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§ 369 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Kosten der Exekution

§ 369.

(1) Die Bewilligung der Exekution zum Zwecke der Verwirklichung von Ansprüchen auf Herausgabe oder Überlassung von Sachen, auf Handlungen oder Unterlassungen, schließt die Bewilligung der Exekution zu Gunsten der dem betreibenden Gläubiger durch das Exekutionsverfahren erwachsenden Kosten in sich.

(2) Der betreibende Gläubiger hat das zur Deckung der Kosten zu verwendende Vermögen des Verpflichteten sowie die deshalb anzuwendenden Exekutionsmittel im Sinne des § 54 schon in dem ersten Antrag auf Exekutionsbewilligung zu bezeichnen.

Schlagworte

Exekutionskosten

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234176

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