Rechtssatz
Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden (Teil[folge]schäden) bilden verjährungsrechtlich eine Einheit. Diese Folgeschäden lösen verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus. Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs für solche Folgeschäden ist mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen.
1 Ob 621/95 | OGH | 19.12.1995 |
Verstärkter Senat; Veröff: SZ 68/238 |
4 Ob 2197/96h | OGH | 12.08.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, sind gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden (mit Feststellungsklage) geltend zu machen. (T1) |
2 Ob 263/98k | OGH | 29.10.1998 |
Auch; nur: Diese Folgeschäden lösen verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus. (T2) |
2 Ob 254/98m | OGH | 29.10.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Feststellungsurteil schließt die Verjährung von Folgeschäden für die Dauer von 30 Jahren ab seiner Rechtskraft aus. (T3) |
1 Ob 151/98g | OGH | 24.11.1998 |
Auch; nur: Diese Folgeschäden lösen verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus. Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs für solche Folgeschäden ist mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. (T4) |
1 Ob 372/98g | OGH | 19.01.1999 |
Beisatz: Die Voraussehbarkeit künftiger Schäden ist eine Frage, die nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu lösen ist. (T5) |
2 Ob 78/03i | OGH | 08.05.2003 |
nur: Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden (Teil[folge]schäden) bilden verjährungsrechtlich eine Einheit. (T6)<br/>Beisatz: Es kommt auf die objektive Vorhersehbarkeit für den Geschädigten und nicht auf die ex-post-Betrachtung von Sachverständigen an. (T7) |
9 ObA 122/07t | OGH | 24.02.2009 |
Auch; Beisatz: Folgeschäden sind allerdings dann nicht vorhersehbar, wenn zum schädigenden Ereignis, das den Erstschaden herbeigeführt hat, weitere Voraussetzungen hinzukommen müssen und nicht abzusehen ist, ob es tatsächlich dazu kommen wird. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Eintritt des Folgeschadens zu laufen. (T8)<br/>Beisatz: Maßgebend ist dabei die objektive Vorhersehbarkeit für den Geschädigten und nicht eine ex-post-Betrachtung durch Sachverständige. (T9) |
9 ObA 118/10h | OGH | 22.12.2010 |
nur: Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden (Teil[folge]schäden) bilden verjährungsrechtlich eine Einheit. Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs für solche Folgeschäden ist mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. (T10) |
8 Ob 26/14b | OGH | 28.04.2014 |
Auch; Beisatz: Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen (Teil‑(‑Folge‑)Schäden bilden verjährungsrechtlich eine Einheit. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen oder ein außergerichtliches Anerkenntnis des Schädigers zu erwirken. (T11) |
1 Ob 211/14g | OGH | 22.01.2015 |
nur: Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs für solche Folgeschäden ist mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. (T12) |
1 Ob 81/15s | OGH | 21.05.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: Zur Frage, ob bei einem Verdienstausfall durch einen Krankenstand wegen psychischer Beeinträchtigungen typischerweise auch (erheblich höhere) Einkommensverluste wegen einer künftigen Frühpensionierung wegen Dienstunfähigkeit voraussehbar sind. (T13)<br/>Veröff: SZ 2015/52 |
6 Ob 153/15s | OGH | 25.09.2015 |
Beis wie T8; Beis wie T9 nur: Maßgebend ist dabei die objektive Vorhersehbarkeit für den Geschädigten. (T14)<br/>Beisatz: Für eine unvorhergesehene weitere Entwicklung reicht es jedoch nicht aus, dass der Mehraufwendungsschaden höher ist als ursprünglich angenommen. (T15) |
6 Ob 232/15h | OGH | 30.03.2016 |
Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Letztlich ist es freilich stets eine Wertungsfrage, ab wann man verjährungsschädliche Untätigkeit des Geschädigten annimmt. (T16) |
1 Ob 13/16t | OGH | 31.03.2016 |
Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T14; Beisatz: Treten Schäden bei fortgesetzten schädigenden Handlungen auf, die nur oder auch auf ein späteres Verhalten des Schädigers zurückgehen, liegen keine verjährungsrechtlich mit einem Primärschaden einheitlich zu beurteilenden Folgeschäden vor, sodass jeder weitere Schadenseintritt einen neuen Verjährungsbeginn auslöst. (T17)<br/>Beisatz: Hier: Mobbing bzw Bossingsituation; Zur Frage der Vorhersehbarkeit der Verlängerung und/oder Verschlechterung der dadurch hervorgerufenen Beschwerden. (T18) |
6 Ob 228/22f | OGH | 21.12.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Aus dem behaupteten Abschluss eines nachteiligen Mietvertrags fortlaufender Mietzinsentgang. (T19) |
6 Ob 73/24i | OGH | 15.05.2024 |
vgl; Beisatz wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0010OB00041_9400000_001
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