Spruch:
Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien werden gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Zur Revision des Klägers:
Für die Beurteilung des Beginns des Laufes der Verjährungsfrist ist bei juristischen Personen das Wissen ihrer zur Vertretung in dem betreffenden Bereich berufenen Organmitglieder vom maßgeblichen Sachverhalt entscheidend (JBl 1966, 371; Schubert in Rummel, ABGB2 § 1489 Rz 3). Nur dann, wenn ein Laie die Ursachen und das Ausmaß eines Schadens ohne Beiziehung eines Sachverständigen nicht erkennen kann, wie etwa im Falle ärztlicher Kunstfehler, beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Kenntnis des Sachverständigengutachtens zu laufen (JBl 1964, 371; WBl 1987, 66; JBl 1987, 450). Daß im hier zu beurteilenden Einzelfall diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, haben die Vorinstanzen überzeugend dargelegt. Die Klage unterbricht die Verjährung nur für die in ihr geltend gemachten Ansprüche (SZ 57/61; ÖBl 1988, 17; 7 Ob 655/90). Wird ein Anspruch mit Klagsänderung oder -ausdehnung geltend gemacht, tritt die Unterbrechungswirkung erst ab diesem Zeitpunkt ein (SZ 43/232; SZ 47/23; 7 Ob 655/90). Dies gilt auch, wenn von einem einheitlichen Schadenersatzanspruch ursprünglich lediglich ein Teilbetrag eingeklagt wurde (ZVR 1974/171; SZ 51/122; 7 Ob 655/90). Der Abzug des Vorteilsausgleichs nur von dem unverjährten, zu Recht bestehenden Schadenersatzbetrag ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil verjährte Ansprüche nur als Naturalobligation weiterbestehen (vgl § 1432 ABGB) und das Bestehen einer Aufrechnungslage vor Eintritt der Verjährung nicht behauptet wurde.
2. Zur Revision des Beklagten:
Der Beklagte führt in seiner Revision ausschließlich zum Vorliegen des von ihm der Sache nach bereits in der Berufung behaupteten Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO. Das Berufungsgericht hat zu diesem Vorbringen ausführlich Stellung genommen und die Berufung des Beklagten insoweit verworfen. Nichtigkeiten, die schon vom Gericht zweiter Instanz verneint wurden, können aber in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, liegt doch dann in diesem Umfang ein berufungsgerichtlicher Beschluß vor, der gemäß § 519 ZPO unanfechtbar ist (SZ 54/190; GesRZ 1990, 44; SZ 68/195; 4 Ob 82/97f u.v.a.).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)