Rechtssatz
Bei fortgesetzter Schädigung beginnt die Verjährung für den Ersatz des erstentstandenen Schaden mit der Kenntnis des Beschädigten von ihm zu laufen; für jede weitere Schädigung beginnt eine neue Verjährung in dem Zeitpunkt, in welchem sie dem Beschädigten zur Kenntnis gelangt.
2 Ob 149/56 | OGH | 11.07.1956 |
Veröff: ZVR 1957/125 S 130 |
1 Ob 137/66 | OGH | 26.05.1966 |
Beisatz: Immissionen nach § 364a ABGB. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1966/426 S 547 = JBl 1967,32 |
1 Ob 63/71 | OGH | 25.03.1971 |
Veröff: ImmZ 1971,217 = MietSlg 23610 |
1 Ob 157/71 | OGH | 24.06.1971 |
Beisatz: Monatlicher Mietzinsentgang (T2)<br/>Veröff: 23225 |
4 Ob 57/78 | OGH | 16.01.1979 |
Beisatz: Nichtentrichtung vorgeschriebener Sozialversicherungsbeiträge. (T3) <br/>Veröff: Arb 9770 = DRdA 1980,27 (mit Anmerkung von Koziol) |
5 Ob 754/79 | OGH | 11.03.1980 |
Beisatz: Hier: Mehraufwand für Ersatzwohnung (T4) |
5 Ob 623/80 | OGH | 07.07.1981 |
Vgl |
1 Ob 516/82 | OGH | 17.03.1982 |
Vgl; Beisatz: Getrennte Beurteilung der Forderungen gegen den Ehestörer auf Ersatz der Überwachungskosten aus selbständigen, aufeinanderfolgenden Beobachtungsaufträgen an Detektivbüro. (T5) |
3 Ob 502/85 | OGH | 18.12.1985 |
Beisatz: Eine festgesetzte Schädigung liegt nicht vor, wenn es um einen bereits entstandenen, der Höhe aber noch nicht völlig bekannten, sich durch weitere Säumigkeit des Verkäufers mit der Mängelbeseitigung nur erhöhenden Schaden, vor allem aber, wenn es um einen sogar der Höhe nach vorhersehbaren Folgeschaden geht. (T6) <br/>Veröff: JBl 1986,304 (P Bydlinski) |
8 Ob 1632/91 | OGH | 18.10.1991 |
Auch; Beisatz: Hier: Monatlicher Mietzinsentgang wegen Schaden an der Wasserzuleitung. (T7) |
1 Ob 41/94 | OGH | 22.11.1995 |
Auch; Beisatz: Schäden infolge fortgesetzten oder wiederholten Verhaltens ist jede einzelne Handlung oder Unterlassung für sich selbst Schadensursache, weshalb mit jeder weiteren Zufügung eines Schadens eine neue Verjährung in dem Zeitpunkt in Gang gesetzt wird, in welchem sie dem Geschädigten zur Kenntnis gelangt. (T8) |
1 Ob 94/03k | OGH | 01.07.2003 |
Auch; Beisatz: Die Nichterfüllung der im Bewilligungsbescheid erteilten Auflagen (in casu: zum Schutz der Fischereirechte) ist als fortgesetztes Verhalten des Bescheidadressaten ein Dauerdelikt, so dass mit jeder Schadenszufügung eine gesonderte Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt, in dem sie dem Geschädigten zur Kenntnis gelangt, in Gang gesetzt wird. (T9) |
10 Ob 84/04g | OGH | 25.01.2005 |
Beisatz: Eine fortgesetzte Schädigung in diesem Sinn liegt vor, wenn durch eine schädigende Anlage, Nichtbeseitigen eines gefährlichen oder Aufrechterhalten eines rechtswidrigen Zustandes Schäden hervorgerufen werden, oder wenn wiederholte schädigende Handlungen vorliegen, von denen jede den Tatbestand einer neuen Rechtsverletzung verkörpert und jede für sich Schadensursache ist. Von einer fortgesetzten Schädigung kann allerdings nicht gesprochen werden, wenn ein Schaden eingetreten ist, der sich nur wegen Fortdauer des schädigenden Verhaltens vergrößert hat. (T10)<br/>Veröff: SZ 2005/6 |
1 Ob 11/07k | OGH | 03.05.2007 |
Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10 nur: Eine fortgesetzte Schädigung in diesem Sinn liegt vor, wenn durch eine schädigende Anlage, Nichtbeseitigen eines gefährlichen oder Aufrechterhalten eines rechtswidrigen Zustandes Schäden hervorgerufen werden, oder wenn wiederholte schädigende Handlungen vorliegen, von denen jede den Tatbestand einer neuen Rechtsverletzung verkörpert und jede für sich Schadensursache ist. (T11)<br/>Beisatz: Wird einer Behörde vorgeworfen, rechtswidrig und schuldhaft einen negativen Bescheid erlassen und nach dessen Aufhebung weitere Schäden dadurch verschuldet zu haben, dass nicht unverzüglich ein positiver „Ersatzbescheid" erlassen wurde, ist für den Beginn der Verjährungsfrist zwischen den Schäden, die bei pflichtgemäßem Verhalten auch bei einer umgehenden neuen Entscheidung nicht mehr vermeidbar gewesen wären und jenen zu unterscheiden, die (auch) auf die schuldhafte Untätigkeit bzw die pflichtwidrige Verzögerung bei der Erlassung eines neuen Bescheids zurückgehen. Bei letzteren handelt es sich nicht um vorhersehbare Folgeschäden, sodass jeder weitere Schadenseintritt einen neuen Verjährungsbeginn auslöst. (T12) |
10 Ob 72/07x | OGH | 11.09.2007 |
Beis wie T10 nur: Eine fortgesetzte Schädigung in diesem Sinn liegt vor, wenn durch eine schädigende Anlage, Nichtbeseitigen eines gefährlichen oder Aufrechterhalten eines rechtswidrigen Zustandes Schäden hervorgerufen werden. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Die fortgesetzte Nichtzurverfügungstellung der dem Kläger vertragsmäßig zugesicherten Wohnung stellt einen vertragswidrigen Dauerzustand im Sinne einer fortgesetzten Schädigung dar, sodass der Kläger nicht verpflichtet war, innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt des Primärschadens eine Feststellungsklage zur Wahrung seines Anspruches für künftige Schäden einzubringen. (T14) |
4 Ob 144/11x | OGH | 22.11.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Mehrere ärztliche Kunstfehler anlässlich einer Operation und Einschaltung der Patientenvertretung. (T15) |
4 Ob 46/12m | OGH | 02.08.2012 |
Auch; Beisatz: Hier: Schadenersatzansprüche wegen eines Kartellrechtsverstoßes. (T16)<br/>Veröff: SZ 2012/78 |
3 Ob 227/12x | OGH | 16.04.2013 |
Auch; Beisatz: Solange ein Leistungsanspruch aufrecht ist, kann nicht die Verjährung des Schadenersatzanspruchs beginnen, der an dessen Stelle treten soll. (T17) |
1 Ob 56/13m | OGH | 21.05.2013 |
Auch; Beisatz: Hier: Verjährungsfrist eines Staatshaftungsanspruchs. (T18)<br/>Veröff: SZ 2013/50 |
5 Ob 230/14f | OGH | 27.01.2015 |
Auch; Beisatz: Fortgesetzte Schädigung durch Nichtbeseitigung eines gefährlichen Zustands. (T19)<br/> |
1 Ob 123/15t | OGH | 27.08.2015 |
Vgl; Beis wie T11; Beis wie T12; Veröff: SZ 2015/85 |
6 Ob 232/15h | OGH | 30.03.2016 |
Beis wie T2; Beisatz: Der Geschädigte ist bei fortgesetzter Schädigung ausnahmsweise nicht genötigt, innerhalb von drei Jahren nach Eintritt und Bekanntwerden des Primärschadens eine Feststellungsklage zur Wahrung seines Anspruchs auf Ersatz künftiger Schäden einzubringen. Dies ist selbst dann nicht erforderlich, wenn diese Schäden schon vorhersehbar sind. (T20)<br/>Beisatz: Der verbesserungspflichtige Schuldner verletzt seine Pflichten täglich aufs neue, solange er die geschuldete Leistung nicht vornimmt. Bei der Nichteinhaltung mehrmaliger Zusagen, eine Mängelverbesserung vorzunehmen, fallen ihm wiederholte Pflichtverletzungen zur Last. (T21) |
5 Ob 206/16d | OGH | 01.03.2017 |
Beisatz: „Fortgesetzte Schadenszufügung“ durch Reparatur an einer Zwischendecke des Mietjobjets, § 8 Abs 3 MRG. (T22); Veröff: SZ 2017/33 |
9 Ob 39/17a | OGH | 25.07.2017 |
Beis wie T20; Beisatz: Hier: Umsatzrückgänge wegen Umbauarbeiten des Vermieters. (T23) |
6 Ob 174/17g | OGH | 21.11.2017 |
Vgl; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T11 |
6 Ob 132/19h | OGH | 24.09.2019 |
Beis wie T20; Beisatz: Gerade der Fall wiederholter bzw fortdauernder Vertragsverletzung stellt einen Beispielsfall für fortgesetzte Schädigung dar. (T24) |
1 Ob 82/23z | OGH | 23.10.2023 |
Beisatz: Hier: Ersatzansprüche aus der Nichtgewährung von Ruhezeiten nach der "Arbeitszeitrichtlinie" 2003/88/EG bzw den entsprechenden Umsetzungsvorschriften im Oö StGBG 2002. (T25) |
Dokumentnummer
JJR_19560711_OGH0002_0020OB00149_5600000_001
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