OGH 3Ob560/86

OGH3Ob560/861.10.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Mag.Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Landeshauptstadt B***, vertreten durch den Bürgermeister Dipl.Ing.Fritz M***, dieser vertreten durch Dr.Bertram Grass, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Dipl.Ing.Albert P***, Zivilingenieur für Bauwesen, 6900 Bregenz, Belruptstraße 44, vertreten durch Dr.Leonhard Lindner, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 769.730,88 S s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 14.November 1985, GZ.2 R 185/85-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 25.April 1985, GZ.8 Cg 3782/84-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung und Ergänzung der Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind wie weitere Kosten des Berufungsverfahrens zu behandeln.

Text

Begründung

Auf Grund des im Jahr 1967 abgeschlossenen Vertrages (Beilage 1) führte der Beklagte für einen Erweiterungsbau des Städtischen Krankenhauses der klagenden Partei die konstruktive Planung und statischen Berechnungen ("konstruktive Ingenieurleistungen") durch, nach denen der Bau in den Jahren 1969 bis 1972 ausgeführt wurde. Am 8.6.1980 senkte sich eine Betonfassadenplatte, weil die Verankerung nachgegeben hatte. Um der Gefahr eines Herunterfallens anderer Fassadenplatten zu begegnen, veranlaßte die klagende Partei in der Folge Sanierungsarbeiten.

Die klagende Partei bezifferte diese Sanierungskosten in einer am 3.5.1984 gegen den Beklagten eingebrachten Klage mit 769.730,88 S und begehrte diesen Betrag samt Anhang mit der Begründung, den Beklagten treffe ein Verschulden, weil er die Befestigungskonstruktion für die Fassadenplatten in gewöhnlichem Baustahl statt rostfreiem Chromnickelstahl vorgesehen habe. Der klagenden Partei sei diese Schadensursache erst nach Einholung von mehreren Sachverständigengutachten bekannt geworden, sodaß keine Verjährung eingetreten sei. Hilfsweise macht die klagende Partei auch Gewährleistung geltend.

Der Beklagten wendete Verjährung ein und bestritt ein Verschulden sowie die Schadenshöhe und beantragte die Abweisung der Klage.

Das Erstgericht wies die Klage ab.

Es ging im wesentlichen von folgenden Tatsachenfeststellungen

aus:

Die Aufhängung und Verankerung der Fassadenplatten wurde in den Jahren 1969 bis 1972 genau nach den Plänen des Beklagten vorgenommen. Vor Anbringung der Platten war dem von der klagenden Partei mit der technischen und geschäftlichen Oberleitung beauftragten Stadtbaumeister Ing.M*** und dem örtlichen Bauleiter F*** wegen des verwendeten nicht rostfreien Baustahls gewisse Bedenken gekommen. Dipl.Ing.M***, ein Mitarbeiter des Beklagten, den dieser mit der Ausführung der von ihm für die klagende Partei übernommenen Arbeiten betraut hatte, zerstreute diese Bedenken mit dem Hinweis, es sei nicht notwendig, Nirostastahl für die Aufhängung und Verankerung zu verwenden, weil auch der vorgeschlagene normale Baustahl ausreichend sei. Die klagende Partei verließ sich in der Folge auf diese Empfehlung. Hätte Dipl.Ing.M*** eine andere Ansicht vertreten, wäre die Verwendung von Nirostastahl angeordnet worden, wobei sich der örtliche Bauleiter der klagenden Partei schon über die Höhe der Mehrkosten eines solchen Materials erkundigt hatte, welche sich auf etwa 80.000 S belaufen hätten.

Bis zum Jahr 1980 trat an der Fassade kein Mangel auf. Am 8.6.1980 trat die eingangs schon erwähnte Senkung einer Fassadenplatte ein. Als vorläufige Schadensursache wurde festgestellt, daß ein Auflager "abgeschert" und die Verankerung angerostet war. Stadtbaumeister Ing.M*** vermutete, daß die oberen Anker nachgegeben hätten, weil sie angerostet seien und daher zuviel Gewicht auf die Auflager gekommen sei und diese dann abgeschert hätten. Über die wirkliche Ursache war man sich seitens der klagenden Partei nicht einig und dachte zB auch an Fehler der bauausführenden Firmen. Klar schien aber, daß die Urasache für das Absinken der Platten und den Eintritt des gegenständlichen Schadens in der Art der Verankerung der Platten und dem hiefür verwendeten Material gelegen war wofür der Beklagte verantwortlich sei. Der Sachverständige Prof.W*** erstattete über Auftrag der klagenden Partei schon am 26.11.1980 ein Gutachten, in dem er als Grund für das Absinken der einen Fassadenplatte einen Bruch der oberen Verankerung annahm. Dadurch habe sich die Platte aus ihrer vertikalen Ebene heben können, wodurch die einbetonierten stählernen Auflagerkonsolen vom unterstützenden Betonbalken abgeglitten seien. Die Verankerungselemente bestünden aus gewöhnlichem Baustahl. Der Korrosionsschutz habe ursprünglich aus einem Anstrich bestanden, der heute seine Funktionsfähigkeit schon weitgehend eingebüßt habe. Die Stahlteile seien somit außerhalb der Fassadenplatten praktisch nicht mehr korrosionsgeschätzt, sodaß mit einem Fortschreiten der Korrosion bei allen gleichartigen oder ähnlich befestigten Fassadenplatten gerechnet werden müsse. Es sei daher notwendig, durch eine zusätzliche korrosionsbeständige Befestigung dafür zu sorgen, daß weitere Brüche von Verankerungen ohne schädliche Folgen blieben. Die zusätzliche nunmehr anzubringende Befestigung dürfe keiner Korrosion mehr unterliegen.

Auch der sofort beigezogene Beklagte vertrat jetzt den Standpunkt, für die Sanierungsarbeiten müsse rostfreier Stahl verwendet werden, in welchem Sinne dann auch die Sanierungsarbeiten vorgenommen wurden.

In einem weiteren Gutachten vom 11.9.1981 vertrat der Sachverständige Prof.W*** den Stanpunkt, es ließen sich keine Hinweise dafür finden, daß der Beklagte anläßlich der Planung ausgehend vom damaligen Stand der Technik gegen deren Regeln verstoßen habe. Die Verwendung von nromalem Baustahl zur Aufhängung solcher Fassadenplatten habe vielmehr zum Zeitpunkt der Planung und Errichtung des Erweiterungsbaues der klagenden Partei dem damaligen Stand der Technik entsprochen. Ausführungsmängel lägen höchstwahrscheinlich nicht vor.

Da der klagenden Partei dieses Ergebnis nicht ausreichte, beauftragte sie einen zweiten Sachverständigen, nämlich Univ.Prof.Dr.K***, der am 15.3.1983 in seinem Gutachten zum Ergebnis gelangte, daß schon in den Jahren 1969 bis 1972 allgemein bekannt gewesen sei, daß für derartige Konstruktionen Chromnickelstahl hätte verwendet werden müssen. Erst jetzt betrachtete die klagende Partei den Beklagten als Schadensverursacher und beauftragte ihren Rechtsfreund, gegen ihn eine Schadenersatzforderung geltend zu machen.

Die Kosten der Sanierungsarbeiten betrugen 826.450,88 S, wovon jedoch 56.720 S abzuziehen sind, weil diese der Mehraufwand gewesen wären, der die klagende Partei getroffen hätte, wenn schon von Anfang an Chromnickelstahl und Verankerungen verwendet worden wären, sodaß der Schade der klagenden Partei den Klagsbetrag ausmache. Die Ursache des Schadens war die Rostbildung bzw. der mangelhafte Korrosionsschutz des für die Aufhängung und Verankerung der Platten verwendeten normalen nicht rostfreien Baustahls. Eine zusätzlich mögliche Zusatzursache (Materialfehler oder mangelhafte Schweißnaht) ist nicht erwiesen aber möglich, jedoch von sekundärer Bedeutung.

Es wäre nach den Regeln der Technik die Pflicht des Beklagten gewesen, bei den von ihm geplanten Verankerungsteilen einen Korrosionsschutz anzuordnen. Tatsächlich hat der Beklagte weder in seinen Plänen noch allenfalls mündlich Korrosionsschutz angeordnet. Aber auch ohne diese Anordnung wurde tatsächlich ein Korrosionsschutz (Anstrich) durchgeführt, allerdings nicht lückenlos. Auch die lückenlose Anbringung eines solchen Korrosionsschutzes hätte den gegenständlichen Schaden nicht verhindert, der Schaden wäre nur zeitlich verschoben worden, weil auch ein ordnungsgemäßer Korrosionsschutz nur etwa fünfzehn Jahre hält. Nach dieser Zeit hätte also auf jeden Fall eine neue Befestigung der Platten vorgenommen werden müssen. In den Jahren 1969 bis 1972 entsprach es noch dem Stand der Technik, daß die Verankerung solcher Fassadenplatten in normalem Baustahl ausgeführt wurde. Die genaue Dauerhaftigkeit solcher Verankerungen war damals nicht bekannt. Man besprach damals wohl schon verschiedentlich Verbesserungen im Korrosionsschutz, die sich aber in der Folge alle nicht endgültig bewährten. Daß man das Problem mit rostfreiem Stahl lösen könne, war zwar bekannt, aber nicht, daß eine solche Maßnahme notwendig sei. Erst Mitte der Siebzigerjahre setzte sich die Ansicht durch, daß nur die Verwendung rostfreien Stahls zielführend sei, wozu auch der Preisverfall für Edelstahl beitrug. Die Höhe des Schadens hätte die klagende Partei kurz nach Erhalt des Gutachtens des Sachverständigen W*** vom 26.11.1980 ermitteln können.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß der Klagsanspruch verjährt sei, weil der klagenden Partei schon im Jahr 1980 der Eintritt des Schadens und die Person des Schädigers aber auch der Ursachenzusammenhang bekannt gewesen seien. Die Kenntnis, ob den Schädiger ein Verschulden treffe oder nicht, sei nicht erforderlich. Im übrigen sei aber der Klagsanspruch auch mangels eines Verschuldens des Beklagten nicht berechtigt. Die ihm allein anzulastende Unterlassung einer Anordnung eines Korrosionsschutzes hätte den Eintritt des Schadens nicht verhindert, ansonsten hätten aber die Anordnungen des Beklagten dem damaligen Stand der Technik entsprochen. Aus diesem Grund scheide auch ein Gewährleistungsanspruch aus.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Es bejahte gleich dem Erstgericht die Verjährung und nahm daher zur Verschuldensfrage und Schadenshöhe nicht Stellung. Schon ab dem Erhalt des Schreibens des Beklagten vom 30.7.1980, in welchem der Beklagte als Ursache des Schadens die Nichtverwendung von rostfreiem Stahl praktisch selbst zugestanden habe, sei der klagenden Partei sowohl der Ursachenzusammenhang als auch die Haftung des Beklagten für den eingetretenen Schaden, wenn überhaupt jemand hafte, bekannt geworden. Die klagende Partei hätte daher sofort klagen können und das entsprechende Prozeßrisiko auf sich nehmen müssen. Die Ansicht, die Verjährungsfrist beginne erst dann, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt so weit bekannt sei, daß er eine Schadenersatzklage mit Aussicht auf Erfolg anstellen könne, könne nicht zu extensiv gehandhabt werden. Der Geschädigte dürfe nicht solange warten, bis er geradezu Gewißheit zu haben glaube, den Prozeß zu gewinnen. Es könne nicht angehen, daß durch langwierige Untersuchungen und Gutachten der eigentlich Zweck der kurzen Verjährungsfrist unterminiert werde, um das Riksiko eines Prozeßverlustes so gering wie möglich zu halten.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern oder es aufzuheben.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist begründet.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist der Klagsanspruch nicht verjährt.

Eine Schadenersatzklage der vorliegenden Art verjährt gemäß § 1489 erster Satz ABGB in drei Jahren von der Zeit an, von welcher dem Geschädigten der Schade und die Person des Beschädigers (Ersatzpflichtigen) bekannt wurden. Letzteres kann in zwei verschiedenen Spielarten von Bedeutung sein. Entweder der Geschädigte weiß von vornherein, daß es einen Schädiger gibt, aber er weiß noch nicht, welche Person der Schädiger ist. Oder der Geschädigte erfährt erst nachträglich, daß es überhaupt einen haftpflichtigen Schädiger gibt, mag er auch über dessen Person von Anfang an Bescheid gewußt haben. Und natürlich kann auch eine Kombination der beiden Varianten vorkommen.

Für die zweite Fallgruppe, also die Kenntnis des Geschädigten über das Vorliegen einer Schädigungshandlung an sich, hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze entwickelt:

Um den Beginn der Verjährung in Gang zu setzen, muß der Geschädigte auch Kenntnis von den Umständen haben, aus denen sich das Verschulden und die Ersatzpflicht des ihm an sich bekannten später in Anspruch genommenen Schädigers ergeben. Er muß Kenntnis vom Ursachenzusammenhang zwischen seinem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten haben und in Fällen, in denen die Ersatzpflicht nur bei Verschulden besteht, auch die Umstände kennen, die ein Verschulden des Schädigers begründen, und der Sachverhalt muß zwar nicht in allen Einzelheiten aber doch so weit bekannt sein, daß der Geschädigte mit Aussicht auf Erfolg eine Klage erheben kann (Entscheidungen wie ZVR 1980/347, ZVR 1982/277, JBl. 1985,743 = SZ 56/76). Über die Beweislage muß er freilich nicht Kenntnis haben. Der Geschädigte kann also sicher nicht etwa solange warten, bis er alle Beweismittel gesammelt hat, die sein Prozeßrisiko auf ein Minimum reduzieren (SZ 40/40). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen aber nicht (zB ob ein Kunstfehler eines Arztes vorliegt JBl 1964,371 oder ob wirklich die Vaterschaft gegeben ist, SZ 30/40).

Das Schreiben des Beklagten an die klagende Partei vom 30.7.1980, von dem das Berufungsgericht vor allem die Kenntnis der klagenden Partei über die genannten Haftungsumstände ableitet, hat folgenden Wortlaut:

"Ich bestätige Ihnen, daß die Fassadenplatten, soweit sie von mir bearbeitet wurden (Typ Nr 1 2356), nach den statischen Erfordernissen berechnet wurden.

Der Grund für das Auskippen und dem Versagen der Befestigung lag in einer durchgerosteten Schweißnaht, was aus Fotografien bestätigt werden kann. Auch die anderen Stahlteile im Bereich der abgehobenen Platte zeigen starke Korrosionserscheinungen. Rückblickend betrachtet war es nur eine Frage der Zeit (acht Jahre) bis die erste Platte sich von der Fassade loslöste. Die Beurteilung dieser Schweißnaht, die vielleicht etwas schwächer au gefallen ist als die restlichen, ist daher von sekundärer Bedeutung.

In der Zwischenzeit hat sich allgemein die Erkenntnis durchgesetzt, daß Fassadenplatten nur mit rostfreiem Stahl befestigt werden können. Im Falle B*** Krankenhaus dürfte vermutlich erschwerend dazugekommen sein, daß die satte Isolierhinterfüllung eine Luftzirkulation verhinderte, was zur Folge hat, daß Kondenswasser sehr lange nicht verdunsten konnte."

Dieses Schreiben enthält also keineswegs das Eingeständnis, einen Kunstfehler begangen zu haben. Und die folgenden von der klagenden Partei eingeholten Gutachten des Sachverständigen W*** ergaben ebenfalls nur Hinweise auf die Ursache des Schadens an sich, aber nicht auf das Vorliegen eines Planungsfehlers des Beklagten. Daß ein solcher Kunstfehler des Beklagten vorliege, erfuhr die klagende Partei nach den getroffenen Feststellungen vielmehr erstmals durch das Gutachten des von ihr beigezogenen zweiten Sachverständigen Dr.K*** (am 15.3.1983).

Der klagenden Partei kann auch nicht etwa Untätigkeit in der Untersuchung des Falles vorgeworfen werden, sondern sie war ständig bestrebt, die Ursache zu klären, was übrigens auch jeweils dem Beklagten bekannt wurde, sodaß dieser sicher nicht annehmen konnte, die klagende Partei werde ihn nicht belangen, falls sich ein Verschulden seinerseits herausstellen sollte. Vor dem 15.3.1983 hatte somit die klagende Partei noch nicht Kenntnis von der Person des Beschädigers und die Verjährung ist daher nicht eingetreten. Damit muß aber das Verschulden des Beklagten untersucht werden. Ausgehend von der Feststellung des Erstgerichtes, daß der Wissensstand und der Stand der Technik in den Jahren 1969 bis 1972 die Verwendung korrosionsbeständigen rostfreien Verankerungsmaterials noch nicht nahelegte, würde den Beklagten - falls diese Feststellung vom Berufungsgericht übernommen werden sollte - nur wegen seiner Planung allein noch kein Verschulden treffen.

Da aber die klagende Partei den Beklagten nach den ebenfalls schon jetzt getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes ausdrücklich auf das Problem der Haltbarkeit im Zusammenhang mit Korrosion aufmerksam gemacht hat, muß vom Beklagten ein ganz besonders sorgfältiges Vorgehen hinsichtlich der Verwendung des einen oder des anderen Materials verlangt werden.

Selbst wenn es daher seinerzeit noch üblich gewesen sein mag, normalen Baustahl und nicht etwa Nirostastahl zu verwenden, müßte auch noch geprüft werden, ob bei den gegebenen Umständen (also nach den von der klagenden Partei vorgetragenen Bedenken) auch die Erteilung der festgestellten Auskunft der vorgeschlagene normale Baustahl sei für die Verankerung ausreichend und halte ebenfalls, ebenfalls noch im Rahmen des damaligen Wissenstandes lag. Es wäre immerhin für Zeiten eines Wechsels von einer Baumethode zu einer anderen Baumethode naheliegend, daß der Planer zwar unaufgefordert noch das vermeintlich bewährte bisher übliche Material vorschlagen darf, obwohl er schon von gewissen anderen aber noch nicht allgemein anerkannten und vielleicht auch noch als unwirtschaftlich angesehenen neueren Methoden weiß oder wissen muß, daß er aber bei einem Auftraggeber, der auf besondere Haltbarkeit Wert legt, doch schon genau und ausführlich auf diese neue Methode zumindest hinweisen muß, also den Auftraggeber hier entsprechend aufklären muß. Mit anderen Worten, es könnte sein, daß zwar die Planung des Beklagten noch kein Kunstfehler war, wohl aber die Erteilung der genannten Auskunft einen solchen darstellte.

Um dies verläßlich beurteilen zu können sind ergänzende Feststellungen nötig.

Da das Berufungsgericht auf Grund der Beweisrüge der klagenden Partei die Beweiswürdigung über den technischen Wissensstand in der kritischen Zeit überprüfen muß, wird es möglicherweise schon zu diesem Zwecke erforderlich sein, neuerlich einen Sachverständigen zu vernehmen, wobei dann unter einem auch der aufgezeigte Feststellungsmangel behoben werden kann. Im Sinne des § 496 Abs.3 ZPO war daher die Sache zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs.1 ZPO.

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