Rechtssatz
Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechtes verbietet es, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; ist ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen.
Beginn der Frist
4 Ob 2197/96h | OGH | 12.08.1996 |
Vgl; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, sind gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden (mit Feststellungsklage) geltend zu machen. (T1) |
2 Ob 263/98k | OGH | 29.10.1998 |
Auch; nur: Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechtes verbietet es, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen. (T2) |
2 Ob 188/00m | OGH | 02.08.2000 |
nur: Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. (T3) |
10 Ob 72/07x | OGH | 11.09.2007 |
Beisatz: Haben sich somit aus einer einzelnen schädigenden Handlung fortlaufend gleichartige schädliche Folgen entwickelt, die in überschaubarem Zusammenhang stehend schon ursprünglich voraussehbar waren, so handelt es sich um einen einheitlichen Schaden, der schon durch die erste schädliche Auswirkung entstanden ist. Für nicht vorhersehbare schädigende Wirkungen eines Schadensfalles beginnt hingegen vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme beziehungsweise sobald - nach einem „Primärschaden" im dargestellten Sinn - mit künftigen Schäden „mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist", die Verjährungsfrist neu zu laufen. (T4) |
8 Ob 96/07m | OGH | 11.10.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe zwar noch nicht beziffern kann und ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt sind beziehungsweise diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind, er jedoch Kenntnis vom Schadenseintritt hat, wobei auch schon der Eintritt eines Teilschadens ausreicht. (T5) |
2 Ob 32/09h | OGH | 26.11.2009 |
Vgl; Beisatz: Hier: Erkennbarkeit eines Erstschadens bei Wertpapiergeschäften durch Erkennbarkeit von Kursverlusten und der Risikoträchtigkeit von Wertpapieren. (T6) |
1 Ob 81/15s | OGH | 21.05.2015 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage, ob bei einem Verdienstausfall durch einen Krankenstand wegen psychischer Beeinträchtigungen typischerweise auch (erheblich höhere) Einkommensverluste wegen einer künftigen Frühpensionierung wegen Dienstunfähigkeit voraussehbar sind. (T7)<br/>Veröff: SZ 2015/52 |
5 Ob 177/15p | OGH | 30.10.2015 |
Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Finanzierungskonzept mit Fremdwährungskredit und Tilgungsträger. (T8) |
1 Ob 88/16x | OGH | 30.08.2016 |
Auch; Beis wie T6; Beis wie T8, Beisatz: Entscheidend für den Beginn des Fristenlaufs ist bei derartigen Modellen, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzept – entgegen den Zusagen – nicht oder nicht im zugesagten Ausmaß risikolos ist. (T9) |
1 Ob 190/16x | OGH | 16.03.2017 |
Beis wie T6; Beis wie T8; Veröff: SZ 2017/34 |
1 Ob 28/17z | OGH | 16.03.2017 |
Auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Für die Frage des Beginns der Verjährungsfrist bei Beratungsfehlern in Bezug auf Veranlagungs‑ und/oder Finanzierungskonzepte, die eine Kombination von Fremdwährungskrediten mit verschiedenen Tilgungsträgern vorsehen, ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt oder erkennen musste, dass das Gesamtkonzept den Zusagen nicht entspricht. (T10) |
7 Ob 139/21y | OGH | 18.10.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Vermittlung eines Versicherungsvertags, der nicht den Vorgaben des Auftragsgebers entsprach. (T12) |
2 Ob 122/21m | OGH | 16.09.2021 |
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Veranlagung aufgrund von Börsenbriefen. (T13) |
8 Ob 60/22i | OGH | 25.05.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Abschluss eines vom Kläger nicht gewünschten Räumungsvergleiches als Primärschaden, wodurch allfällige Schäden aus der damit verbundenen exekutiv durchsetzbaren Räumungsverpflichtung bereits vorhersehbar wurden. (T14) |
6 Ob 228/22f | OGH | 21.12.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Aus dem behaupteten Abschluss eines nachteiligen Mietvertrags fortlaufender Mietzinsentgang. (T15) |
2 Ob 32/23d | OGH | 21.03.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Formulierung des Feststellungsbegehrens. (T16) |
6 Ob 235/23m | OGH | 20.12.2023 |
vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9 |
6 Ob 73/24i | OGH | 15.05.2024 |
vgl; nur T3 |
Dokumentnummer
JJR_19960229_OGH0002_0020OB02019_96T0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)