Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil nach völlig herrschender (und auch von Koziol, Haftpflicht I2, 317 f, gebilligter) Ansicht bereits mit Eintritt eines, wenn auch der Höhe nach noch nicht feststehenden Schadens alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben sind, so daß der Anspruch bereits dem Grunde nach entstanden ist und demnach die Verjährung auch bezüglich der vom Schädiger zu vertretenden Folgeschäden (hier die jeweils entgehenden Mietzinseinnahmen) in jenem Zeitpunkt beginnt, in dem die Rechtsgutbeeinträchtigung (hier Unvermietbarkeit des Hauses als Folge der Unterbrechung der Wasserzuleitung) den Geschädigten bekannt wird; der Verjährungsablauf wurde nicht dadurch hinausgeschoben, daß der beklagte Schädiger (vorerst) die Wasserzuleitung nicht wiederhergestellt hat, die geschädigten Kläger ihn auf Zuhaltung des Vertrages betreffend das Wasserbezugsrecht hätten klagen können. Bemerkt wird, daß die in der ao zitierten Belegstelle bei Koziol (aaO 319) sich auf den - hier nicht geltend
gemachten - Schadenersatzanspruch bezieht, der anstelle des Leistungsanspruches (nach Vertragsrücktritt oder Unmöglichkeit der Leistung ua) tritt.
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