Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit 26.631,78 S bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin 4.438,63 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Rekurs unzulässig:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB zu laufen, wenn die Gewißheit über den Eintritt des Schadens, die Person des Schädigers sowie den Ursachenzusammenhang zwischen Schaden und schadenstiftendem Verhalten und - soweit das zu den Haftungsvoraussetzungen gehört - das vorwerfbare Verschulden, einen solchen Grad erreicht, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann; der Geschädigte darf aber nicht solange zuwarten, bis er im Rechtsstreit zu gewinnen glaubt (SZ 63/37; ecolex 1994, 537; SZ 69/251 ua). Könnte der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen, gilt die Kenntnis schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (ecolex 1994, 537; SZ 69/251 ua). Wo die Grenzen der Erkundigungspflicht liegen, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (ecolex 1994, 537; SZ 69/251 ua).
Der angefochtene Aufhebungsbeschluß hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung:
Da die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht eine vom Beklagten als Geschäftsführer vertretene GmbH, sondern diesen persönlich in Anspruch nimmt, kommt es nicht darauf an, ab wann die Klägerin von einer etwaigen Mitwirkung einer solchen Gesellschaft an einem Vertragsbruch der Anton P***** KG Kenntnis erlangt hat. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, zu dem die Klägerin von dem Verhalten Kenntnis erlangt hat, aus dem sie nun Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten ableitet, also davon, daß der Beklagte selbst Hutformen vom ehemaligen Betriebsgelände der Anton P***** KG verbracht und übernommen hat. Das erfuhr sie jedenfalls aus der Zeugenaussage des Beklagten im Verfahren 17 Cg 273/93 des LGZ Graz (S. 134 f dieses Aktes). Richtig ist allerdings, daß der Geschäftsführer der Klägerin - nach seiner eigenen Parteiaussage (S. 40 f) - es für durchaus möglich gehalten hat, daß der Beklagte die Hutformen ebenso verbracht haben kann "wie Herr Gerd P*****, der dies allerdings immer bestritten hat" (S. 41), weil der genannte Geschäftsführer eben vorher nicht gewußt habe, "ob es allenfalls Gerd P*****, Dr. Gerhard P***** oder jemand anderer gemacht hat" (S. 40).
In der Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei bei dieser Sachlage nicht verpflichtet gewesen, alle in Frage kommenden Schädiger zu klagen - eine Klage gegen die Anton P***** KG und deren persönlich haftende Gesellschafter hat sie ja zu 17 Cg 273/93 des LGZ Graz eingebracht -, liegt jedenfalls keine wesentliche Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte. Der Beklagte irrt auch, wenn er meint, die Verneinung des Verjährungseinwands durch das Gericht zweiter Instanz beruhe auf einer Aktenwidrigkeit. Die Ausführungen im angefochtenen Beschluß sind - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt - nicht darauf gegründet, daß dem Geschäftsführer der Klägerin "mit Sicherheit nicht bekannt" gewesen sei, der Beklagte habe selbst Hutformen verbracht; sie gründen sich in Wahrheit ohnehin auf die aktengemäße Feststellung, dem Geschäftsführer der Klägerin sei dieses Verhalten des Beklagten "nicht mit Sicherheit bekannt" gewesen. Diese aber rechtfertigt es nach dem Gesagten, den Beginn der Verjährungsfrist noch nicht vor dem 18. 5. 1995 anzusetzen.
Ob ein Geschädigter im Verfahren stichhaltige Gründe dafür angeben muß, weshalb seine Kenntnis von Schaden und Schädiger nicht schon früher bestand (ecolex 1997, 755 [Wilhelm]), hängt von den Umständen des jeweiligen Falls ab. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin den Sachverhalt geschildert und darauf verwiesen, daß ihr eine Verletzung der Erkundigungspflicht nicht vorzuwerfen sei und der Beklagte auch kein entsprechendes Vorbringen erstattet habe (S. 28). Bei der hier zu beurteilenden Sachlage ist auch - entgegen den Rekursausführungen - nicht zu sehen, welche zielführenden Schritte die Klägerin hätte unternehmen müssen, um von der beanstandeten Handlung des Beklagten (persönlich) zu erfahren. Auf eine Auskunft eines anderen der Tat Verdächtigen (Dr. Gerhard P*****) mußte sie sich nicht verlassen; deshalb kann ihr auch nicht vorgeworfen werden, daß sie eine solche Frage gar nicht gestellt hätte.
Da sohin bei der - für das Rekursverfahren allein maßgeblichen - Behandlung des Verjährungseinwands eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen war, liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1, § 519 Abs 2 ZPO nicht vor. Der Rekurs war daher zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1, § 52 ZPO. Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen hat, diente ihre Rekursbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.
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