OGH 8Ob1650/91

OGH8Ob1650/9128.11.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Ing. ***** K*****, vertreten durch Dr. Matthäus und Dr. Roland Grilc, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Ida K*****, vertreten durch Dr. Christian Kleinszig und Dr. Christian Puswald, Rechtsanwälte in St.Veit a.d.Glan, wegen S 85.000,- sA infolge ao. Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 4.Juli 1991, GZ 6 R 19/91-15, den Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die in der Revision zitierten Entscheidungen deliktische Schadenersatzansprüche betreffen, während es hier darum geht, daß dem Kaufgegenstand eine zugesagte (garantierte) Eigenschaft fehlte: bei Verletzung vertraglicher Leistungsansprüche tritt aber die Verjährung des Entschädigungsanspruches erst ein, wenn der Leistungsanspruch fällig ist, die Unmöglichkeit tatsächlich eintritt und diese Unmöglichkeit vom Schuldner erklärt oder bei zwangsweiser Durchsetzung des Leistungsanspruches festgestellt wurde (Koziol, Haftpflichtrecht I2, 319; Schwimann/Mader, ABGB V, Rz 10 zu § 1489; JBl 1986, 108). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes beruht auf dieser Lehre und Rechtsprechung, sodaß eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegt.

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