl auch; Beis wie T23; Beisatz: Dazu gehören neben dem eingetretenen Schaden auch dessen Ursache sowie Elemente der Pflichtwidrigkeit und des Verschuldens des Schädigers. (T27)<br/>Beisatz: Dass bei einem diese strittigen Tatfragen und Rechtsfragen behandelnden Prozess dessen Ausgang oder zumindest das Vorliegen gesicherter Verfahrensergebnisse abgewartet werden darf, sich der Geschädigte also bis zu diesem Zeitpunkt nicht der Gefahr der Verjährung seines Schadenersatzanspruches aussetzt, entspricht der Judikatur (vergleiche SZ 69/251). (T28)

1 Ob 59/01kOGH27.03.2001

Auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T11

9 Ob 278/00yOGH11.04.2001

Beis wie T14 nur: Die Kenntnis des Geschädigten muss daher den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. (T29)<br/>Beis wie T16; Beis wie T23

9 Ob 129/01pOGH24.10.2001

Auch; Beis wie T21; Beis wie T22

7 Ob 249/01wOGH29.10.2001

Auch; Beis wie T7; Beis wie T23; Beis wie T29

1 Ob 127/02mOGH13.08.2002

Auch; Beisatz: Ob ein Schaden vorhersehbar war, ist stets im Einzelfall zu entscheiden und keiner Verallgemeinerung zugänglich. (T30)

10 Ob 189/02wOGH22.10.2002

Vgl auch; Beis wie T18; Beis wie T21; Beis wie T22; Beis wie T24; Beis wie T29; Beis wie T16 nur: Nur dann, wenn ein Laie das Ausmaß eines Schadens ohne Beiziehung eines Sachverständigen nicht zu erkennen vermag, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Einlangen des Sachverständigengutachtens. (T31)

5 Ob 182/02dOGH01.10.2002

Vgl auch; Beisatz: Wann der für eine erfolgreiche Klagsführung des Geschädigten ausreichende Kenntnisstand über die Schadenszurechnung erreicht ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T32)<br/>Beis ähnlich wie T22

7 Ob 93/02fOGH09.10.2002

Vgl auch; Beis wie T18; Beis wie T19; Beis wie T21; Beis wie T22; Beis wie T24; Beis T29; Beisatz: Die Erkundigungspflicht des Geschädigten erstreckt sich auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Anspruchsverfolgung schlechthin und nicht nur auf die Person des Schädigers. (T33)<br/>Beisatz: Auch wenn dem Geschädigten als Fachmann eine Überprüfung der Sachlage im Hinblick auf einen möglichen Schaden zumutbar ist, könnte bei einem zu erwartenden längeren Krankenstand nur in besonderen Ausnahmefällen eine Verpflichtung bestehen, seine Überprüfungs- und Berechnungsaktivitäten einem anderen Sachverständigen zu übertragen, um sich nicht dem Vorwurf der Passivität auszusetzen. (T34)

10 Ob 1/03zOGH29.04.2003

Beis wie T27; Beis wie T29; Beis wie T15; Beisatz: Ist der Geschädigte Laie und setzt die Kenntnis dieser Umstände Fachwissen voraus, so beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig erst zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt hat. (T35)

2 Ob 58/02xOGH21.05.2003

Auch; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T22; Beisatz: Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt zu laufen, wenn die Gewissheit über den Eintritt des Schadens, die Person des Schädigers sowie den Ursachenzusammenhang zwischen Schaden und schadensstiftenden Verhaltens einen solchen Grad erreicht, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann. (T36)

3 Ob 70/03wOGH26.11.2003

Auch; Veröff: SZ 2003/154

2 Ob 7/04zOGH12.02.2004

Vgl; Beisatz: Verjährungsbeginn bei neuen Unfallsfolgen nach Abfindungsvergleich. (T37)<br/>Beisatz: Es kommt nicht auf das Missverhältnis zwischen den dem Abfindungsvergleich zugrundegelegten Folgen und den später als eingetreten diagnostizierten Folgen an, sondern auf das Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen (in Geld ausgedrückten) Schaden und der (regelmäßig als damals angemessen zu unterstellenden) Abfindungssumme. (T38)

7 Ob 53/04aOGH31.03.2004

Auch

2 Ob 88/04mOGH29.04.2004

Beis wie T17; Beisatz: Die Leistung einer Teilzahlung unterbricht die Verjährung nur dann, wenn dabei erkennbar ist, dass sie der Schuldner als Abschlag auf eine unter Umständen erst im Prozessweg festzustellende weitergehende Verpflichtung leistet und damit nicht den Gläubiger als gänzlich befriedigt erachten will, wobei Zweifel über die Tragweite der Teilzahlung zu Lasten des Gläubigers gelten. (T39)

7 Ob 322/04kOGH26.01.2005

Beis wie T27; Beis wie T29; Beis wie T33

10 Ob 23/04mOGH22.03.2005

Beis wie T29; Veröff: SZ 2005/46

6 Ob 83/05gOGH06.10.2005
5 Ob 92/05yOGH20.12.2005

Beis wie T2; Beis wie T17; Beisatz: Sobald sich dem Geschädigten die Möglichkeit bietet, ist ihm schon vor Kenntnis der genauen Höhe seines Schadens die Erhebung einer Feststellungsklage abzuverlangen, um die Unterbrechung der Verjährung zu bewirken. (T40)

7 Ob 204/05hOGH25.01.2006
6 Ob 194/05fOGH16.02.2006

Beisatz: Wann dies jeweils der Fall ist, hängt naturgemäß von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. (T41)

9 Ob 71/05iOGH25.01.2006

Beis wie T20; Beis wie T25

6 Ob 172/05wOGH16.02.2006

Vgl; Beisatz: Das Vorliegen von Medienberichten reicht für den Beginn der Verjährung jedenfalls dann nicht aus, wenn sich daraus nur allgemein ergibt, dass Banken Zinssenkungen nicht entsprechend weitergegeben haben. Entscheidend ist vielmehr, ob und ab wann sich die Medieninformationen derart verdichtet hatten, dass für die Kreditnehmer ersichtlich werden musste, auch ihre konkreten Kreditverträge seien unkorrekt abgerechnet. (T42)

7 Ob 17/06kOGH30.08.2006

Auch; Beis wie T6; Beis wie T24; Beisatz: Dem Bauherrn ist es nicht als Verletzung seiner Erkundungsobliegenheit anzulasten, wenn der von ihm mit der Bauaufsicht Beauftragte seiner Vertragspflicht ihm gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt und er deshalb von Bauschäden nicht schon bei Abnahme der Leistungen Kenntnis erlangte. (T43)

10 Ob 57/06iOGH24.10.2006

Beisatz: Diese Regel gilt auch für den Fall, dass Schadensursache ein - auch kunstgerechter - Eingriff des Arztes ist, dem eine wirksame, rechtfertigende Einwilligung des Patienten fehlt. (T44)

2 Ob 270/06dOGH24.05.2007

Beis wie T6; Beis wie T23

1 Ob 162/07sOGH11.09.2007

Vgl auch; Beisatz: Die Verjährungsfrist bei einem Regressanspruch mit Schadenersatzcharakter beginnt zwar regelmäßig erst dann, wenn die Zahlungspflicht des Regressberechtigten gegenüber dem Gläubiger „unverrückbar feststeht", doch kann auch in derartigen Fällen bis zu einer (rechtskräftigen) gerichtlichen Entscheidung nur dann zugewartet werden, wenn objektive Unklarheit über die Haftung des allenfalls - nämlich bei Bejahung seiner Haftung - Regressberechtigten besteht. Steht dessen eigene Haftung jedoch fest und lässt er sich aus anderen, gegebenenfalls ganz unsachlichen Gründen auf ein Verfahren ein, beginnt die Verjährungsfrist bereits mit Kenntnis von den zum Regress berechtigenden Umständen. Dies gilt auch für andere Schadenersatzforderungen als eigentliche Regressansprüche. (T45)

2 Ob 241/06iOGH12.07.2007

Beis wie T14; Beis wie T29; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Schuldhafte Konkursverschleppung. (T46)

10 Ob 111/07gOGH18.12.2007

Beis ähnlich wie T20; Beisatz: Zweifel an der Erweisbarkeit des bekannten anspruchsbegründenden Sachverhaltes schieben den Verjährungsbeginn nicht hinaus. Besteht allerdings Ungewissheit darüber, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und ist über diese Frage ein Rechtsstreit anhängig, kommt es auf die Rechtskraft der Gerichtsentscheidung beziehungsweise den Ausgang eines Verwaltungsverfahrens an, weil erst dann ausreichend sichere Informationen für eine Schadenersatzklage verfügbar sind; eine ausreichende Kenntnis vom Schaden kann allerdings im Einzelfall auch gegeben sein, wenn bereits vorher gesicherte Verfahrensergebnisse vorliegen oder der Geschädigte erdrückende Beweise ignoriert. (T47)<br/>Beis ähnlich wie T23

6 Ob 276/07tOGH24.01.2008

Auch; Beis wie T23

1 Ob 241/07hOGH06.05.2008

Auch; Beisatz: Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf nicht überspannt werden. (T48)

10 Ob 12/08zOGH10.06.2008

Auch; Beis ähnlich wie T29

6 Ob 80/08wOGH05.06.2008

Beis wie T23; Beis wie T32; Beis ähnlich wie T36; Beisatz: Die Kenntnis muss aber den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und einem bestimmten dem Schädiger anzulastenden Verhalten. (T49)

6 Ob 103/08bOGH07.07.2008

Vgl; Beis wie T18; Beis wie T24

8 ObA 56/08fOGH13.11.2008

Beis wie T48; Beis wie T49; Beisatz: In Fällen der Verschuldenshaftung muss die Kenntnis auch jene Umstände umfassen, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. (T50)<br/>Beisatz: Hier: Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen den ehemaligen Arbeitgeber aus der Verletzung von dessen Verpflichtung zur Aufklärung eines ehemaligen Arbeitnehmers vor dessen Zustimmung zur Übertragung der direkten Leistungszusage an die Pensionskasse (Umstellung von einer leistungsorientierten Direktzusage auf ein beitragsorientiertes Pensionskassenmodell). (T51)<br/>Beisatz: Hier: Eintritt der Verjährung nach den - stets maßgeblichen - Umständen des Einzelfalls verneint. (T52)

8 ObA 57/08bOGH13.11.2008

Beis wie T48; Beis wie T49; Beisatz: In Fällen der Verschuldenshaftung muss die Kenntnis daher auch jene Umstände umfassen, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. (T53)<br/>Beisatz: Hier: Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen den ehemaligen Arbeitgeber aus der Verletzung von dessen Verpflichtung zur Aufklärung eines ehemaligen Arbeitnehmers vor dessen Zustimmung zur Übertragung der direkten Leistungszusage an die Pensionskasse über die damit verbundenen Rechtsfolgen (Umstellung von einem beitrags- auf ein leistungsorientiertes Pensionskassenmodell). (T54)<br/>Beisatz: Hier: Eintritt der Verjährung nach den - stets maßgeblichen - Umständen des Einzelfalls verneint. (T55)

4 Ob 192/08aOGH24.02.2009

Auch; Beis wie T36; Beisatz: Die bloße Möglichkeit zur Ermittlung maßgebender Tatsachen ersetzt deren Bekannntsein an sich nicht; allerdings genügt die Kenntnis von Umständen, aufgrund derer der Geschädigte die einem bestimmten Ersatzpflichtigen zurechenbare Schadensursache ohne nennenswerte Mühe - und demnach zumutbarerweise - hätte in Erfahrung bringen können. Nur unter dieser Voraussetzung gilt die erörterte Kenntnis in dem Zeitpunkt als erlangt, in dem sie dem Geschädigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. (T56)

9 ObA 108/08kOGH25.11.2008

Auch; Beis wie T48; Beis wie T49; Beis wie T50; Beis wie T51; Beis wie T52

1 Ob 63/09kOGH05.05.2009

Beisatz: Maßgebend sind die Kenntnisse des Geschädigten vom objektiven Sachverhalt; auf die erforderlichen Rechtskenntnisse bzw auf die richtige rechtliche Qualifikation des - bekannten - Sachverhalts kommt es für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist nicht an. (T57)<br/>Beisatz: Die Unklarheit über Rechtsfragen kann den Beginn der Verjährungsfrist nicht hinausschieben. (T58)

9 ObA 152/08fOGH30.09.2009

Auch; Beis wie T49; Beis wie T50; Beis wie T51; Beis wie T52

2 Ob 158/09pOGH26.11.2009

Vgl auch; Beis wie T20; Beis wie T23; Vgl Beis wie T47; Beisatz: Hier: Trotz des Vorliegens von auf einen der Klägerin vom Beklagten verursachten Schaden hindeutenden Beweisergebnissen in Form sukzessive erstatteter Sachverständigengutachten im Vorprozess noch kein Vorliegen von gesicherten Verfahrensergebnissen oder erdrückenden Beweisen in Gang, zumindest vor dem abschließenden Gutachten im Vorprozess. (T59)

8 Ob 98/09hOGH18.02.2010

Auch; Beis wie T23; Beisatz: Die Frage des Beginns der Verjährungsfrist bei Schadenersatzansprüchen wegen zu Unrecht verrechneter Kreditzinsen kann nur für den jeweiligen Einzelfall beantwortet werden. (T60)

7 Ob 8/10tOGH03.03.2010
7 Ob 96/10hOGH14.07.2010
10 Ob 62/09dOGH17.08.2010

Auch; Beis wie T10

2 Ob 100/10kOGH08.07.2010

Vgl auch; Auch Beis wie T31; Auch Beis wie T35; Beisatz: Hier: Sachverständigengutachten zur Berechnung des Verdienstentgangs. (T61)

2 Ob 15/10kOGH08.07.2010

Vgl auch; Beis wie T47 nur: Zweifel an der Erweisbarkeit des bekannten anspruchsbegründenden Sachverhaltes schieben den Verjährungsbeginn nicht hinaus. (T62)<br/>Vgl Beis wie T6; Vgl Beis wie T10; Vgl Beis wie T20

1 Ob 162/10wOGH23.11.2010

Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T14; Beis ähnlich wie T20; Beis wie T23; Beis wie T24 bzw T25; Beis wie T27; Beis wie T29; Beis wie T35; Beis wie T50

8 Ob 26/10xOGH22.03.2011

Beis wie T20

8 Ob 81/10kOGH26.04.2011
3 Ob 55/11aOGH11.05.2011

Auch

3 Ob 70/11gOGH11.05.2011

Beis wie T20; Beis wie T23

8 Ob 35/11xOGH26.04.2011
10 Ob 39/11zOGH04.10.2011

Auch

6 Ob 217/10wOGH13.10.2011

Vgl; Beis wie T35; Beis wie T56

4 Ob 144/11xOGH22.11.2011

Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T18; Beis wie T21; Beis wie T22; Beis wie T22; Beis wie T24; Beis wie T35; Beis wie T48; Beis wie T49; Beis wie T56

5 Ob 118/11fOGH09.11.2011

Auch

3 Ob 200/11zOGH18.04.2012

Auch; Beis wie T24 bzw T25; Beis wie T48

4 Ob 46/12mOGH02.08.2012

Beis ähnlich wie T23; Beis ähnlich wie T32; Beis ähnlich wie T41; Beisatz: Hier: Schadenersatzansprüche wegen eines Kartellrechtsverstoßes. (T63); Veröff: SZ 2012/78

3 Ob 143/12vOGH19.09.2012

Auch; Beisatz: Nach herrschender Ansicht wird eine Verpflichtung zur Einholung eines Privatgutachtens im Allgemeinen verneint und nur in besonderen Ausnahmefällen bejaht. (T64)<br/>Beis wie T48

1 Ob 171/12xOGH11.10.2012

Auch

5 Ob 123/12tOGH20.11.2012

Auch; Auch Beis wie T23; Auch Beis wie T32; Auch Beis wie T41; Auch Beis wie T63

2 Ob 43/12fOGH29.11.2012

Auch; Auch Beis wie T27; Auch Beis wei T29; Beis wie T23; Beis wie T18

1 Ob 12/13sOGH14.03.2013

Auch; Ähnlich Beis wie T24 bzw T25; Beis wie T36

3 Ob 227/12xOGH16.04.2013
9 Ob 27/13fOGH24.04.2013

Auch

9 Ob 16/13pOGH29.05.2013

Auch; Beis wie T21

2 Ob 41/13pOGH07.05.2013

Vgl; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Medienberichterstattung über den Kursverfall von MEL-“Aktien“. (T65)

4 Ob 102/13yOGH27.08.2013

Auch; Beis wie T36

4 Ob 170/13yOGH19.11.2013

Auch; Beis wie T24; Beis wie T6; Beis wie T18; Beis wie T22

6 Ob 212/13iOGH16.12.2013

Vgl; Beisatz: Auch ein anwaltliches Anspruchsschreiben kann auf Mutmaßungen basieren und zwingt nicht zur Annahme, dass in diesem Zeitpunkt die Erhebung einer Klage objektiv bereits möglich gewesen wäre. (T66)

1 Ob 17/14bOGH27.02.2014

Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T23; Beis wie T41

8 Ob 26/14bOGH28.04.2014
3 Ob 9/14sOGH21.05.2014

Auch; Beis wie T13; Beis wie T18; Beis wie T24

5 Ob 157/14wOGH23.10.2014

Beis wie T14; Beis wie T27; Beis wie T29

3 Ob 165/14gOGH18.12.2014

Auch; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T22

5 Ob 230/14fOGH27.01.2015

Auch; Beis wie T23; Beis wie T41

3 Ob 155/14mOGH18.02.2015

Auch; Beis wie T28

5 Ob 22/15vOGH24.02.2015

Beis ähnlich wie T6; Beis wie T18; Beis wie T23; Beis wie T41

1 Ob 211/14gOGH22.01.2015

Auch

3 Ob 40/15aOGH18.03.2015

Auch; Beis wie T10 nur: Wenn jedoch Ungewissheit darüber besteht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und hierüber ein Rechtsstreit behängt, wird man dem Geschädigten in der Regel zubilligen müssen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über ausreichend sichere Informationen für seine Schadenersatzklage verfügt. (T67)

1 Ob 6/15mOGH23.04.2015

Auch; Beis wie T14; Beis wie T23; Beis wie T27; Beis wie T29

7 Ob 56/15hOGH10.06.2015
7 Ob 211/15bOGH16.12.2015

Beis wie T37; Beis wie T14; Beis wie T27; Beis wie T50; Beis wie T53

6 Ob 85/16tOGH30.05.2016
3 Ob 206/16iOGH29.03.2017

Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T29; Beis wie T31; Beis wie T35; Beis wie T49; Beis wie T50; Beis wie T53

10 Ob 70/15iOGH21.03.2017

Beis wie T14; Beis wie T21; Beis wie T29; Beis wie T49; Beis wie T53

2 Ob 99/16xOGH27.04.2017

Auch; Beis wie T21; Veröff: SZ 2017/53

7 Ob 12/17sOGH17.05.2017

Beis wie T18

8 Ob 54/17zOGH30.05.2017

Beis wie T20; Beis wie T24; Beis wie T25; Beis wie T29; Beis wie T35; Beis wie T49; Beis wie T64; Beisatz: Ein anwaltliches Aufforderungsschreiben löst die Verjährung nicht per se aus, sondern ebenfalls nur dann, wenn die erforderlichen Voraussetzungen objektiv vorliegen. (T68)<br/>Beisatz: Selbst Mutmaßungen darüber, wie sich der Sachverhalt abgespielt haben könnte, reichen grundsätzlich nicht aus. (T69)

7 Ob 91/17hOGH27.09.2017

Beis wie T6; Beis wie T18; Veröff: SZ 2017/45

3 Ob 65/17fOGH25.10.2017

Auch; Beis wie T18

7 Ob 95/17xOGH29.11.2017

Auch; Beis wie T21

7 Ob 176/17hOGH29.11.2017
4 Ob 159/17mOGH09.11.2017

Beis wie T21

1 Ob 230/17fOGH27.02.2018

Auch; Beis wie T23; Beis wie T41

7 Ob 199/17sOGH20.04.2018

Beis wie T21

4 Ob 8/18gOGH17.07.2018

Auch; Beis wie T21

1 Ob 121/18bOGH29.08.2018

Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T23; Beis ähnlich wie T24; Beis ähnlich wie T36

9 Ob 65/18aOGH30.10.2018

Auch

7 Ob 26/18aOGH26.09.2018

Beis wie T40

9 Ob 88/18hOGH28.11.2018

Auch; Beis wie T21

10 Ob 20/19tOGH07.05.2019

Auch; Beis wie T19; Beis wie T48

4 Ob 98/19vOGH13.06.2019

Vgl; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T22; Beis wie T23

3 Ob 195/20bOGH10.12.2020

Vgl; Beis wie T32; Beis wie T41

5 Ob 188/20pOGH04.02.2021

Beis wie T18; Beis wie T24; Beis wie T48

9 ObA 57/20bOGH29.04.2021

Beis wie T29; Beis wie T49

9 Ob 40/21dOGH28.07.2021

Vgl; Beis wie T24; Beis wie T18

5 Ob 168/21yOGH04.11.2021

Beis wie T6; Beis wie T41; Beis wie T57; Beis wie T60; Beis wie T69

5 Ob 102/21tOGH16.12.2021

Beis wie T18; Beis wie T23; Beis wie T41; Beis wie T48

6 Ob 135/21bOGH22.12.2021

Beis wie T24; Beis wie T25; Beis wie T36

2 Ob 116/21dOGH14.12.2021

Beis wie T23; Beis wie T24; Beis wie T27; Beis wie T29

7 Ob 5/22vOGH16.02.2022

Beis wie T21

5 Ob 21/22gOGH19.07.2022

Beis wie T20; Beis wie T24; Beis wie T29; Beis wie T33; Beis wie T41; Beis wie T62

2 Ob 126/22aOGH22.11.2022

Vgl; Beis wie T24; Beis wie T49

4 Ob 14/23xOGH28.02.2023

vgl; Beisatz: Hier: Der Klägerin war im Laufe des Jahres 2017 klar, dass Beklagte, dadurch sie dass zahlreiche Rechtsmittel in den verwaltungsbehördlichen Genehmigungsverfahren der Klägerin erhoben bzw finanzierten auf diese Weise das Projekt der Klägerin möglichst lange behindern wollten. Der Eintritt des Schadens ist auch nicht vom endgültigen Ausgang des Verwaltungsverfahrens abhängig, weil die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch auf die Verzögerung der im Februar 2018 eingeleiteten Verfahren stützt. (T70); Beisatz wie T36; Beisatz wie T24; Beisatz wie T6; Beisatz wie T47; Beisatz wie T62; Beisatz wie T23; Beisatz wie T41; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11

7 Ob 68/23kOGH30.08.2023

Beisatz wie T24; Beisatz wie T36<br/>Beisatz: Hier: Erkennbarkeit der Fehlerhaftigkeit eines Verkehrswertgutachtens. (T71)

1 Ob 161/23tOGH23.10.2023

Beisatz wie T12: Hier: Verjährungsbeginn hinsichtlich des Verdienstentgangs durch die Vorinstanzen vertretbar mit der aufgrund des Disziplinarerkenntnisses erfolgten Repatriierung eines Berufssoldaten angenommen. Verjährungsfrist für den Anspruch auf Ersatz der Verfahrenskosten mit Beauftragung seiner Rechtsanwältin war in dritter Instanz nicht mehr strittig. (T72)<br/>Beisatz: Die rechtskräftige Beendigung eines Verwaltungsverfahrens ist keine Voraussetzung für eine Amtshaftungsklage, sofern aufgrund einer behördlichen Entscheidung bereits ein Schaden eintrat, der durch ein Rechtsmittel nicht mehr abgewendet werden konnte. Amtshaftungsansprüche können dann schon vor rechtskräftigem Abschluss des Anlassverfahrens erhoben werden. (T73)<br/>Beisatz: Ist nicht offensichtlich, dass der Geschädigte erst nach Beendigung dieses Verfahrens ausreichende Kenntnis vom Schaden haben konnte, hat er im Fall eines Verjährungseinwands darzulegen, warum er vorher über einen bereits erfolgten Schadenseintritt im Unklaren gewesen sei. (T74)<br/>Anm: Vgl RS0050342; RS0083144.

Dokumentnummer

JJR_19560307_OGH0002_0010OB00098_5600000_002

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