OGH 7Ob23/97a (RS0106971)

OGH7Ob23/97a19.3.1997

Rechtssatz

Verzeihung ist einerseits ein subjektiver innerer Vorgang, der ohne Rücksicht auf sein Motiv nicht durch Willensmängel beeinflusst sein darf, andererseits aber auch die Äußerung dieses Vorganges, nicht notwendigerweise gegenüber dem anderen Ehegatten, und zwar bei voller Kenntnis der Verfehlung. Diese Äußerung muss dahin gehen, die Ehe fortsetzen zu wollen. Verzeihung kann aufschiebend bedingt oder befristet gewährt werden, sie ist aber danach unwiderruflich. Für die Verzeihung ist der Ehegatte, der die Verfehlung begangen hat, beweispflichtig.

Normen

EheG §56 A

7 Ob 23/97aOGH19.03.1997
1 Ob 170/99bOGH29.06.1999

nur: Für die Verzeihung ist der Ehegatte, der die Verfehlung begangen hat, beweispflichtig. (T1)

3 Ob 149/01kOGH24.10.2001

nur T1

4 Ob 247/01dOGH29.01.2002

nur T1

10 Ob 314/02bOGH22.10.2002

Auch; nur T1

9 Ob 76/03xOGH09.07.2003

nur T1

8 Ob 71/05gOGH30.06.2005

nur T1

9 Ob 66/10mOGH22.10.2010

nur T1

8 Ob 47/12pOGH24.04.2012

nur T1

7 Ob 21/19tOGH24.04.2019

nur T1

6 Ob 99/20gOGH17.12.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19970319_OGH0002_0070OB00023_97A0000_001