Rechtssatz
§ 500a ZPO beschränkt die Möglichkeit einer verkürzten Begründung nicht auf bestimmte Berufungsgründe. Es kann in geeigneten Fällen auch in Fragen der Beweiswürdigung mit dem Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes und einer kurzen Zusatzbegründung das Auslangen gefunden werden.
8 ObA 36/08i | OGH | 27.05.2008 |
Beisatz: Ob dabei den Anforderungen des § 500a ZPO genügt wurde, ist eine Frage des Einzelfalls, die vom Obersten Gerichtshof nur bei einer - hier nicht vorliegenden - grob fehlerhaften Anwendung der eingeräumten Möglichkeit der Begründungserleichterung aufgegriffen werden kann. (T1)<br/>Bem: So auch schon 2 Ob 227/05d. (T2) |
8 ObA 32/10d | OGH | 18.08.2010 |
Auch; nur: § 500a ZPO beschränkt die Möglichkeit einer verkürzten Begründung nicht auf bestimmte Berufungsgründe. (T3) |
8 ObA 16/13f | OGH | 05.04.2013 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_20070508_OGH0002_0050OB00052_07V0000_001
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