Spruch:
Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben.
Die Rekurswerber haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Der Erstbeklagte hat über Auftrag der Klägerin in seiner Eigenschaft als Architekt in den Jahren 1969 und 1970 die Planung und Bauleitung des Autobahnrasthauses der Klägerin an der Brenner-Autobahn in Matrei am Brenner durchgeführt. Die Zweitbeklagte war von ihr mit der Ausführung der Baumeisterarbeiten beauftragt, der Drittbeklagte mit den Installationsarbeiten. Bald nach der Eröffnung des Betriebes im Juni 1970 drang von der im Obergeschoss eingerichteten Großküche Wasser durch das Mauerwerk in die darunter gelegenen Räumlichkeiten.
Ende 1973 ließ die Klägerin den Schaden beheben: Es wurden neue Rohrleitungen gelegt, die im Boden der Küche eingebaut gewesenen Spülrinnen wurden verschlossen und andere Einrichtungen für den Ablauf des Wassers im Küchenboden geschaffen. Außerdem wurden die durch die Mauerdurchfeuchtung aufgetretenen Schäden in den erdgeschossigen Räumen behoben.
Die Klägerin begehrt nach Klagseinschränkung von den Beklagten zur ungeteilten Hand den Ersatz der Sanierungskosten im Betrag von S 584.924,51 aus dem Titel des Schadenersatzes und von der Zweitbeklagten überdies aus dem Titel der Gewährleistung: Der Erstbeklagte habe als Planer und Bauleiter seine Tätigkeit nicht entsprechend den Vereinbarungen mit der Klägerin und ohne die ihm obliegende Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit ausgeführt. Die Zweitbeklagte habe insbesondere die bau-, abdichtungs- und isoliertechnischen Maßnahmen im Fußboden und Deckenbereich zwischen der Großküche und den darunter liegenden Räumen unfachmäßig ausgeführt, dem Drittbeklagten sei insbesondere vorzuwerfen, dass er die ihm übertragenen Installationsarbeiten mangelhaft und unsachgemäß durchgeführt habe. Durch die unfachgerechte Ausführung seien infolge des Wassereintrittes die in die Decke eingelassenen Versorgungsleitungen, insbesondere die Wasserleitungen und Abläufe einer nicht vorhergesehenen Belastung ausgesetzt gewesen, es sei an den Leitungen Lochfraß aufgetreten, wodurch die von den Beklagten verschuldeten Schäden entstanden seien.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung. Die Zweit- und der Drittbeklagte wendeten Verjährung ein. Sie bestritten ihre Verantwortlichkeit für die eingetretenen Schäden. Die Zweitbeklagte brachte insbesondere vor, sie habe wohl die Baumeisterarbeiten, nicht jedoch die abdichtungs- und isoliertechnischen Arbeiten übernommen. Die von der Zweitbeklagten durchgeführte "Isolierung des Unterbetonpflasters mit einer Lage Isolierpappe" sei laut Ausschreibung (Leistungsverzeichnis) hergestellt worden, stelle aber schon von der Zweckwidmung her keine wasserundurchlässige Isolierung dar. Es handle sich lediglich um eine Trennschicht zwischen der Rohdecke und dem "Aufbeton". Wenn sich diese Konstruktion für den Küchenbetrieb als unzureichend erwiesen habe, so liege hier gegebenenfalls ein Planungsfehler vor, keinesfalls aber ein ihr anzulastender "Ausführungsmangel". Gemäß Punkt 3. des Schlussbriefes habe der Erstbeklagte die Interessen der Klägerin in Bezug auf die Baudurchführung und -überwachung vertreten und es sei seinen Anordnungen Folge zu leisten gewesen. Demgemäß seien auch ursprünglich nicht vorgesehene Bodenentwässerungsrinnen im Küchenboden angebracht worden. Mit der Isolierung dieser Rinnen sei nicht die Zweitbeklagte, sondern die Firma "T***** Gesellschaft mbH *****" beauftragt gewesen. Der Drittbeklagte brachte insbesondere vor, er habe mit der am 2. 12. 1970 festgestellten defekten Rinnenisolierung nichts zu tun gehabt. Die von ihm durchgeführten Installationsarbeiten seien in Ordnung gewesen. Auch die Anschlüsse bei den Abfallrohren, von denen die Klägerin behauptete, dass sie undicht gewesen seien, hätten in Wahrheit keinen Fehler aufgewiesen. Undicht sei die vom Drittbeklagten verlegte Rohrleitung nur durch das Eindringen von Flüssigkeit in die Deckenkonstruktion geworden, die zusammen mit "Elektrolyseangriffen" den Lochfraß bewirkt hätte. Das Erstgericht wies mit Teilurteil das Klagebegehren gegenüber der Zweitbeklagten und dem Drittbeklagten ab. Eine Entscheidung in Ansehung des Erstbeklagten ist noch nicht erflossen. Es traf über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus insbesondere folgende Feststellungen:
Auf Grund des im einzelnen wiedergegebenen Vertrages zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten oblagen diesem die gesamte Planung und Bauleitung des A*****-Rasthauses. Vertragsgrundlage zwischen der Klägerin und der von ihr als Baumeister herangezogenen Zweitbeklagten bildeten insbesondere der Schlussbrief vom 22. 10. 1969 samt Gegenschlussbrief vom 31. 10. 1969, die Allgemeinen Bedingungen für die Vergabe von Bauarbeiten durch die Klägerin sowie die Pläne laut Planverzeichnis. Vertragliche Grundlage für den Werkvertrag der Klägerin mit dem von ihr als Installationsunternehmer herangezogenen Drittbeklagten war ein Anbot des Drittbeklagten vom 4. 3. 1970, welches von der Klägerin angenommen wurde. Der Erstbeklagte erteilte dem Drittbeklagten am 26. 3. 1970 mündlich den Auftrag zur Ausführung des Werkvertrages "Liefern und Montieren der Zu- und Abflussleitungen für die Küche". Hierüber wurde ein Schlussbrief vom 20. 4. 1970 verfasst.
Während der Bauausführung waren von der Klägerin deren Angestellte Ing. F***** und Ing. G***** mit der Bauüberwachung beauftragt. Die Baumeisterarbeiten - im gegenständlichen Fall die Errichtung der Decke zwischen Großküche und den darunter befindlichen Räumlichkeiten einschließlich Verlegung der Bitumendecke und das nachträgliche Aufschrämmen der Spülrinnen - insgesamt waren es neun - wurden von der Zweitbeklagten vorgenommen, die Installationsarbeiten von der Drittbeklagten ausgeführt.
Nach den ursprünglichen Plänen waren in der Großküche des Rasthauses der Klägerin im ersten Obergeschoss keine Ablaufrinnen vorgesehen. Erst kurz vor der für den 15. 6. 1970 geplanten Betriebseröffnung äußerte der Rasthauspächter Walter S***** den Wunsch zum Einbau derartiger Rinnen und wendete sich mit seinem Anliegen auch an den Erstbeklagten. Dieser meinte, dass es nunmehr, hinterher, sehr schwierig sei, solche Rinnen einzubauen, weil diese viel zu niedrig ausgeführt werden müssten, da das Deckenniveau schon vorgegeben sei. Der Wunsch des Pächters Walter S*****, in der Küche Spülrinnen im Boden anzubringen, wurde über den Erstbeklagten dem damaligen Direktor der Klägerin Sergio S***** herangetragen. Der Erstbeklagte teilte sogleich mit, dass der Einbau einer Rinne, wie dies Walter S***** wünsche, "ein Blödsinn" sei. Man könne dies technisch nicht durchführen. Hierauf setzte sich Direktor S***** mit dem Leiter der technischen Abteilung der Klägerin Dipl. Ing. K***** ins Einvernehmen, teilte diesem mit, dass der Erstbeklagte erklärt habe, der Einbau der Rinnen sei technisch nicht möglich und er solle überprüfen, ob man derartige Rinnen in die Küche einbauen könne oder nicht. Nachdem Dipl. Ing. K***** das Problem geprüft hatte, erklärte er sich mit dem Einbau der Rinnen einverstanden. Hierauf erteilte die Klägerin den Auftrag, die Spülrinnen ausführen zu lassen. Wie hernach, als der klagsgegenständliche Schaden bereits aufgetreten war, durch eine Untersuchung der Decke zwischen der Großküche und den darunter befindlichen Räumlichkeiten festgestellt werden konnte, bestand diese Decke aus einem ca 15 mm starken Klinkerbelag, darunter dann aus einem ca 25 mm starken Mörtelbett, darunter befand sich als Isolierung eine Bitumenbahn, sodann folgte eine Schichte aus ca 70 mm starkem Ausgleichsbeton und schließlich als unterste Lage eine 160 mm starke Stahlbetonplatte. In den Plänen des A*****-Rasthauses waren Angaben darüber, welche Art von Abdichtung (Isolierung) des Küchenbodens vorzunehmen sei, nicht enthalten. Nach Ö-Norm B 2209 Punkt 5,5 wären gegen Sickerwasser mindestens 2-lagige Abdichtungen anzuordnen. Die in Position 6 beschriebene Isolierpappe, die von der Zweitbeklagten im Küchenboden angebracht worden war, konnte daher nur die Funktion einer Trennschichte zwischen Bodenbelag und Unterkonstruktion erfüllen. Hiefür genügt auch die bloße Verlegung der Bitumenbahnen. Die von der Zweitbeklagten verlegten Bitumenbahnen im Küchenboden hätten - ohne die nachträgliche Anbringung der Spülrinnen - genügt.
Als die Spülrinnen auf Wunsch des Pächters S***** und nachträglichen Auftrag der Klägerin eingerichtet werden sollten, war der Estrichboden bereits verlegt. Die Spülrinnen mussten daher aufgeschrämmt werden, und zwar mit einer Rinnentiefe von ca 5 cm. Die Spülrinnen wurden nach den Plänen der Firma Z***** von der Zweitbeklagten geschaffen. Die Anordnungen dafür, wie diese Rinnen ausgestemmt werden sollten, erteilte der Erstbeklagte der Zweitbeklagten. Ein Gefälle konnte wegen der geringen Fußbodenstärke nicht erreicht werden, was zur Folge hatte, dass das Spülwasser in den Rinnen stand und nicht selbsttätig zu den Gullys hin abfließen konnte. Die Isolierung der Spülrinnen selbst wurde, nachdem drei Firmen die Übernahme aus der Erwägung abgelehnt hatten, nach der Konstruktionsart könne eine solche keinen ausreichenden Schutz bieten, schließlich von der Firma T***** vorgenommen. Im oben dargelegten Vertrag zwischen der Klägerin und dem Drittbeklagten war jedoch die Rohrleitungsinstallation in den Spülrinnen noch nicht vorgesehen. Den diesbezüglichen Auftrag erhielt der Drittbeklagte erst später, und zwar über den Angestellten der Klägerin Ing. S*****. Wie die Rohre einzurichten und zu verlegen seien, erläuterte der Pächter S***** dem Drittbeklagten, welcher bis dahin derartige Installationen noch nicht ausgeführt hatte. Der Drittbeklagte legte nun verzinkte 3/4-Zoll Eisenrohre von der ostseitigen Küchenwand zu den 9 Spülrinnen. In die Spülrinnen selbst wurden ebenfalls Rohre dieser Dimension, jedoch mit Löchern zur Spritzspülung versehen verlegt. Die Spülrohre wurden mit den Zuleitungsrohren jeweils durch Muffen verbunden. Die Rohre für diese Spülrinnen waren nur für Warmwasserführung gedacht. Dort, wie die "Anspeisungsrohre" in die Spülrinnen eintraten, wurden vom Drittbeklagten keine besonderen Flansche oder sonstige Abdichtungsvorrichtungen angebracht. Der Drittbeklagte hielt dies auch nicht für notwendig, weil er meinte, dass die Anspeisungsrohre oberhalb der Isolierschichte verlegt wurden. Der Drittbeklagte ging davon aus, dass die Isolierschichte dicht war. Ihm war weiters bekannt, dass der Erstbeklagte sich von vorneherein von der Ausführung der Abflussrinnen mit den Spülrohren distanziert und dass dieser in diesem Zusammenhang erklärt hatte, dass solche Abflussrinnen technisch nicht möglich seien und "sie (gemeint die Klägerin) sollte sich das selbst ausschnapsen". Der Drittbeklagte hat vor der Rohrleitungsinstallation in den Spülrinnen keine Erkundigungen über die Art der Isolierung eingeholt. Mit der Isolierung hat er sich überhaupt nicht befasst.
Eine fachgerechte Isolierung der Spülrinnen hätte bei allen Durchtrittsstellen der Spülrohre "eingeflanscht" werden müssen. Gleiches galt auch für die in den Spülrinnen vorhandenen Gullys. Eine solche fachgerechte Isolierung der Spülrinnen wäre aber nur möglich gewesen, wenn für die erforderlichen Flansche der Spülrohre bei den Durchtrittsstellen am Beginn der Spülrinnen eine genügende Konstruktionshöhe zur Verfügung gestanden wäre, was hier aber nicht der Fall war, da die Seitenwände der Spülrinnen eine Höhe von nur ca 4 bis 5 cm hatten. Des weiteren hätte eine fachgerechte Isolierung auch im Bereich des Winkeleisenrostes im Anschluss an den Boden (Klinkerboden) der Küche erfolgen müssen. Auch dort hat nämlich die Möglichkeit bestanden, dass durch die Fugen Küchenwasser in die Bodenkonstruktion eindringt, obschon die Wahrscheinlichkeit, dass dort nennenswert Flüssigkeit in den Boden einsickert, gering war. Ab dem Moment, als die Rohrleitungen auf der Deckenkonstruktion bereits verlegt waren und zu diesem Zeitpunkt erst der Bau der Spülrinnen in Auftrag gegeben wurde, bestand allerdings keine Möglichkeit mehr, diese Spülrinnen in einer fachgerechten Weise wasserdicht herzustellen. Es bestand auch keine Möglichkeit des Schutzes des in den Spülrinnen verwendeten und hernach beschädigten Isolierstoffes, sei es durch Fliesen, Beton oder sonstigem Material, all dies wegen der zu geringen Rinnentiefe. Eine fachgerechte Verlegung von Spülrinnen zu dem späten Zeitpunkt, wie angeführt, wäre nur in der Weise möglich gewesen, dass die gesamte Bodenkonstruktion in der Küche um ca 10 cm verstärkt worden wäre. Dies hätte aber Schwierigkeiten mit den angrenzenden Bauteilen, wie Türen, Lifttüren und Treppen, nach sich gezogen. Alle diese Bauteile waren zum genannten Zeitpunkt bereits im Rohbau fertiggestellt. Es wäre also praktisch nicht möglich gewesen, einwandfrei isolierte Spülrinnen anzulegen, weil die Änderungen in der Konstruktion so umfangreich gewesen wären, dass sie wirtschaftlich nicht mehr zu vertreten waren. Nach durchgeführter Sanierung im Spätherbst 1973 wurden im Küchenboden auch keine Spülrinnen mehr angelegt.
Schon bald nach Inbetriebnahme des A*****-Rasthauses - der genaue Zeitpunkt ist nicht feststellbar - traten Durchfeuchtungsschäden auf, als erstes im Büro unterhalb der Küche, hernach im erstgeschossigen Gang und schließlich im Personalzimmer, wobei es sich bei all diesen Räumlichkeiten um solche handelte, die unterhalb der Küche lagen. Nach der Entdeckung dieser Schäden machte der Pächter S***** unverzüglich (zeitlich gesehen nach dem 1. 10. 1970) den Angestellten der Klägerin Dipl. Ing. K***** und Ing. M***** hievon Mitteilung. Am 1. 12. 1970 fand zwischen den Angestellten der Klägerin und dem Pächter S***** eine Besprechung im A*****-Rasthaus statt. Bei dieser Gelegenheit machte S***** die anwesenden Herren, insbesondere Ing. M*****, auf "undichte Stellen zwischen Küchenfußboden und Bürodecke" aufmerksam. Hierüber wurde am 2. 12. 1970 eine Aktennotiz aufgenommen. In den Jahren 1971 und 1972 wurden von der Klägerin noch keine entscheidenden Sanierungsarbeiten in Auftrag gegeben. Die genaue Ursache der Feuchtigkeitsschäden war auch noch nicht mit hinreichender Sicherheit bekannt. Erst anfangs November 1972 stellte die Klägerin beim zuständigen Bezirksgericht Steinach einen Beweissicherungsantrag.
Die Hauptursache der vom Erstgericht im Einzelnen angeführten Wasser- und Durchfeuchtungsschäden war die nicht hinreichend wasserdichten Spülrinnen. Wie sich aus dem festgestellten Aufbau und der Zusammensetzung der Decke zwischen der Küche und den darunter liegenden Räumlichkeiten einerseits und der Rinnentiefe andererseits ergibt, ist die Bitumenschichte - die ohnedies keine hinreichende Isolierungswirkung gegen eindringende Oberflächenwasser hatte - weitgehend durchbrochen worden, zumal die Bitumenbahn nur 4 cm unter der Bodenoberfläche aufgebreitet war. Nun waren aber schon die Rinnen selbst nicht hinreichend wasserdicht, weil die Isolierschichte (Ultraplast) durch mechanische Einwirkungen, aber auch durch häufigen Temperaturwechsel infolge der Spülung mit heißem Wasser Risse bekam und sich zum Teil auch ablöste. Insbesondere bei den Eintrittsstellen der Anspeisungsrohre in die Spülrinnen und bei den Gullys der Spülrinnen waren undichte Stellen. Bei den Eintrittsstellen der Wasseranspeisungsrohre fehlten Flanschen und die dort angebrachte Ultraplastmasse war durch die häufigen Dehnungen und Schrumpfungen infolge der Spülung mit heißem Wasser undicht geworden. Auf diese Weise drangen durch die undichten Spülrinnen "aggressive Wässer" angereichert mit Salz und anderen ätzenden Stoffen in die Bodenkonstruktion ein, breiteten sich dort unterhalb der Bitumenschichte auf der Stahlbetonplatte aus und konnten von dort an undichten Stellen, insbesondere bei den Durchbrüchen für die Abflussrohre, die nachträglich mit nicht wasserdichtem Beton wieder aufgefüllt worden waren, in die erdgeschossigen Räume dringen. Überdies wurden aber auch Teile der auf der Betondecke verlegten und nicht isolierten Rohrleitungen angegriffen. So wurde ein verzinktes Wasserleitungsrohr, 3/4 Zoll stark, im nordwestlichen Eck der Küche so stark durch die aggressiven Wässer korrodiert, dass durch Lochfraß ein stecknadelkopfgroßes Loch an der Unterseite des Rohres entstand, sodass nunmehr auch von dort ständig Wasser, allerdings reines Leitungswasser, in das Mauerwerk drang.
Das Erstgericht verneinte die Verjährung der Schadenersatzansprüche aus der Erwägung, dass die Klägerin erst am 1. 12. 1970 in Kenntnis der Mauerdurchfeuchtungsschäden gelangt sei, sodass die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe und im Zeitpunkt der Klagseinbringung (29. 10. 1973) noch nicht verstrichen sei.
Es lehnte eine Heranziehung der Zweitbeklagten und des Drittbeklagten zur Haftung aus folgenden Erwägungen ab: Die von der Zweitbeklagten und dem Drittbeklagten mit der Klägerin abgeschlossenen Verträge seien als Werkverträge zu beurteilen. Den Unternehmer treffe grundsätzlich die Pflicht, das Werk persönlich herzustellen oder unter seiner persönlichen Verantwortung herstellen zu lassen, ferner die Warnpflicht des § 1168a ABGB sowie vertragliche Nebenpflichten, denen zufolge er die Leistung so sorgfältig zu erbringen habe, dass alle Rechtsgüter des Bestellers, mit denen er dabei in Berührung komme, nach Tunlichkeit vor Schaden bewahrt blieben. Gleichwohl könne unter den Umständen des Falles eine so weitgehende Sorgfaltspflicht von der Zweitbeklagten und dem Drittbeklagten nicht verlangt werden, zumal eine Vielzahl von Unternehmern tätig geworden wären und die Koordinierung und die Wahrnehmung der erweiterten Sorgfaltspflichten dem Erstbeklagten oblegen sei, während die Zweitbeklagte und der Drittbeklagte nur die ihnen übertragenen Teilleistungen auftragsgemäß zu erbringen hatten, was geschehen sei. Für die Zweitbeklagte und den Drittbeklagten wirke zudem entlastend, dass für die eigentlichen Isolierungsarbeiten in den Spülrinnen selbst eigene Firmen beauftragt worden seien, sodass die erweiterten Sorgfaltspflichten der Zweitbeklagten und des Drittbeklagten sich mit der Pflicht der Isolierungsfirma überdeckten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und hob das Ersturteil unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes zur Verfahrensergänzung auf.
Ausgehend von der Überlegung, dass die Hauptursache der eingetretenen Schäden die nachträgliche Anbringung der Spülrinnen bildete, an der sich die Zweitbeklagte und der Drittbeklagte beteiligt haben, gelangte das Berufungsgericht im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen zur Bejahung der Haftung derselben:
Der Zweitbeklagten, der jedenfalls bekannt war, welcher Art der Feuchtigkeitsschutz unter der Großküche war und welchen Zwecken er dienen konnte, hätte auf Grund ihrer erforderlichen Fachkenntnisse bewusst sein müssen, dass durch die nachträgliche Anbringung der Spülrinnen, die technisch verfehlt war, weil bei einer entsprechenden ursprünglichen Planung in anderer Weise vorgegangen worden wäre, keine Gewähr mehr gegeben war, dass der von ihr angebrachte Feuchtigkeitsschutz ausreicht, um die unter der Großküche liegenden Versorgungsanlagen und die darunter liegenden Räume vor Abwässern, die die Spülrinnen aufnehmen sollten, wirksam zu schützen. Es könne nach der ganzen Situation angenommen werden, dass bei einer ursprünglich eingeplanten Spülrinnenanlage, wie sie nachträglich vorgenommen wurde, die Zweitbeklagte (bei pflichtgemäßer Sorgfalt) eine entsprechende Isolierung als notwendig angesehen hätte. Falls dafür keine entsprechende Planung vorhanden gewesen wäre, hätte sie die Klägerin darauf hinweisen müssen. Auf Grund der Kenntnis der Zweitbeklagten über die Beschaffenheit der von ihr vorgenommenen Abdichtung unter der Großküche, ergibt sich, wenn sie sich an der nachträglichen Anbringung der Spülrinnen beteiligte - wozu sie nicht verpflichtet gewesen wäre - dass sie eine Warnpflicht im Sinne des § 1168a ABGB gehabt hätte. Der Gesetzgeber sieht im Unternehmer einen Sachverständigen, den die strenge Haftung des § 1299 ABGB trifft. Die Warnpflicht des Unternehmers besteht im Allgemeinen auch gegenüber einem sachkundigen Besteller (SZ 35/73 ua). Die Aufschrämmung von neun Spülrinnen, die nach bereits verlegten Estrichboden erfolgte, erforderte eine Öffnung für je einen Gully bei jeder Spülrinne, wobei die gesamte Decke durchbrochen werden musste. Darüber hinaus erfolgten weitere Durchbrechungen an anderer Stelle wegen Planänderungen bei der Kücheneinrichtung. Zu diesem Zeitpunkt - die Rohre waren bereits auf der Deckenkonstruktion verlegt - bestand keine Möglichkeit mehr, diese Spülrinnen in einer fachgerechten Weise wasserdicht herzustellen. Eine fachgerechte Verlegung der Spülrinnen zu diesem Zeitpunkt hätte erfordert, die gesamte Bodenkonstruktion in der Küche um ca 10 cm zu verstärken, was aber zu anderen untragbaren Schwierigkeiten geführt hätte. Die Zweitbeklagte hätte daher den nachträglichen Auftrag ablehnen oder der Klägerin mit Nachdruck die Folgen dieser vom Pächter S***** gewünschten Ergänzungen vor Augen führen müssen. Nur wenn die Klägerin als Bestellerin des Nachtragswerkes dessenungeachtet darauf bestanden hätte, wäre die Gefahr auf sie übergegangen. Nur in diesem Fall wäre die Zweitbeklagte als Unternehmerin für die Folgen nicht mehr verantwortlich (Adler-Höller in Klang2 V S 409; SZ 27/292, SZ 35/73, SZ 37/163, SZ 45/75 uam).
Die Erklärungen des Erstbeklagten gegenüber der Klägerin, dass der nachträgliche Einbau von Rinnen, wie dies der Pächter S***** wünschte, ein Blödsinn sei, und man dies technisch nicht durchführen könne, stelle sich nicht als ausreichende Warnung dar, auf die sich die Zweitbeklagte berufen könnte. Die technische Möglichkeit an sich sei ja gegeben gewesen. Dass der Klägerin aber die Folgen bewusst wurden - und dies wäre der wesentliche Inhalt der Warnpflicht gewesen - sei nicht erwiesen und die Zweitbeklagte, die mit der Klägerin direkt im Vertragsverhältnis stand, habe überhaupt keine der erforderlichen Erklärungen gegenüber der Klägerin abgegeben. Aber auch den Drittbeklagten treffe im Wesentlichen die gleiche Haftung.
Wenn bei Ausführung von Arbeiten an demselben Werk mehrere Unternehmer beteiligt sind, wobei die Arbeiten des einen Unternehmers auf denen des anderen aufgebaut sein müssen, ergebe sich schon aus der Natur der Sache ihre Verpflichtung zur Zusammenarbeit. Dem Unternehmer obliege es, keine Unterlassung zu begehen, durch die das Gelingen des Werkes in Frage gestellt werden könnte. Der in diesem Zusammenhang anzuwendende § 1168a ABGB (SZ 36/41) verpflichte den Unternehmer zur Wahrung des für ihn bei der bei ihm vorausgesetzten Fachkenntnis und bei sachgemäßer Behandlung und Ausführung der Arbeit erkennbaren Mangels (Klang aaO S 408). Sei der Mangel für den Unternehmer erkennbar, so sei es, wie schon angeführt, seine Pflicht, den Besteller zu warnen, sonst treffe ihn die Haftung. Allerdings sei der Unternehmer in der Regel nicht verpflichtet, im Rahmen der ihn nach § 1168a ABGB treffenden Verpflichtung besondere, sonst nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen (Klang aaO S 408). Im vorliegenden Fall ergebe sich aber, der Drittbeklagte sei einfach davon ausgegangen, dass eine dichte Isolierschicht vorliege, ohne sich mit der Zweitbeklagten, die die Baumeisterarbeiten durchgeführt hat, überhaupt näher abzusprechen. Dies wäre insbesondere deshalb umso mehr erforderlich gewesen, weil er gewusst habe, dass sich der Erstbeklagte von der nachträglichen Ausführung der Abflussrinnen mit den Spülrohren aus technischen Gründen distanziert hat. Als Planer und Ausführer von Sanitäranlagen hätte dem Drittbeklagten bewusst sein müssen, dass eine fachgerechte Isolierung der Spülrinnen bei allen Durchtrittsstellen der Spülrohre "eingeflanscht" hätten werden müssen, ebenso auch die in den Spülrinnen vorhandenen Gullys. Zur besonderen Aufmerksamkeit wäre der Drittbeklagte überdies auch deshalb verpflichtet gewesen, weil er derartige Installationen noch nicht ausgeführt hatte und sich mit Erläuterungen des Pächters S*****, der wohl nur seine Interessen im Zusammenhang mit einer leichten Reinigung der Küche im Auge hatte, begnügte. Vor der Vornahme seiner Ausführungen hätte der Drittbeklagte daher, um sicherzustellen, dass seine Installationsarbeiten mit Sicherheit zu keinem Schaden führen können, sich mit der Zweitbeklagten absprechen und auf Grund der Mitteilungen derselben die Klägerin vor den möglichen Folgen warnen müssen (vgl SZ 37/163). Nur wenn ihm die Zweitbeklagte in Bezug auf die Isolierung unrichtige Angaben gemacht hätte, könnte dies für ihn eine Entlastung darstellen, so aber müsste die Haftung des Drittbeklagten aus denselben Gründen wie bei der Zweitbeklagten bejaht werden.
Da die Feststellungen nicht ausreichten, um die Höhe des Anspruches abschließend zu beurteilen und die Beklagten der Klägerin zum Vorwurf machten, dass sie auf Grund der Meinung ihrer Techniker die nachträgliche Aufschrämmung der Spülrinnen trotz der vom Erstbeklagten ausgesprochenen Bedenken angeordnet habe, worin allenfalls die Einwendung eines Mitverschuldens enthalten sein könne, worauf das Erstgericht zufolge seiner Ansicht nicht eingegangen sei, habe die Aufhebung des Ersturteiles angeordnet werden müssen. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richten sich die Rekurse der Zweitbeklagten und des Drittbeklagten. Der Erstantrag der Zweitbeklagten, der Oberste Gerichtshof wolle in Stattgebung des Rekurses in der Sache selbst im Sinne der Bestätigung des Ersturteils entscheiden, ist zwar verfehlt, aber unschädlich. Im Übrigen streben beide Rekurse in erster Linie die Aufhebung des Beschlusses des Berufungsgerichtes mit dem Auftrag zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der Klägerin im Sinne der Bestätigung des Ersturteils oder wenigstens die Korrektur der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes im Sinne der Rekursausführungen an.
Rechtliche Beurteilung
Die Rekurse sind nicht gerechtfertigt.
Der Rekurs der Zweitbeklagten bekämpft unter dem Gesichtspunkt einer vermeintlichen Aktenwidrigkeit die Annahme des Erstgerichtes, die Klägerin habe erst am 1. 12. 1970 Kenntnis von den Mauerdurchfeuchtungsschäden erlangt, und strebt demgegenüber die Feststellung an, die Klägerin hätte schon im Mai 1970, jedenfalls aber vor dem 1. 10. 1970 Kenntnis von solchen Schäden gehabt, weshalb die am 29. Oktober 1973 eingebrachte Klage verspätet und die Verjährungseinrede begründet sei. Dieser Rüge kommt jedoch schon aus rechtlichen Erwägungen keine Bedeutung zu: Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Schädiger kennt, wobei es darauf ankommt, dass dem Geschädigten der Ersatzpflichtige, also jene Person bekannt wurde, der der Schaden zugerechnet werden kann (Klang2 VI 637, Ehrenzweig II/1 78 FN 93). Dabei muss der Sachverhalt dem Geschädigten soweit bekannt geworden sein, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestrengt werden kann (SZ 18/171; 20/236; 40/40; 48/27, 1 Ob 25/78 ua). Da nach den unbekämpften Feststellungen erst am 1. 12. 1970 eine Besichtigung der durchfeuchteten Stellen stattfand und im Jahr 1971 noch nicht einmal die Ursache von Durchfeuchtungsschäden mit hinreichender Sicherheit bekannt waren, erscheint im Sinne der obigen Ausführungen die am 29. Oktober 1973 überreichte Klage jedenfalls innerhalb der dreijährigen Frist des § 1489 ABGB erhoben, sodass die Schadenersatzforderung nicht verjährt erscheint.
Was die Bejahung der Haftung der Zweitbeklagten und des Drittbeklagten anlangt, so vermögen deren Rekurse eine Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht nicht aufzuzeigen. Zu beiden Rekursen ist zunächst festzuhalten, dass der Umstand, dass der Erstbeklagte in seiner Eigenschaft als planender Architekt und Baustellenleiter der Klägerin Anweisungen der Zweitbeklagten und dem Drittbeklagten erteilen durfte, nichts daran ändert, dass die Zweitbeklagte und der Drittbeklagte auf Grund der von ihnen mit der Klägerin abgeschlossenen Verträge der Klägerin als selbständige Vertragspartner gegenüberstanden und ihr gegenüber die aus diesen Werkverträgen erfließenden Verpflichtungen zu erfüllen hatten, zu denen auch die im § 1168a ABGB normierte Warnpflicht gehört. Wenn die Zweitbeklagte in ihrem Rekurs eine Warnpflicht für sie nur für den Fall bejaht, dass durch die Herstellung der Rinnen an sich also etwa durch das Aufschrämmen des Fußbodens die Gefahr des Misslingens des Werkes etwa durch Einsturz der Decke zur Folge haben konnte, missversteht sie das Wesen der bezogenen Gesetzesstelle. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass der Zweitbeklagten jedenfalls bekannt war, welcher Art der von ihr angebrachte Feuchtigkeitsschutz unter der Großküche war und zu welchem Zweck er dienen konnte, sodass der Zweitbeklagten auf Grund ihrer erforderlichen Fachkenntnisse hätte bewusst werden müssen, dass durch die nachträgliche Anbringung der Spülrinnen, die technisch verfehlt waren, keine Gewähr mehr gegeben war, dass der von ihr angebrachte Feuchtigkeitsschutz ausreichen könnte, um die unter der Großküche liegenden Räume vor Abwässern, die die Spülrinnen aufnehmen sollten, wirksam zu schützen. Mag auch die von der Zweitbeklagten errichtete Decke den ursprünglichen Anforderungen entsprochen haben, so war dies - wie dargelegt - infolge der nachträglichen Anbringung der Spülrinnen jedenfalls nicht mehr der Fall. Auch wenn sich erst im Laufe der Arbeit ein Mangel herausstellt, muss der Unternehmer den Besteller warnen (3 Ob 120/75). Mit Recht hat daher das Berufungsgericht von der Zweitbeklagten gefordert, die Klägerin mit Nachdruck auf die von ihr als Fachmann (§ 1299 ABGB) erkennbaren Folgen dieser vom Pächter gewünschten Ergänzungen aufmerksam zu machen. Diese gesetzliche (§ 1168a ABGB) und im Vertrag mit der Zweitbeklagten durch Bezugnahme besonders ausgeformte (Punkt 1.3.3 und 2.1.3 der Ö-Norm B 2110; 5 Ob 521, 522/79) Warnpflicht der Zweitbeklagten bestand der Klägerin gegenüber - und nicht dem Erstbeklagten gegenüber, sodass auf die auf der gegenteiligen Annahme beruhenden Rekursausführungen der Zweitbeklagten nicht näher eingegangen werden muss.
Der Rekurs des Drittbeklagten räumt zutreffend selbst ein, dass eine Pflicht zur Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen dann anzunehmen ist, wenn die Arbeit des einen auf den Vorleistungen des anderen aufbauen müsse und auch die Warnpflicht des einen Unternehmers dem Besteller gegenüber zu bejahen ist, wenn die Vorarbeiten des anderen Unternehmers mangelhaft sind und die einwandfreie Vollendung des Werkes nicht mehr zulassen.
Der Drittbeklagte vertritt aber übereinstimmend mit der Zweitbeklagten die Auffassung, dass die Warnpflicht der Rekurswerber deshalb nicht zum Tragen komme, weil der Erstbeklagte der Klägerin gegenüber die Anbringung der Spülrinnen als "Blödsinn" und als technisch nicht durchführbar bezeichnet habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Auch wenn man das von den Rekurswerbern herangezogene "harte Gespräch" zwischen dem Erstbeklagten und dem Direktor der Klägerin mitberücksichtigt, ist hieraus für den Standpunkt der Zweitbeklagten und des Drittbeklagten nichts gewonnen. Wenn der Erstbeklagte im Zuge dieses Gespräches schließlich tatsächlich erklärt haben sollte, er lehne die Verantwortung hiefür ab und die Klägerin gleichwohl auf der Anbringung der Spülrinnen bestanden haben sollte, so mag dies für das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten bedeutsam sein, aber nicht die der Zweitbeklagten und dem Drittbeklagten aus ihren selbständigen Verträgen mit der Klägerin als Bestellerin erfließende Warnpflicht aufzuheben. Die Warnpflicht des Unternehmers besteht auch gegenüber dem fachkundigen (SZ 35/73, RZ 1978/67 ua) oder - wie hier - sachverständig beratenen (5 Ob 506/77 ua) Besteller. Da weder die Zweitbeklagte noch der Drittbeklagte die Klägerin als Bestellerin vor der nachträglichen Anbringung der Spülrinnen samt Installation warnten, hätten sie, um von der Haftung für die Schadensfolgen frei zu sein, beweisen müssen, dass eine Warnung der Klägerin im konkreten Fall nicht erforderlich war (SZ 45/75, 3 Ob 113/72, 3 Ob 120/75 ua). Weder die festgestellten noch die von den Rekurswerbern ins Treffen geführten Äußerungen des Erstbeklagten gegenüber der Klägerin, sollten sie erwiesen sein, würden die Warnung der Klägerin durch die Zweitbeklagte und den Drittbeklagten überflüssig machen. Denn hiedurch ist nicht dargetan, dass die Klägerin als Besteller in Kenntnis des Fehlers und dessen Folgen (3 Ob 120/75), der Zweit- und dem Drittbeklagten die ergänzenden Aufträge erteilen ließ.
Den Rekursen war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten der Rekurse beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.
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