OGH 8Ob1632/91 (8Ob1633/91, 8Ob1634/91)

OGH8Ob1632/91 (8Ob1633/91, 8Ob1634/91)18.10.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1.) F***** K*****, und 2.) R***** K*****, beide vertreten durch Dr.Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dipl.Ing.DDr.W***** K*****, vertreten durch Dr.Peter Prybilla, Rechtsanwalt in Wien, und den Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei 1.) Dr.H***** J*****, und 2.) K*****, beide vertreten durch Dr.Gustav Witt, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 216.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 9.Juli 1991, GZ 15 R 30/91-81, den Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil nach völlig herrschender (und auch von Koziol, Haftpflicht I2, 317 f, gebilligter) Ansicht bereits mit Eintritt eines, wenn auch der Höhe nach noch nicht feststehenden Schadens alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben sind, so daß der Anspruch bereits dem Grunde nach entstanden ist und demnach die Verjährung auch bezüglich der vom Schädiger zu vertretenden Folgeschäden (hier die jeweils entgehenden Mietzinseinnahmen) in jenem Zeitpunkt beginnt, in dem die Rechtsgutbeeinträchtigung (hier Unvermietbarkeit des Hauses als Folge der Unterbrechung der Wasserzuleitung) den Geschädigten bekannt wird; der Verjährungsablauf wurde nicht dadurch hinausgeschoben, daß der beklagte Schädiger (vorerst) die Wasserzuleitung nicht wiederhergestellt hat, die geschädigten Kläger ihn auf Zuhaltung des Vertrages betreffend das Wasserbezugsrecht hätten klagen können. Bemerkt wird, daß die in der ao zitierten Belegstelle bei Koziol (aaO 319) sich auf den - hier nicht geltend

gemachten - Schadenersatzanspruch bezieht, der anstelle des Leistungsanspruches (nach Vertragsrücktritt oder Unmöglichkeit der Leistung ua) tritt.

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