OGH 2Ob2019/96t; 2Ob13/96; 7Ob54/97k; 4Ob2197/96h; 4Ob2356/96s; 2Ob153/97g; 2Ob263/98k; 5Ob333/98a; 2Ob362/97t; 6Ob82/99y; 3Ob89/99f; 8Ob123/00x; 2Ob188/00m; 2Ob259/01d; 1Ob12/05d; 10Ob72/07x; 2Ob241/06i; 8Ob96/07m; 1Ob66/08z; 3Ob3/09a; 1Ob4/09h; 4Ob190/09h; 2Ob32/09h; 7Ob67/10v; 8ObA66/09b; 8ObA50/10a; 3Ob192/10x; 8Ob81/10k; 1Ob85/11y; 3Ob200/11z; 10Ob18/13i; 8Ob66/12g; 4Ob102/13y; 3Ob23/14z; 1Ob81/15s; 5Ob177/15p; 1Ob214/15z; 5Ob68/18p; 10Ob51/16x; 1Ob88/16x; 3Ob153/16w; 3Ob240/16i; 1Ob190/16x; 1Ob28/17z; 9Ob39/17a; 7Ob95/17x; 4Ob94/17b; 1Ob109/18p; 9Ob66/18y; 9Ob51/21x; 7Ob139/21y; 2Ob122/21m; 6Ob135/21b; 8Ob60/22i; 6Ob228/22f; 2Ob32/23d; 6Ob235/23m; 6Ob73/24i (RS0097976)

OGH2Ob2019/96t; 2Ob13/96; 7Ob54/97k; 4Ob2197/96h; 4Ob2356/96s; 2Ob153/97g; 2Ob263/98k; 5Ob333/98a; 2Ob362/97t; 6Ob82/99y; 3Ob89/99f; 8Ob123/00x; 2Ob188/00m; 2Ob259/01d; 1Ob12/05d; 10Ob72/07x; 2Ob241/06i; 8Ob96/07m; 1Ob66/08z; 3Ob3/09a; 1Ob4/09h; 4Ob190/09h; 2Ob32/09h; 7Ob67/10v; 8ObA66/09b; 8ObA50/10a; 3Ob192/10x; 8Ob81/10k; 1Ob85/11y; 3Ob200/11z; 10Ob18/13i; 8Ob66/12g; 4Ob102/13y; 3Ob23/14z; 1Ob81/15s; 5Ob177/15p; 1Ob214/15z; 5Ob68/18p; 10Ob51/16x; 1Ob88/16x; 3Ob153/16w; 3Ob240/16i; 1Ob190/16x; 1Ob28/17z; 9Ob39/17a; 7Ob95/17x; 4Ob94/17b; 1Ob109/18p; 9Ob66/18y; 9Ob51/21x; 7Ob139/21y; 2Ob122/21m; 6Ob135/21b; 8Ob60/22i; 6Ob228/22f; 2Ob32/23d; 6Ob235/23m; 6Ob73/24i15.5.2024

Rechtssatz

Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechtes verbietet es, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; ist ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen.

Beginn der Frist

 

Normen

ABGB §1489 IIA
ABGB §1489 IIB
ABGB §1489 IIC
ABGB §1489 IID
ZPO §228 B1aa
AHG §6 Abs1

2 Ob 2019/96tOGH29.02.1996

Veröff: SZ 69/55

2 Ob 13/96OGH14.03.1996
7 Ob 54/97kOGH26.02.1997

Auch

4 Ob 2197/96hOGH12.08.1996

Vgl; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, sind gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden (mit Feststellungsklage) geltend zu machen. (T1)

4 Ob 2356/96sOGH28.01.1997

Auch; Beis wie T1

2 Ob 153/97gOGH26.05.1997
2 Ob 263/98kOGH29.10.1998

Auch; nur: Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechtes verbietet es, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen. (T2)

5 Ob 333/98aOGH14.09.1999
2 Ob 362/97tOGH24.09.1999

Vgl auch

6 Ob 82/99yOGH24.02.2000

Vgl auch

3 Ob 89/99fOGH26.04.2000
8 Ob 123/00xOGH29.06.2000
2 Ob 188/00mOGH02.08.2000

nur: Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. (T3)

2 Ob 259/01dOGH18.10.2001

Auch; nur T3

1 Ob 12/05dOGH25.01.2005

Auch; nur T3

10 Ob 72/07xOGH11.09.2007

Beisatz: Haben sich somit aus einer einzelnen schädigenden Handlung fortlaufend gleichartige schädliche Folgen entwickelt, die in überschaubarem Zusammenhang stehend schon ursprünglich voraussehbar waren, so handelt es sich um einen einheitlichen Schaden, der schon durch die erste schädliche Auswirkung entstanden ist. Für nicht vorhersehbare schädigende Wirkungen eines Schadensfalles beginnt hingegen vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme beziehungsweise sobald - nach einem „Primärschaden" im dargestellten Sinn - mit künftigen Schäden „mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist", die Verjährungsfrist neu zu laufen. (T4)

2 Ob 241/06iOGH12.07.2007

Auch

8 Ob 96/07mOGH11.10.2007

Vgl auch; Beisatz: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe zwar noch nicht beziffern kann und ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt sind beziehungsweise diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind, er jedoch Kenntnis vom Schadenseintritt hat, wobei auch schon der Eintritt eines Teilschadens ausreicht. (T5)

1 Ob 66/08zOGH25.11.2008

Auch

3 Ob 3/09aOGH25.02.2009

Auch; nur T3

1 Ob 4/09hOGH31.03.2009

Auch

4 Ob 190/09hOGH16.12.2009

Vgl

2 Ob 32/09hOGH26.11.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Erkennbarkeit eines Erstschadens bei Wertpapiergeschäften durch Erkennbarkeit von Kursverlusten und der Risikoträchtigkeit von Wertpapieren. (T6)

7 Ob 67/10vOGH21.04.2010

Auch

8 ObA 66/09bOGH22.09.2010

Auch

8 ObA 50/10aOGH21.12.2010

Auch

3 Ob 192/10xOGH19.01.2011
8 Ob 81/10kOGH26.04.2011

Auch; Beis wie T1

1 Ob 85/11yOGH29.09.2011

Vgl auch; Beis wie T5

3 Ob 200/11zOGH18.04.2012

Vgl auch; nur T3

10 Ob 18/13iOGH16.04.2013

Auch; nur T3

8 Ob 66/12gOGH05.04.2013

Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2013/33

4 Ob 102/13yOGH27.08.2013

Vgl auch; nur T3

3 Ob 23/14zOGH08.04.2014

Auch

1 Ob 81/15sOGH21.05.2015

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage, ob bei einem Verdienstausfall durch einen Krankenstand wegen psychischer Beeinträchtigungen typischerweise auch (erheblich höhere) Einkommensverluste wegen einer künftigen Frühpensionierung wegen Dienstunfähigkeit voraussehbar sind. (T7)<br/>Veröff: SZ 2015/52

5 Ob 177/15pOGH30.10.2015

Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Finanzierungskonzept mit Fremdwährungskredit und Tilgungsträger. (T8)

1 Ob 214/15zOGH31.03.2016

Auch

5 Ob 68/18pOGH18.07.2018

Auch

10 Ob 51/16xOGH19.07.2016
1 Ob 88/16xOGH30.08.2016

Auch; Beis wie T6; Beis wie T8, Beisatz: Entscheidend für den Beginn des Fristenlaufs ist bei derartigen Modellen, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzept – entgegen den Zusagen – nicht oder nicht im zugesagten Ausmaß risikolos ist. (T9)

3 Ob 153/16wOGH23.11.2016

Vgl auch

3 Ob 240/16iOGH22.02.2017

Auch

1 Ob 190/16xOGH16.03.2017

Beis wie T6; Beis wie T8; Veröff: SZ 2017/34

1 Ob 28/17zOGH16.03.2017

Auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Für die Frage des Beginns der Verjährungsfrist bei Beratungsfehlern in Bezug auf Veranlagungs‑ und/oder Finanzierungskonzepte, die eine Kombination von Fremdwährungskrediten mit verschiedenen Tilgungsträgern vorsehen, ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt oder erkennen musste, dass das Gesamtkonzept den Zusagen nicht entspricht. (T10)

9 Ob 39/17aOGH25.07.2017

Auch; nur T3

7 Ob 95/17xOGH29.11.2017

Auch

4 Ob 94/17bOGH22.03.2018

Auch; Veröff: SZ 2018/23

1 Ob 109/18pOGH17.07.2018

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verjährung nach § 6 Abs 1 AHG. (T11)

9 Ob 66/18yOGH30.10.2018

Vgl

9 Ob 51/21xOGH28.09.2021

Vgl

7 Ob 139/21yOGH18.10.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Vermittlung eines Versicherungsvertags, der nicht den Vorgaben des Auftragsgebers entsprach. (T12)

2 Ob 122/21mOGH16.09.2021

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Veranlagung aufgrund von Börsenbriefen. (T13)

6 Ob 135/21bOGH22.12.2021

Vgl; nur T3

8 Ob 60/22iOGH25.05.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Abschluss eines vom Kläger nicht gewünschten Räumungsvergleiches als Primärschaden, wodurch allfällige Schäden aus der damit verbundenen exekutiv durchsetzbaren Räumungsverpflichtung bereits vorhersehbar wurden. (T14)

6 Ob 228/22fOGH21.12.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Aus dem behaupteten Abschluss eines nachteiligen Mietvertrags fortlaufender Mietzinsentgang. (T15)

2 Ob 32/23dOGH21.03.2023

vgl; Beisatz: Hier: Formulierung des Feststellungsbegehrens. (T16)

6 Ob 235/23mOGH20.12.2023

vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9

6 Ob 73/24iOGH15.05.2024

vgl; nur T3

Dokumentnummer

JJR_19960229_OGH0002_0020OB02019_96T0000_001

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