OGH 6Ob187/98p

OGH6Ob187/98p16.7.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden, sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton Egon C*****, vertreten durch Dr.Kurt Burger-Scheidlin und Dr.Hanno Burger-Scheidlin, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Ed. A*****, vertreten durch Dr.Kaan, Dr.Cronenberg, Dr.Radl und Dr.Moser, Rechtsanwälte in Graz, und des Nebenintervenienten auf seiten der beklagten Partei Dipl.Ing.Hermann K*****, vertreten durch Dr.Werner Thurner, Rechtsanwalt in Graz, wegen 7,340.553,-- S, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 10.April 1998, GZ 3 R 51/98i-58, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Jede Klage unterbricht die laufende Verjährung nur für die in ihr geltend gemachten Ansprüche (SZ 57/61, ÖBl 1988, 17; 1 Ob 165/97i). Wird ein Klageanspruch mit Klageänderung oder -ausdehnung geltend gemacht, tritt die Unterbrechungswirkung erst ab diesem Zeitpunkt ein, und zwar auch dann, wenn sich das neue Begehren auf den schon davor in der Klage vorgebrachten Sachverhalt stützt (SZ 43/232; SZ 47/23, 1 Ob 165/97i).

Mit seiner vor Ablauf der Verjährungsfrist eingebrachten Klage machte der Kläger ausschließlich dem Erfüllungsinteresse zuzurechnende Ansprüche geltend, also Nachteile in seinem Vermögen, die nicht entstanden wären, wenn die Beklagte ordnungsgemäß erfüllt hätte. Das zuletzt noch aufrechte Zahlungsbegehen - Ersatz von Aufwendungen, die sich der Kläger bei entsprechender vorvertraglicher Aufklärung durch die Beklagte erspart hätte - stützt der Kläger selbst auf die durch Unterlassung vorvertraglicher Aufklärungspflichten entstandene Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des negativen Vertragsinteresses. Er macht damit Schadenersatzansprüche geltend, die ihrem Rechtsgrund nach von den bisherigen Erfüllungsansprüchen verschieden sind. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach die Verjährung des noch geltend gemachten Vertrauensschadens nicht schon durch die Klage auf Ersatz des Erfüllungsinteresses unterbrochen wurde (und im Zeitpunkt der Erklärung des Klägers, sein Begehren um diese Ansprüche zu erweitern, bereits verjährt war), ist somit nicht zu beanstanden. Daß die Verjährungszeit zum Zeitpunkt der Ausdehnung des Klagebegehrens bereits abgelaufen war, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers selbst.

Wer sich auf eine Hemmung der Verjährung beruft, muß auch nachweisen, daß diese zufolge eines konkreten Sachverhalts eingetreten ist (RIS-Justiz RS0034647). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach aus dem Umstand, daß der Kläger zunächst nur Nichterfüllungsschäden geltend gemacht hat (und zwar Mindererlöse durch die zu geringe Wasserdurchflußmenge) nicht unterstellt werden könne, daß die Streitteile bereits zu einem Zeitpunkt über den Ersatz eines Vertrauensschadens verhandelt hätten, bevor ein solcher vom Kläger überhaupt geltend gemacht wurde, stellt keine auffallende, im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. War aber die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der nachfolgenden Vergleichsgespräche über den Vertrauensschaden bereits abgelaufen, kann sie einer Hemmung nicht mehr unterliegen (RIS-Justiz RS0034498).

Der Kläger hat in erster Instanz vorgebracht, der Verjährungseinwand sei sittenwidrig erhoben, da die Streitteile in ständigen Vergleichsverhandlungen gestanden seien. Die Verjährungseinrede verstößt dann gegen Treue und Glauben, wenn die Fristversäumnis des Berechtigten auf ein Verhalten des Gegners zurückgeht, auf Grund dessen der Gläubiger nach objektiven Maßstäben der Auffassung sein konnte, sein Anspruch werde entweder ohne Rechtsstreit befriedigt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft, sodaß er aus diesen Gründen eine rechtzeitige Klage unterlassen hat (RIS-Justiz RS0034537). Daß der Beklagte konkrete Handlungen gesetzt oder ein Verhalten an den Tag gelegt hat, aus dem der Kläger hätte entsprechende Schlüsse ziehen können, wurde nicht behauptet. Der Umstand, daß die Beklagte Vergleichsgespräche geführt hat, läßt für sich allein noch nicht den Schluß zu, daß sie auf den Verjährungseinwand verzichten werde.

Nach § 1489 ABGB verjähren Schadenersatzansprüche in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu welchem dem Geschädigten Schade, Ursachenzusammenhang und Person des Schädigers in einem Ausmaß bekannt wurden, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden konnte (SZ 63/37, RdW 1994, 244, Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 489). Die Verjährungsfrist wird dann in Gang gesetzt, wenn auch der Schade in seinem gesamten Umfang noch nicht abzusehen ist, weil der Verjährung künftig vorhersehbarer Schäden durch Feststellungsklage begegnet werden kann (Schubert aaO Rz 3 zu § 1489 mwN). Nach den Klageangaben hatte der Kläger bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Klageeinbringung Kenntnis der für eine Klage auf Ersatz des Vertrauensschadens maßgeblichen Umstände. Auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des gegenständlichen Werkes kommt es dabei nicht an.

Stichworte