OGH 5Ob29/82 (RS0034258)

OGH5Ob29/8222.3.1983

Rechtssatz

Da § 1480 ABGB nur eine beispielsweise Aufzählung enthält, ist diese Norm auch auf andere Forderungen anwendbar. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß die Forderungen ihrer Art nach jenen im Gesetz angeführten gleichzuhalten sind, also die allgemeinen Merkmale zutreffen, die zur dreijährigen Verjährung erforderlich sind.

Normen

ABGB §1480

5 Ob 29/82OGH22.03.1983

Veröff: ImmZ 1984,212 = SZ 56/49 = MietSlg 35275

Dokumentnummer

JJR_19830322_OGH0002_0050OB00029_8200000_001

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