1 Ob 137/66 | OGH | 26.05.1966 |
Veröff: EvBl 1966/426 S 547 = JBl 1967,32 |
1 Ob 45/75 | OGH | 30.04.1975 |
Beisatz: Diese Frist beginnt nicht mit jedem einzelnen aufgetretenen Schadenserfolg zu laufen, sondern bereits in jenem Zeitpunkt, in<br/>welchem die Kläger Kenntnis vom Schaden und der Person des Schädigers erlangt haben; dabei ist es, wie auch bei Schadenersatzansprüchen nicht von Belang, ob der Geschädigte bereits sämtliche Auswirkungen des schädigenden Ereignisses kennt, ob also bereits sämtliche Schadensfolgen eingetreten sind. (T1) |
1 Ob 568/78 | OGH | 05.04.1978 |
Beis wie T1 |
6 Ob 548/81 | OGH | 21.04.1982 |
Beisatz: Bei fortdauernden Immissionen entsteht der hiedurch hervorgerufene Schaden, welcher in der Entwertung der betroffenen<br/>Grundstücke liegt, mit jeder Immission neu. (T2) <br/>Veröff: EvBl 1982/152 S 493 |
5 Ob 599/83 | OGH | 28.06.1983 |
Beisatz: Diese Frist beginnt, gleichviel ob es sich um eine Schädigung durch Tun oder Unterlassen handelt, auch bei fortgesetzten<br/>Immissionen für jeden einzelnen dadurch eingetretenen Schaden ab dessen Kenntnis zu laufen, wobei den Schädiger die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft, welche Schäden oder Teilschäden aus wiederholten oder fortgesetzten Immissionen verjährt sind, insbes in welchem Zeitpunkt der Geschädigte Kenntnis von den schädlichen Folgen erlangt hat. (T3) |
1 Ob 9/90 | OGH | 24.10.1990 |
Veröff: ecolex 1991,454 |
1 Ob 74/09b | OGH | 08.09.2009 |
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Diese Frist beginnt bereits in jenem Zeitpunkt, in welchem die Kläger Kenntnis vom Schaden und der Person des Schädigers erlangt haben. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19621107_OGH0002_0050OB00300_6200000_001
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