Rechtssatz
Unter § 1489 ABGB fallen grundsätzlich alle Schadenersatzansprüche, mögen sie durch eine Vertragsverletzung oder durch ein Delikt verursacht worden sein.
3 Ob 502/85 | OGH | 18.12.1985 |
Veröff: JBl 1986,304 (P Bydlinski) |
7 Ob 526/91 | OGH | 18.04.1991 |
Beisatz: Hier: Bei Mängeln des Werkes nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, die auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Unternehmers zurückzuführen sind. (T1) Veröff: ecolex 1991,609 |
8 Ob 194/02s | OGH | 19.09.2002 |
Beisatz: Hier: Bei der dreijährigen Verjährung bleibt es auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch aus mangelhafter Durchführung eines Treuhandvertrages (angeblich mangelhafte Vertragserrichtung bzw Verwahrung der Urkunde) abgeleitet wird. (T2) |
1 Ob 146/02f | OGH | 25.10.2002 |
Auch; Beisatz: Die Regeln des Verjährungsrechts kommen selbst bei vorsätzlicher Schädigung zur Anwendung. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19851218_OGH0002_0030OB00502_8500000_001