Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die in der Revision zitierten Entscheidungen deliktische Schadenersatzansprüche betreffen, während es hier darum geht, daß dem Kaufgegenstand eine zugesagte (garantierte) Eigenschaft fehlte: bei Verletzung vertraglicher Leistungsansprüche tritt aber die Verjährung des Entschädigungsanspruches erst ein, wenn der Leistungsanspruch fällig ist, die Unmöglichkeit tatsächlich eintritt und diese Unmöglichkeit vom Schuldner erklärt oder bei zwangsweiser Durchsetzung des Leistungsanspruches festgestellt wurde (Koziol, Haftpflichtrecht I2, 319; Schwimann/Mader, ABGB V, Rz 10 zu § 1489; JBl 1986, 108). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes beruht auf dieser Lehre und Rechtsprechung, sodaß eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegt.
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