Rechtssatz
Bei Verletzung vertraglicher Leistungsansprüche tritt die Verjährung des Entschädigungsanspruches erst ein, wenn der Leistungsanspruch fällig ist, die Unmöglichkeit tatsächlich eintritt und diese Unmöglichkeit vom Schuldner erklärt oder bei zwangsweiser Durchsetzung des Leistungsanspruches festgestellt wurde (so schon JBl 1986,108).
5 Ob 18/01k | OGH | 27.09.2001 |
Beisatz: Die Verjährung eines Schadenersatzanspruches wegen verschuldeter Unmöglichkeit beginnt erst, wenn der Gläubiger den Leistungsanspruch nicht mehr erheben kann (ecolex 1993, 20). (T1); Beisatz: Der Schaden besteht im endgültigen Verlust des Leistungsanspruchs. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19911128_OGH0002_0080OB01650_9100000_001
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