OGH 1Ob21/87

OGH1Ob21/8724.6.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sieglinde B***, 21 Triangle-Drive, Setauket, New York 11733, USA, vertreten durch Dr. Kurt Janek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei L*** N***, vertreten durch Dr. Erich Hermann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 297.600 S s.A. und Feststellung (Gesamtstreitwert 327.600 S) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 9. Februar 1987, GZ 14 R 320/86-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 29. September 1986, GZ 52 a Cg 2046/85-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 11.333,85 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon 1.030,35 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 3954 mit dem Grundstück 183/1 (Kellergasse 3) und der Liegenschaft EZ 131 mit den Grundstücken 132 und 33 (Kellergasse 4), je der KG Krems. Die Liegenschaften werden durch die Kellergasse getrennt und sind unterkellert. Der Keller unter der Liegenschaft Kellergasse 4 ("Keller 1") verläuft ca. 3,5 m unter der Erdoberfläche ziemlich genau unter der Fahrbahn der Kellergasse. Der Keller der Kellergasse 3 ("Keller 2") schließt in rechtem Winkel an den "Keller 1" an. Im Zweiten Weltkrieg waren beide Keller als Luftschutzraum requiriert; die östliche Stirnwand des "Kellers 2" wurde damals abgerissen, um eine Verbindung zwischen beiden Kellern zu schaffen.

Im Jahre 1974 trat Anna L***, die Mutter und bevollmächtigte Vertreterin der Klägerin, die sich selbst seit 1964 beinahe ständig im Ausland aufhält, an die Stadtgemeinde Krems heran und machte sie auf Schäden (Risse) an den Kellerwänden, die Anna L*** auf den Straßenverkehr in der Kellergasse zurückführte, aufmerksam. Von der Behörde wurde unter Beiziehung des Amtssachverständigen Dipl.Ing. Johann H*** eine Besichtigung der Keller durchgeführt. Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen bestand keine Einsturzgefahr an den Gewölben der Keller, wohl aber an der Abschlußwand zwischen den beiden Kellern; nach dem Gutachten des Amtssachverständigen sei der Straßenverkehr für diese Schäden nicht ursächlich, so daß auch kein Anlaß für die Anordnung eines Fahrverbots oder einer Lastenbeschränkung bestehe. Nach mehrmaligen Interventionen der Anna L*** wurde durch Verordnung des Magistrats der Stadt Krems vom 16. Mai 1978 in der Kellergasse ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 6 Tonnen Gewicht erlassen. Mittels einer Unterschriftenaktion erreichte Anna L*** kurzzeitig auch die Anordnung eines generellen Fahrverbots in der Kellergasse (Verordnung vom 21. Juli 1978), doch bewirkten Proteste anderer Anrainer die Aufhebung dieser Verordnung.

Über Betreiben der Anna L*** fand am 23. April 1981 eine neuerliche kommissionelle baubehördliche Überprüfung der Keller an Ort und Stelle statt, an der Anna L***, die Klägerin und der Sachverständige Dipl.Ing. Johann H*** teilnahmen. Dipl.Ing. Johann H*** erstattete ein Gutachten, wonach sich der Zustand des Kellers verschlechtert habe; die Risse im Verbindungsgang zwischen dem "Keller 1" und dem "Keller 2" hätten sich verdoppelt; es sei nunmehr auch die Straße selbst gefährdet, so daß die Erlassung eines Fahrverbots für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht erforderlich sei. Weiters erachtete Dipl.Ing. Johann H*** verschiedene Sanierungsmaßnahmen als notwendig. Nach dem Inhalt der Verhandlungsschrift vom 23. April 1981 wurde folgende Erklärung abgegeben: "Die Hauseigentümerin und deren Bevollmächtigte erklären:

Die Schäden am Gewölbe wurden hauptsächlich durch die Nutzung der Straße und die Umbauarbeiten im Zuge der Errichtung eines Luftschutzraumes verursacht". Mit Verordnung des Magistrats der Stadt Krems an der Donau vom 23. Juni 1981 wurde ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht erlassen. Das entsprechende Verkehrsverbot wurde am 24. Juni 1981 kundgemacht. Da sich die Gewichtsbeschränkung als nicht effektiv erwies, fand am 23. Juni 1983 eine neuerliche Verhandlung an Ort und Stelle statt, in der Dipl.Ing. Johann H*** zwar keine sichtbaren Veränderungen am Bauzustand der Keller feststellen konnte, aber verschiedene Baumaßnahmen zur Behebung von Baugebrechen für erforderlich erachtete. Das Fahrverbot mit einer Gewichtsbeschränkung von 3,5 Tonnen sei im Hinblick auf das in der Wachtertorgasse verfügte Fahrverbot mit einer Gewichtsbeschränkung von 3 Tonnen ungenügend. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Krems vom 30. Juni 1983 wurde der Klägerin der baupolizeiliche Auftrag zur Vornahme bestimmter Instandsetzungsarbeiten erteilt. Dieser Bescheid wurde über Berufung der Klägerin vom Stadtsenat der Stadt Krems bestätigt. Mit Verordnung des Magistrats der Stadt Krems vom 8. März 1984 wurde in der Kellergasse ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 3 Tonnen Gesamtgewicht erlassen. Die Klägerin ließ die ihr mit Bauauftrag aufgetragenen Arbeiten im Juli 1984 durchführen. Mit der am 22. November 1985 bei Gericht eingelangten Klage begehrt die Klägerin, gestützt auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, die Bezahlung des Betrages von 297.600 S sA sowie die Feststellung, daß die beklagte Partei für alle Schäden hafte, die an der unter den Liegenschaften EZ 3954 und EZ 131 je KG Krems gelegenen Kellern durch Unterlassung der Anordnung eines allgemeinen Fahrverbots in Hinkunft entstehen werden. Sie brachte vor, sie befinde sich seit dem Jahre 1964 im Ausland und werde durch ihre Mutter Anna L*** vertreten. Diese habe sich wiederholt an den Magistrat der Stadt Krems gewendet, weil sie vermutet habe, daß für die an den Kellerwänden aufgetretenen Schäden der Straßenverkehr ursächlich sei. In der Bauverhandlung vom 25. Oktober 1974 habe der Zivilingenieur für das Bauwesen Dipl.Ing. Johann H*** in einem Gutachten festgestellt, daß dies nicht zutreffe. Es sei daher in der Kellergasse auch kein Fahrverbot erlassen worden. Bei einer neuerlichen, auf ihr Ersuchen stattgefundenen Begehung der Keller sei am 23. April 1981 festgestellt worden, daß sich die Schäden seit 1974 verdoppelt hätten und eine Gefährdung durch und für den Straßenverkehr bestehe. Der Amtssachverständige habe deshalb eine Verkehrsbeschränkung für zweckmäßig erachtet. In der Folge sei jedoch nicht der gesamte Straßenverkehr in der Kellergasse untersagt worden, wie dies erforderlich gewesen wäre, um den Eintritt weiterer Schäden hintanzuhalten, sondern nur eine Beschränkung für Fahrzeuge von über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht verfügt worden. Der fortgesetzte Straßenverkehr habe zu einer weiteren Verschlechterung des baulichen Zustandes der Keller geführt. Auf Grund eines Bescheides des Magistrats der Stadt Krems vom 30. Juni 1983 habe sie die Sanierung der Keller vornehmen lassen und dafür den geltend gemachten Klagsbetrag bezahlen müssen. Sie erblicke ein Verschulden der beklagten Partei darin, daß die Stadtgemeinde Krems keine Maßnahmen zur Unterbindung des Straßenverkehrs gesetzt habe. Der Schaden sei ihr im Zuge des 1983 durchgeführten Bauverfahrens klar geworden, woraus sich ergebe, daß der Anspruch rechtzeitig geltend gemacht werde. Da auch nach der Sanierung bei fortdauerndem Straßenverkehr eine Vermeidung zukünftiger Schäden keineswegs gesichert sei, habe sie auch das Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht der beklagten Partei für künftige Schäden.

Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, der Straßenverkehr sei für die an den Kellern aufgetretenen Schäden nicht ursächlich. Die Gewichtsbeschränkung bis 3,5 Tonnen sei eine zur Schadensverhinderung ausreichende Maßnahme gewesen. Die Stadt Krems habe ihren Anordnungen das Gutachten des Amtssachverständigen zugrunde gelegt, ein etwaiges Verschulden des Amtssachverständigen könne ihr nicht zugerechnet werden. Ein Fahrverbot in der Kellergasse sei verkehrstechnisch nicht möglich gewesen. Darüber hinaus sei der Anspruch verjährt, weil die Klägerin spätestens seit dem Jahre 1981 über den Schaden und den vermeintlichen Schädiger unterrichtet gewesen sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, die Klägerin habe spätestens bei der kommissionellen baubehördlichen Überprüfung am 23. April 1981 von den Schäden an ihrem Eigentum erfahren. Sie habe in der Verhandlung auch vorgebracht, daß die Schäden hauptsächlich durch die Nutzung der Straße, also durch den Straßenverkehr, entstanden seien. Die Klägerin sei in der Bauverhandlung mit ihren Schadenersatzansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der erhobene Anspruch sei verjährt, weil die Klägerin spätestens am 23. April 1981 vom eingetretenen Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt habe. Eine fortgesetzte Schädigung liege nicht vor, weil aus einer einzigen schädigenden Verhaltensweise, der Unterlassung der Anordnung eines Fahrverbotes, ein sich noch immer weiter vertiefender Schaden entstanden sei, und es sich somit um einen einheitlichen Schaden handle. Da für die Verjährung des Feststellungsbegehrens die gleichen Grundsätze gelten wie für das Leistungsbegehren, sei auch das Feststellungsbegehren verjährt. Es brauche daher nicht geprüft zu werden, ob die Klägerin nicht schon vor dem 23. April 1981 von ihrer Mutter über Schädiger und Schaden informiert gewesen und die Verjährungsfrist damit allenfalls schon früher zu laufen begonnen habe. Es erübrige sich dann auch zu prüfen, ob der Schaden auf die Nichtanordnung eines Fahrverbots durch die Behörde zurückzuführen sei.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, 300.000 S übersteigt. Das Berufungsgericht übernahm die Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils und billigte die rechtliche Beurteilung des Erstrichters.

Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der Klägerin kommt Berechtigung nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Die Feststellung des Erstgerichtes, die Klägerin habe spätestens bei der am 23. April 1981 abgehaltenen Bauverhandlung Kenntnis von den in ihrem Eigentum eingetretenen Schäden erhalten, wurde von der Klägerin in der Berufung unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung bekämpft. Das Berufungsgericht hat der Beweisrüge Berechtigung nicht zuerkannt und die getroffene Feststellung übernommen; von ihr ist auch im Revisionsverfahren auszugehen. Der Frage, ob die Verweisung der Klägerin mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg noch in ihrer Gegenwart erfolgte oder aber vom Verhandlungsleiter bereits in Abwesenheit der Klägerin ausgesprochen wurde, ist ohne Belang. Dem Inhalt des Aktes Nr. 495 des Magistrats der Stadt Krems ist nichts zu entnehmen, daß die Klägerin im baubehördlichen Verfahren Schadenersatzansprüche geltend gemacht hätte. Der Verweisung auf den Zivilrechtsweg konnte dann nur die Bedeutung einer Rechtsbelehrung zukommen.

Gemäß § 6 Abs. 1 AHG verjähren Ersatzansprüche nach § 1 AHG in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist. Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 AHG stellt nicht auf die Kenntnis der schädigenden Handlung oder Unterlassung, der Schadensursache, sondern auf die Kenntnis des Schadens ab, und läßt damit die dreijährige Verjährungsfrist vor dem tatsächlichen Schadenseintritt nicht beginnen. Die bloße Gefahr eines späteren Schadenseintritts ist der Kenntnis des Schadens nicht gleichzusetzen. Mit der positiven Kenntnis des Schadens beginnt aber die Verjährungsfrist zu laufen; es ist keineswegs erforderlich, daß dem Geschädigten bereits die gesamten Schadensfolgen bekannt sind oder auch nur alle Schadensfolgen bereits eingetreten sind. Einer allfälligen Verjährung von Ersatzansprüchen für erst später entstandene Schäden muß der Geschädigte mit einer Feststellungsklage begegnen (Loebenstein-Kaniak, AHG2, 202 f).

Der Oberste Gerichtshof hat allerdings ausgesprochen, daß auch die Kenntnis des Schadens die Verjährungszeit nicht beginnen läßt, wenn die Schadensverursachung durch ein Organ des Rechtsträgers nicht auf der Hand liegt; der Geschädigte muß vielmehr auf das Verschulden irgendeines Organes des beklagten Rechtsträgers schließen können (SZ 52/186). Das kann insbesondere dann ungewiß sein, wenn Organen eines Rechtsträgers eine Unterlassung zur Last fällt, weil mangels Handlung manchmal nur der Schaden feststeht, aber nicht eruiert werden kann, wer ihn zu verantworten hat. Bis zur völligen Gewißheit eines Prozeßerfolges wird aber auch dann der Beginn der Verjährungszeit nicht hinausgeschoben. Weiß der Geschädigte, ohne eigene Aktivität seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen zu können, beginnt die Verjährungsfrist für einen Amtshaftungsanspruch jedenfalls zu laufen; handelt es sich um insbesondere für einen Laien nur schwer durchschaubare Vorgänge, ist es dem Geschädigten zuzumuten, sich zeitgerecht fachlichen Rat einzuholen und sodann die Entscheidung über eine Klagsführung zu treffen; die Unterlassung der Einholung sachverständigen Rates schiebt den Verjährungsbeginn nicht mehr weiter hinaus (SZ 56/36; Leobenstein-Kaniak aaO 203 f).

Nach den getroffenen Feststellungen war der Klägerin jedenfalls am 23. April 1981 bekannt, daß Schäden an den in ihrem Eigentum stehenden Kellern eingetreten sind. Daß sie noch keinen Sanierungsaufwand zu tragen hatte, ändert nichts am Vorhandensein des Schadens. Die Klägerin führte die Schäden auch - wie ihre Erklärung bei der Verhandlung am 23. April 1981 zeigt - auf den Fahrzeugverkehr in der Kellergasse zurück. Anna L***, die in dieser Angelegenheit die Klägerin vertrat, erblickte ebenfalls die Ursache der Schäden in der Nichterlassung eines Fahrverbotes in der Kellergasse. Es wäre dann der Klägerin oblegen gewesen, sachverständigen Rat insbesondere darüber einzuholen, wem die Unterlassung zuzurechnen ist und eine Entscheidung über die Klagsführung zu treffen, zumal sie auch nicht annehmen konnte, im Verwaltungsverfahren weitere Aufschlüsse über die Schadensursache und das Verschulden eines Organes des beklagten Rechtsträgers zu gewinnen. Die Klägerin konnte auch nicht angeben, wodurch ihr Wissensstand sonst seit dem 23. April 1981 vergrößert worden wäre oder daß sie auch nur Maßnahmen ergriffen hätte, die ihren Wissensstand über das Verschulden von Organen der beklagten Partei erst nach dem vorgenannten Zeitpunkt erweitert hätten. Die Unterlassung der rechtzeitigen Einholung sachverständigen Rates bzw. die Ergreifung anderer Maßnahmen (z.B. die nach dem Inhalt des Aktes des Magistrats der Stadt Krems erfolgte Befassung der Volksanwaltschaft, des Magistrats der Stadt Krems und des Landeshauptmanns von Niederösterreich) schoben aber den Verjährungsbeginn nicht mehr hinaus.

Es liegt auch entgegen der Ansicht der Revisionswerberin keine fortgesetzte Schädigung vor, die zur Folge hätte, daß die Verjährungsfrist für jeden einzelnen eingetretenen Schaden neu zu laufen beginnt. Von einer fortgesetzten Schädigung kann nicht gesprochen werden, wenn ein Schaden eingetreten ist, der sich nur wegen Fortdauer des schädigenden Verhaltens vergrößert (JBl. 1986, 304). Im vorliegenden Fall war bereits am 23. April 1981 der mit der Leistungsklage geltend gemachte Schaden im Eigentum der Klägerin eingetreten, seine Vergrößerung war zu befürchten.

Für die Verjährung des Feststellungsbegehrens gelten die gleichen Grundsätze wie für die Leistungsklage (ZVR 1984/210; ZVR 1979/22; SZ 48/27; SZ 47/61). Demnach sind die geltend gemachten Ansprüche, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, verjährt, sodaß der Revision der Erfolg zu versagen ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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