Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Mit ihren Ausführungen zu den angeblichen formellen Mängeln des Berufungsurteils sowie mit dem Hinweis auf angebliche Feststellungsmängel vermögen die Kläger keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Auf „unrichtige Tatsachenfeststellungen“ kann eine Revision nicht gestützt werden.
2. Den Umstieg auf ein beitragsorientiertes Pensionskassenmodell im Jahr 1998 bestreiten die Kläger nicht. Sie vertreten aber die Ansicht, dass ihnen die Fortgeltung der bisherigen (alten) Regelung zugesagt worden sei, wozu auch der Anspruch auf jährliche Valorisierung in Höhe von zumindest 1,5 % gehöre.
In diesem Zusammenhang ist vollkommen unstrittig, dass die Beklagte in den für den Umstieg maßgebenden Vertragsgrundlagen für die Jahre 1999 bis einschließlich 2003 eine jährliche Wertanpassung von 2 % garantiert hat. Fraglich ist somit die von den Klägern behauptete Zusage einer Mindestvalorisierung ab 2004.
3.1 Die Frage, welche Vereinbarungen zur Wertanpassung der Versorgungsleistungen getroffen wurden, betrifft die Auslegung der Vertragsgrundlagen, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründet (RIS-Justiz RS0042936; RS0042776).
In der Broschüre Beil ./C, auf die sich die Kläger berufen, wird zum alten Pensionssystem ausdrücklich auf freiwillige Wertanpassungen der Pensionsleistungen hingewiesen. Außerdem hat die Beklagte schon in erster Instanz zutreffend darauf hingewiesen, dass für die Ansprüche nach dem Pensionskassenmodell die dafür maßgebenden Vertragsgrundlagen und Erklärungen von Bedeutung sind.
3.2 Woraus die Kläger ab Jänner 2004 einen Valorisierungsanspruch in Höhe des Verbraucherpreisindex ableiten wollen, ist ausgehend von den Vertragsgrundlagen nicht ersichtlich.
3.3 Zur beanspruchten Mindestvalorisierung ab dem Jahr 2004 im Ausmaß von 1,5 % haben die Vorinstanzen zutreffend festgehalten, dass schon im Schreiben Beil ./A und auch in der Broschüre Beil ./C die garantierte Wertanpassung in Höhe von 2 % für die Jahre 1999 bis 2003 dem Zeitraum ab 2004 gegenübergestellt wird. Für den zuletzt genannten Zeitraum wird die Wertanpassung deutlich ersichtlich vom Veranlagungserfolg abhängig gemacht. In gleicher Weise wird in Pkt 6 der „Vereinbarung gemäß Vertragsmuster“ auf die Anpassung der Versorgungsleistungen nach der Differenz zwischen dem vorgesehenen rechnungsmäßigen Überschuss (Veranlagungserfolg iVm der Schwankungsrückstellung) und dem Rechnungszinssatz hingewiesen. In der Broschüre Beil ./C ist zudem der ausdrückliche Hinweis enthalten, dass die Valorisierung je nach der Höhe des jährlichen Veranlagungserfolgs vorgenommen wird. Die Aussage in der Broschüre, dass die Valorisierung „in der Regel“ 1,5 % pro Jahr betrage, ändert daran nichts, zumal diese Aussage eine eindeutige Relativierung enthält. Die Nachschussverpflichtung des Arbeitgebers wurde ausdrücklich auf die Mindestanpassung der Versorgungsleistungen um jährlich 2 % in den Jahren 1999 bis 2003 beschränkt.
Die sich daran anknüpfende Schlussfolgerung der Vorinstanzen, dass sich aus den Vertragsgrundlagen über das Jahr 2003 hinaus keine Garantie einer bestimmten Mindestvalorisierung ableiten lasse, erweist sich als nicht korrekturbedürftig. Hinsichtlich der Valorisierung ab 2004 wurde somit ein ausschließlich beitragsorientiertes System abhängig vom Veranlagungserfolg vereinbart.
3.4 Mit der in der außerordentlichen Revision ins Treffen geführten Aussage in der Broschüre Beil ./C über „Leistungen mindestens nach der bisherigen Regelung“ wird die Pensionshöhe zum Übertragungsstichtag und nicht die Frage der Valorisierung angesprochen. Ob die Geltendmachung eines derartigen „Differenzanspruchs“ als Minus oder als Aliud zum erhobenen „Erfüllungsbegehren“ samt Eventualbegehren zu qualifizieren wäre, muss nicht geklärt werden. Dafür hätten die Kläger einen solchen Anspruch in das Verfahren einführen sowie dazu schlüssige Behauptungen aufstellen und nachvollziehbare Berechnungen anstellen müssen. In ihrem Vorbringen haben sie die auszugleichenden Kürzungen allerdings stets mit einer angeblich zugesagten Mindestpensionshöhe in Verbindung gebracht, die sich aus dem Anspruch auf jährliche Valorisierung ergebe. Dementsprechend haben sie ihre Ansprüche auf die behauptete Valorisierungsgarantie gestützt. Auch die Wendung „Leistungen, die mindestens der bisherigen Regelung entsprechen“, haben sie auf diese Wertsicherung bezogen. Wenn die Vorinstanzen ausgehend von diesem Vorbringen mit Rücksicht auf das „Erfüllungsbegehren“ und das Eventualbegehren, die ebenfalls ausdrücklich auf den Anspruch auf jährliche Valorisierung abstellen, die Ansicht vertreten haben, dass die Kläger ihre Begehren nicht auf ein Absinken der Pensionsleistungen unter die Pensionshöhe zum Zeitpunkt der Übertragung gestützt hätten, so kann darin keine grobe Fehlbeurteilung erblickt werden, was für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage aber erforderlich wäre.
4.1 Die Grundsätze zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen, die aus einer (angeblich) unzureichenden Risikoaufklärung zu einem Veranlagungs- bzw Versorgungsgeschäft resultieren, haben die Vorinstanzen zutreffend dargelegt (s dazu RIS-Justiz RS0034440; RS0083144; RS0034908). Der Beginn der Verjährungsfrist bei Schadenersatzansprüchen und die Voraussehbarkeit eines Schadeneintritts können nur für den jeweiligen Einzelfall beurteilt werden (RIS-Justiz RS0087613 [T5]). Das Gleiche gilt für das Ausmaß der Erkundigungspflicht des Geschädigten über den die Verjährungsfrist auslösenden Sachverhalt (RIS-Justiz RS0113916). Eine Einzelfallbeurteilung begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage.
4.2 Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dass die Kläger aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen (aller-)spätestens im April 2005 die für eine erfolgreiche Anspruchsverfolgung erforderlichen Informationen hätten in Erfahrung bringen müssen und der Verjährungseinwand der Beklagten gegen die Schadenersatzansprüche daher erfolgreich sei, erweist sich ebenfalls als nicht korrekturbedürftig.
Der Hinweis in der außerordentlichen Revision, dass der Betroffene bei Eintritt der „ersten eher geringfügigen“ Pensionskürzungen keine Recherchen über den Grund dieser Kürzungen anstellen müsse, ist mit Rücksicht auf den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht einschlägig.
5. Die weiteren in der außerordentlichen Revision aufgeworfenen Fragestellungen, insbesondere zur Passivlegitimation des beklagten Arbeitgebers für eine geltend gemachte Nachschusspflicht, müssen nicht mehr behandelt werden.
6. Insgesamt vermögen die Kläger mit ihren Ausführungen die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen. Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)