OGH 9Ob93/99p

OGH9Ob93/99p1.9.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** OHG, *****, vertreten durch Dr. Paul Doralt ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Herwig Hauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 343.937,66 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. Februar 1999, GZ 13 R 133/98v-28, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ein ohne dingliche Wirkung begründetes, also bloß obligatorisches Wohnungsrecht (MietSlg. 25.038; SZ 50/141; RIS-Justiz RS0011840 ua) geht, da § 1120 ABGB nur auf Mietverträge anzuwenden ist (vgl Würth in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 1120 ABGB; SZ 27/216; MietSlg. 28.088 ua), auf Einzelrechtsnachfolger des Verpflichteten nur dann über, wenn sie es übernommen haben (Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu § 521 ABGB, MietSlg. 34.060, 39.038 ua). Ein bloß obligatorisches Wohnungsrecht ist aber nicht schon dann gegenüber dem Einzelrechtsnachfolger wirksam, wenn er von diesem Recht wußte, noch weniger, wenn er nur von der nicht völlig geklärten Rechtslage Kenntnis hatte; der Einzelrechtsnachfolger tritt vielmehr in das obligatorische Schuldverhältnis nur im Wege der Vertragsübernahme ein. Eine im Gesetz angeordnete Vertragsübernahme eines Dauerschuldverhältnisses enthält nur § 1120 ABGB (vgl SZ 54/163); in allen anderen Fällen muß der Einzelrechtsnachfolger die Verbindlichkeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten übernehmen (Koziol/Welser I10 303; JBl 1990, 717; MietSlg. 42025, 17.087 ua).

Das Berufungsgericht ging vom Erfordernis der Zustimmung aller Beteiligten - auch der Wohnungsberechtigten - entgegen dem Standpunkt der Revisionswerberin keineswegs ab, sondern gelangte vielmehr - gerade dieses Erfordernis berücksichtigend - im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu dem Ergebnis, daß eine Zustimmung aller Beteiligten vorlag. Eine Vertragsergänzung hat immer dann stattzufinden, wenn nicht eindeutig feststeht, was die Parteien in den im Vertrag nicht ausdrücklich vorgesehenen Fällen gewollt hätten. Die ergänzende Vertragsauslegung hat nach dem hypothetischen Parteiwillen, also danach, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten, zu erfolgen (Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 9, 11f zu § 914; RIS-Justiz RS0017899). Richtig ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Revisionswerberin, daß im Regelfall die Geltung der gesetzlichen Regeln der hypothetischen Parteienabsicht entspricht (JBl 1990, 105). Der weitere Schluß jedoch, daß es demgemäß "zweifelsfrei" an der Zustimmung der Wohnungsberechtigten fehle, geht jedoch fehl, weil das Berufungsgericht im Wege der Vertragsauslegung gerade zu dem Ergebnis kam, daß die Zustimmung zur Übertragung der Pflicht zur Wohnrechtseinräumung am ehesten dem hypothetischen Parteiwillen entspricht. Ob aber ein Vertrag im Einzelfall richtig - ergänzend - ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936, RS0044298, RS0044358 ua). Ein unvertretbares Auslegungsergebnis wurde jedoch von der Revisionswerberin nicht dargetan.

Stichworte