OGH 10Ob72/07x

OGH10Ob72/07x11.9.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leopold K*****, vertreten durch Dr. Anton Schiessling und andere Rechtsanwälte in Rattenberg, gegen die beklagten Parteien 1. Johann W*****, vertreten durch Dr. Rainer Wechselberger, Rechtsanwalt in Mayrhofen, 2. Peter T*****, 3. Maria W*****, die zweit- und drittbeklagte Partei vertreten durch Dr. Friedrich Krall, Rechtsanwalt in Kufstein, 4. Anna K*****, vertreten durch Mag. Johannes Götsch, Rechtsanwalt in Innsbruck, 5. Brigitte E*****, vertreten durch Dr. Friedrich Krall, Rechtsanwalt in Kufstein, 10. Reinhard T*****, vertreten durch Föger-Pall-Schallhart, Rechtsanwälte in Wörgl, 11. Ernö F*****, vertreten durch Dr. Andreas Widschwenter, Rechtsanwalt in Wörgl, 12. Markus M*****, vertreten durch Föger-Pall-Schallhart, Rechtsanwälte in Wörgl, 13. Herbert B*****,

14. Dagmar M*****, und 15. Petra G*****, die dreizehnt- bis fünfzehntbeklagte Partei vertreten durch Dr. Friedrich Krall, Rechtsanwalt in Kufstein, wegen EUR 5.591,97 sA, infolge der Revisionen der zweit- und drittbeklagten, der fünftbeklagten und der dreizehnt- bis fünfzehntbeklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. März 2007, GZ 3

R 281/06d, 3 R 70/07a-50, womit infolge Berufungen der zweit- und drittbeklagten, der fünft-, der elft- sowie der vierzehnt- und fünfzehntbeklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Kufstein vom 17. August 2006, GZ 2 C 1410/04s-37, und das Ergänzungsurteil des Bezirksgerichtes Kufstein vom 18. Dezember 2006, GZ 2 C 1410/04s-44, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Revision des Dreizehntbeklagten wird zurückgewiesen. Der Revision der zweit-, dritt-, fünft-, vierzehnt- und fünfzehntbeklagten Partei wird keine Folge gegeben. Die zweit-, dritt-, fünft-, vierzehnt- und fünfzehntbeklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter die mit EUR 624,24 (darin EUR 104,04 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagten sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ 172 GB ***** W*****. Auf dieser Liegenschaft lastet unter C-LNr 16 die Reallast der Verpflichtung zur Bezahlung der Miete für eine Wohnung gemäß Punkt 9. des Unternehmens-, Kauf- und Übergabsvertrages vom 8. 2. 1989 (im Folgenden: Kaufvertrag) zugunsten des Klägers. Dieser Kaufvertrag wurde zwischen der Mutter des Klägers, Katharina K*****, als Verkäuferin einerseits und der vormaligen Ehegattin des Klägers, Brigitte K*****, als Käuferin andererseits abgeschlossen. Unter Punkt 9. dieses Vertrages wurde (überschrieben mit „Rechte für Leopold K*****") folgende Vereinbarung getroffen:

„Frau Brigitte K***** verpflichtet sich, für sich und Rechtsnachfolger, dem Sohn von Katharina K*****, Herrn Leopold K***** [= Kläger], geboren 2. 12. 1960, auf dessen Lebzeiten eine Dreizimmerwohnung (ca 70 bis 80 m²) in Wörgl unentgeltlich zur Verfügung zu stellen bzw die Miete für eine derartige Wohnung aus eigenem zu tragen. Die Betriebskosten der Wohnung hat jedenfalls Herr Leopold K***** zu tragen. .... Sollte Herr Leopold K***** diese Wohnung nicht selbst bewohnen, ist er auch berechtigt, diese zu vermieten.

Die Reallast, bestehend in der Verpflichtung zur Bezahlung der Mietkosten für eine Wohnung in Wörgl für Leopold K*****, der hiemit diese ihm eingeräumten Rechte annimmt, ist in EZ 172 KG W***** und EZ 144 KG N***** einzuverleiben"

Im Nachtrag des Vertrages findet sich folgende „Richtigstellung bzw Ergänzung zu Punkt 9. dieses Vertrages":

„Diese Verpflichtung beginnt mit dem auf den Tod von Frau Katharina K***** [= Mutter des Klägers] folgenden Monatsersten."

Die Mutter des Klägers und dessen geschiedene Ehegattin beabsichtigten mit der Vereinbarung des Punktes 9. des Kaufvertrages vom 8. 2. 1989, dass dem Kläger nach dem Tod seiner Mutter die Nutzungsmöglichkeit an einer Dreizimmerwohnung im Ausmaß von 70 bis 80 m² in Wörgl in durchschnittlichem Zustand bzw Standard eingeräumt wird. Es sollte dem Kläger freistehen, ob er die Wohnung selbst bewohnt, weitervermietet oder für den Fall, dass er bereits in einer entsprechenden Mietwohnung lebt, für ihn von dem jeweils Verpflichteten der Mietzins bezahlt wird. Es wurde weder konkretisiert, wo in Wörgl die Wohnung liegen soll, noch wie hoch der Mietzins sein sollte. Eine Rentenzahlung in der Höhe des Mietzinses für eine durchschnittliche Dreizimmerwohnung in Wörgl war aber nicht beabsichtigt.

Der Kläger wohnte zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages vom 8. 2. 1989 nicht in dem auf der Liegenschaft EZ 172 GB W***** befindlichen Gebäude Wörgl, B***** 51. Er wohnt seit 1993 bei seiner Lebensgefährtin und beabsichtigt nicht, dort auszuziehen. Mit Kaufverträgen vom 28. 10. 1994 verkaufte die geschiedene Ehegattin des Klägers die beiden Liegenschaften EZ 172 GB W***** und EZ 144 KG N***** an die K***** Immobilien GmbH, wobei die erwähnte Reallast jeweils mitübertragen wurde. Das auf der Liegenschaft EZ 172 GB W***** befindliche Gebäude wurde von der K***** Immobilien GmbH umgebaut und renoviert. Es wurde Wohnungseigentum begründet und es wurden Eigentumswohnungen unter anderem an die nunmehr Beklagten verkauft. In den Kaufverträgen mit den einzelnen Mit- und Wohnungseigentümern hat die K***** Immobilien GmbH die erwähnte Reallast jeweils mit den Liegenschaftsanteilen mitübertragen, wobei sie gegenüber den Käufern jeweils die Verpflichtung übernahm, diese im Falle ihrer Inanspruchnahme aus der Reallast schad- und klaglos zu halten.

Die Mutter des Klägers ist am 28. 2. 1997 verstorben. Im Mai 1997 bot die K***** Immobilien GmbH dem Kläger zur Erfüllung des Vertragspunktes 9. des Kaufvertrages ATS 500.000, die Übertragung einer Garconniere im Ausmaß von ca 40 m² gegen Aufzahlung von ATS 200.000, die Übertragung einer Garconniere im Ausmaß von 32 m² kostenfrei und mit Vermietungsgarantie sowie als weitere Variante die Zurverfügungstellung einer 70 m² großen Wohnung im ersten Stock des Hauses B***** 51 in Wörgl an, welche jedoch erst renoviert und hergerichtet werden hätte müssen.

Mit der am 25. 2. 2000 beim Landesgericht Innsbruck zur AZ 7 Cg 7/00y (in der Folge 18 Cg 72/01i) eingebrachten Klage begehrte der Kläger von Miteigentümern der Liegenschaft EZ 172 GB W***** zur ungeteilten Hand die Zahlung von zuletzt EUR 31.533,64 sA, in eventu, ihm sofort in Wörgl eine Dreizimmerwohnung im Ausmaß von 70 bis 80 m² unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Kläger brachte dazu im Wesentlichen vor, dass ihm die (damals Erstbeklagte) K***** Immobilien GmbH trotz mehrmaliger Aufforderung weder eine adäquate Wohnung zur Verfügung gestellt, noch die Miete für eine derartige Wohnung bezahlt habe. Er mache daher von seinem Wahlrecht Gebrauch und begehre ab der mit 1. 3. 1997 eingetretenen Fälligkeit den Mietzins einer durchschnittlichen Dreizimmerwohnung in Wörgl, welcher sich monatlich auf EUR 426,53 belaufe. Für den Zeitraum bis einschließlich April 2003 errechne sich daher eine Gesamtforderung von EUR 31.533,64 sA.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten im Wesentlichen ein, dem Kläger stehe kein Wahlrecht zwischen einer Wohnung oder der Miete für eine derartige Wohnung zu. Es wäre Aufgabe der (damals Erstbeklagten) K***** Immobilien GmbH gewesen, für die Erfüllung der dem Kläger zustehenden Reallast zu sorgen. Die K***** Immobilien GmbH habe dem Kläger eine Reihe von Mietwohnungen angeboten, der Kläger habe jedoch alle Anbote abgelehnt und stets Geldforderungen erhoben. Die K***** Immobilien GmbH erklärte sich bereit, sich dem Eventualbegehren zu unterwerfen und dem Kläger eine vertragskonforme Wohnung bereitzustellen, sobald der Kläger von seinem Geldleistungsbegehren Abstand nehme. Das Erstgericht verpflichtete im ersten Rechtsgang die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 27.472,13 sA an den Kläger und wies das Mehrbegehren von EUR 4.061,51 sA unbekämpft ab. Das Berufungsgericht gab mit Beschluss vom 16. 1. 2004 der gegen den klagsstattgebenden Teil des Ersturteiles erhobenen Berufung der Beklagten dahin Folge, dass es das Urteil insoweit aufhob und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwies. Es vertrat in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen die Auffassung, dass nach Punkt 9. des Kaufvertrages vom 8. 2. 1989 dem Kläger nach dem Tod seiner Mutter die Nutzungsmöglichkeit an einer Dreizimmerwohnung im Ausmaß von 70 bis 80 m² in Wörgl in durchschnittlichem Zustand bzw Standard eingeräumt worden sei. Dem Kläger stehe jedoch kein Wahlrecht zwischen einer Wohnung einerseits und einer sich am Mietzins für eine derartige Wohnung orientierenden monatlichen Geldleistung zu. Die Beklagten hätten ihre Verpflichtung aufgrund des Kaufvertrages vom 8. 2. 1989 bisher nicht erfüllt. Dem Kläger stehe daher grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Vertrages zu. Er könnte aus diesem Rechtsgrund allerdings nur den Ersatz solcher Auslagen verlangen, die er tatsächlich habe aufwenden müssen, um eine seinem nicht ausübbaren Wohnungsrecht adäquate Ersatzlage zu schaffen. Im Falle des Klägers käme aufgrund des Inhalts der getroffenen Vereinbarung auch noch in Betracht, dass er die Wohnung nicht habe vermieten und damit keinen Erlös daraus habe erzielen können. Die Frage eines allfälligen Schadenersatzanspruches im aufgezeigten Sinn werde mit dem Kläger im fortzusetzenden Verfahren zu erörtern sein und der Kläger werde zu einem entsprechenden Vorbringen anzuleiten sein.

Der Kläger brachte daraufhin in seinem Schriftsatz vom 19. 2. 2004 vor, dass er im gegenständlichen Zeitraum seit März 1997 bei seiner Lebensgefährtin in deren Eigentumswohnung wohne. Hätten die Beklagten ihm vereinbarungsgemäß eine Dreizimmerwohnung unentgeltlich zur Verfügung gestellt, hätte er diese vermietet, zumal er sie nicht für eigene Wohnzwecke benötigt hätte. Im Fall einer Vermietung wäre ihm ein Mietzins zumindest in Höhe des Richtwertmietzinses zugekommen. Es sei ihm daher durch die Nichtzurverfügungstellung der Wohnung ein positiver Schaden für den Zeitraum vom März 1997 bis einschließlich Februar 2004 in Höhe von insgesamt EUR 31.432,18 sA entstanden. Dementsprechend werde das Klagebegehren ausgedehnt. Das Erstgericht verurteilte im zweiten Rechtsgang die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 31.432,80 sA. Dem Kläger gebühre der Ersatz jenes Schadens, der ihm durch die pflichtwidrige Nichterfüllung der sich aus der Reallast ergebenden Verpflichtung entstanden sei. Wären die Beklagten ihrer Verpflichtung nachgekommen, so wäre dem Kläger ab 1. 3. 1997 eine durchschnittliche Dreizimmerwohnung im Ausmaß von 70 bis 80 m² zur Verfügung gestanden, die er vereinbarungsgemäß auch vermieten hätte können. Somit sei dem Kläger ein Schaden in Höhe des Klagsbetrages durch den Entgang des Mietzinses entstanden.

Da eine der beklagten Parteien in der Folge die dem Kläger vom Erstgericht zugesprochene Forderung zur Gänze erfüllte und der Kläger daraufhin sein Klagebegehren auch gegenüber den anderen beklagten Parteien im Berufungsverfahren auf Kostenersatz einschränkte, stellte das Berufungsgericht mit Beschluss vom 5. 1. 2005 fest, dass das Ersturteil in Ansehung dieser beklagten Parteien wirkungslos wurde. Mit der am 29. 11. 2004 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrt der Kläger im vorliegenden Verfahren von insgesamt 15 Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von zuletzt EUR 5.591,97 sA an entgangenen Mietzinsen für die Monate März 2004 bis einschließlich April 2005. Er brachte dazu im Wesentlichen vor, die Beklagten hätten ihm trotz der einverleibten Reallast bis zum heutigen Tag eine vertragsgemäße Wohnung im Ausmaß von 75 m² nicht zur Verfügung gestellt. Er habe daher eine solche Wohnung auch nicht vermieten können und sei ihm dadurch ein Schaden in Höhe des Klagsbetrages entstanden.

Die erst- bis fünftbeklagten sowie die zehnt- bis fünfzehntbeklagten Parteien bestritten das Klagebegehren und beantragten dessen Abweisung. Sie wendeten insbesondere Verjährung ein. Der Kläger habe die gegenständlichen Ansprüche, allerdings für einen anderen Zeitraum, bereits in der Klage im Verfahren 7 Cg 7/00y bzw 18 Cg 72/01i des Landesgerichtes Innsbruck geltend gemacht. Es sei daher bereits zum damaligen Zeitpunkt vorhersehbar gewesen, dass auch für den gegenständlichen Zeitraum die Wohnung nicht überlassen werde. Der Kläger wäre daher verpflichtet gewesen, ein entsprechendes Feststellungsbegehren für die zukünftigen Schäden zu erheben. Dies sei nicht geschehen, sodass die nunmehr geltend gemachten Ansprüche verjährt seien. Die primäre Leistungspflicht der Beklagten, nämlich die Zurverfügungstellung einer Wohnung, sei bereits seit dem Jahr 2000 verweigert worden.

Das Erstgericht erkannte die erst- bis fünftbeklagten sowie die zehnt- bis fünfzehntbeklagten Parteien mit Urteil und Ergänzungsurteil zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger den Betrag von insgesamt EUR 5.591,97 samt Stufenzinsen zu bezahlen. Es stellte im Wesentlichen den bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die Beklagten hätten dem Kläger bisher keine ihrer vertraglichen Verpflichtung entsprechende Wohnung zur Verfügung gestellt. Hätten die Beklagten ihre Verpflichtung vertragsgemäß erfüllt, wäre dem Kläger ab 1. 3. 1997 eine durchschnittliche Dreizimmerwohnung im Ausmaß von 70 bis 80 m² in Wörgl unentgeltlich zur Verfügung gestanden, die er selbst bewohnen, leerstehen oder auch weitervermieten hätte können. Die Möglichkeit, eine Dreizimmerwohnung unentgeltlich zu benutzen, stelle einen eigenständigen Vermögenswert dar, weshalb ein Entgang einer derartigen Nutzungsmöglichkeit das Vermögen des Klägers mindere, unabhängig davon, ob er diese Wohnung vermietet oder selbst bewohnt hätte. Es bestehe daher ein Schadenersatzanspruch des Klägers wegen Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung für den gegenständlichen Zeitraum von März 2004 bis einschließlich April 2005 in Höhe des Klagsbetrages. Eine Verjährung der in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche sei nicht eingetreten, weil die Geltendmachung eines Schadens erst ab dem Eintritt desselben erfolgen könne.

Während diese Entscheidung von den erst-, viert-, sowie zehnt-, zwölft- und dreizehntbeklagten Parteien unbekämpft blieb und somit insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, erhoben die übrigen Beklagten gegen das Urteil und das Ergänzungsurteil des Erstgerichtes rechtzeitig Berufung. Das Berufungsgericht gab diesen Berufungen keine Folge. Zur Frage der Verjährung des geltend gemachten Anspruches führte es aus, dass dann, wenn ein Schaden einmal eingetreten sei, sämtliche Ersatzansprüche dem Grunde nach entstanden seien und der drohenden Verjährung weiterer, erst fällig werdender Teilschäden mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen sei. Die dieser Judikatur zugrunde liegenden Fälle unterschieden sich jedoch insofern vom vorliegenden Sachverhalt, als hier nicht ein „einmaliger Primärschaden" bzw ein abgeschlossenes Schadensereignis, sondern ein Dauerschuldverhältnis vorliege, welches darin bestehe, dem Kläger auf Dauer eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder die von ihm zu entrichtende Miete zu bezahlen. Dadurch, dass die Beklagten dieser Verpflichtung nicht nachgekommen seien, bestehe ein vertragswidriger Dauerzustand, wobei hier aber weitere Schäden nicht mit Sicherheit vorhersehbar seien, weil es den Beklagten jederzeit möglich sei, diesen vertragswidrigen Zustand durch das Zurverfügungstellen einer entsprechenden Wohnung zu beenden. Der Kläger sei daher nicht gehalten gewesen, eine Feststellungsklage einzubringen, sodass die hier geltend gemachten Schäden nicht verjährt seien. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Verjährung von (Teil-)Schadenersatzleistungen bei Aufrechterhaltung eines vertragswidrigen Zustandes nicht vorliege.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der zweit-, dritt-, fünft-, dreizehnt-, vierzehnt- und fünfzehntbeklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das gegen sie gerichtete Klagebegehren abzuweisen.

Der Kläger vertritt in seiner Revisionsbeantwortung die Ansicht, dass keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorliege, und beantragt, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Revision des Dreizehntbeklagten:

Wie der Oberste Gerichtshof in der im Vorverfahren 7 Cg 7/00y bzw 18 Cg 72/01i des Landesgerichtes Innsbruck ergangenen Entscheidung 7 Ob 1/01z vom 23. 1. 2001 bereits näher dargelegt hat, besteht bezüglich bereits fälliger Einzelleistungen aus einer Reallastverpflichtung keine notwendige Streitgenossenschaft im Sinn des § 14 ZPO. Auch eine bloße Solidarverpflichtung begründet noch nicht eine notwendige Streitgenossenschaft (Klauser/Kodek, ZPO16 § 14 ZPO E 73 mwN). Bei den hier Beklagten handelt es sich daher um einfache Streitgenossen im Sinn des § 13 ZPO. Da jeder (einfache) Streitgenosse selbständig ein Rechtsmittel ergreifen kann und dieses nur für ihn wirkt, kann ein Urteil gegen mehrere (einfache) Streitgenossen auch nur gegen einen von diesen in Rechtskraft erwachsen (Schubert in Fasching/Konecny² II/1 § 13 ZPO Rz 8).

Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass das klagestattgebende Ersturteil samt Ergänzungsurteil gegen den Dreizehntbeklagten bereits in Rechtskraft erwachsen ist, weil er dagegen keine Berufung erhoben hat. Seine Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen.

2. Zur Revision der zweit-, dritt-, fünft-, vierzehnt- und fünfzehntbeklagten Partei:

Die Revision der genannten Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und auch rechtzeitig, weil die Revision entgegen den Angaben im Vorlagebericht nach dem dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Auszug aus dem Postbuch bereits am 2. 5. 2007 und somit rechtzeitig innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist zur Post gegeben wurde.

In der Revision wird geltend gemacht, dem Kläger sei entgegen der vertraglichen Zusage bereits seit dem Jahr 1997 keine vertragskonforme Wohnung angeboten worden. Es sei daher bereits bei Einklagung des Primärschadens im Vorverfahren 7 Cg 7/00y bzw 18 Cg 72/01i des Landesgerichtes Innsbruck klar bzw jedenfalls leicht vorhersehbar gewesen, dass weitere Schäden durch Mietentgang entstehen werden. Im Sinne der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hätte der Kläger daher der drohenden Verjährung seines Anspruches auf Ersatz der künftigen vorhersehbaren Schäden schon damals mit einer Feststellungsklage begegnen müssen, da es der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechtes verbiete, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehung beginnen zu lassen. Der vom Kläger im gegenständlichen Verfahren eingeklagte Schaden sei daher verjährt.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Zwischen den Parteien ist mit Recht nicht strittig, dass zu den Entschädigungsansprüchen, die gemäß § 1489 ABGB in drei Jahren verjähren, nicht nur Schadenersatzansprüche wegen deliktischer Schädigung, sondern auch Ersatzansprüche, die aus der Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen (insbesondere wegen Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung) abgeleitet werden, zählen (RdW 2002/140, 153 mwN ua). Der Oberste Gerichtshof vertritt nunmehr in ständiger Rechtsprechung die sogenannte „gemäßigte Einheitstheorie" (SZ 68/238). Danach kann jedenfalls die dreijährige Frist des § 1489 ABGB nicht vor Eintritt eines ersten (Teil-)Schadens (Primärschadens) zu laufen beginnen. Es trifft zu, dass es nach dieser Rechtsprechung der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechtes verbietet, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen. Ist ein, wenn auch der Höhe nach noch bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und dieser ist dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruches auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen (SZ 69/55; RdW 2000/116, 148 ua; RIS-Justiz RS0097976). Haben sich somit aus einer einzelnen schädigenden Handlung fortlaufend gleichartige schädliche Folgen entwickelt, die in überschaubarem Zusammenhang stehend schon ursprünglich voraussehbar waren, so handelt es sich um einen einheitlichen Schaden, der schon durch die erste schädliche Auswirkung entstanden ist (SZ 2005/6; SZ 71/5 ua). Für nicht vorhersehbare schädigende Wirkungen eines Schadensfalles beginnt hingegen vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme bzw sobald - nach einem „Primärschaden" im dargestellten Sinn - mit künftigen Schäden „mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist", die Verjährungsfrist neu zu laufen (M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 1489 Rz 3 mwN). Auch bei fortgesetzter Schädigung (mehrere schädigende Handlungen, wobei jede Handlung den Tatbestand einer neuen Rechtsverletzung verkörpert und für sich Schadensursache ist) ist der Beginn der Verjährung für die Ansprüche aus jeder Handlung separat zu beurteilen. Es läuft also aus jeder schädigenden Handlung eine eigene Frist ab jeweiliger Kenntnis. Eine fortgesetzte Schädigung ist auch gegeben, wenn durch eine schädigende Anlage, Nichtbeseitigung eines gefährlichen oder Aufrechterhalten eines rechtswidrigen Zustandes Schäden hervorgerufen werden. So sind nach der Rechtsprechung beispielsweise dauernde Immissionen, dauernde Nichtentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber, Nichterfüllung eines Bestandvertrages durch Unterlassen der Übergabe einer Wohnung sowie die Nichterfüllung behördlich erteilter Auflagen als fortgesetzte Schädigung zu werten. Keine fortgesetzte Schädigung liegt nach der Rechtsprechung hingegen dann vor, wenn sich ein Vertragspartner mit seiner Leistung im Verzug befindet (Mader/Janisch in Schwimann, ABGB³ § 1489 Rz 13; M. Bydlinski aaO § 1489 Rz 3 jeweils mwN).

Zutreffend ist daher das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die fortgesetzte Nichtzurverfügungstellung der dem Kläger vertragsmäßig zugesicherten Wohnung einen vertragswidrigen Dauerzustand im Sinne einer fortgesetzten Schädigung darstellt, sodass der Kläger nicht verpflichtet war, innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt des Primärschadens eine Feststellungsklage zur Wahrung seines Anspruches für künftige Schäden einzubringen (vgl in diesem Sinne bereits MietSlg 23.225, 32.253 mwN sowie Mader/Janisch aaO § 1489 Rz 13; Dehn in KBB2 § 1489 ABGB Rz 4 mwN). In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof auch in der erst jüngst ergangenen Entscheidung 4 Ob 30/07a vom 24. 4. 2007 (= EvBl 2007/124, 690) für den Fall, dass ein Geschädigter Anspruch auf Ersatz des Zinsaufwandes für eine Mietwohnung hat, ausgesprochen, dass eine Verurteilung des Schädigers zur Leistung nur für Mietzinse in Betracht kommt, die bei Schluss der Verhandlung erster Instanz bereits fällig waren. Hingegen kommt der Zuspruch erst künftig (allenfalls noch) fällig werdender Schadenersatzansprüche wegen zu leistender Mietzinse nicht in Betracht, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Ersatzmietverhältnis aus welchen Gründen auch immer vorzeitig aufgelöst werden wird und dem Geschädigten ab diesem Zeitpunkt überhaupt kein weiterer Mietzinsschaden mehr entstehen kann. In diesem Sinne hat auch das Berufungsgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall zwar ein vertragswidriger Dauerzustand besteht, weitere Schäden aber nicht mit Sicherheit vorhersehbar sind, weil es den Beklagten jederzeit möglich ist, diesen vertragswidrigen Zustand durch das Zurverfügungstellen einer entsprechenden Wohnung zu beenden.

Da somit der in der Revision allein geltend gemachte Einwand der Verjährung nicht zutrifft, musste der Revision ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 und 40 ZPO. Der Kläger, der auf die Unzulässigkeit der Revision des Dreizehntbeklagten nicht hingewiesen hat, hat gegenüber den übrigen Beklagten Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Revisionsbeantwortung - mit Ausnahme des auf den Dreizehntbeklagten entfallenden Anteils am Streitgenossenzuschlag.

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