European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2009:009OBA00122.07T.0224.000
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig den beklagten Parteien die mit 1.239,29 EUR (darin 206,55 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war von 1999 bis Oktober 2005 beim Bundesasylamt***** beschäftigt, und zwar zunächst bis 2000 als juristischer Referent und anschließend als stellvertretender Leiter der Außenstelle. Daneben verfasste er das Buch mit dem Titel „Asyl*****". In diesem am 25. 11. 2004 im Presseclub Concordia in Wien vorgestellten Buch befasste sich der Kläger mit 44 repräsentativen Fallbeispielen aus seiner Erfahrung im Bundesasylamt. Die Erstbeklagte ist Leiterin der Außenstelle ***** und war in dieser Funktion die unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, der als stellvertretender Leiter zu ihrer Vertretung berufen war. Der Zweitbeklagte ist Direktor des Bundesasylamtes und in dieser Funktion der oberste Vorgesetzte. Im Vorwort zu seinem im Presseclub Concordia in Wien vorgestellten Buch führte der Kläger unter anderem aus: „Das Asylwesen kritisch darzustellen ist fast so gefährlich wie ein Drahtseilakt. Es besteht die potentielle Gefahr, dass man die Balance verliert und entweder links oder rechts ohne Fangnetz hinunterfällt. Ich meine damit natürlich, dass man leichtfertig entweder als links‑ oder rechtslastig abgestempelt wird. Ich kann mir aber weder das eine noch das andere leisten, sondern bin kraft Amtes verpflichtet, in jedem einzelnen Fall unvoreingenommen die materielle Wahrheit herauszufinden. Es muss aber legitim bleiben, und ich sehe es als wichtige Aufgabe in einer demokratischen Gesellschaft, dass man Umstände und Ereignisse aufzeigt, die virulent sind, längerfristig ruinös für unseren Staat wirken und damit den Interessen unserer Gesellschaft deutlich zuwiderlaufen.
Es bedarf jedenfalls einer Aufklärung und Ursachenforschung, warum laut der neuesten Umfrage durch das österreichische Meinungsforschungsinstitut IMAS 65 % der befragten Österreicher in Personen aus Osteuropa, Asien und Afrika eine Belastung und nur 9 % einen Nutzen sehen. Mein Beitrag, den ich mit diesem Buch für die öffentliche Meinungsbildung aber leisten will, ist der, dass ich einerseits die zweite Seite der Medaille ausleuchte: nämlich, dass das Asylwesen auch zu einem Tummelplatz für kriminelle Menschen geworden ist und die Behörden dagegen offenbar ohnmächtig sind. Österreich wirkt mit seinem Asylwesen und seiner exzessiven Rechtsprechung eben wie ein Magnet auf diese Menschen, die vielfach vom Schlaraffenland träumen. Das ist eine weitere Facette, warum das Fass in Österreich bereits überläuft.
Die schöne Landschaft wird es wohl nicht sein. Dann kann es wohl nur an unserer Gesetzgebung und unseren Leistungen liegen, dass Österreich unter Asylwerbern in aller Welt so beliebt ist. Kurzum, dieses Buch ist auch Zustandsbericht dessen, was bei unseren Behörden mangels praxisgerechter gesetzlicher Handhabe nicht funktioniert. ...
Für dieses Buch habe ich nicht lange nach passenden Fällen suchen müssen. Es sind vielmehr Lebenssachverhalte aus einem Ausschnitt von nur wenigen Monaten, wie sie mir nahezu täglich unterkommen. Ich bin einer von 48 Bediensteten in Österreich, die gemeinsam ca 30.000 bis 40.000 Asylverfahren bearbeiten (sollen). ..."
Mit Erlass des Bundesasylamtes vom 26. 11. 2004, wurde dem Kläger vom Zweitbeklagten die Bescheidapprobationsbefugnis entzogen und angeordnet, dass er seine Bescheidkonzepte der Erstbeklagten vorzulegen habe. Im Zuge einer Dienstbesprechung mit allen Mitarbeitern des Bundesasylamtes der Außenstelle ***** am 29. 11. 2004 wies die Erstbeklagte die Schreibkräfte an, keine Telefonate mehr an den Kläger durchzustellen. Über die Besprechung fertigte sie ein Protokoll an, worin festgehalten wurde, dass an den Kläger gesonderte Anweisungen über die zu erbringenden Arbeitsleistungen und Aufzeichnungspflichten ergehen werden.
Am 30. 11. 2004 wurde dem Kläger ein Erlass des Bundesasylamtes gemailt, wonach von ihm ein Rückstandsausweis der offenen Verfahren angefordert und er auf die Einhaltung des Medienerlasses aufmerksam gemacht wurde. Noch am selben Tag erstattete der Zweitbeklagte eine Disziplinaranzeige gegen den Kläger wegen des dringenden Verdachts der Verletzung der Amtsverschwiegenheit, des Verstoßes gegen das Verbot der Nebenbeschäftigung, gegen allgemeine Dienstpflichten sowie gegen das Dienstgeheimnis. Dem Kläger wurde nach Kenntnisnahme des Bundesasylamtes von der Buchveröffentlichung auch die Weisung erteilt, nur mehr nach vorheriger Absprache mit der Pressestelle des Kabinetts des Bundesministers bzw nach Genehmigung durch den Zweitbeklagten mit Medien in Kontakt zu treten. Diese Weisung missachtete der Kläger, der weiterhin mit Medien kommunizierte. Daraufhin wurde am 15. 12. 2004 eine weitere Disziplinaranzeige erstattet.
Mit Antrag vom 4. 7. 2005 - eingelangt beim BM für Gesundheit und Frauen am 7. 7. 2005 - beschwerte sich der Kläger bei der Bundes‑Gleichbehandlungskommission über die Vorkommnisse in seinem Arbeitsumfeld. Mit Gutachten vom 21. 2. 2006 beschloss die Bundes‑Gleichbehandlungskommission, dass eine Diskriminierung/Belästigung des Klägers aufgrund seiner Weltanschauung gemäß § 13 bzw § 16 B‑GlBG nicht festgestellt werden könne. Am 7. 7. 2006 brachte der Kläger die vorliegende Klage bei Gericht ein, wobei er Schadenersatz gemäß § 19 B‑GlBG in Höhe von 21.000 EUR sA von den Beklagten begehrte. Der Kläger sei durch das Verhalten seiner unmittelbaren Vorgesetzten, der Erstbeklagten, einer durch das Bundes‑Gleichbehandlungsgesetz verpönten Arbeitswelt infolge Belästigung wegen seiner Weltanschauung ausgesetzt gewesen. Die Arbeitsbedingungen des Klägers seien zum Ausdrucks‑ und Auswirkungsfeld der Diskriminierung aufgrund seiner Weltanschauung im Zusammenhang mit dem Wesen und der Handhabung von Asyl im Erscheinungsbild der Belästigung durch Verhaltensweisen geworden, die für den Kläger entwürdigend, unerwünscht und unangebracht gewesen seien und eine einschüchternde feindselige entwürdigende beleidigende bzw demütigende Arbeitswelt geschaffen haben. Der Zweitbeklagte habe trotz mehrfachen Ersuchen durch den Kläger diese Belästigungen als Vorgesetzter der Erstbeklagten nicht abgestellt. Beide hafteten daher auf Schadenersatz nach § 19 B‑GlBG.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Unrichtig sei, dass der Kläger wegen seiner Weltanschauung diskriminiert worden sei, insbesondere könne von einer „Weltanschauung" keine Rede sein, welche im Buch des Klägers zum Ausdruck gekommen wäre. Darüber hinaus seien die Reaktionen der Beklagten als Vorgesetzte notwendig gewesen, um den Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten. Letztlich seien die Ansprüche des Klägers aber auch verjährt, weil dieser die im § 20 Abs 2 zweiter Satz B‑GlBG vorgesehene 6‑Monate‑Frist versäumt habe.
Dem Verjährungseinwand hielt der Kläger entgegen, dass er nicht nur den globalen immateriellen Schaden geltend mache, den er durch die Diskriminierung erlitten habe, sondern auch den Schaden, den er durch eine zunächst nicht vorhersehbare und später eingetretene psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert erlitten habe. Von diesen Folgen habe er aufgrund eines Gutachtens frühestens im Dezember 2005 erfahren. Seine Antragstellung bei der Bundes‑Gleichbehandlungskommission habe gemäß § 20 Abs 5 B‑GlBG eine Fristenhemmung bewirkt, sodass die Klage rechtzeitig eingebracht worden sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat den Standpunkt, dass die Frist des § 20 Abs 2 zweiter Satz B‑GlBG dem allgemeinen Schadenersatzrecht folgend mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von Schaden und Schädiger zu laufen begonnen habe. Diese vermeintlichen Diskriminierungshandlungen durch die Beklagten seien bereits Ende des Jahres 2004 erfolgt, sodass die Antragstellung bei der Bundes‑Gleichbehandlungskommission am 7. 7. 2005 nicht geeignet gewesen sei, eine Fristenhemmung herbeizuführen. Die Ansprüche des Klägers seien daher verjährt.
Das Berufungsgericht schloss sich dieser Rechtsauffassung an. Ergänzend führte es aus, dass der Kläger nicht berechtigt gewesen sei, bis zum Vorliegen eines Gutachtens über seinen seelischen Zustand zuzuwarten. Vielmehr seien die Folgen, soferne eine Diskriminierung durch Belästigung vorgelegen habe, vorhersehbar gewesen, die Verjährung habe daher mehr als 6 Monate vor Einbringung seines Antrags bei der Bundes‑Gleichbehandlungskommission zu laufen begonnen und sei im Antragszeitpunkt bereits abgelaufen gewesen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Judikatur zum Beginn der Verjährungsfrist des § 20 B‑GlBG bzw zu den korrespondierenden Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes bezüglich der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Belästigung fehle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass seiner Klage stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 20 Abs 2 zweiter Satz B‑GlBG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl I 97/2008 sind Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger nach § 19 B‑GlBG infolge Belästigung nach § 16 B‑GLBG binnen 6 Monaten gerichtlich geltend zu machen. Der Gesetzgeber trifft keine ausdrückliche Anordnung, wann diese Frist zu laufen beginnt. In der Literatur zur vergleichbaren Bestimmung des § 10b GlBG alt bzw §§ 15, 29 GlBG wird die Meinung vertreten, dass mangels einer ausdrücklichen abweichenden Regelung auf die allgemeine Schadenersatzregelung des § 1489 ABGB abzustellen ist, das heißt im Falle der Diskriminierung durch Belästigung auf die Kenntnis von Schaden und Schädiger abzustellen ist (Smutny/Mayr, Gleichbehandlungsgesetz, 523 f Kletecka in Rebhahn, Gleichbehandlungsgesetz § 15 Rz 9; Windisch‑Graetz in ZellKomm Gleichbehandlungsgesetz § 15 Rz 3). Diesen überzeugenden Lehrmeinungen schließt sich auch der erkennende Senat an.
Selbst wenn man daher - wie die Vorinstanzen - davon ausgehen wollte, dass kein Dauerzustand vorliegt, sondern der Kläger schon Ende 2004 hätte erkennen müssen, dass er ‑ wie er behauptet - wegen seiner Weltanschauung diskriminiert werde, könnte sich eine eingetretene Verjährung nur auf den in § 19 Abs 3 B‑GlBG genannten immateriellen Schaden beziehen. Die Vorinstanzen übersehen jedoch, dass der Kläger auch einen als Schmerzengeld zu beurteilenden Schaden aus seiner angeblichen später eingetretenen psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert geltend macht. Hiezu führte der Kläger aus, frühestens im Dezember 2005 verlässliche Kenntnis davon erlangt zu haben. In diesem Zeitpunkt war aber ein Verfahren bei der Bundes‑Gleichbehandlungskommission bereits anhängig.
Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Für nicht vorhersehbare schädigende Wirkungen eines Ereignisses wird ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme oder sobald mit künftigen Schäden mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, eine neue Verjährungsfrist in Gang gesetzt (3 Ob 70/03w). Ist dies der Fall, so kann der Geschädigte die Verjährung der Ansprüche dadurch hindern, dass er eine Feststellungsklage einbringt. Auch bei Nichteinklagung des Primärschadens muss grundsätzlich zur Verhinderung der Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz vorhersehbarer Folgeschäden Feststellungsklage erhoben werden (4 Ob 76/05p mwN der stRsp). Folgeschäden sind allerdings dann nicht vorhersehbar, wenn zum schädigenden Ereignis, das den Erstschaden herbeigeführt hat, weitere Voraussetzungen hinzukommen müssen und nicht abzusehen ist, ob es tatsächlich dazu kommen wird. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Eintritt des Folgeschadens zu laufen. Maßgebend ist dabei die objektive Vorhersehbarkeit für den Geschädigten und nicht eine ex‑post‑Betrachtung durch Sachverständige (4 Ob 76/05p mwN). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass bereits bei Bekanntwerden der (vermeintlichen) Diskriminierungshandlungen auch die Folge einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert vorhersehbar gewesen sei, kann in dieser Allgemeinheit nicht aufrechterhalten werden, zumal die Auswirkungen bei verschiedenen Persönlichkeiten unterschiedlich sein werden. Auf bloße Vermutungen hin hätte der Kläger eine Feststellungsklage nicht einbringen müssen, zumal es dann wohl am aktuellen konkreten Feststellungsinteresse ermangelt hätte, welches für eine erfolgreiche Feststellungsklage vonnöten gewesen wäre. Letztlich mangelt es aber an den zur Beurteilung dieser Frage notwendigen Feststellungen. Dieser Umstand kann jedoch auf sich beruhen, weil dem Einwand der Beklagten, dass eine Diskriminierung wegen der Weltanschauung nicht vorliege, zu folgen ist.
Gemäß § 13 Abs 1 B‑GlBG darf niemand unmittelbar oder mittelbar aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung ... im Zusammenhang mit einem Dienst‑ oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs 1 B‑GlBG diskriminiert werden. Gemäß § 16 Abs 1 B‑GlBG liegt eine Diskriminierung nach § 13 B‑GlBG auch dann vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst‑ oder Ausbildungsverhältnis
1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst belästigt wird oder
2. durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen ... . Gemäß § 16 Abs 2 B‑GlBG liegt eine Belästigung dann vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach § 13 B‑GlBG in Zusammenhang steht, gesetzt wird,
1. die die Würde der betroffenen Person beeinträchtigt,
2. die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
3. die eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende beleidigende oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft.
In den Gesetzesmaterialien zur Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG im Bundes‑Gleichbehandlungsgesetz (ErlRV 285 BlgNR 22. GP 11) heißt es unter anderem: „Auch die Begriffe 'Religion und Weltanschauung' sind auf europarechtlicher Ebene nicht definiert. Wegen des Ziels der Rahmen‑Gleichbehandlungsrichtlinie sind sie weit auszulegen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass für eine Religion zumindest ein Bekenntnis, Vorgaben für die Lebensweise und ein Kult vorhanden sein müssen. ... Der Oberbegriff 'Weltanschauung' ist eng mit dem Begriff 'Religion' verbunden. Er dient als Sammelbezeichnung für alle religiösen, ideologischen, politischen und ähnliche Leitauffassungen vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen sowie zur Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standortes für das individuelle Lebensverständnis. Weltanschauungen sind keine wissenschaftlichen Systeme, sondern Deutungsauffassungen in der Form persönlicher Überzeugungen von der Grundstruktur, Modalität und Funktion des Weltganzen. Soferne Weltanschauungen Vollständigkeit anstreben, gehören dazu Menschen‑ und Weltbilder, Wert‑, Lebens- und Moralanschauungen ... ." Tatsächlich findet sich in Art 1 der Richtlinie 2000/78/EG („Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtungen, Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten") keine Definition des Begriffs „Weltanschauung". Im Abs 1 der Erwägungen zur Richtlinie heißt es: „Nach Art 6 Abs 2 des Vertrags über die Europäische Union beruht die Europäische Union auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam. Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben". Die ausdrückliche Erwähnung der EMRK gebietet zunächst einen Blick auf deren Art 9, wo es im Abs 1 heißt: Jedermann hat Anspruch auf Gedanken‑, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben. Nach der Judikatur des EGMR (25. 2. 1982, Campell und Cosans) sind unter "weltanschaulichen" Überzeugungen solche zu verstehen, die ein gewisses Maß an Verbindlichkeit, Ernsthaftigkeit, Schlüssigkeit und Bedeutung haben, die in einer demokratischen Gesellschaft Anspruch auf Respekt haben und nicht unvereinbar mit der Würde des Menschen oder dem grundsätzlichen Recht des Kindes auf Erziehung sind. Nach Grabenwarter („Europäische Menschenrechtskonvention, Ein Studienbuch") ist diese Beschränkung nicht berechtigt. Zutreffend sei es vielmehr, parallel zum Schutzbereich der Religions‑ und Weltanschauungsfreiheit gemäß Art 9 Abs 1 EMRK unter weltanschaulichen Überzeugungen jegliche Überzeugungen zu verstehen, die ein gewisses Maß an Verbindlichkeit, Ernsthaftigkeit und Schlüssigkeit aufweisen (Rz 72). Grabenwarter räumt jedoch ein, dass der Begriff der Weltanschauung näher bestimmt werden müsse, weil nicht jede persönliche Überzeugung vom Schutzbereich des Art 9 umfasst sein könne: Unter einer Weltanschauung sei eine zusammenhängende Sichtweise grundsätzlicher Lebensfragen, eine Sicht der Welt „als Ganzes" zu verstehen. Als Weltanschauung anerkannt sei durch die Rechtsprechung zB der Pazifismus (Rz 93).
Nach Runggaldier („Das neue Antidiskriminierungsrecht der EU" - Bestandsaufnahme und Kritik in FS P. Doralt 524 f) bereitet der Begriff „Weltanschauung" der Richtlinie 2000/78/EG Schwierigkeiten. Der deutsche Begriff „Weltanschauung" sei nicht gleichbedeutend mit den vergleichbaren Begriffen in den anderen Gemeinschaftssprachen. So spreche der englische Richtlinientext von „belief" (glauben, meinen); der italienische von „convinzione personali" (persönlichen Überzeugungen) oder der griechische von „Pepithisi" (vorgefasste Ansicht, Vorurteil). Es gehe also nicht (nur) um „große Ideologien", sondern auch um Vorstellungen und Überzeugungen, an die man keine allzu hohen Anforderungen im Sinne abendländisch‑idealistischer Philosophie stellen könne. Die Frage sei allerdings, welche „Konsistenz" diese persönlichen Überzeugungen haben müssten, wenn den sie vertretenden Personen ein entsprechender Diskriminierungsschutz zuteil werden solle. Überhaupt sei sonderbar, dass die Richtlinie zwar auf Religion und Weltanschauung, nicht aber auf die politischen Überzeugungen abstelle. Man könne sehr wohl den Begriff „Weltanschauung" im Sinn der Richtlinie 2000/78/EG weit interpretieren, sodass darunter auch die „politischen Überzeugungen" subsumiert werden können. Einschränkend meint Runggaldier jedoch, dass auch diesbezüglich - zumindest im privatrechtlichen Bereich - auf die Privatautonomie abzustellen sei, die einem allzu penetranten Schutz vor Diskriminierung wegen der persönlichen Überzeugungen entgegenstehe. J. Egger („Die neuen Antidiskriminierungsrichtlinien der EU" in DRdA 2003, 302 f) meint, dass der Begriff „Weltanschauung" mit dem Begriff „Religion" eng verbunden sei. Im ursprünglichen Richtlinienentwurf sei übrigens „religiöse Weltanschauung" gestanden. Weltanschauung sei nicht religiöse Sinndeutung im Ganzen. Zweifelhaft sei, auch politische Gesinnungen oder gewerkschaftliche Betätigungen unter den Begriff der „Weltanschauung" zu subsumieren, da solche Kriterien in den Richtlinien nicht vorgesehen seien. Allerdings ließen sich politische Anschauungen bei entsprechend weiter Auslegung doch als Weltanschauung auffassen (S 304).
Windisch‑Graetz lehrt (in Rebhahn GlBG § 17 Rz 23; ZellKomm § 17 GlBG Rz 14), dass zwar die Richtlinie unter Weltanschauung nicht auch politische Überzeugungen verstehe, dass aber die Materialien des inländischen Gesetzgebers, dem ein weitergehender Diskriminierungsschutz unbenommen sei, einen Hinweis darauf geben, dass der österreichische Gesetzgeber auch ein Diskriminierungsverbot aufgrund politischer Anschauungen normieren wollte.
Besonders eingehend setzte sich Thüsing („Diskriminierung wegen politische Überzeugung, Religion und Weltanschauung" in Tomandl/Schrammel „Arbeitsrechtliche Diskriminierungsverbote", 1 f) auseinander. Nach seiner Auffassung ist „Weltanschauung" nicht jede Weltsicht säkulärer Art, sondern sie muss sich am gleichen umfassenden Anspruch wie die religiöse Überzeugung messen lassen, und sie muss auf die grundlegenden Fragen des Woher und Wohin menschlicher Existenz antworten. Weltanschauung sei das „Analogon" zur Religion, wenn auch mit säkulären Wurzeln, nicht aber ihr kleinerer Bruder. Es sei zwar konzediert, dass diese enge, am Wortlaut orientierte Interpretation an Überzeugungskraft verliere, schaue man auf die Wortwahl anderer Sprachen: So spreche der niederländische Text von overtuiging (Überzeugung) der englische Text von belief, deritalienische von convinzione personali, der französische von conviction, der spanische von convicciones, der schwedische von övertygelse (Überzeugung). Es scheine sich hier also nicht nur um die großen Ideologien, sondern auch um Vorstellungen und Überzeugungen minderen Ranges zu handeln. Unter Zitat anderer Autoren (so auch Runggaldier und Säcker) meint Thüsing, dass auch Argumente einer weitergehenden Interpretation valide seien, dass er aber nicht glaube, dass der Europäische Gerichtshof so weit gehen wolle. Weltanschauung gehe im Schlepptau der Religion und eine systematische Interpretation spreche damit nachhaltig für eine strengere Sicht der Dinge: Der Schutz von Religion wäre ansonsten nur ein Unterfall des Schutzes wegen allgemeiner Überzeugungen. So liege der Gegenschluss, dass gerade nicht der Schutz politischer Überzeugungen in die Richtlinie aufgenommen worden sei, näher als eine umfassende Interpretation, die alles unter einem begrifflichen Hut vereine.
Zusammenfassend lässt sich darstellen, dass die Frage, ob politische Gesinnungen dem Begriff der „Weltanschauung" unterfallen, zwar unterschiedlich beantwortet wird, dass aber, wie sich aus den oben zitierten Materialien des österreichischen Gesetzgebers ergibt, der Oberbegriff „Weltanschauung" zwar eng mit dem Begriff „Religion" verbunden ist, aber auch als Sammelbezeichnung für andere Leitauffassungen vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen sowie zur Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standorts für das individuelle Lebensverständnis dient. Weltanschauungen sind keine wissenschaftlichen Systeme, sondern Deutungsauffassungen in der Form persönlicher Überzeugungen von der Grundstruktur, Modalität und Funktion des Weltganzen.
Kritische Auffassungen über die derzeitige Asylgesetzgebung und -Praxis sind demgemäß keine Weltanschauung. Zu diesem Kalkül gelangte nicht nur die Bundes‑Gleichbehandlungskommission, sondern der Kläger vermochte auch trotz des ausdrücklichen Einwands der Beklagten nicht darzulegen, welche Weltanschauung seiner Meinung zugrundeliegt. In diesem Zusammenhang sei auf die eigenen Ausführungen des Klägers im Vorwort seines Buches verwiesen, wo er gerade seine objektive, von politischer Ideologie freie, Haltung betont. Damit ist ihm aber auch der Beweis dafür nicht gelungen, dass die den Beklagten zur Last gelegten Handlungen im Rahmen der Diskriminierung einer (welcher?) Weltanschauung gesetzt wurden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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