OGH 2Ob259/01d

OGH2Ob259/01d18.10.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roland N*****, vertreten durch Dr. Josef W. Deitzer, Rechtsanwalt in Schwechat, wider die beklagten Parteien 1.***** Versicherung AG, ***** 2. Michael K*****, beide vertreten durch Dr. Eva Krassnig, Rechtsanwältin in Wien, wegen Zahlung von S 218.632,89 sA und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 5. März 2001, GZ 17 R 228/00z-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 31. Mai 2000, GZ 16 Cg 69/99x-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird im Umfang der Abweisung des Begehrens auf Zahlung von S 194.382,89 samt 4 % Zinsen seit 9. August 1996 und des Feststellungsbegehrens als Teilurteil bestätigt.

Im Übrigen, sohin hinsichtlich der Abweisung des Begehrens auf Zahlung von S 24.250 samt 4 % Zinsen seit 9. August 1996 und hinsichtlich der Kostenentscheidung wird das angefochtene Urteil aufgehoben; zugleich wird auch das Urteil des Erstgerichtes in diesem Umfang aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 26. 5. 1995 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem der Kläger als Beifahrer in dem vom Zweitbeklagten gelenkten und gehaltenen und bei der erstbeklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeuges schwer verletzt wurde.

Der Kläger begehrt mit der am 22. 4. 1999 beim Erstgericht eingelangten Klage die Zahlung eines Schmerzengeldes von S 120.000; an sich betrage der Schmerzengeldanspruch S 160.000, es werde aber ohne Präjudiz ein Mitverschulden von 25 % infolge Nichtanlegen des Sicherheitsgurts akzeptiert. Weiters begehrt er die Zahlung einer Verunstaltungsentschädigung in der Höhe von S 80.000, eines Verdienstentganges von S 101.283,89 sowie an frustrierten Generalunkosten für Fahrten, Porti, Besuchskosten pauschal S 5.000. Auf den Gesamtanspruch von S 306.283,89 habe die beklagte Partei S

87.651 bezahlt, weshalb ein Betrag von S 218.632,89 offen sei. Da aufgrund des Vorfalles Dauerfolgen zu erwarten seien, werde ein Feststellungsbegehren gestellt.

Die beklagten Parteien wendeten Verjährung ein. Über das vom Kläger akzeptierte Mitverschulden von einem Viertel wegen Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes hinaus, sei ihm ein weiteres Mitverschulden von einem Viertel anzulasten, weil er in Kenntnis der erheblichen Alkoholisierung des Zweitbeklagten in dessen Auto mitgefahren sei. Überdies sei dem Kläger auch bekannt gewesen, dass dem Erstbeklagten der Führerschein wegen Alkoholisierung entzogen worden sei.

Der Kläger replizierte darauf, "dass der Fortlauf der Verjährung dadurch, dass laufend Vergleichsgespräche geführt wurden, der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt war". Er habe vor Ablauf der Verjährungsfrist der erstbeklagten Partei ein Anbot unterbreitet, dem diese nicht widersprochen habe. Der Lauf der Verjährungsfrist beginne erst ab Kenntnis des Schadenseintrittes zu laufen, dies sei im vorliegenden Fall erst ab Erreichung des Endheilungszustandes der Fall gewesen. Der Kläger bestritt auch, von der Alkoholisierung des Zweitbeklagten Kenntnis gehabt zu haben.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung ab, wobei es folgende Feststellungen traf:

Am 30. 1. 1996 richtete der Kläger ein Anspruchsschreiben an die erstbeklagte Partei, in dem er darauf hinwies, es seien Dauerfolgen zu befürchten. Weiters machte er grundsätzlich Verdienstentgang geltend, wobei er angab, diesbezügliche Bestätigungen des Arbeitgebers werde er vorlegen. An Besuchskosten und "Mitbringsel" (Fahrtkosten udgl) machte er pauschal mit S 10.000 geltend.

Die erstbeklagte Partei wendete in ihrem Anwortschreiben vom 8. 2. 1996 ein Mitverschulden des Klägers wegen Mitfahrens mit einem alkoholisierten Lenker sowie wegen Nichttragens des Sicherheitsgurtes ein. Weiters übersandte sie Formulare für Ermächtigungserklärungen zur Einsichtnahme in die Krankengeschichten und zur Anfrage an den Dienstnehmer wegen Verdienstentganges. Diese wurden der erstbeklagten Partei ausgefüllt retourniert.

Mit Schreiben vom 10. 7. 1996 machte der Kläger gegenüber der erstbeklagten Partei ein Schmerzengeld in der Höhe von S 100.000 aufgrund des zwischenzeitig eingeholten Gutachtens geltend. Weiters machte er neuerlich Besuchs- und Fahrtkosten für die Eltern sowie die Kosten diverser Mitbringsel mit pauschal S 10.000 geltend. Schließlich erhob er einen Anspruch auf Ersatz von Kleiderschäden und Kosten eines Heilbehelfes, nicht jedoch auf Verdienstentgang oder Verunstaltungsentschädigung. Er ersuchte um Übermittlung der Unterlagen des Arbeitgebers, um seine Verdienstentgangsansprüche konkretisieren zu können. Sollten diese Unterlagen noch nicht vorliegen, werde er den Dienstgeber um deren Überlassung ersuchen.

Im Antwortschreiben vom 15. 7. 1996 führte die erstbeklagte Partei aus, aus dem Titel Schmerzengeld unter Berücksichtigung der durch das Nichttragen des Sicherheitsgurtes bedingten Abzüge einen Betrag von S 95.000 zur Verfügung zu stellen. Die Entschädigung für Pflegebedürftigkeit werde mit dem geforderten Betrag von S 9.600 anerkannt. Für Besuchs- und Fahrtkosten werde ein Betrag von S 6.000 außer Streit gestellt, auch der Kleiderschaden werde mit diesem Betrag pauschaliert. Damit ergebe sich ein vorläufiger Entschädigungsbetrag von S 116.868, wovon ein Viertel wegen Mitfahrens mit einem alkoholisierten Lenker in Abzug zu bringen sei, sohin verbleibe ein Betrag von S 87.651, der außer Streit gestellt werde (und der in der Folge offenbar auch bezahlt wurde).

Im Antwortschreiben vom 9. 8. 1996 teilte der Klagevertreter mit, dass der Kläger die von der erstbeklagten Partei angebotenen Schmerzengeldbeträge in der Höhe von S 95.000 der Höhe nach anerkenne und sich auch mit der Entschädigung hinsichtlich Pflege-, Fahrtkosten und Kleiderschaden einverstanden erkläre. Bezüglich Dauerfolgen wurde um Verjährungsverzicht ersucht, Verdienstentgang, Dauerfolgen und die Frage der Verunstaltungsentschädigung behielt sich der Kläger vor. Die Anrechnung eines Mitverschuldens von einem Viertel wegen Mitfahrens mit einem alkoholisierten Lenker lehnte er jedoch ab.

Mit Schreiben vom 27. 5. 1998 machte der Kläger der erstbeklagten Partei ein Vergleichsanbot hinsichtlich der Bereinigung der Mitverschuldensquote, wonach er bereit wäre, "auf die Geltendmachung des Mitverschuldenseinwandes von einem Viertel zu verzichten", wenn sich die Erstbeklagte verpflichte, einen weiteren Pauschalbetrag von S 20.000 zu bezahlen, auf die Verjährungseinrede zu verzichten und alle zukünftigen Ansprüche aus dem Unfall zu zwei Drittel zu übernehmen. Dieses Anbot lehnte die Erstbeklagte mit Schreiben vom 28. 5. 1998 ab und wies darauf hin, den Mitverschuldenseinwand von einem Viertel, wirksam auf alle Ansprüche, wegen Mitfahrens mit einem alkoholisierten Lenker aufrecht zu halten, ebenso das Mitverschulden von einem Viertel wegen Nichttragens des Sicherheitsgurtes, wirksam auf Ansprüche aus dem Titel Schmerzengeld.

Mit Schreiben vom 22. 7. 1998 verzichtete die erstbeklagte Partei bis einschließlich 30. 9. 1998 auf die Einrede der Verjährung.

Mit Brief vom 23. 7. 1998 gab der Kläger seine Verdienstentgangsansprüche ziffernmäßig bekannt und kündigte an, weitere Unterlagen nachreichen zu wollen. Erst mit Schreiben vom 15. 12. 1998 wurden der erstbeklagten Partei die Unterlagen betreffend den Verdienstentgang übermittelt und um Mitteilung ersucht, ob die Verdienstentgangsansprüche laut dem Schreiben vom 23. 7. 1998 anerkannt würden.

Im Antwortschreiben vom 22. 1. 1999 lehnte die erstbeklagte Partei die Ansprüche des Klägers wegen Verjährung ab.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, im vorliegenden Fall habe die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB mit dem Unfallstag zu laufen begonnen. Für die Kenntnis des Schadens sei es nicht erforderlich, dass dieser der Höhe nach schon bekannt sei, weil der Eintritt der Verjährung durch eine Feststellungsklage verhindert werden könne. Es löse nicht jeder Folge- oder Teilschaden den Lauf einer gesonderten Verjährungsfrist aus.

Durch Vergleichsverhandlungen werde der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt. Der Einwand der Verjährung bedeute dann eine unzulässige Rechtsausübung, wenn der Geschädigte nach dem Verhalten des Schädigers oder dessen Haftpflichtversicherers der Auffassung sein dürfe, seine Ansprüche würden befriedigt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden. Dies sei hier nicht der Fall, weil die erstbeklagte Partei durch den Verzicht auf die Verjährungseinrede bis einschließlich 30. 9. 1998 die Verjährungsfrist bis dahin verlängert habe; der Kläger habe der Auffassung sein müssen, die Verjährung werde danach eingewendet. Die einseitige Ankündigung der Urkundenübersendung sei am 23. 7. 1998 erfolgt, die Übersendung erst am 15. 12. 1998, somit nicht innerhalb der Verjährungsfrist, sondern 2 1/2 Monate nach Ende der bis Ablauf 30. 9. 1998 gehemmten Verjährungsfrist.

Die Verjährung trete dann nicht ein, wenn nach dem Abbruch von Vergleichsverhandlungen unverzüglich in angemessener Frist die Klage eingebracht werde. Ein Zuwarten von mehr als drei Monaten sei jedenfalls nicht als unverzügliche Geltendmachung anzusehen. Nach der verspäteten Urkundenübersendung am 15. 12. 1998 seien am 22. 1. 1999 die Ansprüche des Klägers wegen Verjährung endgültig zurückgewiesen worden. Zwischen diesem Zeitpunkt und der Klage vom 22. 4. 1999 lägen drei Monate, was nicht als angemessene Frist zur Klagserhebung angesehen werden könne. Unter Berücksichtigung, dass bereits ein ausdrücklicher Verjährungsverzicht nur bis 30. 9. 1998 erklärt worden sei, weiters bereits die Urkunden verspätet übersandt worden seien und am 22. 1. 1999 die Zurückweisung der Ansprüche unzweifelhaft formuliert und ausdrücklich mit Verjährung begründet worden sei, sei die Verjährung bereits mit Ablauf des 30. 9. 1998 eingetreten, spätestens jedoch mit 22. 1. 1999, weshalb die Klage abzuweisen sei.

Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.

Das Berufungsgericht führte aus, es sei zwar richtig, dass die Verjährung dann nicht eintreten könne, wenn Vergleichsverhandlungen geführt würden. Es könne aber nicht angehen, dass der Geschädigte durch ungebührliche Verzögerungen der Vergleichsverhandlungen die Verjährungsfrist nach seinem Belieben verlängere. Der drohenden Verjährung eines Anspruches auf Ersatz der künftigen aber schon vorhersehbaren Schäden sei dann, wenn schon ein Primärschaden entstanden sei, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. Die Frage des "zeitlich gedehnten Schadens" stelle sich hier nicht, mache doch der Kläger einen Verdienstentgang bis 14. 4. 1996 geltend, diesbezüglich sei der Anspruch mit der Klagseinbringung am 22. 4. 1999 verjährt gewesen.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil es zwar zu den Fragen der Verjährung, des Verjährungsverzichts und den Vergleichsverhandlungen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gefolgt sei; ob im vorliegenden Fall auch ohne ausdrücklichen Hinweis des Klägers die Fortlaufhemmung nach § 27 KHVG einer Verjährung entgegenstehe, sei bisher nur in nicht unmittelbar vergleichbaren Einzelfallentscheidungen entschieden worden und vom Berufungsgericht mangels diesbezüglicher Ausführungen auch nicht geprüft worden.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagten Parteien haben Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig und zum Teil auch berechtigt.

Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, die Vorinstanzen hätten die Bestimmung des § 27 KHVG nicht beachtet. Tatsächlich seien bis zur Ablehnung des Anspruches durch die erstbeklagte Partei ständig Vergleichsverhandlungen erfolgt, das Erstgericht selbst habe festgestellt, dass solche bis Ende 1999 geführt worden seien, bis zu diesem Zeitpunkt sei daher die Fortlaufhemmung gemäß § 27 KHVG eingetreten. Diese Gesetzesstelle verweise zwar auf die allgemeinen Verjährungsbestimmungen des ABGB, gehe jedoch, so lange Vergleichsverhandlungen geführt würden, ausdrücklich von der Hemmung der Verjährung bis zur Ablehnung der Schadenersatzansprüche durch den Versicherer aus. Diese sei frühestens mit Schreiben vom 22. 1. 1999 erfolgt, daraufhin sei per 20. 4. 1999 die Klage eingebracht worden. Dies sei innerhalb angemessener Frist nach dem Abbruch der Verhandlungen geschehen. Aufgrund des Umstandes, dass der Endheilungszustand erst 1998 eingetreten sei, könne vor Eintritt oder Erkennbarkeit des Schadens die Verjährungsfrist gar nicht zu laufen beginnen. Der Fortlauf der Verjährung sei bis zur Ablehnung gehemmt. Dies bedeute, dass bis zum Vorliegen eines schriftlichen Ablehnungsschreibens im Sinne des § 27 KHVG der Fortlauf der Verjährungsfrist im Sinne einer Fortlaufshemmung jedenfalls gehemmt sei, unabhängig davon, ob Vergleichsgespräche geführt worden seien. Die Zeit zwischen dem Einlangen des Anspruchsschreibens und der Ablehnung durch den Haftpflichtversicherer sei nicht in die Verjährungszeit einzurechnen. Es bedürfe keines ausdrücklichen Hinweises in der Berufung, dass eine Verjährung aufgrund der Bestimmung des § 27 Abs 2 KHVG nicht eingetreten sei. Die Bestreitung des Eintritts der Verjährung bzw die Behauptung des Entrittes der Hemmung der Verjährung reiche jedenfalls aus.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

Die hier anzuwendende kurze Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutverletzung (des Primär- oder Erstschadens) zu laufen, sie wird aber mit deren Kenntnis selbst dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Der drohenden Verjährung von Folgeschäden kann der Geschädigte durch eine Feststellungsklage begegnen (ZVR 2000/49 mwN). Daraus folgt, dass die Vorinstanzen zu Recht den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist mit dem Unfall angenommen haben. Vergleichsverhandlungen stellen zwar einen Grund für die Hemmung der Verjährungsfrist eigener Art dar, wobei es sich um eine Ablaufshemmung handelt. Die Verjährung tritt aber nur dann nicht ein, wenn nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen unverzüglich die Klage eingebracht wird (Schubert in Rummel**2, ABGB, § 1501 Rz 2). Eine Frist von drei Monaten, wie sie hier zwischen dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen und dem Einbringen der Klage abgelaufen ist, stellt keine unverzügliche Geltendmachung dar (vgl SZ 58/58).

Allerdings bestimmt § 27 Abs 2 KHVG, dass dann, wenn der Schadenersatzanspruch des Geschädigten dem Versicherer gemeldet worden ist, die Verjährung bis zur Zustellung einer schriftlichen Erklärung des Versicherers, dass er den Schadenersatzanspruch ablehnt, gehemmt ist. Diese Unterbrechung gegenüber dem Versicherer wirkt auch gegen den Versicherten (ZVR 1973/202). Bei dieser Hemmungsbestimmung handelt es sich um eine Fortlaufshemmung dergestalt, dass nach dem Fortfall des Hemmungsgrundes der bei Eintritt des Hemmungsgrundes noch nicht abgelaufene Teil der Verjährungsfrist abzulaufen hat, um die Verjährung herbeizuführen. Von dieser Fortlaufshemmung ist die Ablaufshemmung durch Vergleichsgespräche zu unterscheiden. Die Fortlaufshemmung nach § 27 Abs 2 KHVG und die Ablaufshemmung durch Vergleichsgespräche bilden zwei verschiedene Hemmungsgründe (ZVR 1997/18 mwN).

Zutreffend hat das Berufungsgericht an sich darauf hingewiesen, dass der Kläger kein ausdrückliches Vorbringen in Richtung einer Fortlaufshemmung nach § 27 Abs 2 KHVG erstattet hat. Die Hemmung der Verjährung nach dieser Bestimmung muss aber nicht ausdrücklich geltend gemacht werden, es genügt, wenn die sie begründenden Tatsachen im Prozess vorgetragen (vgl Schubert, aaO, § 1502 Rz 2) und entsprechende Feststellungen getroffen wurden (vgl RIS-Justiz RS0014828; 9 ObA 136/00s). Im vorliegenden Fall hat nun der Kläger auf den Einwand der Verjährung primär damit repliziert, es sei zu einer Hemmung durch Vergleichsverhandlungen gekommen. Doch lässt sich dem Vorbringen insgesamt gerade noch entnehmen, dass der Schadenersatzanspruch dem Versicherer gemeldet wurde ("Ich habe vor Ablauf ... ein Anbot unterbreitet") und dass dieser noch nicht abgelehnt wurde.

Es ist daher zu prüfen, ob hinsichtlich der einzelnen klagsgegenständlichen Schadenersatzansprüche eine Hemmung der Verjährung nach § 27 Abs 2 KHVG eingetreten ist. Eine solche setzt voraus, dass ein "Schadenersatzanspruch" gemeldet worden ist. Von einem kann nur dann gesprochen werden, wenn der Geschädigte seine vermeintliche Forderung ziffernmäßig bestimmt hat; andernfalls handelt es sich nur um eine Anzeige des "Schadensereignisses" (RIS-Justiz RS0065899; ZVR 1991/72).

Was den vom Kläger geltend gemachten Schmerzengeldanspruch betrifft, wurde dieser erstmals im Schreiben vom 10. 7. 1996 ziffernmäßig mit S 100.000 geltend gemacht, es liegt also insoweit eine Meldung im Sinne des § 27 Abs 2 KHVG vor. In der Folge wurde mit der klagenden Partei insoweit eine Einigung erzielt, dass der Schmerzengeldanspruch unter Berücksichtigung der durch das Nichttragen des Sicherheitsgurtes bedingten Abzüge S 95.000 ausmache. Über einen weiteren Abzug von 25 % hievon (wegen Mitfahrens mit einem alkoholisierten Lenker) konnte allerdings keine Einigung erzielt werde; die erstbeklagte Partei bezahlte einen um diese 25 % (d.s. S 23.750) reduzierten Betrag an den Kläger und lehnte frühestens mit Schreiben vom 28. 5. 1998 den diesbezüglichen Schadenersatzanspruch ab. Daraus folgt, dass der Fortlauf der Hemmung der Verjährungsfrist zwischen 10. 7. 1996 und 28. 5. 1998 gehemmt war und die Einbringung der Klage am 22. 4. 1999 innerhalb der Verjährungsfrist erfolgte.

Insoweit, also hinsichtlich des Anspruches auf Zahlung von S 23.750 sA, haben daher die Vorinstanzen das Klagebegehren zu Unrecht abgewiesen und wird im fortgesetzten Verfahren dieser Schadenersatzanspruch des Klägers (unter Berücksichtigung des von den beklagten Parteien erhobenen Mitverschuldenseinwandes) zu prüfen sein.

Was allerdings die vom Kläger geltend gemachte Verunstaltungsentschädigung betrifft, wurde diese vor Klagseinbringung niemals im Sinne des § 27 Abs 2 KHVG gemeldet, weshalb insoweit die Klagsabweisung zu Recht erfolgte. Dies gilt auch für das vom Kläger erhobene Feststellungsbegehren (vgl 2 Ob 88/88 und ZVR 1984/210).

Was nun die Forderung des Klägers auf Bezahlung pauschaler Unkosten in der Höhe von S 5.000 betrifft, wurde dieser Anspruch bereits im Schreiben vom 30. 1. 1996 (mit S 10.000) gemeldet. In der Folge wurde eine Einigung hinsichtlich dieses Anspruches über S 6.000 erzielt und dieser Betrag, reduziert um die vom Kläger nicht anerkannten 25 % wegen Mitfahrens mit einem alkoholisierten Lenker, bezahlt (sohin S 4.500). Insoweit ist daher noch ein Anspruch von S 500 offen, der frühestens mit Schreiben vom 28. 5. 1998 abgelehnt wurde. Auch hinsichtlich dieses Anspruches erfolgte sohin die Klagsabweisung wegen Verjährung zu Unrecht, weshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen auch in diesem Umfang aufzuheben waren.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 52 ZPO.

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