OGH 2Ob584/89

OGH2Ob584/8923.5.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gebrüder G*** Gesellschaft m.b.H., Kleiderfabrik, 3500 Krems an der Donau, St. Paul-Gasse 12, vertreten durch Dr. Walter Scherlacher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dipl.-Ing. Karl H***, Architekt, Ingenieurkonsulent für Bauwesen, 3500 Krems an der Donau, Ringstraße 16/1, vertreten durch Dr. Peter Fiegl und Dr. Frank Riedl, Rechtsanwälte in Krems an der Donau, Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei Walter P***, 1100 Wien, Südbahnhof, Sonnwendgasse, vertreten durch Dr. Paul Bachmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,777.200,-- s.A., infolge Revisionen der klagenden und der beklagten Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7. März 1989, GZ 11 R 285/88-201, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Krems an.d.Donau vom 9. März 1988, GZ 3 Cg 111/84-182, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Keiner der Revisionen wird Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit der am 25.2.1982 erhobenen Klage begehrte die klagende Partei nach mehreren Klageausdehnungen und -einschränkungen schließlich S 1,777.200,-- s.A.

Die klagende Partei gründete ihr Begehren darauf, daß sie im Jahr 1970 nach den Plänen und unter der Bauleitung des Beklagten eine Fabrikshalle mit Flachdach und im Jahr 1973 eine weitere Halle mit Flachdach habe errichten lassen. Dem Beklagten sei vertragsgemäß der gesamte Umfang der Architektenleistungen oblegen, das seien Planung, Einreichung zur Baubewilligung, Ausschreibung der Leistungsverzeichnisse, Bauüberwachung und Baukostenabrechnung. Die Dachdeckerarbeiten an der ersten Halle (Oktober und November 1970) seien von der Firma H***, die Dachdeckerarbeiten an der zweiten Halle (August und September 1973) von der Firma P*** ausgeführt worden. Infolge von Undichtheiten sei es immer wieder zu Wassereinbrüchen gekommen. Daher sei die Dachhaut wiederholt ausgebessert worden. Bei den Ausbesserungen in den Jahren 1974 und 1975 habe der Beklagte noch mitgewirkt. Von den Beteiligten sei angenommen worden, daß im Zuge der Bauarbeiten des Jahres 1973 durch Arbeiter Beschädigungen an der Oberfläche verursacht worden seien. Im Juli 1979 habe die Klägerin, nachdem sich in der Zwischenzeit neuerlich Wassereinbrüche eingestellt hätten, einen Teil der Oberfläche des Daches der ersten Halle und im Februar 1980 einen Teil der Dachhaut der zweiten Halle mit Dachpappe und Bitumen überziehen lassen. Auch diese Sanierungsmaßnahmen hätten sich jedoch nach einem Jahr wieder als wirkungslos erwiesen. Am 31. Juli 1981 habe ein Konsulent des Wirtschaftsförderungsinstitutes (Ing. N***) die Dachhaut untersucht und dabei habe sich gezeigt, daß das Dach keine Dampfsperre aufweise. Es handle sich also um einen Planungsfehler des Beklagten. Der Beklagte hafte für eine 30-jährige Lebensdauer wegen mangelnder Bekiesung, sei dies nun als Planungsfehler oder als Verletzung der Warnpflicht zu beurteilen. Bei der im Jahr 1970 gebauten Halle seien vom Beklagten Entlüfter zum Abbau des Dampfdrucks vorgesehen worden; diese Entlüfter seien aber aus Gründen, die die klagende Partei nicht kenne, vom Beklagten nicht in Auftrag gegeben worden. Erst auf Grund eines während der Bauzeit eingetretenen Zwischenfalles - nämlich nach aufgebrachter Wärmeisolierung - und nur zur Austrocknung dieser Wärmeisolierung seien 60 Stück Entlüfter aufgesetzt worden. Diese hätten allerdings nicht die Funktion eines Ablassens des Dampfdrucks zu erfüllen, sondern sie dienten lediglich dazu, die in der Wärmeisolierung enthaltene Feuchtigkeit entweichen zu lassen.

Gegen die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede brachte die klagende Partei vor, daß Verjährung deswegen nicht eingetreten sein könne, weil mit den Kenntnissen, die auf Seiten der klagenden Partei vorausgesetzt werden dürften, stets die Vermutung dahin gegangen sei, daß durch unsachgemäße Verarbeitung der Oberfläche oder mangelhaftes Material Undichtheiten entstanden seien. In dieser Annahme sei die klagende Partei auch seitens der im Lauf der Jahre mit den Sanierungsversuchen befaßten Firmen bestärkt worden, da diese Firmen nur die Aufbringung einer zusätzlichen Dachhaut für erforderlich gehalten hätten. Erst dadurch, daß sich aus den dreimaligen Sanierungsversuchen in Richtung Aufbringung von neuen Abdichtungsdecken ergeben habe, daß solche Sanierungsmaßnahmen nicht zielführend seien, habe sich für die klagende Partei der Verdacht ergeben, es könnte ein Planungsfehler des Beklagten der Grund für den Wassereintritt sein. Bei den zum Gegenstand der Klage gemachten Schäden handle es sich um die Blasenbildung und den unrichtigen Dachaufbau, nämlich die unzulängliche Abdichtung. Durch die unzulängliche Isolierung könne in den Dachaufbau von unten her Dampf eindringen; dadurch komme es im Winter zu einer Eisbildung im Dachaufbau und dadurch zu einem Aufbrechen. Daß das Eindringen von Wasser von oben her eine Folge des Eindringens des Dampfes von unter her gewesen sei, sei der klagenden Partei zunächst unbekannt gewesen, weil sie angenommen habe, der Schaden bestünde darin, daß das Dach als solches undicht sei und die Feuchtigkeit von oben komme und diese Undichtheit auf mechanische Schäden zurückzuführen seien; deswegen sei das Dach immer wieder mit einer weiteren Lage Dachpappe überzogen worden. Erst aus dem Gutachten des Ing. N*** habe sich ergeben, daß der eigentliche Grund für den Schaden von unten her komme, nämlich durch das Eindringen des Dampfes mangels einer Dampfsperre.

Eine Verjährung könne nur dann eintreten, wenn dem technischen Laien nicht nur das Schadensereignis, sondern auch deren Ursache, das Ausmaß und der Zusammenhang zur Kenntnis gelangt sei. Die bloße Möglichkeit der Ermittlung des Schadens und der Person des Schädigers reiche ebensowenig hin wie das bloße Kennenmüssen. Um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen, müsse der Geschädigte Kenntis von den Umständen haben, aus denen sich das Verschulden und die Ersatzpflicht des ihm ansich bekannten später in Anspruch genommenen Schädigers ergeben. Der Beklagte habe als planender und bauleitender Architekt nicht nur das Bauwerk zu erstellen gehabt; er habe es auch abzunehmen und die klagende Partei über die Mängel, deren Ursachen und die zweckmäßige Art der Beseitigung zu beraten gehabt. Die klagende Partei begehrte die Kosten der Dachsanierung unter Berücksichtigung eines Abzuges für die nunmehr verlängerte Lebensdauer des Hallendaches.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er hielt dem Klagsvorbringen entgegen, daß die Firma H*** die Dachdeckerarbeiten an der Halle 1 zufolge des mit einem Pönale bedachten kurzen Fertigstellungstermins im Oktober und November 1970 durchführen mußte, obwohl damals äußerst schlechte Witterungsbedingungen bestanden.

Im Zuge der Versetzarbeiten für die Lichtkuppeln hätten die Arbeiter der Lichtkuppelfirma trotz ständiger Ermahnung und Beaufsichtigung einige Stellen der teilweise fertiggestellten und dis dahin dichten Dachhaut durchgetreten, sodaß es zu Wassereintritten gekommen sei; diese Stellen seien allerdings von der Firma H*** immer wieder ausgebessert worden und auch einige undichte Stellen im Bereich der Anschlüsse an den Lichtkuppeln und Verblechungen habe die Firma H***

ausgebessert und das Dach im Frühjahr 1971 dichtgemacht. Beim Bau der Halle 2 habe ein Teil des Daches der Halle 1 von den Arbeitern der Baufirma betreten werden müssen. Obwohl über Anordnung der örtlichen Bauaufsicht des Klägers Pfosten zum Schutz des bestehenden Daches der Halle 1 aufgelegt worden seien, und obwohl die bauausführende Firma aufgefordert worden sei, das Dach der Halle 1 außerhalb der geschützten Stellen nicht zu betreten, oder Baumaterial dort zu lagern, sei es zu Verletzungen der Dachhaut durch Arbeiter der bauausführenden Firma gekommen. Diese Beschädigungen seien dann im Jahr 1974 durch die Frima H*** in Regie behoben worden.

Der Beklagte habe dann wiederholt vorgeschlagen, das durch die Bauarbeiten beschädigte, vorher aber dichte Dach der Halle 1 durch eine Dachdeckerfirma fachgerecht sanieren zu lassen. Der Beklagte sei bis zum Herbst 1975 mit Reklamationen bezüglich der beiden Hallendächer befaßt gewesen; bis dahin seien niemals schädliche Blasenbildungen, welche zu einer Überdehnung oder einem Reißen der Dachhaut geführt hätten, festgestellt worden. Es seien lediglich einige unbedeutende kleine Blasenbildungen an der Dachhaut der beiden Hallen festgestellt worden, welche bei Bitumenflachdacheindeckungen überall vorkommen könnten. In den Jahren 1979 und 1980 sei eine zusätzliche Abdichtung mit Bitumenpappe erfolgt, welche mit Klammern an der Unterkonstruktion befestigt worden sei; es sei naheliegend, daß diese Befestigung mit Klammern eine Beschädigung der seinerzeit aufgebrachten Dampfbremse herbeigeführt habe.

Die klagende Partei habe den Beklagten dahin informiert, daß sie im Hinblick auf die Aufstellung von Bügelmaschinen und Bügeltischen selbst eine entsprechende Belüftungsanlage für die Bügelmaschinen und eine Vakuumdampfabsaugung für die Bügeltische durch eine deutsche Firma projektieren lasse und diese Entlüftungsanlage und Dampfabsaugung selbst errichten lassen werde. Daher sei der Beklagte davon ausgegangen, daß es in der Halle 1 zu keinen Dampfemissionen kommen werde. Bezüglich der Halle 2 sei dem Beklagten für die Planungsarbeiten angegeben worden, es handle sich um einen Erweiterungsbau für die Näherei und für Lagerzwecke. Daher sei der Beklagte von einer für Arbeitsräume üblichen Luftfeuchtigkeit von 50 % ausgegangen. Es sei Sache der klagenden Partei gewesen, für die Ableitung von Dampfemissionen Sorge zu tragen. Dachentlüfter seien in der Ausschreibung des Beklagten vorgesehen gewesen; sie seien über gesonderten Auftrag ausgeführt worden.

Die schädlichen Blasenbildungen seien erst nach

der - wahrscheinlich nicht fachgerechten - Dachreparatur in den Jahren 1979/1980 aufgetreten. Der Beklagte habe die klagende Partei darauf aufmerksam gemacht, daß Maßnahmen zur Absaugung von Dampfemissionen von den Bügelmaschinen und Bügeltischen zu setzen seien.

Gegen die Höhe des Klagebegehrens wandte der Beklagte ein, daß es unter Ausnützung des heutigen Standes der Technik auch andere ebenso erfolgreiche Sanierungsmaßnahmen gebe, die wesentlich kostengünstiger seien. Außerdem sei bei der Berechnung des Schadens die Amortisation der Dacheindeckung zu berücksichtigen; es sei nämlich mit einer Lebensdauer von höchstens 25 Jahren zu rechnen.

Für den Wassereintritt seien verantwortlich: Ein Überlaufrohr, welches direkt auf die Dachhaut führe, drei Dampfrohrleitungen, die vom Kasselhaus direkt auf die Dachhaut führten, zahlreiche auf Begehung zurückzuführende Schäden im Bereich des Daches, eine beim zweiten Überzug der ersten Halle klaffende Fuge, daß bei einer Lichtkuppel die Dachhaut besonders stark zertreten sei, daß die Gullys komplett verlegt seien und ein Gully überhaupt fehle und das Anklammern der Dachpappe mit Heftklammern. Der Beklagte wandte Verjährung ein und brachte dazu vor, daß die Blasenbildung bereits im Jahr 1974 aufgetreten sei; in sämtlichen Mängelrügen habe die klagende Partei seit 1974 auf Blasenbildung und Undichtheit sowie Wassereintritt hingewiesen, somit auf Mängel, die nach dem eigenen Vorbringen der klagenden Partei im gleichen Ausmaß auch nun vorliegen würden. Bereits im Schreiben Beilage ./AP habe die klagende Partei Schadenersatzansprüche wegen mangelhafter Bauaufsicht angemeldet und auch aus Beilage ./AV ergebe sich die bereits eingetretene Verjährung. Im besonderen wurde Verjährung gegen die der Klagsausdehnung zugrundeliegenden Forderungen eingewendet, denn auf Grund des Gutachtens des Ing. N*** stehe jedenfalls auch für die klagende Partei fest, daß die Sanierungskosten, die zum Gegenstand der Klagsausdehnung gemacht worden seien, für eine Sanierung nicht zielführend gewesen seien. Vom Gutachten N*** bis zum Tag der Klagsausdehung sei jedenfalls die Verjährungszeit verstrichen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es von den in seiner Entscheidung auf Seiten 11 bis 121 angeführten Feststellungen ausging, von denen zusammengefaßt folgende für das Revisionsverfahren wesentliche besonders hervorzuheben sind:

Im Jahr 1969 nahm der Geschäftsführer der klagenden Partei Walter G*** Kontakt mit dem Beklagten auf und beauftragte ihn mit der Planung, der Bauüberwachung und der Abrechnung betreffend den Fabriksbau der klagenden Partei in Krems. Der Beklagte erstellte daraufhin den mit 5. Mai 1970 datierten Plan Beilage ./S über die Halle 1. Der Geschäftsführer der klagenden Partei erteilte dem Beklagten auch den Auftrag, die Ausschreibungen zu machen; diese hatte er nicht mit dem Geschäftsführer abzubesprechen, sondern nur die darauf einlangenden Anbote. Die sodann einlangenden Anbote, die das Dach betrafen, hat der Beklagte aber mit dem Geschäftsführer der klagenden Partei nicht erörtert. In seinem Plan Beilage ./T erwähnte der Beklagte die einzelnen Bügeltische und Bügelmaschinen, die Aufhängungen für Vakuum, Dampf, Kondenswasser und Preßluft, die Dampfentwässerung und die Dachlüfter.

Ähnlich verhielt es sich dann im Jahr 1972, als der Geschäftsführer der klagenden Partei dem Beklagten den Auftrag gab, die Halle 2 als Anbau zu planen, den bezüglichen Bau zu überwachen und die Abnahme und Abrechnung durchzuführen. Dabei sagte der Geschäftsführer der klagenden Partei dem Beklagten, daß der Bau der Halle 2 dazu dienen solle, eine Vergrößerung der Näherei, der Bügelei und des Lagers darzustellen. Weder bei der Planung der Halle 1 noch bei der Planung der Halle 2 kam es bezüglich des Daches zwischen dem Geschäftsführer der klagenden Partei und dem Beklagten zu einer Erörterung von Einzelheiten.

Der Geschäftsführer der klagenden Partei schnitt, obwohl die Halle der Beklagten in Urach eine Bekiesung hatte, dem Beklagten gegenüber die Frage, ob die Halle in Krems auch eine Bekiesung erhalten solle, nicht an, weil er es als Aufgabe des Beklagten erachtete, die Halle zweckmäßig und dauerhaft zu errichten; er wollte, daß der Beklagte einen günstigen Bau, aber selbstverständlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit, erstelle. Der Geschäftsführer der klagenden Partei erörterte mit dem Beklagten nicht die Lebensdauer des Daches. Wenn der Beklagte allerdings dem Geschäftsführer der klagenden Partei gesagt hätte, daß die Lebensdauer des vom Beklagten geplanten Daches nur 7 bis 10 Jahre betragen würde, dann hätte er entweder überhaupt nicht oder zumindestens nicht so gebaut, sondern hätte dem Beklagten den Auftrag gegeben, ein anderes (dauerhafteres) Dach zu planen und durchführen zu lassen. Der Geschäftsführer der klagenden Partei erörterte mit dem Beklagten nicht, welche Zeit die Lebensdauer der Halle betragen solle. Im Hinblick darauf, daß der Geschäftsführer der klagenden Partei den Beklagten als sachkundig betrachtete, war er mit den Vorschlägen des Beklagten über den Dachaufbau einverstanden. Tatsächlich wäre es aber Sache des Architekten gewesen, anläßlich der Bauplanung mit dem Bauherrn die Frage zu erörtern, ob durch eine Bekiesung des Daches dem Dach eine längere Lebensdauer verliehen werden solle.

Dem Beklagten war zwar im Prinzip klar, daß in der Literatur damals eine Unterscheidung zwischen Dampfsperre und Dampfbremse getroffen wurde. Obwohl der Beklagte in Beilage ./B ausdrücklich den Ausdruck Dampfsperre verwendet hatte, ging er in der Folge davon ab, und zwar deswegen, weil er sich bei den bezüglichen Begriffen nicht auskannte.

Der Beklagte war sich zwar schon im Planungsstadium dessen bewußt, daß bei einem Flachdach mit Lichtkuppeln Probleme bei den Anschlüssen der Lichtkuppeln entstehen. Dennoch hat der Beklagte den Geschäftsführer der klagenden Partei auf diese Problematik nicht hingewiesen. Der Beklagte wußte, daß es sich bei der Problematik zunächst darum handelt, ob die bauausführende Firma den Blechkranz schlecht verlötet; wenn dies nämlich der Fall ist, kann die Lötung schon nach einem halben Jahr aufgehen und dann regnet es dort hinein. Dennoch hat der Beklagte die Lötstellen bei den Lichtkuppeln nicht überprüft. Auf Grund der dem Beklagten zuzumutenden Berechnungen über den erforderlichen Wärmeschutz hätte der Beklagte zu dem Ergebnis kommen müssen, daß bei den Lichtkuppeln mit Auftreten von Kondenswasser zu rechnen sei und er hätte daher Maßnahmen für eine Ableitung des Kondenswassers treffen müssen. Am 17. August 1970 erteilte der Beklagte im Vollmachtsnamen der klagenden Partei der Firma H*** den Auftrag für die Dachdeckerarbeiten an der Halle 1. Es kann nicht festgestellt werden, daß die klagende Partei auf einer Terminisierung der Fertigstellung der Dachdeckerarbeiten im Spätherbst bestanden hätte und auch nicht, daß der Beklagte - falls die klagende Partei überhaupt einen solchen Wunsch nach einer solchen Terminisierung geäußert haben sollte - die klagende Partei davor gewarnt hätte, auf einer solchen Terminisierung im Spätherbst im Hinblick auf die dabei auftauchenden Probleme zu bestehen. Tatsächlich brach nämlich dann während der Durchführung der Dachdeckerarbeiten im Spätherbst 1970 Schlechtwetter mit Schnee und Regen ein; man hätte daher keine Schwarzdeckerarbeiten am Dach ausführen sollen. Tatsächlich stimmte dann der Beklagte wegen des Schlechtwettereinbruchs einer Änderung der Ausführung der Dachdeckerarbeiten zu, damit diese Arbeiten dann doch noch im Spätherbst 1970 durchgeführt werden konnten. Es mußte dann während dieser Dachdeckerarbeiten immer abgesaugt werden; zum Teil wurde unten die Betondecke angebohrt, um Wasser abzulassen. Es wäre daher Sache des Architekten gewesen, eine Dachkonstruktion zu planen, bei der ein verfrühter Eintritt schlechter Witterung nicht zu Schäden führt. Bei der damaligen schlechten Witterung im Herbst 1970 war eine Änderung der Ausführung des Daches ein Risiko für die ausführende Firma; allerdings wäre auch die Ausführung mit Rhepanol ein Risiko gewesen. Es wäre daher damals Sache des Architekten, also des Beklagten, gewesen, statt der Dampfsperre zunächst einmal nur eine Abdichtung anzubringen und das Bauwerk über den Winter stehen zu lassen und dann erst den Wäremschutz und die Dachhaut aufzubringen.

Tatsächlich wurden dann die beiden Hallen, und zwar die Halle 1 im Jahr 1970 und die Halle 2 im Jahr 1973 nach den Plänen des Beklagten und unter der Bauaufsicht des Beklagten hergestellt. Im Dach der Halle 2 findet sich zwar im Dachaufbau eine Dehnfuge, aber diese Dehnfuge geht nicht bis oben an die Dachoberfläche durch. Die Firma P*** hat allerdings eine solche Dehnfuge verrechnet. Der Beklagte hat sich aber um die tatsächliche Ausführung dieser Dehnfuge nicht gekümmert; es wurde ihm vielmehr erst im Zuge des vorliegenden Prozesses klar, daß die Dehnfuge nicht bis oben an das Dach durchgeht. Die mit 4 cm vorgesehene Hartschaumstoffschichte wurde dadurch, daß Heißbitumen aufgebracht wurde und Heißbitumen den Hartschaumstoff zum Schmelzen bringt, an mehreren Stellen zusammengeschmolzen, und zwar an einigen Stellen bis auf restliche 1,5 cm. Der Beklagte wußte zwar, daß Heißbitumen den Hartschaumstoff zum Schmelzen bringt; er hat aber doch nicht darauf geachtet. Das Zulassen der Aufbringung eines heißen Deckanstrichs auf der Wärmedämmschicht der Halle 1 und damit die teilweise Zerstörung dieser Wärmedämmschicht ist dem Beklagten als mangelhafte Überwachung der Ausführung anzulasten.

Der Beklagte führte die Bauüberwachung beim Bau der Hallen 1 und 2 nur zum Teil persönlich durch; im übrigen übertrug er die Bauüberwachung zwei von seinen Technikern. Der Beklagte war sich dessen bewußt, daß beim Hallenzubau (Halle 2) die Notwendigkeit bestand, auch auf das bestehende Dach (Halle 1) zu treten und von dort aus zu arbeiten. Dennoch veranlaßten weder der Beklagte noch seine Techniker eine hinreichende Abdeckung des Daches der Halle 1. Auch dem Beklagten selbst war bewußt, daß die Arbeiter auf das Dach selbst getreten waren und daß Material auf dem Dach der Halle 1 gelagert wurde. Dennoch untersuchte der Beklagte das Dach der Halle 1 nach der Herstellung des Daches der Halle 2 nicht genau und schon allein mangels einer solchen genaueren Untersuchung unterließ er es, die Firmen, deren Arbeiter die Schäden an der Dachhaut der Halle 1 herbeigeführt hatten, zur Haftung heranzuziehen bzw. der klagenden Partei anzuraten, diese Firmen zur Haftung heranzuziehen. Der Beklagte ist sich selbst dessen bewußt, daß die späteren Wasserdurchtritte durch solche Beschädigungen der Dachhaut der Halle 1 (Drauftreten, Materiallagern) hervorgerufen wurden. Der Beklagte befaßte sich erst am 21.5.1979 mit dieser Angelegenheit und richtete ein Schreiben an die klagende Partei, das im Wortlaut auf den Seiten 46 bis 49 des Ersturteiles wiedergegeben ist, auf die verwiesen wird.

Dem Beklagten ist die Unterlassung einer Warnpflicht und die Unterlassung vorbeugender Maßnahmen anzulasten, weil er keine Schutzschichten gegen mechanische Beschädigungen vorgesehen hat, obwohl die Dachhaut durch Glaskuppeln für mechanische Entlüftung durchbrochen ist und diese Glaskuppeln fallweise gewartet werden müssen und die Gullys gereinigt werden müssen; denn er hat dies der Bauherrschaft nicht zur Kenntnis gebracht. Der Beklagte hat auch nicht als Vorbeugung gegen mechanische Beschädigungsmöglichkeiten Laufstege o.ä. vorgeschlagen. Die unsachgemäße Benützung der Dachhaut der Halle 1 im Zuge der Errichtung der Halle 2 und vermutlich auch spätere unsachgemäße Begehungen der Dächer sind zumindestens ein Grund für den Schaden an der Dacheindeckung. Der Beklagte war sich schon bei der Bauausführung bei der Halle 2 dessen bewußt, daß dadurch, daß beim Bau der Halle 2 die Verblechung und Dachdeckung der Halle 1 aufgeschnitten werden mußte, das Dach der Halle 1 schlecht werden würde; nach der Fertigstellung der Halle 2 mußte das Dach der Halle 1 wieder zugeklebt werden. Er war sich auch dessen bewußt, daß durch unkontrolliertes Danebensteigen von Arbeitern und durch abgelagertes Baumaterial die Dachhaut der Halle 1 beschädigt würde. Es kann aber nicht festgestellt werden, daß der Beklagte diesbezüglich der klagenden Partei geraten hätte, die Firmen, deren Arbeiter diese Beschädigungen gemacht hatten, zur Schadensbehebung heranzuziehen. Der Beklagte hat sich auch weder um die Beschädigung noch um deren Behebung gekümmert. Tatsächlich ist aber jedem Architekten und Bautechniker bekannt, daß Bauarbeiter keine Rücksicht auf bereits bestehende Gebäude und Gebäudeteile nehmen und es ist daher in einem Fall wie dem vorliegenden nicht damit zu rechnen, daß auf einem bestehenden Dach wie hier dem Dach der Halle 1 durch die Bauarbeiten am Dach der Halle 2 nur geringfügige Schäden entstehen. Es ist vielmehr damit zu rechnen gewesen, daß durch die Bauarbeiter und die Materialablagerungen durchaus ins Gewicht fallende Schäden an der Dachhaut der Halle 1 entstehen, nämlich solche Schäden, die für das Durchdringen von Wasser durch die Dachhaut der Halle 1 verantwortlich sind. Eine Dachdeckerfirma nur mündlich aufzufordern, hier Rücksicht zu nehmen und einen oder mehrere Pfosten aufzulegen, ist nicht ausreichend, zumal ja gerade bei Schwarzdeckerfirmen eine hinreichende Ausstattung mit Pfosten nicht gegeben ist. Es wäre daher zweckmäßig gewesen, die Abdeckung des Daches der Halle 1 mit Pfosten als eigene Leistungsposition auszuschreiben. Es kann nicht festgestellt werden, wann die Blasenbildung auf der Dachhaut aus technischen Überlegungen erstmals aufgetreten sein muß. Jedenfalls aber blieb zufolge der Tauwasserbildung eine Restfeuchtigkeit im Dach. Diese Restfeuchtigkeit konnte im Sommer nicht abtrocknen; sie vermehrte sich im Lauf der Jahre und damit verstärkte sich der schädigende Einfluß.

Auf Grund der Beilage ./B hätte ein Fachmann annehmen müssen, daß eine Dampfsperre geplant ist und daher vorhanden sein wird. Tatsächlich hat aber dann die Firma H*** keine Dampfsperre, sondern eine Dampfbremse angeboten. Ein Fachmann, dem auch das Anbot der Firma H*** zur Verfügung gestanden wäre, hätte daher erkannt, daß letztlich doch eine Ausführung des Daches der Halle 1 nicht mit Dampfsperre, sondern nur mit Dampfbremse vorgesehen ist. Bezüglich der Halle 2 ist festzustellen, daß hier von Beginn an klar war, daß eine Dampfsperre nicht vorgesehen ist.

Das Dach sowohl der Halle 1 wie auch der Halle 2 hatten Ausführungsfehler, die ein Fachmann (Techniker) im Zeitpunkt der Fertigstellung erkannt hätte. Bei einer Besichtigung des Daches hätte ein Fachmann das Fehlen jeder Dehnmöglichkeit bei der Verblechung erkannt. Das Fehlen der Dampfsperre hingegen hätte ein Fachmann bei bloßer Besichtigung im Zeitpunkt der Fertigstellung der jeweiligen Halle nicht feststellen können. Einem Nichttechniker wäre nicht zuzumuten gewesen, die fehlende Dehnmöglichkeit festzustellen. Für einen Fachmann hingegen wäre bei einer Besichtigung jeder der beiden Hallen im Zeitpunkt der jeweiligen Fertigstellung der künftige Schadenseintritt mit Sicherheit vorhersehbar gewesen; es bedurfte also nicht einer weiteren Voraussetzung für den Schadenseintritt. Die sichtbaren Verletzungen der Dachhaut konnte aber auch ein Nichttechniker erkennen.

Nach der Herstellung des Daches der Halle 2 war der Umfang des Schadens an der Halle 1 erkennbar, nämlich insoweit, als erkennbar war, daß der Schaden nicht einfach durch Ausbesserungs- und Flickarbeiten zu beheben war. Für die Halle 2 war der Umfang des Schadens - nämlich daß der Schaden nicht einfach durch Ausbesserungen und Flicken zu beheben war - in dem Zeitpunkt erkennbar, als dort größere Blasen auftraten; dies könnte im Jahr 1975, frühestens aber im Jahr 1974, der Fall gewesen sein. Für den nicht bautechnisch vorgebildeten Geschäftsführer der klagenden Partei war der Schaden als solcher in dem Zeitpunkt erkennbar, als Wasser durch das Dach drang. Zu diesem Zeitpunkt war diesem Geschäftsführer - auch unter Berücksichtigung dessen, daß er bautechnisch nicht vorgebildet ist - zumutbar, einen Bautechniker beizuziehen, um auf diese Weise die Schadensursache zu ermitteln; allerdings hätte ein solcher Bautechniker durch bloßen Augenschein die Schadensursache, die in der fehlenden Dampfsperre lag, nicht erkennen können; denn ein solcher Bautechniker hätte zunächst nur oben auf der Dachhaut das Loch gesucht, durch das Wasser eindringen kann.

Mit der Bauplanung und -durchführung waren die Voraussetzungen für den Schadenseintritt insoweit gegeben, als dann, wenn das Tauwasser zufolge des Nichtvorhandenseins einer Dampfsperre die schädigenden Wirkungen auf die Dachhaut ausüben konnte, die Dachhaut schadhaft werden mußte und dadurch Niederschlagswasser eindringen konnte. Dazu, daß Niederschlagswasser aus diesem Grund eindringen konnte, kommt noch, daß Niederschlagswasser auch noch wegen der mechanischen Beschädigungen der Dachhaut eindringen konnte. Ein Nachweis, welches im Dach sich vorfindende und in die Halle tropfende Wasser Kondenswasser und welches Niederschlagswasser ist, ist nicht möglich. Jedenfalls sind mehrere Ursachen für dieses eindringende Wasser vorhanden (fehlende Dampfsperre, Beschädigung der Dachhaut bei den Bauarbeiten, fehlende Dehnmöglichkeit bei den Verblechungen - fehlende Dehnfuge, Lichtkuppelanschlüsse). Auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.Ing. P*** ergibt sich jedenfalls, daß insgesamt mehrere Ursachen für das Durchdringen von Wasser verantwortlich sind, wobei aber jedenfalls auch jede einzelne dieser Ursachen für sich allein zum Durchdringen von Wasser geführt hätte, aber dann wohl eben nur in geringerem Umfang. Schon beim Auftreten der Schäden war erkennbar, daß als Schädiger der planende und Bauaufsicht führende Architekt und die das Dach herstellenden Firmen anzusprechen sind. Bezüglich der mechanischen Schäden, die während des Baues der Halle 2 dem Dach der Halle 1 zugeführt wurden, mußte als Schädiger die bezügliche Baufirma mit ihren Arbeitern betrachtet werden, weil diese Arbeiter das Dach der Halle 1 begangen haben und dort Lagerungen vorgenommen haben, aber auch der Architekt, der beim Bau der Halle 2 die Bauaufsicht führte. Für die in den Bereich der Statik fallenden Schäden müssen der Bauplaner und die bauausführende Firma als Schädiger angesprochen werden; diese als Schädiger zu erkennen, war auch dem Nichtbautechniker möglich.

Schon einige Monate nach der Abnahme der Halle 2 beanstandete die klagende Partei durch ihren Werksleiter G*** und durch Herrn K*** Blasenbildungen auf der Dachhaut. Der beim Beklagten damals beschäftigte und vom Beklagten mit dieser Angelegenheit betraute Zeuge Ing. Wilhelm G*** sah sich zusammen mit jemandem von der Firma P*** diese Blasen an und beruhigte dann die klagende Partei dahin, daß solche Blasenbildungen weder mit der Dichtheit noch mit der Funktion des Flachdaches irgendetwas zu tun hätten. Einige Zeit später, nämlich 1974, zeigten sich immer mehr undichte Stellem am Dach der Hallen 1 und 2, und zwar zuerst im Dach der Halle 1. Dies nahm auch der Geschäftsführer der klagenden Partei wahr. Irgendjemand von der Firma H*** sagte dem Geschäftsführer der klagenden Partei schon damals in diesem Zusammenhang, daß das Begehen des Daches der Halle 1 im Zusammenhang mit dem Bau der Halle 2 Beschädigungen auf dem Dach der Halle 1 hervorgerufen habe. Jedenfalls wandte sich der Geschäftsführer der klagenden Partei, als er damals (also 1974) erstmals wahrnahm, daß Wasser durch das Dach der Halle 1 und später auch der Halle 2 durchkam, an den Beklagten.

Im Hinblick auf die Beanstandungen durch den Geschäftsführer der klagenden Partei fand bereits am 8.8.1974 eine Besprechung statt, an der der Geschäftsführer der klagenden Partei mit dem Zeugen K***, der Beklagte mit dem Zeugen Ing. G*** und Herr H*** teilnahmen. Damals wurden die Beschädigungen an der Dachhaut der Halle 1, die bei den Bauarbeiten an der Halle 2 entstanden waren, sowie die erforderlichen Ausbesserungen bei drei Lichtkuppelanschlüssen, weiters auch bei den Dachlüftern und Ventilationsanschlüssen, erörtert und außerdem die in der Dachhaut vorhandenen Blasen. Die Behebung dieser Schäden sollte von der Firma H*** durchgeführt werden und zwar die zuerst angeführten Arbeiten gegen Entgelt, während das Glätten und Neueinflämmen der in der Dachhaut vorhandenen Blasen von der Firma H*** kostenlos durchgeführt werden sollte. Am 9.5.1974 richtete die klagende Partei folgendes Schreiben an den Beklagten:

"Wir müssen Ihnen leider mitteilen, daß beim Dach unserer Halle nach wie vor Wasser durchdringt. In der letzten Zeit haben wir wiederholt festgestellt, daß keine Besserung durch die inzwischen durchgeführten Instandsetzungsarbeiten eingetreten ist. Wir ersuchen Sie daher, die Reparaturarbeiten überprüfen zu lassen, gegebenenfalls um Reklamation bei der Firma P*** und H***."

Am 18.6.1974 richtete die klagende Partei das Schreiben Beilage ./10 an den Beklagten, das folgenden Wortlaut hat: "Wir geben Ihnen somit bekannt, daß sich das Dach in unserem Betrieb noch immer nicht in Ordnung befindet. Es hat bereits in letzter Zeit wieder mehrmals an verschiedenen Stellen hineingeregnet. Wir ersuchen Sie daher nochmals eine exakte Prüfung vorzunehmen und sehen Ihrer Antwort mit Interesse entgegen."

Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 5.8.1974:

"Um die Mängel in der Dachhaut der Halle 1 feststellen zu können, wurde in einem Gespräch zwischen Hr. W. G***, Hr. K*** und D.I. H*** nachstehendes beschlossen:

Um die undichten Stellen lokalisieren zu können, sollte das Dach feld- und abschnittsweise unter Wasser gesetzt und so die undichten Stellen festgestellt werden. Diese Möglichkeit ließ sich jedoch nicht realisieren, da es hiezu notwendig wäre, die Abflußöffnungen im Dach auf 1-2 Tage abzudichten; hiebei hätte die Gefahr bestanden, daß bei starkem Regen oder Wolkenbrüchen sich die Wassermengen zu

aufgestaut und dadurch eine Gefährdung der Dachkonstruktion bedeutet hätten.

D.I. H*** schlug sodann eine Untersuchung auf undichte Stellen mittels "Aufflämmen" vor. Diese Arbeiten konnten jedoch während der ersten beiden Betriebsurlaubswochen wegen Regenwetters nicht durchgeführt werden. Erst in der vergangenen Woche gestatteten es die Witterungsverhältnisse, diese Arbeiten durchzuführen. Es stellte sich jedoch heraus, daß für diese Untersuchungen ein relativ hoher Arbeitsaufwand nötig ist (ca. 30 Arbeitsstunden für 150 m2 Dachfläche). Da neben dieser Untersuchung ja sicher auch noch früher oder später Ausbesserungsarbeiten notwendig sind, scheint es nicht angebracht, diese Untersuchungen weiter fortzusetzen. Ich schlage daher vor, das Dach von einer Schwarzdeckerfirma instandsetzen zu lassen.

Ich darf bei dieser Gelegenheit meine Ihnen bereits mitgeteilte Meinung wiederholen, daß ich kaum die Möglichkeit sehe, diese Arbeiten als Garantieleistung der Fa. H*** durchführen zu lassen, da Herr H*** schon wiederholt erklärt hatte, daß das Dach in erster Linie durch die Bauarbeiten an der Halle 2 beschädigt worden ist. Ich glaube, daß ein gewisser Erfolg bei der Durchsetzung einer Garantiearbeit nur durch eine gerichtliche Auseinandersetzung gegeben ist.

Ich empfehle daher, um unnötige Untersuchungskosten zu vermeiden, und um das Dach endgültig dicht zu bekommen, die Dachhaut fachgemäß durch Aufbringen eines Deckanstriches oder einer zusätzlichen Lage Pappe sanieren zu lassen."

Am 18.10.1974 richtete die klagende Partei das Schreiben Beilage ./AP an den Beklagten. Dieses hat folgenden Inhalt: "Wir kommen zurück auf Ihre Aktennotiz Zahl 3-8690/Gw/Ge vom 1974-04-11 betreffend der Reklamation des Daches unserer Fabrik. Das Dach von unserer alten Halle ist noch immer nicht in einwandfreiem Zustand. Durch die Firma H*** wurden lediglich kleine Ausbesserungsarbeiten vorgenommen, jedoch nicht in dem Umfang wie es ursprünglich vereinbart war.

Wir reklamieren daher nochmals die Beschädigung dieses Daches, welches durch Lagerung von Baustahlgittern, Pfosten, Betonträgern wegen mangelhafter Bauaufsicht durch Ihr Büro hervorgerufen wurde. Wir ersuchen Sie daher, diese Angelegenheit von Ihrer Seite aus in Ordnung bringen zu lassen."

Am 4.4.1975 richtete die klagende Partei das Schreiben Beilage ./13 an den Beklagten; dieses Schreiben langte spätestens am 22. April 1975 beim Beklagten ein und hat folgenden Wortlaut:

"Betrifft: Flachdach - Reklamation

Wir nehmen nochmals Bezug auf unsere Reklamation des Flachdaches unserer Fabrikshalle, weisen gleichzeitig darauf hin, daß es noch immer bei mehreren Stellen, sowohl beim alten Dach, als auch beim neuen Dach und zwischen der Verbindung zwischen der alten und neuen Halle hereinregnet.

Sie haben sich in letzter Zeit ernstlich bemüht, die aufscheinenden Mängel beim neuen Dach, welches von der Firma P*** hergestellt wurde, zu reklamieren bzw von der Lieferfirma in Ordnung zu bringen. Doch sind wir nach wie vor mit dem Zustand des alten Daches nicht zufrieden, zumal wir jetzt erkennen mußten, daß immer größere Unebenheiten und Undichtheiten auftraten. Wir haben inzwischen auch Angebote erhalten über die Neuanbringung eines Dachüberzuges bei der alten Halle. Diese Angebote bewegen sich zwischen S 150.000,-- und S 180.000,--, davon ist ein Angebot der Firma P*** dabei. Unseres Erachtens ist dieser Preis äußerst hoch, wenn man sich vorstellt, daß nach knapp 4 Jahren eine Reparatur in dieser Höhe notwendig ist, eine solche kostspielige Reparatur können wir uns alle 4 Jahre nicht leisten. Wir haben auch von anerkannten Fachleuten die Erklärung bekommen, daß das alte Dach keinesfalls in dem damaligen Zustand hätte abgenommen werden dürfen und die Bauaufsicht sofort hätte reklamieren müssen. In dieser Hinsicht können wir Ihnen den Vorwurf nicht ersparen, darauf hinzuweisen, daß damals eine mangelhafte Bauaufsicht durch Ihr Büro vorhanden war.

Wir möchten somit nochmals darauf drängen, die Angelegenheit Dach-Wasserdurchlässigkeit mit Ihnen in kulanter und kostenmäßig vertretbarer Weise zu klären und zu erledigen.

Wir erwarten Ihre Stellungsnahme bis 30. April 1975."

Der Beklagte anwortete mit SChreiben vom 21.5.1975 wie folgt:

"Zu Ihrem Schreiben vom 75-04-04 nehme ich wie folgt Stellung:

Ich danke für die von Ihnen getroffene Feststellung, daß sich mein Büro ernstlich und ständig bemüht hat, die Mängel beim neuen Dach, welches von der Firma P*** hergestellt worden war, in Ordnung bringen zu lassen; als letzter Ausfluß dieser Bemühungen ist auch das Schreiben der Firma P*** we/ci vom 75-04-07 zu betrachten, welches auch Ihnen zugegangen ist. Ich bitte daher, bei allfällig auftretenden Beanstandungen am Dach der neuen Halle unmittelbar die Fa. P*** zur Behebung dieser Beanstandung herbeizurufen.

Betreffend die Dacheindeckung der alten, im Jahre 1970 errichteten Halle gebe ich folgende Stellungnahme ab: Um den seinerzeit vorgegebenen Fertigstellungstermin des ersten Bauabschnittes einhalten zu können, war es erforderlich, die Dachdeckerarbeiten in den Monaten Oktober-November 1970 durchzuführen; abgesehen davon, daß dieser Zeitpunkt an sich schon für eine Dachdeckung nicht besonders günstig ist, war auch in diesen Monaten des Jahres 1970 eine ausgesprochen ungünstige Witterung (starker Regen und Frost während der Dachdeckungsarbeiten). Die einzige Möglichkeit, um eine absolut sichere Dachdeckung zu gewährleisten, wäre gewesen, diese Arbeiten bis in das Frühjahr 1971 zu verschieben, was jedoch aus terminlichen Gründen unmöglich war, da diese Verschiebung einen um Monate verspäteten Fertigstellungstermin mit sich gebracht hätte. Damals war das Dach nach Verlegen der Wärmedämmung samt Glasvliesbahn mit Deckanstrich zunächst vollkommen dicht und wurde erst durch das und nach dem Versetzen der Lichtkuppel-Aufsatzkränze an verschiedenen Stellen undicht, da durch die damals herrschenden, niedrigen Temperaturen anscheinend die provisorische Abdeckung mit einer Glasvliesbahn samt Deckanstrich sehr spröde und empfindlich war. Die Fa. H*** hat dann anschließend die endgültige Dacheindeckung vorgenommen und die sich schon damals immer wieder zeigenden Undichtigkeiten bei den Aufsatzkränzen behoben; auch im Jahre 1971 wurden von der Fa. H*** über meine Intervention hin solche Undichtigkeiten behoben. Seit Mitte 1971 sind mir keine weiteren Reklamationen am alten Dach bekannt.

Im Jahre 1973 wurde dann die neue Halle zugebaut, wobei die Dachdeckerarbeiten durch die Fa. P*** im August-September 1973 ausgeführt wurden. Im Zuge dieses Zubaues war es unumgänglich notwendig, daß nicht nur die Dachdeckung der alten Halle aufgemacht und an die neue Halle angeschlossen werden mußte, sondern daß auch das alte Dach im Zuge der Bauarbeiten von den Arbeitern betreten werden mußte. Meine Bauaufsicht hat im Zuge dieser Bauarbeiten die ausführenden Firmen wiederholt darauf hingewiesen, daß Materialien nicht auf dem bestehenden Dach gelagert werden dürfen und auch wiederholt darauf hingewiesen, daß beim Begehen des alten Daches unbedingt eine Pfostenlage aufzulegen ist. Daß vielleicht trotzdem von den ausführenden Firmen durch unsachgemäßes Begehen Beschädigungen hervorgerufen worden sind, kann möglich sein, kann jedoch nicht einer - wie Sie es ausdrücken - mangelhaften Bauaufsicht zugeschrieben werden: denn auch die von Ihnen zitierten anerkannten Fachleute müßten eigentlich darüber Bescheid wissen, daß man die Arbeiter nicht durch Wochen und Monate hindurch auf Schritt und Tritt beaufsichtigen kann, damit sie nicht doch einmal neben einem Pfosten auf die Dachhaut treten und so Beschädigungen verursachen. Sie können mir bestenfalls den einzigen Vorwurf machen, daß ich im Zuge der Errichtung des Zubaues nicht gleich von Haus aus die Kosten für eine Sanierung der Dachdeckung der alten Halle vorgesehen habe; ich habe dies deshalb nicht getan, weil doch die Möglichkeit bestand, daß das alte Dach durch die Zubauarbeiten nicht allzu sehr beschädigt wird und somit doch noch Kosten gespart werden könnten.

Wie sich leider später herausstellte, wurde die alte Dachhaut im Zuge der Errichtung der Halle 2 anscheinend doch beschädigt, obwohl eine solche Beschädigung während des Baues nicht offenkundig war. In der Zwischenzeit habe ich zusammen mit der Fa. H*** schon verschiedentlich versucht, die sich nunmehr zeigenden undichten Stellen am alten Hallendach zu dichten, was offenbar nicht gelang. Nach all den vergeblichen Versuchen einer Abdichtung der alten Halle habe ich schon in meinem Schreiben vom 74-08-05 vorgeschlagen, dieses Dach von einer Schwarzdeckerfirma sachgemäß instandsetzen zu lassen."

Ob diese Darstellung des Beklagten in diesem Schreiben richtig oder unrichtig war und ob die darin vom Beklagten vorgeschlagenen Maßnahmen zweckmäßig und erforderlich waren, konnte die klagende Partei nicht erkennen. Die klagende Partei faßte den Inhalt dieses Schreibens Beilage ./AT dahin auf, daß der Beklagte von den Dächern der Hallen 1 und 2 und deren Sanierung nichts mehr hören wolle. Auch ansonsten stellte sich der Beklagte der klagenden Partei gegenüber auf den Standpunkt, es sei den ausführenden Firmen gegenüber im Hinblick auf deren Weigerung eine Dachsanierung auf deren Kosten nicht durchsetzbar; er verwies in diesem Zusammenhang zwar auf die Möglichkeit der Beschreitung des Rechtsweges, stellte diesen aber nicht als sehr aussichtsreich dar, wobei er darauf hinwies, daß Blasenbildungen keinen der Tauglichkeit eines Daches hindernden Mangel darstellen würden, da es sich im vorliegenden Fall nur um geringfügige Blasenbildung handeln würde.

Am 22. Mai 1975 richtete die klagende Partei das Urgenzschreiben Beilage ./AQ an den Beklagten. Dieses hat folgenden Wortlaut:

"Auf unser Reklamationschreiben vom 1975-04-04 haben wir bis heute keine Antwort erhalten, obwohl uns von Hrn. Ing. G*** zugesagt wurde, daß Ihre Stellungnahme zu dem von uns angegebenen Termin 1975-04-30, abgegeben wird.

Ebenso hat Ihr Büro unserem Hrn. W. G*** vom 75-05-14 zugesagt, daß Herr Dipl.Ing. H*** sich am 75-05-15 vorm. bei Hr. G*** wegen der Reklamation meldet.

Wir haben bis heute noch keinen Bescheid erhalten, trotzdem wir am 75-05-22 nochmals die Angelegenheit in Ihrem Büro tel. urgierten. Sollten wir bis zum 75-05-30 von Ihnen keine Stellungnahme erhalten, sehen wir uns gezwungen weitere rechtliche Schritte zu unternehmen."

Der Zeuge K***, der bei der klagenden Partei beschäftigt ist, dessen Aufgabenbereich die Buchhaltung und der kaufmännische Bereich ist und der auftrags der klagenden Partei beim Beklagten wegen des Wassereindringens zu reklamieren hatte, nahm bei der Halle 1 erstmals im Jahr 1971 und bei der Halle 2 erstmals im Jahr 1975 durch das Dach durchdringendes Wasser wahr und er brachte diesbezüglich seither mehrere Beanstandungen beim Beklagten an. Der Grund für das Eindringen des Wassers war dem Zeugen K*** nicht klar und aus seinem Gespräch mit dem Geschäftsführer der klagenden Partei konnte er entnehmen, daß der Grund für das Durchdringen des Wassers damals auch dem Geschäftsführer der klagenden Partei nicht klar war. Sowohl dem Zeugen K*** wie auch dem Betriebsleiter der klagenden Partei Klaus G*** wie auch dem Geschäftsführer der klagenden Partei wurde erst durch das Privatgutachten des Ing. N*** das Fehlen der Dampfsperre als Grund für das Durchdringen von Wasser bekannt. Nach weiteren vergeblichen Sanierungsversuchen, die die klagende Partei durch verschiedene Firmen hatte vornehmen lassen, wandte sie sich im Jahre 1981 an den Baumeister Ing. N*** mit dem Ersuchen um Erstellung von Befund und Gutachten über den Zustand der Flachdachisolierung und -abdichtung, die Schadensursachen und die Möglichkeiten und voraussichtlichen Kosten der Schadensbehebung. Ing. N*** nahm am 31.7.1981 eine Besichtigung an Ort und Stelle vor; dabei ließ er die Dachabdichtung öffnen, stellte den Aufbau der Dachisolierung fest und nahm die Art der Schäden am Dach in Augenschein.

Ing. N*** legt dann die Verantwortlichkeit für den

aufgetretenen Schaden wie folgt dar:

"Planungsfehler des Architekten durch Ausschreibung einer Dampfbremse anstatt, wie es richtig gewesen wäre, einer Dampfsperre mit Angabe der Ausführung und des Mindestdampfdiffusionswiderstandes.

Rechtliche Beurteilung

Keines der Rechtsmittel ist berechtigt.

1.) Zur Revision der klagenden Partei:

Die klagende Partei führt aus, das Berufungsgericht habe nicht erkannt, daß es sich hier um eine fortgesetzte Schädigung handle und unrichtig den Begriff des Schadens mit den Schadensfolgen gleichgesetzt. Im Jahre 1978 hätte die klagende Partei lediglich die Behebungskosten der mechanischen Beschädigung einklagen können. In diesem Verfahren hätte der Sachverständige nur zu untersuchen gehabt, ob und welche mechanischen Beschädigungen bestehen, ob der Beklagte dafür verantwortlich sei und welcher Aufwand zur Behebung dieser Schäden erforderlich sei. Dies aber habe mit den anderen Fehlern, die sich insbesondere aus dem Fehlen der Dampfsperre ergeben, nicht das geringste zu tun. Dies wäre bei solch einem Prozeß auch nicht hervorgekommen. Die Feststellungsklage wäre auch in diesem Fall nicht möglich gewesen, weil ja hiefür die Kenntnis der Ursache (Dampfsperre) erforderlich gewesen sei. Diese Klage hätte nur dann erhoben werden können, wenn zwar der gesamte Sachverhalt für die Beurteilung des Grundes des Anspruches bekannt sei, lediglich die Schadenshöhe aber noch nicht feststehe. Im gegenständlichen Fall sei es nach den vom Kreisgericht Krems getroffenen Feststellungen, die vom Berufungsgericht übernommen wurden, völlig klar, daß die Schäden durch getrennte, miteinander nicht im Zusammenhang stehende Handlungen bzw. Unterlassungen verursacht wurden. Es handle sich daher um eine Vielzahl von Schäden. Das Eindringen des Wassers sei eine Schadensfolge, sie sei nicht der Schaden, sondern lasse den Schaden nur vermuten. Der Wassereintritt sei, soferne er bei den Lichtkuppeln erfolgte, nach Meinung des Sachverständigen Dipl.-Ing. P*** nach dem Stand der damaligen Technik nicht zu vermeiden gewesen. Der Wassereintritt, der auf die mechanische Beschädigung zurückzuführen war, sei sicherlich auf mangelnde Bauaufsicht zurückzuführen. In diesem Fall bestehe die Verantwortlichkeit des Beklagten. Das Wasser, welches infolge Fehlens der Dampfsperre eingetreten sei, habe eine völlig andere, seinerzeit nicht erkennbare Ursache gehabt. Voraussetzung für den Beginn der Verjährung sei, daß die beklagte Partei den Schaden und den Schädiger gekannt habe. Die mechanische Beschädigung, die aus der Vernachlässigung der Bauüberwachung entstanden sei, habe als Schaden eine Durchlöcherung an einzelnen Stellen der äußeren Dachhaut zur Folge gehabt. Der Behebungsaufwand sei relativ gering gewesen; er habe in der Herstellung eines zusätzlichen Deckanstriches und einer zusätzlichen Lage Dachpappe bestanden. Völlig anders seien aber die Schäden, die sich aus den Planungsfehlern des Beklagten ergeben. Das Fehlen der Dampfsperre habe zur gänzlichen Unbrauchbarkeit des Daches geführt, sodaß der Sachverständige Dipl.-Ing. P*** verlangt habe, das Dach bis zur Betondecke abzuräumen und daraufhin als Sanierung neu herzustellen. Der Schaden sei also nicht ein teilweise beschädigtes, sondern ein zur Gänze unbrauchbares Dach sowie die Kosten seiner Abtragung. Dies zu erkennen habe es aber des Sachverständigengutachtens des Ing. N*** bedurft. Erst mit diesem Zeitpunkt habe die Verjährungsfrist zur Geltendmachung dieses Schadens begonnen. Der weitere Schaden, der auf eine Unterlassung im Planungsbereich und der Warnung entstanden sei, bestehe darin, daß der Beklagte für eine auf Dauer zu errichtende Fabrik ein Dach mit einer ganz geringen Lebenszeit gewählt habe, obwohl er mit dem Aufwand von S 200.000,-- die Lebenszeit auf 30 Jahre hätte verlängern können. Dieser Schaden unterscheide sich wesentlich von dem Ergebnis der anderen Fehlleistungen. Überdies liege der Fall einer fortgesetzten Schädigung vor. Bei fortgesetzter Schädigung, wie sie etwa durch Bestehen einer schädigenden Anlage oder durch Nichtbeseitigung eines gefährlichen Zustandes hervorgerufen werden kann, beginne die Verjährung für den Ersatz des erstentstandenen Schadens mit der Kenntnis des Beschädigten von ihm zu laufen; für jede weitere Schädigung beginne eine neue Verjährung in dem Zeitpunkte, in welchem sie dem Beschädigten zur Kenntnis gelange. Gleiches gelte bei wiederholten Handlungen, von welchen jede den Tatbestand einer Rechtsverletzung verkörpere und für sich Schadensursache sei. Nach den Feststellungen des Urteiles hätte die beklagte Partei nach Erstellung des Privatgutachtens den Ursachenzusammenhang, der sich aus dem Fehlen der Dampfsperre ergebe, erfahren. Da eine Klage nicht auf Vermutungen gestützt werden könne, beginne die Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn dem Geschädigten der ganze anspruchsbegründende Sachverhalt bekannt sei, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch nach Kenntnis aller jener Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergebe. Die Verjährungsfrist beginne auch dann nicht, wenn der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Zusammenhänge habe. Die Kenntnis über die mechanische Beschädigung sei daher für den hier geklagten Anspruch ohne jede Bedeutung.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beginnt die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB erst, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt soweit bekannt ist, daß die Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (SZ 40/40 uva.). Zu den für das Entstehen des Ersatzanspruchs maßgebenden Umständen, die dem Geschädigten im Sinne des § 1489 Satz 1 ABGB bekannt sein müssen, gehört daher nicht nur die Kenntnis des Schadens und des Schädigers sowie des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem dem Schädiger anzulastenden Verhalten, sondern überall dort, wo der Ersatzanspruch des Beschädigten ein Verschulden des Schädigers voraussetzt, auch die Kenntnis jener Umstände, die im Einzelfall ein derartiges Verschulden begründen (vgl. SZ 56/76 ua.). Für den Beginn der Verjährung ist jedoch die Kenntnis des Geschädigten, welche schuldhafte Handlungen oder Unterlassungen des Schädigers im einzelnen Ursache des Schadens waren, nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn dem Geschädigten die schädlichen Wirkungen eines Ereignisses, etwa Feuchtigkeitsschäden an dem neu errichteten Gebäude, bekannt sind, dessen Ursache oder Mitursache irgendein dem Schädiger anzulastendes Verhalten ist. Nur wenn der Geschädigte erst durch ein Sachverständigengutachten von dem schuldhaften Verhalten des Schädigers überhaupt im Hinblick auf die hiezu erforderlichen, ihm fehlenden besonderen Sachkenntnisse (zB bei ärztlichen Kunstfehlern) erfährt, beginnt die Verjährungsfrist solange nicht zu laufen, als die Unkenntnis des Geschädigten über diese Umstände andauert (vgl. MietSlg. 29.217 ua.). Hingegen ist die Kenntnis der Schadenshöhe und damit auch der zur Behebung der Schadensfolgen erforderlichen Aufwendungen nicht Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist. Bis zur völligen Gewißheit eines Prozeßerfolges wird der Beginn der Verjährungsfrist nicht aufgeschoben. Jeder Rechtsstreit, der nicht durch Anerkenntnis oder Versäumnis zum Abschluß kommt, schließt gewisse Risiken ein. Es geht nicht an, die Verjährungsfrist erst mit jenem Zeitpunkt beginnen zu lassen, zu dem dem Geschädigten der anzustrengende Prozeß bereits mehr oder weniger risikolos erscheint. Jeder Kläger muß damit rechnen, daß sich seine scheinbare Kenntnis des Schadens und des Ersatzfplichtigen als irrig herausstellt, etwa weil Zeugen oder Sachverständige anderes bekunden. Dieses jedem anzustrengenden Prozeß anhaftende Risiko kann nicht bewirken, daß der Beginn der Verjährungsfrist hinausgeschoben würde (vgl. SZ 56/76 ua.).

Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes war der Eintritt des Schadens, nämlich das Eindringen von Wasser durch das Dach der beiden Fabrikshallen, dem Geschäftsführer der klagenden Partei auch als technischen Laien spätestens im Jahre 1975 bekannt, ebenso, daß mangelnde Sorgfalt bei der Bauaufsicht durch den Beklagten jedenfalls Mitursache des Schadenseintrittes war.

Bei Anwendung der oben dargestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall kann daher in der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß zu diesem Zeitpunkt (1975) der klagenden Partei neben der Kenntnis des Schadens, des Ursachenzusammenhangs von Schaden und einem dem Schädiger anzulastenden Verhalten und den ein Verschulden des Beklagten begründenden Umständen soweit bekannt war, daß sich mit Aussicht auf Erfolg gegen den Beklagten eine Klage hätte erheben können, keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden. Daß die klagende Partei erst durch das Gutachten des Sachverständigen Ing. N*** im Jahre 1981 davon Kenntnis erlangte, daß zusätzlich auch ein Planungsfehler des Beklagten, nämlich das Fehlen einer Dampfsperre, eine weitere Mitursache des Wassereintrittes durch das Dach war, die den Aufwand für die Schadensbehebung noch vergrößerte, vermag, wie das Berufungsgericht erkannte, den Beginn der Verjährungsfrist nicht hinauszuschieben; nach den Feststellungen hätten nämlich auch die übrigen, der klagenden Partei bereits bekannten Ursachen, nämlich insbesondere die Beschädigung der Dachhaut, aber auch etwa die Mängel bei den Lichtkuppelanschlüssen unabhängig vom Fehlen der Dampfsperre zum Eindringen von Wasser durch die Dächer der Fabrikshallen geführt. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme einer fortgesetzten Schädigung verneint, zumal, wie dargelegt, der dem Beklagten anzulastende Planungsfehler hinsichtlich der Dampfsperre, der jedenfalls vor der endgültigen Beendigung der Tätigkeit des Beklagten für die klagende Partei im Jahre 1975 unterlaufen war, nur eine von mehreren Mitursachen des Schadenseintrittes darstellte. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch darauf hingewiesen, daß die klagende Partei durch Einbringung einer Klage auf Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige weitere Folgeschäden innerhalb der Verjährungsfrist dem Verjährungseinwand hätte begegnen können, was insbesondere hinsichtlich der aus der Verletzung der Warnpflicht durch den Beklagten, der es unterlassen hatte die klagende Partei darauf aufmerksam zu machen, daß eine Bekiesung des Daches dessen Haltbarkeitsdauer wesentlich verlängert hätte, zu gelten hat. Zusammengefaßt kann daher in der Auffassung des Berufungsgerichtes, der Anspruch der klagenden Partei auf Zahlung von S 1,367.200,-- sei verjährt, keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden. Der Revision der klagenden Partei mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

2.) Zur Revision des Beklagten:

Der Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs. 3 ZPO).

In der Rechtsrüge bekämpft der Beklagte die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß Verjährung bezüglich jener Ersatzansprüche, die die Kosten für das Verschließen der Risse mit Kunstharz zum Gegenstand haben, nicht eingetreten sei, weil mangels Feststellbarkeit des Beginnes des Verjährungszeitpunktes davon ausgegangen werden müsse, daß dies zur Zeit der Klagseinbringung noch nicht der Fall gewesen sei. Richtig sei, daß die Beweislast für die Verjährung den Beklagten treffe. Der Beklagte habe jedoch dieser Beweislast durchaus entsprochen. Das Erstgericht habe festgestellt, daß die Risse entstanden seien, wenn eine über das Eigengewicht hinausgehende Belastung auf dem Dach auftrat (Durchführung von Reparaturarbeiten mit zwei oder drei Arbeitern mit Werkzeug und Material). Es könne aber kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, daß eine einfache und auch für den bautechnischen Laien nachvollziehbare Berechnung zeige, daß selbstverständlich jede Belastung durch Regen und Schnee ein Vielfaches jener Last bedeute, die zwei oder drei Arbeiter mit Material und Werkzeug aufbringen. In jedem Betriebsjahr, jedenfalls aber im Winter, sei es daher durch Regen oder Schnee zu Belastungen gekommen, die zwingend die Risse hervorrufen mußten. Darüberhinaus hätten die wiederholten Sanierungsarbeiten der klagenden Partei selbst bzw. der von ihr beauftragten Firmen (RPM-Scanto) zumindest jene Belastung hervorgerufen, die vom Sachverständigen S*** als relevant bezeichnet wurde. Es möge richtig sein, daß der genaue Zeitpunkt des Auftretens der Risse nicht festgestellt werden könne. Über jeden vernünftigen Zweifel hinaus müsse jedoch die Feststellung getroffen werden, daß diese Risse spätestens im ersten oder zweiten Betriebsjahr, jedenfalls aber im Rahmen der ersten Sanierungsarbeiten aufgetreten seien. Im Zeitpunkt der Klagserhebung sei daher die dreijährige Verjährungszeit längst abgelaufen gewesen. Verjährung liege daher auch bezüglich jener Kosten vor, die das Verschließen der Risse mit sich brächten. Der Beklagte, der nicht Generalunternehmer gewesen sei, könne nur für sein eigenes Verschulden entweder im Rahmen der Bauplanung oder der Bauaufsicht haften. Das Verschulden der ausführenden Professionisten könne ihm nicht zugerechnet werden. Jene vom Sachverständigen vermeintlich ermittelten Mängel, die zur Rissebildung führten, seien darauf zurückzuführen, daß die Bewehrung falsch verlegt wurde. Es könne aber kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, daß das Verschulden hiefür die ausführende Baufirma treffe. Der die Eisen abnehmende Ziviltechniker könne nur stichprobenartig die fachgerechte Ausführung überprüfen. Wenn - wie im gegenständlichen Fall - einer der 16 Stück Bewehrungsstäbe verschoben sei, könne und müsse dies dem Ziviltechniker nicht auffallen. Es liege somit eine Verletzung der Bauaufsicht und somit ein Verschulden des Beklagten selbst bei Zugrundelegung der Feststellungen des Erstgerichtes nicht vor. Allenfalls wäre neben der bauausführenden Firma dem die Bauaufsicht führenden Architekten ein geringfügiges Mitverschulden im Ausmaß von 25 % anzulasten.

Auch diesen Ausführungen kann keine Berechtigung zuerkannt werden. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes konnte nicht festgestellt werden, wann der Geschäftsführer der klagenden Partei die Risse in der Decke, aus denen auf die mangelhafte Ausführung hätte geschlossen werden können, erstmals gesehen hat. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß die Beweislast für den Beginn der Verjährung den Beklagten trifft, was auch die Revision nicht in Zweifel zieht. Die weiteren Revisionsausführungen, wonach durch Regen oder Schnee Belastungen aufgetreten seien, die zwingend die Risse in den Trägern hätten hervorrufen müssen, sodaß diese jedenfalls spätestens im ersten oder zweiten Betriebsjahr, jedenfalls aber im Rahmen der ersten Sanierungsarbeiten aufgetreten seien, im Zeitpunkt der Klagserhebung sei die Verjährungszeit daher bereits abgelaufen gewesen, gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach nicht festgestellt werden konnte, wann der Geschäftsführer der klagenden Partei die Risse in der Decke erstmals gesehen hat; in diesem Umfang ist die Rechtsrüge daher nicht gesetzmäßig ausgeführt, sodaß auf die Rechtsmittelausführungen nicht einzugehen war. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt begegnen die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes, auf die verwiesen werden kann, keine Bedenken. Soweit der Beklagte aber die Auffassung vertritt, mangels Verletzung seiner Sorgfaltspflicht bei der Bauaufsicht treffe ihn kein Verschulden am Auftreten der Risse, diese sei vielmehr den bauausführenden Firmen anzulasten, ist er darauf zu verweisen, daß nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes das Fehlen einer ausreichenden Stegbewehrung zur erhöhten Anfälligkeit gegenüber einer Rißbildung führte und an einigen Stellen auch tatsächlich an den Primärträgern der Halle Rißweiten erkennbar sind, die größer sind, als sie bei konstruktiv einwandfreier Armierung nach den Regeln der Technik auftreten dürfen, sowie daß die konstruktiv ungünstige Ausbildung der Stegbewehrung bei den Primärträgern der Halle 2 auch dort zu größeren Rißbreiten führte, als sie sonst zur Aktivierung des Tragsystems bei Hochbau- Stahlbetontragwerken auftreten. Auf Grund dieser Feststellungen ist aber das Berufungsgericht gleich dem Erstgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß auch dem Beklagten wegen Verletzung der ihm im Sinne des § 1299 ABGB treffenden Sorgfaltspflicht, insbesondere bei der ihm obliegenden Bauaufsicht, ein Verschulden am Entstehen der Risse anzulasten ist und ihn daher die Haftung für die Kosten der Behebung dieser Mängel durch Verschließen der Risse mit Kunstharz trifft. Im übrigen kann auch in diesem Belang auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden.

Es war somit auch der Revision des Beklagten ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 392 Abs. 2 ZPO.

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