Interesse
§ 368.
(1) Durch die Bestimmungen dieses Abschnittes wird der Anspruch des betreibenden Gläubigers auf Leistung des Interesses wegen Nichterfüllung der dem Verpflichteten obliegenden Verbindlichkeit oder auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens nicht berührt.
(2) Diese Ansprüche können jederzeit unter Verzicht auf die Fortsetzung des eingeleiteten Exekutionsverfahrens oder nach fruchtloser Durchführung desselben, nach Wahl des betreibenden Gläubigers bei dem sonst hiefür zuständigen Gericht oder bei dem Exekutionsgericht mittels Klage geltend gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40237134
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