OGH 8Ob123/00x

OGH8Ob123/00x29.6.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Adamovic, Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt L*****, *****, vertreten durch Dr. Alfred Hawel und Dr. Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei W***** Zementwerke K***** & Co, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 5,824.392,20 (Revisionsstreitwert S 3,870.501,80), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 21. April 1999, GZ 7 R 4/99h-92, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beginnt beim "zeitlich gedehnten Schadenseintritt" die Verjährungsfrist schon mit dem Eintritt des ersten Teilschadens bei Vorhersehbarkeit der künftigen Teilschäden zu laufen. Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechts verbietet es jedoch, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen. Ist ein, wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruches auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen (SZ 69/55; SZ 71/5, RIS-Justiz RS0083144). Ein über den Grund des Anspruches ergangenes Zwischenurteil bedeutet nicht ein Feststellungsurteil, so dass die allgemeine Verjährungszeit auf Grund eines rechtskräftigen Zwischenurteils nur für jenes Begehren maßgeblich ist, das vor seiner Fällung geltend gemacht worden ist (EvBl 1959/157; 1 Ob 477/61; 1 Ob 737/82; zuletzt 2 Ob 568/95; siehe auch Rechberger in Rechberger ZPO2 § 393 Rz 8).

Was die Frage der Sowieso-Kosten betrifft, ist die Auslegung des Berufungsgerichtes, die beklagte Partei habe auf Grund der in ihrem Namen gegebenen mündlichen Zusicherung, die GWG könne sich darauf verlassen, dass die Sanierung erfolgreich sein werde, nicht auch für jene Kosten einzustehen, die für die auch bei erfolgreicher Anwendung des Systems der beklagten Partei jedenfalls erforderlichen Begleitmaßnahmen aufgelaufen wären, vertretbar und damit das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage auch diesbezüglich zu verneinen (10 Ob 511/93; 4 Ob 1101/95; 1 Ob 158/97k; 9 Ob 93/99p; 7 ob 183/99h; 8 Ob 113/99x). Da die beklagte Partei nicht mit der Gesamtplanung des Sanierungsvorhabens betraut war, kann der von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Umstand, dass die GWG die Kosten der jedenfalls erforderlichen Begleitmaßnahmen nicht in ihre gemäß § 45 WFG 1984 längstens binnen 12 Monaten nach Rechtskraft der Benützungsbewilligung der Landesregierung vorzulegende Endabrechnung aufnahm und daher auch bei der Mietzinsbildung gemäß § 46 Abs 1 WFG 1984 nicht berücksichtigen konnte, wohl nicht zu einer aus ihrer Zusage allein nicht abzuleitenden Haftung der beklagten Partei für diese Kosten führen.

Die außerordentliche Revision ist daher gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

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