OGH 5Ob182/02d

OGH5Ob182/02d1.10.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH Austria, *****, vertreten durch Kaan, Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte, 8010 Graz, Kalchberggasse 1, sowie der Nebenintervenienten auf Seite der klagenden Partei Erika P*****, Ewald P*****, und Rainer P*****, alle vertreten durch Dr. Edwin A. Payr, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Herrengasse 28, gegen die beklagte Partei M***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Rainer Kurbos, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Roseggerkai 5, wegen eingeschränkt Euro 37.385,16 s. A., über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 24. Jänner 2002, GZ 3 R 213/01w-49, womit das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 18. September 2001, GZ 7 Cg 229/98z-42, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit Euro 812,52 (darin enthalten Euro 135,42 USt) und den Nebenintervenienten je ein Drittel der mit Euro 934,40 (darin enthalten Euro 155,73 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortungen zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zwar - nach zunächst gegenteiligem Ausspruch - die Revision gegen sein Urteil vom 24. 1. 2002 mit Beschluss vom 7. 6. 2002 nachträglich für zulässig erklärt, weil die Frage der Verjährung der Klagsforderung mit Rücksicht auf die zwischen der (ersten) Feststellung von Mängeln des Dachs jenes Gewerbeobjekts, an dessen Errichtung die beklagte Partei (im Wesentlichen in Form der Lieferung und Montage der Trapezbleche) beteiligt war, und der Einbringung der Klage verstrichenen Zeit „auch anders, nämlich iSd Standpunkts der Beklagten (der Stattgebung ihrer Verjährungseinrede) beurteilt werden könnte", doch liegen die in § 502 Abs 1 ZPO normierten Voraussetzungen für die Anrufung des OGH nicht vor. Dies aus folgenden Gründen (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO):

Die von der Judikatur entwickelten Grundsätze der Verjährung von Schadenersatzansprüchen hat bereits das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil (Seite 21 f) sowie im erwähnten Beschluss vom 7. 6. 2002 dargestellt (Seite 3 f) und zutreffend darauf hingewiesen, dass die im konkreten Fall relevante Frage, wann der für eine erfolgreiche Klagsführung des Geschädigten ausreichende Kenntnisstand über die Schadenszurechnung erreicht ist, immer von den Umständen des Einzelfalls abhängt (siehe etwa RIS-Justiz RS0034524). Das ergibt sich übrigens auch aus einem Teil jener Entscheidungen, die die beklagte Partei zur Untermauerung ihres Rechtsstandpunktes zitiert (etwa SZ 63/37).

Dass immer nur nach den Umständen des konkreten Falls entschieden werden kann, wann dem Geschädigten iSd § 1489 ABGB die Klagsführung obliegt, gilt insbesondere für die Frage, ob er eine Erkundigungspflicht verletzte (vgl 4 Ob 313/98b; RIS-Justiz RS0113916) und ob er auf die Beiziehung eines Sachverständigen angewiesen war bzw das Ergebnis seiner Begutachtung abwarten durfte (vgl RIS-Justiz RS0034603, insbesondere die 5 Ob 562/93, 6 Ob 273/98k, 8 Ob 285/00w). Da § 1489 ABGB an sich bei der Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und dessen Zurechnung ansetzt, verbietet sich dabei die Anlegung eines strengen Maßstabs; die Erkundigungspflicht darf nicht überspannt werden (SZ 63/37 mwN ua). Diese Umstände reduzieren die Möglichkeit einer Anrufung des OGH im gegenständlichen Rechtsstreit auf den Fall, dass dem Berufungsgericht eine eklatante, aus Gründen der Rechtssicherheit korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen ist (vgl RIS-Justiz RS0042405). Eine solche ist nicht zu erkennen.

Bei der in der Revision vorgetragenen Argumentation, schon 1992 sei die Schadensursache - die Undichtheit des Daches - und die Beklagte als Verursacher des Schadens festgestanden (oder mit großer Wahrscheinlichkeit zu vermuten gewesen), weil ja die Klägerin schon 1992 von der Beklagten die Mängelbehebung forderte und dieses Begehren dann mehrmals (erfolglos) wiederholte, sodass sich im 1996 eingeholten Gutachten letztlich nur das bestätigte, was die Klägerin immer schon annahm, werden entscheidungswesentliche Feststellungen übergangen. Die Beklagte hat nämlich die Mängelrügen der Klägerin jedes Mal mit der Begründung zurückgewiesen, die behaupteten Mängel beträfen nicht ihren Leistungsbereich. Dass tatsächlich die Verantwortungsbereiche der an der Herstellung des Gewerbeobjekts der Klägerin beteiligten Unternehmer und das Maß der notwendigen Sanierung nicht mühelos eruierbar war, belegte der gegenständlichen Prozess. Das Berufungsgericht zog daraus den Schluss, die Klägerin habe die Behauptung der Beklagten, nicht für die Undichtheit des Dachs verantwortlich zu sein, weder als verfehlt noch als verdächtig ansehen müssen. Dass auch die Beklagte selbst erst durch das 1996 eingeholte Gutachten überzeugt werden konnte, wenigstens für einen Teil der Mängel verantwortlich zu sein, beweist ihr dann bekundete Bereitschaft zur (teilweisen, von der Klägerin ihrerseits als nicht ausreichend erachteten) Mängelbehebung. Berücksichtigt man diese Umstände, ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Klägerin habe erst mit dem Vorliegen des Sachverständigengutachtens über die Mängelursachen und deren Zurechnung ausreichende Kenntnis für eine erfolgversprechende Klagsführung gegen die Beklagte erlangt, durchaus vertretbar.

Der zweiten im vorliegenden Revisionsrekurs aufgeworfenen Rechtsfrage nach den „Sowieso-Kosten" hat schon das Berufungsgericht sowohl im angefochtenen Urteil als auch im Beschluss vom 7. 6. 2002 keine die Revision an den OGH rechtfertigende Bedeutung zuerkannt; die Argumentation der Klägerin scheitere (wie im Beschluss vom 7. 6. 2002 ausgeführt wurde) allein an den Sachverhaltsannahmen. Tatsächlich ist weder ein Abweichen von der einschlägigen Judikatur noch eine neue Rechtsfrage erkennbar, deren Lösung die Rechtsentwicklung vorantreiben könnte.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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