OGH 7Ob211/15b

OGH7Ob211/15b16.12.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** P*****, vertreten durch Dr. Gerhard Renner und Dr. Gerd Höllerl, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Leskoschek, Rechtsanwalt in Wien, wegen 88.842,87 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Oktober 2015, GZ 15 R 134/15h‑14, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00211.15B.1216.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Die Beklagte zeigt in ihrer Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB zu laufen, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass er mit Aussicht auf Erfolg klagen kann, also in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (RIS‑Justiz RS0034524, RS0034374 [T37, T49] ua). Die Kenntnis muss dabei den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem (jeweiligen) Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten (RIS‑Justiz RS0034951 [T2], RS0034374 [T4], RS0034366), in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (RIS-Justiz RS0034524 [T14, T27, T29, T50, T53], RS0034374 [T1], RS0034951 [T5, T7, T31] ua). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen nicht (RIS-Justiz RS0034524 [T18]). Wann eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann, ist jedenfalls nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RIS-Justiz RS0034524 [T23]).

2.1. Die Revisionsausführungen zum Verjährungseinwand beziehen sich bloß auf Förderungen im Zusammenhang mit dem zu gering ausgebildeten Gefälle des Estrichs, nicht jedoch auf die Fehlerhaftigkeit anderer Gewerke und die daraus resultierenden Schäden.

2.2. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass sich aus dem im Beweissicherungsverfahren erstellten Befund des Sachverständigen ein Planungsfehler der Beklagten nicht ableiten lasse, ist jedenfalls vertretbar. Schäden wegen fehlerhafter Fliesenlegerarbeiten und damit zusammenhängender Mängel bei Ausübung der Bauaufsicht durch die Beklagte, die auch in den beiden an diese gerichteten Schreiben des Rechtsvertreters der Klägerin angesprochen werden, sind hingegen vom Klagebegehren nicht umfasst.

2.3. Ausführungen zum genauen Inhalt der Streitverkündung an die hier Beklagte in der Klage gegen den Fliesenleger verstoßen gegen das im Rechtsmittelverfahren zu beachtende Neuerungsverbot (§§ 482 Abs 1, 504 Abs 2 ZPO), wobei die Ansicht des Berufungsgerichts, dass in ihr nur Vermutungen geäußert worden seien, jedenfalls vertretbar ist.

3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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