OGH 8Ob285/00w

OGH8Ob285/00w21.12.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****gesmbH, *****, vertreten durch Dr. Kurt Konopatsch und Dr. Sonja Jutta Sturm-Wedenig, Rechtsanwälte in Leoben, wider die beklagten Parteien 1.) Margarethe P*****, *****, vertreten durch Dr. Hans Exner, Rechtsanwalt in Judenburg, 2.) Dipl. Ing. Roland B*****, vertreten durch Dr. Erwin Gstirner, Rechtsanwalt in Graz (gegen den das Verfahren ruht) und 3.) N*****AG,*****, vertreten durch Dr. Erich Unterer und Dr. Rainer Handl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Zahlung von S 6,215.438,09 sA und Feststellung (Streitwert S 100.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 14. September 2000, GZ6 R 42/00v-103, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision gesteht zu, dass das Berufungsgericht die Rechtsprechungsgrundsätze zur Verjährung richtig ausgeführt hat, vermeint aber, es hätte sie auf den vorliegenden Fall unrichtig zur Anwendung gebracht.

Damit ist klargestellt, dass es sich um einen Einzelfall handelt, indem die außerordentliche Revision nur zulässig wäre, wenn dem Berufungsgericht bei der Subsumtion eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Dies ist nicht der Fall, wenn die Vorinstanzen meinten, die Klagsansprüche wären im konkreten Fall zur Zeit der Klagseinbringung bereits verjährt gewesen.

Die Berufungsausführungen sind zwar, was die Anwendung auf den konkreten Fall betrifft, recht knapp, im Zusammenhang mit der wesentlich ausführlicheren und präziseren rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts, der das Berufungsgericht im Wesentlichen folgt, liegt in der Annahme der Verjährung keine grobe Fehlbeurteilung.

Auszugehen ist davon, dass die Klägerin den Schaden - Undichtheit der Decke einer im Zuge des Baues von 21 Wohnhäusern im Jahre 1974 errichteten Tiefgarage - und ihren wesentlichen Umfang bereits Ende der 70er Jahre kannte und sie trotz jahrelanger erfolgloser Sanierungsversuche durch die (hier nicht beklagte) Isolierfirma nichts weiter unternahm, obwohl sie bereits Mitte der 80er Jahre eine Generalsanierung ins Auge gefasst hatte, von der sie dann aber aus Kostengründen Abstand nahm. Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob und welche weiteren Erkundigungen die Klägerin zur Klärung einer erfolgversprechenden Anspruchsverfolgung hätte einholen müssen. Wenn auch die Erkundigungspflicht nicht überspannt werden darf (SZ 63/53 uva), ist zu bedenken, dass die Klägerin kein Laie auf dem Gebiet des Bauwesens ist, der Kreis der möglichen Verursacher Mitte der 80er Jahre schon sehr eingeschränkt war (nämlich auf die in der Folge Beklagten), sodass einerseits bereits damals die Klagserhebung gegen diese nicht als unzumutbar angesehen werden kann, weil der Geschädigte nicht solange zuwarten kann, bis er den Prozess zu gewinnen glaubt (SZ 40/40; JBl 1991, 730 uva), andererseits der Klägerin aber auch nicht unzumutbar war, bereits damals und nicht erst nach jahrelanger Untätigkeit infolge Beanstandung durch den Rechnungshof im April 1990 durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens mehr über die Schadensursache und damit auch über die Verursacher in Erfahrung zu bringen. Die Ansicht, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens jedenfalls die Erkundigungspflicht überspannt, wie dies einige Entscheidungen meinen, kann der erkennende Senat in dieser Allgemeinheit nicht teilen; auch hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.

Es ist zwar grundsätzlich zutreffend, dass Vergleichsverhandlungen die Verjährungsfrist hemmen (SZ 48/39 uva), sofern nur nach deren Scheitern die Klage in angemessener Frist eingebracht wird. Hieraus ist jedoch für die Klägerin nichts zu gewinnen, wenn der Anspruch bereits zu Beginn der Vergleichsverhandlungen verjährt war. In der vom Erstgericht explizit, vom Berufungsgericht allerdings nur andeutungsweise ausgesprochenen Rechtsansicht, dass dies hier der Fall gewesen sei, kann keine grobe Fehlbeurteilung erblickt werden.

Stichworte