OGH 8Ob47/12p

OGH8Ob47/12p24.4.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei K***** S*****, vertreten durch Dr. Georg Zwolanek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei Prof. J***** S*****, vertreten durch Dr. Franz Marschall, Mag. René Christian Heinz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2012, GZ 23 R 569/11s-40, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche bestimmte Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung gerade sie getroffen wurde, welche Feststellung an ihrer Stelle richtigerweise zu treffen gewesen wäre und aus welchen Beweisergebnissen diese konkrete Ersatzfeststellung abzuleiten sein soll (RIS-Justiz RS0041835; vgl auch RS0041830). Soweit die Beweisrüge des Beklagten in seiner Berufungsbeantwortung diesen Kriterien überhaupt zu genügen vermochte, hat sich das Berufungsgericht mit der Schlüssigkeit ihrer Argumente sowie deren rechtlicher Relevanz inhaltlich auseinandergesetzt.

Die Begründungserleichterung des § 500a ZPO beschränkt die Möglichkeit einer verkürzten Begründung nicht auf bestimmte Berufungsgründe; in geeigneten Fällen kann auch in Fragen der Beweiswürdigung mit dem Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts und einer kurzen Zusatzbegründung das Auslangen gefunden werden (RIS-Justiz RS0122301). Einen im Revisionsverfahren aufzugreifenden Verstoß des Berufungsgerichts gegen diese Grundsätze zeigt die Revision nicht auf.

2. Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und könnte nur bei krasser Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen eine erhebliche Rechtsfrage begründen (RIS-Justiz RS0119414).

Das Berufungsgericht hat das festgestellte Verhalten des Beklagten, nämlich die unzureichende Unterstützung der Klägerin bei der Bewältigung der ihr von ihm aufgebürdeten finanziellen Folgen seiner strafgerichtlichen Verurteilung, die zu ihrer körperlichen und psychischen Überlastung führten, als weit überwiegend für die Zerrüttung der Ehe ursächlich angesehen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin mit dem endgültigen Verlassen der ehelichen Gemeinschaft lediglich auf diese Überforderung reagierte. Andere für die Zerrüttung der Ehe relevante Gründe, wie sie von der Revision neuerlich in den Raum gestellt werden, konnten durch das Beweisverfahren nicht verifiziert werden.

Für die Beurteilung, ob aus einem Verhalten des verletzten Ehegatten auf eine Verzeihung von Eheverfehlungen des anderen Teils geschlossen werden kann, kommt es in erster Linie auf seine innere Einstellung an, also ob er trotz der ehewidrigen Handlungen des anderen Gatten, die ihn zunächst verletzt haben, die Ehe fortsetzen will (RIS-Justiz RS0057093). Für die Verzeihung ist derjenige Ehegatte beweispflichtig, der die Verfehlung begangen hat (RIS-Justiz RS0106971); dem Beklagten ist dieser Beweis misslungen. Auch die Beurteilung der Vorinstanzen, eine während aufrechter Ehe erwiesene Bereitschaft der Klägerin zum ehelichen Geschlechtsverkehr habe nach den Umständen objektiv noch keinen Schluss auf eine Verzeihung des Verhaltens des Beklagten zugelassen, ist jedenfalls nicht unvertretbar. Im Übrigen hatten die Streitteile unstrittig jedenfalls ein halbes Jahr vor der Auflösung der Wohngemeinschaft ihre geschlechtlichen Beziehungen zur Gänze eingestellt.

Insgesamt kann in der vom Berufungsgericht herangezogenen Verschuldensteilung im vorliegenden Einzelfall daher keine vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende unvertretbare Rechtsansicht erblickt werden.

Stichworte