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§ 1489 Satz 1 und § 1295 ABGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1987, 450 Heft 13 und 14 v. 1.7.1987

ABGB § 1489, ABGB § 1295

Um den Beginn der Verjährung eines Schadenersatzanspruches in Gang zu setzen, muß der Geschädigte nicht nur Schaden und Person des Schädigers kennen, sondern, soweit die Ersatzpflicht nur bei Verschulden besteht, auch von den verschuldensbegründenden Umständen Kenntnis haben. Die bloße Mutmaßung über das Vorliegen solcher Umstände ist nicht ausreichend.

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