ABGB § 1489, ABGB § 1295
Um den Beginn der Verjährung eines Schadenersatzanspruches in Gang zu setzen, muß der Geschädigte nicht nur Schaden und Person des Schädigers kennen, sondern, soweit die Ersatzpflicht nur bei Verschulden besteht, auch von den verschuldensbegründenden Umständen Kenntnis haben. Die bloße Mutmaßung über das Vorliegen solcher Umstände ist nicht ausreichend.