OGH 3Ob227/12x

OGH3Ob227/12x16.4.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinde M*****, vertreten durch Dr. Heinz Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei F***** AG & Co KG, *****, vertreten durch Hämmerle & Hübner Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen 878.720,42 EUR sA und Feststellung (100.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. Juli 2012, GZ 4 R 103/12x‑50, womit über Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21. März 2012, GZ 41 Cg 109/10p‑44, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0030OB00227.12X.0416.000

 

Spruch:

Der außerordentlichen Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Begründung

Die klagende Gemeinde stellte im Jahr 1994 Überlegungen an, im Bereich von Liegenschaften, die im Eigentum einer Agrargemeinschaft standen und von der beklagten Partei zum Schotterabbau und zum Betrieb eines Betonwerks gepachtet waren, ein Gewerbegebiet zu errichten und Betriebe anzusiedeln, insbesondere um entsprechende Einnahmen (Kommunalsteuer) zu lukrieren. Von der Agrargemeinschaft und der Gemeinde wurden verschiedene Vorbereitungsmaßnahmen getätigt. In rechtlicher Hinsicht sollte die Betriebsansiedlung so gestaltet werden, dass die Agrargemeinschaft als Baurechtsbestellerin auftritt und die Gemeinde in die Verträge eingebunden wird. Die Baurechtswerber mussten sich verpflichten, eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern pro 1.000 m² Baurechtsfläche zu beschäftigen.

Punkt XIII. des von der Gemeinde und der Agrargemeinschaft im Oktober 1995 und von der beklagten Partei am 1. Dezember 1995 unterfertigten Baurechtsvertrags („Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde ...“) lautet:

„a) Der Bauberechtigte verpflichtet sich gegenüber der Gemeinde ... auf der Baurechtsliegenschaft binnen 18 Monaten nach rechtsgültigem Zustandekommen dieses Vertrages einen behördlich genehmigten Betrieb auszuüben. Diese Frist kann nur aus Gründen, die der Bauberechtigte nicht zu vertreten hat, überschritten werden. Der Betrieb gilt nur dann als ausgeübt, wenn mindestens 5 Dienstnehmer pro 1.000 m² Liegenschaftsfläche ständig beschäftigt werden. Vorübergehende Unterschreitungen bis zu 20 % werden toleriert. Ist die Aufrechterhaltung der oben erwähnten Beschäftigtenzahl aus betriebswirtschaftlichen oder aus Gründen, die eine technische Änderung bedingt, nicht möglich, gilt in diesem Fall der Betrieb als ausgeübt.

b) Der Bauberechtigte verpflichtet sich gegenüber der Gemeinde ..., bei gleichen Voraussetzungen Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde … haben, bevorzugt zu beschäftigen.“

Die beklagte Partei betrieb in der Folge das Betonwerk weiter, erfüllte aber die Verpflichtung, fünf Arbeitnehmer pro 1.000 m² Liegenschaftsfläche zu beschäftigen, nicht.

Seitens der Gemeinde wollte man die beklagte Partei wegen anderer Interessen nicht drängen; diese Interessen zerschlugen sich aber im Jahr 1999. Weitere Vorschläge der Gemeinde vom März 2005, wie 25 Personen beschäftigt werden könnten, wurden von der beklagten Partei abgelehnt.

Mit der am 8. Juli 2010 eingebrachten Klage begehrt die Gemeinde als Begünstigte aus dem Baurechtsvertrag von der beklagten Partei Schadenersatz wegen Verletzung der vertraglichen Verpflichtung laut Punkt XIII. des Baurechtsvertrags, und zwar an entgangenen Beträgen aus dem Titel Erschließungskosten, Wasser- und Kanalanschlussgebühren, Deponiegebühr und Kommunalsteuer für den Zeitraum 1997 bis Juni 2010 insgesamt 878.720,40 EUR sA, sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der beklagten Partei für alle aus dem Punkt XIII. des Baurechtsvertrags künftig entstehenden Forderungen.

Für den Fall, dass dieses Hauptbegehren nicht zu Recht bestehen sollte, stellte die Gemeinde das Eventualbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, auf der Baurechtsliegenschaft binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils einen behördlich genehmigten Betrieb zu errichten und zu führen und hiefür mindestens fünf Dienstnehmer pro 1.000 m² Liegenschaftsfläche ständig zu beschäftigen, wobei vorübergehende Unterschreitungen bis zu 20 % toleriert werden, weiters bei gleichen Voraussetzungen Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde haben, vorzugsweise zu beschäftigen.

Die beklagte Partei wandte unter anderem (schlüssigen) Verzicht und Verjährung ein. Die Gemeinde habe mehr als 13 Jahre keine Schritte unternommen, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass die beklagte Partei kein (weiteres) Gebäude errichtet und dort nicht eine entsprechende Anzahl von Personen beschäftigt habe. Der Gemeinde sei spätestens 18 Monate nach Vertragsunterfertigung bekannt gewesen, dass die Beklagte gegen ihre ‑ angeblichen ‑ Vertragsverpflichtungen verstoßen habe, weshalb im April 1997 die Verjährung ‑ auch für künftige Ansprüche ‑ zu laufen begonnen habe und somit im April 2000 vollendet gewesen sei.

Zum Verzichts- und zum Verjährungseinwand replizierte die klagende Partei, dass aus der jahrelangen Untätigkeit kein Verzicht abgeleitet werden könne, abgesehen davon, dass vorprozessual über die Forderungen ausführlich verhandelt worden sei. Die geltend gemachte Forderung unterliege nicht einer kurzen Verjährungsfrist, zumal die Forderungen (Verluste an Kommunalsteuer und sonstigen Gemeindeabgaben aufgrund der Vertragsverletzung) öffentlich-rechtlicher Natur seien.

Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, dass das Hauptbegehren (einschließlich des Feststellungsbegehrens) dem Grunde nach zu Recht bestehe. Eine Verjährung der Klagsforderungen sei schon im Hinblick auf § 1480 ABGB zu verneinen. Da es in der Vergangenheit auch immer wieder zu Kontakten und Gesprächen bezüglich der Verwendung der gegenständlichen Liegenschaft gekommen sei, habe die beklagte Partei nicht davon ausgehen können, dass die Gemeinde auf die Einhaltung des Vertragspunktes XIII. verzichtet hätte.

Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Zwischenurteil dahin ab, dass es das Hauptbegehren mit Teilurteil abwies und die Kostenentscheidung der Entscheidung (auch) über das Eventualbegehren vorbehielt. Es verneinte eine Nichtigkeit des Ersturteils und sprach der Rechtsrüge Berechtigung zu, weshalb es auf die weiters von der beklagten Partei geltend gemachten Berufungsgründe der Aktenwidrigkeit, des Verfahrensmangels und der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung nicht mehr einging.

Mit ihrem Zahlungsbegehren mache die klagende Partei einen Schadenersatzanspruch aufgrund behaupteter Vertragsverletzung der beklagten Partei geltend. Dieser Anspruch verjähre gemäß § 1489 ABGB innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Person des Schädigers. Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechts verbiete es, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen. Sei ein ‑ wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer ‑ Schaden einmal eingetreten, so seien damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben. Der drohenden Verjährung des Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden habe der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden sei, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. Im vorliegenden Fall, in dem die klagende Partei wegen ihrer bloßen Begünstigtenstellung vom Vertrag nicht zurücktreten habe können, habe die Verjährung bereits mit Kenntnis vom Verzug der Schuldnerin und dem Eintritt des Primärschadens zu laufen begonnen.

Es bestehe auch kein Bezug zu § 1480 ABGB. Dass bestimmte Steuern und Gebühren periodisch anfallen, bedeute lediglich, dass der behauptete Schaden in Abschnitten (Teilschaden) eintrete. Selbst wenn man von einer Unterbrechung der Verjährung im Jahr 2005 bzw von einer Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist bis zu diesem Zeitpunkt ausgehe, sei die dreijährige Verjährungsfrist bis zu der im Jahr 2010 erfolgten Klageeinbringung erneut abgelaufen.

Von der Verjährung sei auch das Feststellungsbegehren umfasst.

In diesem Sinn sei das Hauptbegehren (Zahlungsbegehren und Festellungsbegehren) mittels Teilurteils abzuweisen; über das Eventualbegehren müsse vom Erstgericht noch entschieden werden.

Die Revision sei im Hinblick auf die bereits vorhandene höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des Zwischenurteils des Erstgerichts. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist aus Gründen der Klarstellung zulässig; sie ist auch im Sinne einer Aufhebung der angefochtenen Berufungsentscheidung berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei stellt in ihrem Revisionsvorbringen in den Vordergrund, das Berufungsgericht sei von der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen aufgrund eines vertragswidrigen Dauerzustandes im Sinne einer fortgesetzten Schädigung abgewichen.

Die von der beklagten Partei in Punkt XIII. des Baurechtsvertrags eingegangene, bis 2094 währende Verpflichtung sei als Dauerschuldverhältnis zu qualifizieren. Da es der klagenden Partei aber jederzeit möglich sei, den vertragswidrigen Zustand zu beenden, seien weitere Schäden nicht mit Sicherheit vorhersehbar. In einem solchen Fall beginne die Verjährungsfrist immer wieder neu zu laufen. Die klagende Partei sei auch nicht verpflichtet, innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des Primärschadens eine Feststellungsklage zur Wahrung ihres Anspruchs auf Ersatz künftiger Schäden einzubringen.

Dazu wurde erwogen:

1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass ein der beklagten Partei in der Revision andeutungsweise vorgeworfenes vorsätzliches Handeln nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Vorbringens der klagenden Partei war. Dies gilt auch für den Umstand, dass laut Revisionsvorbringen der Verfassungsgerichtshof mittlerweile die gegenständliche Liegenschaft als Gemeindegut eingestuft habe, sowie für die ‑ nunmehr offenbar auch im Zusammenhang mit der Verjährungsfrage ‑ ins Spiel gebrachten ständigen Kontakte und Gespräche mit der beklagten Partei betreffend die Verwertung der Liegenschaft.

2. Die Verjährung aller bürgerlich-rechtlicher Schadenersatzansprüche, mögen sie durch eine Vertragsverletzung oder durch ein Delikt verursacht worden sein, unterliegt mangels Sondernorm dem § 1489 ABGB (RIS‑Justiz RS0034346; RS0017735 [T5]). Die klagende Gemeinde macht hier nicht jährliche Leistungen bürgerlich-rechtlicher Natur geltend, sondern Schadenersatzansprüche wegen des Entgangs dieser Einnahmen. Auch wenn § 1480 ABGB nur eine demonstrative Aufzählung enthält (RIS-Justiz RS0034258), findet diese Norm ‑ von hier nicht relevanten Fällen (wie etwa Schadenersatzrenten) abgesehen ‑ auf Schadenersatzansprüche keine Anwendung (2 Ob 305/58 = EvBl 1959/157, 267 = RIS-Justiz RS0034284; in diesem Sinn auch Mader/Janisch in Schwimann 3 § 1480 Rz 5 zum Ersatzanspruch wegen entgangener Zinsen).

3. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt nach ganz herrschender Auffassung mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Ersatzberechtigten sowohl der Schaden als auch der Ersatzpflichtige so weit erkennbar sind, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann (vgl RIS-Justiz RS0034951; RS0034524). Dabei wird nicht danach unterschieden, ob ein Handeln schadensstiftend ist oder ein Unterlassen (vgl etwa RIS-Justiz RS0034951 [T1] und RS0010690 [T3]).

4. In den Fällen, in denen aus einem schädigenden Ereignis resultierende künftige Schäden zu erwarten sind, hat sich der Oberste Gerichtshof der „gemäßigten Einheitstheorie“ angeschlossen (1 Ob 621/95 = SZ 68/238 [verstärkter Senat]; zur Entwicklung siehe M. Bydlinski in Rummel 3 § 1489 Rz 3). Nach den Grundsätzen der nunmehrigen Rechtsprechung beginnt die dreijährige Verjährungsfrist nicht vor Eintritt des ersten (Teil-)Schadens (Primärschadens) zu laufen. Allerdings bilden die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden (Teil‑[folge‑]schäden) verjährungsrechtlich eine Einheit, was dazu führt, dass der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs für solche bereits vorhersehbaren Folgeschäden mit einer ‑ innerhalb der Verjährungsfrist für den Erstschaden einzubringenden ‑ Feststellungsklage zu begegnen ist (RIS‑Justiz RS0087613).

Diese Rechtsfolge knüpft die Rechtsprechung jedenfalls an die Fälle, in denen sich aus einer einzelnen schädigenden Handlung fortlaufend gleichartige schädliche Folgen entwickeln, die im überschaubaren Zusammenhang stehen und deren Eintritt schon ursprünglich (mit dem Erstschaden) voraussehbar war (RIS-Justiz RS0034618). Für nicht schon ursprünglich vorhersehbare neue schädigende Wirkungen eines Schadensfalls beginnt die Verjährungsfrist erst vom Zeitpunkt der Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme zu laufen (RIS-Justiz RS0034527).

5. Von der unter 4. angesprochenen Konstellation, in der Folgeschäden auf eine einzelne schädigende Handlung zurückzuführen sind, unterscheidet sich der vorliegende Fall insofern, als nach den Behauptungen der klagenden Partei durch die Unterlassung der beklagten Partei laufend neue Schäden eintreten können. Da es die beklagte Partei aber in der Hand hat, jederzeit diese (nach den Behauptungen der klagenden Partei) fortgesetzte Schädigung zu beenden, indem sie auf die Bedingungen des Vertragspunktes XIII. eingeht, sind hier künftige Schäden als Folge der behaupteten Vertragsverletzung der beklagten Partei nicht vorhersehbar, sondern drohen erst. Somit können durchaus Schäden verjährt sein, die schon länger als drei Jahre vor Klageeinbringung eingetreten und bekannt geworden sind; daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass der Schadenersatzgläubiger dadurch, dass er die schon entstandenen Schäden nicht sogleich geltend gemacht hat, auch seine Ersatzansprüche für die Zukunft verliert. Schließlich ist der Eintritt künftiger Schäden ‑ im Hinblick auf die Abhängigkeit vom Verhalten der beklagten Partei ‑ ungewiss (vgl 4 Ob 30/07a zu möglicherweise in Zukunft entgehenden Mietzinsen), weshalb der Geschädigte auch nicht ‑ zwecks Vermeidung des Verlustes allenfalls in der Zukunft entstehender Ansprüche ‑ in einen Feststellungsprozess gezwungen werden darf ( P. Bydlinski , Anmerkung zu 3 Ob 502/85, JBl 1986, 304 [306 f]. Die bloße Gefahr eines künftigen Schadenseintritts vermag die Verjährungsfrist (hinsichtlich künftiger Schäden) nicht in Gang zu setzen ( M. Bydlinski in Rummel 3 § 1489 Rz 3).

6. In einem vergleichbaren Fall hat der Oberste Gerichtshof das Vorenthalten einer laut Vertrag zur Verfügung zu stellenden Wohnung als eine fortgesetzte Schädigung qualifiziert, bei der der Gläubiger nicht innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Primärschadens eine Feststellungsklage einbringen muss, um seine Schadenersatzansprüche für künftige Schäden zu wahren (10 Ob 72/07x = RIS-Justiz RS0034536 [T14]; dazu Riedler , Verjährung voraussehbarer Folgeschäden aus fortgesetzter Vertragsverletzung, Zak 2008/20, 17). Solange ein Leistungsanspruch aufrecht ist, kann nicht die Verjährung des Schadenersatzanspruchs beginnen, der an dessen Stelle treten soll ( Koziol , Haftpflichtrecht I 3 [1997] Rz 15/15).

Die dieser Ansicht entgegen stehende Entscheidung 7 Ob 69/74 = SZ 47/61, in der eine „fortgesetzte Schädigung“ bei Säumigkeit des Verkäufers mit der Mängelbeseitigung verneint wurde (in diesem Sinn wohl auch 10 Ob 84/04g = SZ 2005/6 zur Nichträumung einer Dienstwohnung), wurde zu Recht von Koziol (Haftpflichtrecht I 3 Rz 15/14 Fn 56; ebenso Riedler , Zak 2008, 8) abgelehnt: Der Verbesserungspflichtige verletzt täglich seine Pflicht aufs Neue, solange er die geschuldete Handlung nicht vornimmt.

7. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das Hauptbegehren der klagenden Partei sei wegen Verjährung abzuweisen, nicht zutreffend ist. Kommt eine Verjährung des gesamten (Haupt-)Anspruchs nicht in Betracht, ist das weitere Berufungsvorbringen der beklagten Partei zu prüfen. In diesem Sinn ist dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung nach Erledigung der sonstigen Berufungsgründe aufzutragen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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