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§ 1116 a ABGB; § 72 AußStrG

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1987, 449 Heft 13 und 14 v. 1.7.1987

ABGB § 1116a, AußStrG § 72

Durch Vermächtnis können Mietrechte nicht ohne Einwilligung des Vermieters übertragen werden. Bildet das hinterlassene Mietrecht allerdings das (einzige) Vermögen des Erblassers, so spricht dies für den Willen des Erblassers, den Bedachten als Erben einsetzen.

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