European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00026.14B.0428.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die geltend gemachten Mängel des Berufungsverfahrens sowie die angeblichen sekundären Feststellungsmängel liegen, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor.
§ 500a ZPO sieht eine Begründungserleichterung für das Berufungsgericht vor; die Möglichkeit einer verkürzten Begründung ist nicht auf bestimmte Berufungsgründe beschränkt. Ob den Anforderungen des § 500a ZPO entsprochen wurde, ist eine Frage des Einzelfalls, die vom Obersten Gerichtshof im Allgemeinen nicht aufgegriffen werden kann (8 ObA 16/13f; 8 Ob 47/12p).
Die Zusatzbegründung des Berufungsgerichts ist klar nachvollziehbar. Der Vorwurf der Klägerin, das Berufungsgericht habe nicht den gesamten festgestellten Sachverhalt seiner Begründung zugrunde gelegt und das Ergebnis des Vorverfahrens unberücksichtigt gelassen, ist nicht berechtigt.
Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit den angeblichen sekundären Feststellungsmängeln auf die vertraglich vereinbarte „ausschließlich gemeinsame Schotterausbeutung“ Bezug nimmt, ist sie auf die Entscheidung im Vorverfahren zu verweisen. Diesem Umstand sowie auch dem Hinweis auf den „bergbaurechtlichen Bevollmächtigten“ kommt keine Relevanz zu.
2. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, dass für die Beurteilung der Verjährung des hier geltend gemachten Schadenersatzanspruchs nicht „das Verweigerungsverhalten“ des Erstbeklagten maßgeblich sei. Vielmehr sei auf die Geltendmachung ihres Anspruchs auf körperliche Ausbeutung des Schotterkörpers im Vorverfahren abzustellen. Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs könne erst beginnen, wenn dieser Erfüllungsanspruch unmöglich sei.
3. Solange die Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufrecht besteht, kann der Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen jährlich sowohl Rechnungslegung als auch die Verteilung des erzielten Gewinns verlangen. Nach Auflösung der Gesellschaft ist das gesellschaftsrechtliche Vermögen aufzuteilen.
Nach § 1191 ABGB haftet jedes Mitglied für den Schaden, den es der Gesellschaft durch sein Verschulden zugefügt hat. Anspruchsberechtigt ist die Gesellschaft. Ein Mitgesellschafter kann aber dann Leistung an sich selbst verlangen, wenn er nachweist, dass durch das schädigende Verhalten gerade sein vertragsmäßiger Gewinn gekürzt wurde. Der Gesellschafter kann also einen Schadenersatzanspruch wegen Vereitelung bzw Kürzung seines Gewinnanteils (Verdienstentgang) geltend machen (4 Ob 35/98w mwN; vgl auch Grillberger in Rummel ³ § 1191 ABGB Rz 3).
4.1 Entschädigungsansprüche, die gemäß § 1489 ABGB in drei Jahren verjähren, sind nicht nur Schadenersatzansprüche wegen deliktischer Schädigung, sondern auch Ansprüche auf Ersatz, die aus der Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen abgeleitet werden (5 Ob 18/01k). Nach der Rechtsprechung darf der Gläubiger - in Bezug auf die verjährungsrechtliche Beurteilung des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs - dann nicht auf seinem Erfüllungsanspruch (Leistungsanspruch) beharren, wenn nach der Verkehrsauffassung praktisch mit Sicherheit feststeht, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann, der Leistungsanspruch also unmöglich ist (vgl RIS‑Justiz RS0016423). Ab diesem Zeitpunkt ist der geschädigte Vertragspartner auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen beschränkt, der Primärschaden ist eingetreten (vgl 7 Ob 165/05y).
Die Klägerin, die (nunmehr) einen Schadenersatzanspruch geltend macht, kann sich in dieser Hinsicht nur auf den (bisher möglichen) Leistungsanspruch berufen, dem dieselbe Erfüllungshandlung zugrunde liegt, der also mit dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch korrespondiert.
4.2 Im Anlassfall leitet die Klägerin den geltend gemachten Verdienstentgang aus der (gesellschafts-rechtswidrigen) Verhinderung ihres Anspruchs auf Ausbeutung in Form der eigenen Sand‑ und Schotterentnahme ab. Dementsprechend bezieht die Klägerin den korrespondierenden Leistungsanspruch selbst auf den körperlichen Schotterabbau durch sie. Dieser Anspruch kann sich nur auf jene Fläche des Schotterkörpers beziehen, die noch nicht abgebaut ist. Soweit durch den Erstbeklagten zu viel (über 50 %) abgebaut wurde, ist der daraus vom Erstbeklagten erzielte Gewinn an die Klägerin herauszugeben. Dieser Anspruch steht allerdings nicht mit dem Eigenabbau durch die Klägerin im Zusammenhang.
Verjährungsrechtlich kann es im Hinblick auf den hier geltend gemachten Schadenersatzanspruch somit nur auf die Unmöglichkeit des körperlichen Schotterabbaus durch die Klägerin ankommen.
Im Vorverfahren wurde die 50%ige Beteiligung der Klägerin an der bürgerlich rechtlichen Erwerbsgesellschaft festgestellt und der Erstbeklagte zur Rechnungslegung über die abgebaute Sand- und Schottermenge sowie zur Herausgabe des Gewinns, soweit die abgebaute Menge 50 % der Abbaufläche übersteigt, schuldig erkannt. Danach sowie nach den Feststellungen hat die Klägerin im Vorverfahren nicht ihr Abbaurecht am Schotterkörper (den körperlichen Schotterabbau) durchgesetzt, sondern ihren Anteil am erzielten Gewinn geltend gemacht. Für den Beginn der Verjährungsfrist des hier geltend gemachten Schadenersatzanspruchs kann es damit nicht auf die Entscheidung im Vorverfahren ankommen.
5.1 Weiters steht die Klägerin auf dem Standpunkt, dass ihr „Primäranspruch“ (Erfüllungsanspruch) auf den körperlichen Schotterabbau bis zur Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft (im April 2012), wonach ihre (bis 31. 12. 2012 befristete) behördliche Abbaubewilligung mit Oktober 2010 ex lege erloschen sei, erfüllbar (möglich) gewesen sei.
5.2 Es mag sein, dass aufgrund aufrechter behördlicher Gewinnungsgenehmigung nicht von der Beendigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auszugehen war (vgl 8 Ob 58/12f). Dementsprechend bezieht sich die Klägerin auf eine Auflösung der Gesellschaft gerade nicht. Dies ändert aber nichts daran, dass die Klägerin die Verweigerung ihres Eigenabbaus durch den Erstbeklagten (trotz bis 2010 aufrechter Abbaubewilligung) hingenommen hat.
Die Verjährung des Entschädigungsanspruchs beginnt, wenn der (korrespondierende) Leistungsanspruch fällig ist, die Unmöglichkeit tatsächlich eintritt und diese Unmöglichkeit entweder vom Schuldner erklärt wird und es der Gläubiger dabei bewenden lässt oder bei zwangsweiser Durchsetzung des Leistungsanspruchs festgestellt wird (RIS‑Justiz RS0034369).
Im Anlassfall sind auch diese Voraussetzungen erfüllt. Nach den Feststellungen verweigerte der Erstbeklagte im Jahr 2005 der Klägerin den Abbau sowie den Zutritt zu den Abbaugrundstücken, wobei die Klägerin davon ausging, dass der Erstbeklagte sie endgültig am Schotterabbau hindern wollte und einen Abbau durch sie kategorisch ablehnte.
6. Verjährungsrechtlich kann sich die Klägerin somit weder auf die erfolgreiche klagsweise Durchsetzung des mit dem hier geltend gemachten Schadenersatzanspruch korrespondierenden Leistungsanspruchs im Vorverfahren noch auf eine bis Oktober 2010 (zufolge aufrechter Abbaubewilligung) bestehende Möglichkeit dieses Erfüllungsanspruchs berufen. Vielmehr kommt es im Sinn des § 1489 ABGB für die Kenntnis vom Schaden auf das „Verweigerungsverhalten“ des Erstbeklagten im Jahr 2005 an.
Das Berufungsgericht hat dieses Ergebnis mit den Worten ausgedrückt, dass es sich bei dem im Vorverfahren geltend gemachten Anspruch nicht um einen Erfüllungsanspruch in Bezug auf die der hier vorliegenden Klage zugrunde liegenden Rechtsstellung der Klägerin handle. Dieses Ergebnis steht mit den dargelegten Grundsätzen im Einklang und erweist sich daher als nicht korrekturbedürftig.
7.1 Die Grundsätze für die Verjährung des Schadenersatzanspruchs nach § 1489 ABGB haben die Vorinstanzen zutreffend dargestellt (vgl etwa RIS‑Justiz RS0083144). Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Teil‑(Folge‑)Schäden bilden verjährungsrechtlich eine Einheit. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen oder ein außergerichtliches Anerkenntnis des Schädigers zu erwirken (RIS‑Justiz RS0097976; RS0087613).
Die Verjährungsfrist wird durch die Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen in Gang gesetzt (RIS‑Justiz RS0034440; RS0034374). Die Kenntnis des Sachverhalts, der den Grund des Entschädigungsanspruchs darstellt, beginnt im Allgemeinen erst, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt (samt den schadenersatzrechtlich relevanten Komponenten) soweit bekannt wurde, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg hätte anstellen können (RIS‑Justiz RS0034524). Die Beurteilung der Verjährung hängt im Allgemeinen typisch von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage betroffen ist.
7.2 Mit der endgültigen Verweigerung der Abbautätigkeit der Klägerin durch den Erstbeklagten hatte die Klägerin auch Kenntnis vom hier geltend gemachten Schaden der Kürzung des ihr nach dem Gesellschaftsvertrag zustehenden Gewinnanteils. Im Vorverfahren hätte die Klägerin außer dem Anspruch auf Verteilung des erzielten Gewinns durch die (übermäßige) Abbautätigkeit des Erstbeklagten genauso gut auch den Anspruch auf den körperlichen Schotterabbau (Leistungsanspruch) oder auf Schadenersatz wegen Kürzung des Gewinnanteils geltend machen können. Sie kann sich daher nicht auf das Vorverfahren als Verfahren zur Überprüfung eines Schadeneintritts berufen.
7.3 Die Klägerin kann sich auch nicht auf Rechtsmissbrauch durch den Erstbeklagten stützen. Dieser Vorwurf müsste sich im Anlassfall auf die Einrede der Verjährung beziehen.
Es entspricht der Rechtsprechung, dass Rechtsmissbrauch nur über entsprechenden Einwand aufzugreifen ist (RIS‑Justiz RS0016519). Eine missbräuchliche Rechtsausübung liegt vor, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des Anderen ein krasses Missverhältnis besteht (RIS‑Justiz RS0026265). Im Allgemeinen geben selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zu Gunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag, weil diesem grundsätzlich zugestanden werden kann, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt (RIS‑Justiz RS0026205 [T4]).
Aus dem Argument der Klägerin, es ließe sich mit der Rechtsordnung nicht in Einklang bringen, dass ein vorprozessuales Verweigerungsverhalten auch noch gegen ein rechtskräftiges Urteil fortgesetzt werde, lässt sich ein Rechtsmissbrauch hinsichtlich des Verjährungseinwands nicht stichhaltig ableiten. Soweit die Klägerin das „Verweigerungsverhalten“ als missbräuchlich qualifiziert, ist darauf hinzuweisen, dass diese Pflichtverletzung Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch ist, der nach den relevanten Grundsätzen aber verjähren kann.
8. Insgesamt stellt die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Klägerin ab 2005 sämtliche schadenersatzbegründenden Umstände, insbesondere die Verkürzung ihres gesellschaftsrechtlichen Gewinnanteils, bekannt gewesen seien und die dreijährige Verjährungsfrist daher (schon bei Einbringung der Klage und umso mehr bei Klagsänderung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs) abgelaufen gewesen sei, keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar.
Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage durch die Klägerin war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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