OGH 4Ob305/74

OGH4Ob305/745.3.1974

SZ 47/23

Normen

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §7
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §25 Abs6
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §7
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §25 Abs6

 

Spruch:

Beim Widerrufsanspruch (§ 7 Abs. 1 UWG) ist - anders als bei der Urteilsveröffentlichung, bei der gemäß § 25 Abs. 6 UWG die Art der Veröffentlichung auch ohne Parteienantrag vom Gericht bestimmt wird, die Angabe des Personenkreises, dem gegenüber der Widerruf erklärt werden soll, ein notwendiger Bestandteil des betreffenden Klagebegehrens

Das Widerrufsbegehren kann auch für sich allein geltend gemacht werden und ist kein Nebenanspruch des Unterlassungs- oder Schadenersatzbegehrens

OGH 5. März 1974, 4 Ob 305/74 (OLG Wien 2 R 170/73; HG Wien 19 Cg 172/72)

Text

Die Klägerin und die zweitbeklagte KG stehen auf dem Gebiet der Erzeugung von Brillen und Brillenfassungen miteinander in Wettbewerb. Der Erstbeklagte ist geschaftsführender Gesellschafter der A-Werke GmbH, welche wiederum Komplementarin der Zweitbeklagten ist. Im April-Heft 1972 des Österreichischen Wirtschaftsmagazins "trend" erschien auf S. 56 ff unter dem Titel "Brillenmacher im Wunderland" ein mehrseitiger Artikel über das Produktions- und Vertriebssystem des Erstbeklagten sowie insbesondere über die von ihm erzeugten Optylbrillen der Marke "Cobra". Im Zusammenhang mit diesem Bericht, jedoch von ihm deutlich getrennt wurden auf S. 59 der genannten Zeitschriftennummer unter einem Lichtbild des Erstbeklagten mehrere Ausspruche abgedruckt, die der Erstbeklagte zu bestimmten Fragen und Begebenheiten gemacht hatte. Dabei heißt es gleich am Beginn: "... zur Konkurrenzlage: "R hat am 22. Dezember eine neue Fabrik eröffnet. Für Azetatbrillen. Das war die größte Fehlinvestition. Die werden sich auf billige Krankenkassenbrillen zurückziehen müssen." Eine Anzahl von Exemplaren dieses "trend"- Heftes versandte die Zweitbeklagte unaufgefordert an Optiker in Österreich und in der Bundesrepublik Deutschland, wobei sie folgendes Begleitschreiben hinzufügte:

"Wir empfehlen das Studium des Artikels: "Brillenmacher im Wunderland" (Beginn Seite 56).

Ohne die Meinung der Redaktion beeinflussen oder selbst kritisieren zu wollen, ist festzustellen, daß unsere unternehmerische Leistung seit zwei Jahrzehnten das Geschäft mit der Brille belebt hat.

Nunmehr setzen wir neue Akzente: Mit OPTYL dem modernen Werkstoff für modeorientierte Brillenmacher. Ein Material, das in der Fachpresse ganze Seiten füllt und Branchenkennern nicht mehr vorgestellt werden muß. Und mit COBRA, der neuen Verkaufskonzeption für Augenoptiker, deren Vorteile von jenen, die es angeht, mehr und mehr gutgeheißen werden.

Lesen Sie diesen Bericht über Wilhelm A und sein Werk. Er wurde von kritisch denkenden Wirtschaftsjournalisten geschrieben, deren Unabhängigkeit für Objektivität bürgt.

Offenbar recherchierten die Redakteure jedoch nicht nur Tatsachen, sondern auch Gerüchte. Gerade deshalb müssen wir es kommentarlos hinnehmen daß in einigen wenigen Passagen Dichtung und Wahrheit vom Leser nicht mehr unterschieden werden können.

Wir haben - wie Sie - die wenigen kritischen Äußerungen nicht übersehen und werden sie durch eine verbesserte Partnerschaft mit den Augenoptikern widerlegen.

OPTYL ist optimal.

Kunststofftechnik Wilhelm A KG Wien."

Die oben wiedergegebene Äußerung des Erstbeklagten wurde auch auf S. 362 des Mai-Heftes 1972 der "Süddeutschen Optikerzeitung, Fachzeitschrift für Augenoptik in der Rubrik "Brief aus Wien" wiedergegeben und glossiert.

Die Klägerin welche am 22. Dezember 1971 in E bei München ein neues Betriebs- und Verwaltungsgebaude eröffnet hatte, in welchem vor allem Brillenfassungen aus Kunststoff (Azetat) hergestellt werden, erblickt in der von der Zweitbeklagten verbreiteten Äußerung des Erstbeklagten einen Wettbewerbsverstoß, welcher durch die sachlich unrichtige Behauptung, daß hochwertige und modische Brillenfassungen nur aus dem vom Erstbeklagten entwickelten Kunststoff Optyl erzeugt werde könnten während sich die Klägerin mit ihren Azetatbrillen auf minderwertige, billige Krankenkassenbrillen zurückziehen müsse, auf eine Marktbeeinflussung zum Nachteil der Klägerin - deren Erzeugnisse in Wahrheit als qualitativ besonders hochwertig bekannt seien - abzielte. Die Klägerin begehrt daher das Urteil.

1. der Erstbeklagte sei schuldig, sämtlichen Optikern Österreichs und der Bundesrepublik Deutschland gegenüber die Behauptung zu widerrufen daß die Errichtung einer am 22. Dezember 1971 eröffneten neuen Fabrik für Azetatbrillen durch die Klägerin die größte Fehlinvestition gewesen sei und daß sich die Klägerin auf billige Krankenkassenbrillen werde zurückziehen müssen, 2. beide Beklagten seien schuldig, im geschäftlichen Verkehr die genannte Behauptung und deren Verbreitung zu unterlassen, 3. die Klägerin werde ermachtigt, den Spruch dieses Urteiles binnen sechs Monaten nach Rechtskraft je einmal im osterreichischen Wirtschaftsmagazin "trend" und in der "Süddeutschen Optikerzeitung, Fachzeitschrift für Augenoptik" im redaktionellen Teil im üblichen Druck, jedoch die Worte "Im Namen der Republik" in größeren Lettern und in Fettdruck mit schwarzer Umrandung, auf Kosten der zur ungeteilten Hand haftenden Beklagten zu veröffentlichen.

Demgegenüber sind die Beklagten der Auffassung, daß die beanstandete Äußerung des Erstbeklagten - für welche die Zweitbeklagte nicht zu haften habe - nur eine durch Sachverständigengutachten gedeckte, im Rahmen eines Interviews über Marketing-Fragen ohne jede Wettbewerbsabsicht abgegebene seriöse Fachmeinung sei; sie sei durch die spezifische Fragenstellung des Fachjournalisten, der das Interview durchgeführt habe, veranlaßt worden, enthalte Tatsachenbehauptungen deren Wahrheitsgehalt überprüft werden könne, und sei im übrigen nur ein sogenannter Systemvergleich, dessen Bedeutung von den angesprochenen Fachkreisen richtig beurteilt werden könne. Schließlich fehle auch die Wiederholungsgefahr, zumal die Äußerung des Erstbeklagten durch ein vorangegangenes wettbewerbswidriges Verhalten der Klägerin veranlaßt worden sei.

Da die Klägerin in Punkt 1 ihres Begehrens ursprunglich Widerruf der beanstandeten Behauptung durch Veröffentlichung im österreichischen Wirtschaftsmagazin "trend" und in der" Süddeutschen Optikerzeitung" verlangt und erst in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 13. April 1973 ihr Begehren in der oben wiedergegebenen Form abgeändert hatte, erhoben die Beklagten gegen das Widerrufsbegehren der Klägerin auch die Einrede der Verjährung.

Auf die Erbringung eines Wahrheitsbeweises für die beanstandeten Äußerungen haben die Beklagten ausdrücklich verzichtet.

Das Erstgericht erkannte auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung im Sinne der Punkte 2 und 3 des Urteilsantrages, wies aber das Widerrufsbegehren (Punkt 1 des Urteilsantrages) ab. Mit der beanstandeten Äußerung habe der Erstbeklagte in Wettbewerbsabsicht ein Konkurrenzunternehmen herabgesetzt und dadurch gegen § 1 UWG verstoßen. Für dieses wettbewerbswidrige Verhalten hafte die Zweitbeklagte nicht nur gemäß § 18 UWG, sondern auch deshalb, weil sie sich durch die Versendung des betreffenden Heftes der Zeitschrift "trend" die Äußerung des Erstbeklagten so, wie sie dort abgedruckt sei, zu eigen gemacht habe. Sie könne daher weder einwenden, daß die Worte des Erstbeklagten aus dem Zusammenhang gerissen worden seien, noch sich auf einen erlaubten Systemvergleich berufen; auch der Hinweis auf die Fachkenntnisse der angesprochenen Leser gehe fehl, weil die Zeitschrift "trend" nicht nur von Fachleuten für Brillenfassungen gelesen werde. Das Begehren der Klägerin auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung sei daher gerechtfertigt. Ein Anspruch auf Widerruf komme hingegen bei einem Verstoß gegen § 1 UWG nicht in Betracht. Selbst wenn man aber die beanstandete Äußerung des Erstbeklagten mit Rücksicht auf die in ihr enthaltenen wahrheitswidrigen Tatsachenbehauptungen der Bestimmung des § 7 UWG unterstelle, sei das Widerrufsbegehren der Klägerin in seiner jetzt vorliegenden Fassung bereits verjährt, weil es mit dem ursprünglichen, nicht gegen bestimmte Personen gerichteten Widerrufsbegehren nicht identisch sei und daher eine Unterbrechung der Verjährung durch dieses ursprüngliche Begehren nicht angenommen werden könne.

Die von beiden Parteien gegen das Urteil des Erstgerichtes erhobenen Berufungen blieben erfolglos. Das Berufungsgericht nahm die Wettbewerbsabsicht des Erstbeklagten als gegeben an, bejahte die Wiederholungsgefahr und hatte auch gegen die vom Erstgericht erteilte Befugnis zur Urteilsveröffentlichung nicht nur im "trend", sondern auch in der "Süddeutschen Optikerzeitung" keine Bedenken, weil nur auf diese Weise der durch die Werbemaßnahme der Zweitbeklagten angesprochene Kundenkreis vollständig erfaßt werden könne. Hingegen sei das Widerrufsbegehren der Klägerin schon deshalb ungerechtfertigt, weil dem Bedürfnis der Klägerin, den vom Beklagten verfälschten Sachverhalt öffentlich richtigzustellen und die schädlichen Wirkungen des Wettbewerbsverstoßes zu beseitigen, schon durch die Einräumung der Befugnis zur Urteilsveröffentlichung ausreichend entsprochen sei; auf die Frage der Verjährung dieses Teilanspruches brauche bei dieser Sachlage nicht weiter eingegangen zu werden.

Der Oberste Gerichtshof gab den Revisionen beider Parteien nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

I. Zur Revision der Beklagten:

Die Beklagten wenden sich hier abermals gegen die Annahme der Untergerichte, daß der Erstbeklagte die beanstandete Äußerung in Wettbewerbsabsicht gemacht habe. Es habe sich vielmehr um rein fachliche Erörterungen im Rahmen eines Interviews gehandelt, das auf ausdrückliches Ersuchen eines Fachjournalisten zustande gekommen sei; ohne dieses Interview wäre der Erstbeklagte überhaupt nicht auf den Gedanken gekommen, seine personliche Meinung zu den betreffenden Fragen der Öffentlichkeit mitzuteilen.

Mit diesen Ausführungen setzen sich die Rechtsmittelwerber aber über die ausdrückliche, aus dem Wortlaut der Äußerung des Erstbeklagten im Zusammenhang mit der späteren Versendung der betreffenden Nummer des Wirtschaffsmagazins "trend" an österreichische und deutsche Optiker abgeleitete Feststellung des Berufungsgerichtes hinweg, daß es den Beklagten weniger auf die Befriedigung des Informationsbedürfnisses der "trend" - Leser, als vielmehr auf die Weckung des Interesses der als Abnehmer in Betracht kommenden Optiker an den Erzeugnissen der Zweitbeklagten angekommen sei. Ein solcher Schluß von bestimmten Tatsachen auf die Absicht einer Partei fällt aber nach ständiger Rechtsprechung (EvBl. 1951/356; RZ 1967, 203 u. a.; zuletzt etwa 1 Ob 85/73, 5 Ob 255/73) in das Gebiet der einer Anfechtung im Revisionsverfahren entzogenen Tatsachenfeststellungen. Damit steht im vorliegenden Fall auch für den OGH bindend fest (vgl. ÖBl. 1957, 42; ÖBl. 1970, 97), daß die Beklagten "zu Zwecken des Wettbewerbs", nämlich - zumindest überwiegend - in der Absicht gehandelt haben, durch die Verbreitung der beanstandeten Äußerung ihren eigenen Absatz auf Kosten ihrer Mitbewerber zu fördern. Was die Beklagten dazu in der Revision vorbringen, ist daher nichts anderes als ein Angriff auf die in dritter Instanz nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen.

Zutreffend hat das Berufungsgericht auch erkannt, daß die Äußerung des Erstbeklagten, die Errichtung der neuen Fabrik der Klägerin sei die "größte Fehlinvestition" gewesen, die Klägerin werde sich auf "billige Krankenkassenbrillen zurückziehen" müssen keine rein subjektive Meinungskundgebung des Erstbeklagten war, sondern eine objektiv überprüfbare Tatsachenbehauptung zum Gegenstand hatte, welche mit Rücksicht auf das darin zum Ausdruck gebrachte negative Werturteil über die Geschäftspolitik und die Erzeugnisse der Klägerin durchaus geeignet war, den Betrieb des Unternehmens der Klägerin zu schädigen. Da die Beklagten den gemäß § 7 Abs. 1 UWG von ihnen zu erbringenden Wahrheitsbeweis nicht einmal angetreten haben, die Gefahr der Wiederholung eines solchen Wettbewerbsverstoßes von den Untergerichten schon mit Rücksicht auf das Verhalten der Beklagten in diesem Prozeß mit Recht bejaht wurde und auch die Haftung beider Beklagter für den Wettbewerbsverstoß im Revisionsverfahren nicht mehr strittig ist, haben die Untergerichte dem Unterlassungsbegehren der Klägerin aus dem Rechtsgrund des § 7 Abs. 1 UWG mit Recht Folge gegeben.

Die der Klägerin gemäß § 25 Abs. 4 UWG erteilte Befugnis zur Urteilsveröffentlichung wird in der Revision nur insoweit bekämpft, als die Beklagten eine Veröffentlichung des Urteils in der "Süddeutschen Optikerzeitung" für entbehrlich halten, zumal diese Fachzeitschrift die beanstandete Äußerung ohne jedes Zutun der Beklagten nur auf Grund der Veröffentlichung im "trend" nachgedruckt habe. Allein die Tatsache aber, daß der Inhalt des Interviews des Erstbeklagten durch die Versendung der betreffenden Nummer des "trend" an deutsche Optiker über die Grenzen Österreichs hinaus in einschlägigen Fachkreisen der Bundesrepublik Deutschland bekannt geworden ist, rechtfertigt, es aber nach Ansicht des OGH, die der Klägerin erteilte Befugnis zur Urteilsveröffentlichung auch auf die genannte deutsche Fachzeitschrift auszudehnen, weil dem legitimen Bedürfnis der Klägerin nach Aufklarung der durch die Behauptungen des Erstbeklagten irregeführten Öffentlichkeit nur auf diese Weise voll entsprochen werden kann. Die Revision der Beklagten mußte daher auch in diesem Punkt erfolglos bleiben.

II. Zur Revision der Klägerin:

Mit ihrer Rechtsrüge wendet sich die Klägerin gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß ihrem Bedürfnis, den Sachverhalt öffentlich richtigzustellen und die schädlichen Wirkungen des Wettbewerbsverstoßes der Beklagten zu beseitigen, schon durch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in zwei Zeitschriften ausreichend entsprochen sei. Entgegen dieser Meinung sei es über die Veröffentlichung des Urteilsspruches hinaus sehr wohl erforderlich, durch einen Widerruf des Erstbeklagten dem von der Werbeaktion der Beklagten angesprochenen Personenkreis die Unrichtigkeit der seinerzeitigen Tatsachenmitteilung bekanntzugeben.

Mit diesem Vorbringen ist die Klägerin insofern im Recht, als die Verurteilung des Beklagten zum Widerruf einer herabsetzenden Tatsachenbehauptung (§ 7 Abs. 1 UWG) und die Ermächtigung des Klägers zur Veröffentlichung des über eine solche Klage ergangenen Urteils (§ 25 Abs. 4 UWG) einander keineswegs immer ausschließen, vielmehr im Einzelfall durchaus nebeneinander bestehen können, wenn nämlich die beanstandete Behauptung nicht nur ihren eigentlichen Adressaten, sondern darüber hinaus auch noch einem weiteren, unbestimmten Personenkreis zur Kenntnis gekommen ist (vgl. ÖBl. 1967, 66; ÖBl. 1972, 67). Damit ist aber für die Rechtsmittelwerberin nichts gewonnen, weil ihrem Widerrufsbegehren im vorliegenden Fall die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegensteht:

Gemäß § 20 Abs. 1 UWG verjähren die in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung oder Schadenersatz in 6 Monaten von der Zeit an, zu der der Anspruchsberechtigte von der Handlung und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 3 Jahren von der Begehung der Handlung an. Ob der Anspruch auf Widerrufung einer herabsetzenden Tatsachenbehauptung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG seiner rechtlichen Natur nach ein Schadenersatzanspruch (so ZBl. 1936/298; JBl. 1936, 191; EvBl. 1957/188 = ÖBl. 1957, 72) oder aber ein mit dem Unterlassungsanspruch verbundener (§ 15 UWG) Beseitigungsanspruch ist, der insoweit besteht, als in Interessenkreisen ein dem Verletzten nachteiliger Zustand, eine fortwirkende abträgliche Meinung entstanden ist und sich die verletzenden Behauptungen dem Gedächtnis Dritter eingeprägt haben (so bereits JBl. 1930, 325; JBl. 1933, 129 und 130; ferner die gesamte neuere Rechtsprechung, insbesondere SZ 33/105 = ÖBl. 1961, 29; ÖBl. 1961, 71; ÖBl. 1967, 66; ÖBl. 1968, 84; ÖBl. 1969, 8; ÖBl. 1969, 86; ÖBl. 1972, 67; ebenso Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 87), kann diesmal dahingestellt bleiben, weil nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sowohl Schadenersatz- als auch Unterlassungsansprüche in gleicher Weise der Verjährung nach § 20 Abs. 1 UWG unterliegen. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin, wie schon in anderem Zusammenhang erwähnt, in Punkt 1 des Begehrens ihrer am 20. September 1972 überreichten Klage vom Erstbeklagten den Widerruf der beanstandeten Behauptung "durch Veröffentlichung im österreichischen Wirtschaftsmagazin "trend" und in der "Süddeutschen Optikerzeitung" verlangt; erst am 13. April 1973 - also unstreitig nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist - hat sie dann diesen Teil ihres Urteilsbegehrens dahin "modifiziert", daß der Erstbeklagte schuldig erkannt werde, seine Behauptung "sämtlichen Optikern Österreichs und der Bundesrepublik Deutschland gegenüber" zu widerrufen. Da aber dann, wenn ein bestimmter Anspruch erst im Wege einer Klageänderung geltend gemacht wird, für die Unterbrechung der Verjährung nach § 1497 ABGB nicht der Zeitpunkt der ursprünglichen Klage, sondern derjenige der Klageänderung maßgebend ist (SZ 11/123; SZ 43/232 = ÖBl. 1971, 159 u. a.; zuletzt etwa 8 Ob 96, 97/71, 5 Ob 92/72), hängt die Entscheidung über die Verjährungseinrede der Beklagten allein davon ab, ob die "Modifizierung" des Widerrufsbegehrens in der Verhandlungstagsatzung vom 13. April 1973 eine Klageänderung im Sinne des § 235 ZPO war. Diese Frage ist nach Ansicht des OGH zu bejahen:

Mit dem Begehren auf Widerruf nach § 7 Abs. 1 UWG soll der Beklagte gezwungen werden, eine bestimmte Wissenserklärung, die er anderen Personen gegenüber abgegeben hat, diesen Personen gegenüber zu widerrufen und ihnen so zur Kenntnis zu bringen, daß die seinerzeitige Äußerung unrichtig war. Demgemäß verlangt die Rechtsprechung (SZ 33/105 = ÖBl. 1961, 29; ÖBl. 1961, 71; ÖBl. 1968, 84; ÖBl. 1969, 8; ÖBl. 1969, 86 u. a.), daß derjenige, der den Widerruf einer Tatsachenbehauptung gemäß § 7 Abs. 1 UWG verlangt, angibt, wem gegenüber dieser Widerruf zu erklären ist. Strebt also der Kläger deshalb, weil die seinerzeitige Äußerung des Beklagten öffentlich abgegeben wurde, einen - in einem solchen Fall durchaus möglichen - öffentlichen Widerruf an, dann hat er in seinem Urteilsantrag anzugeben, mit welchen Publikationen die seinerzeit angesprochene Öffentlichkeit von der nunmehrigen Widerrufserklärung angemessen in Kenntnis zu setzen ist (vgl. JBl. 1933, 129; ÖBl. 1968, 84); kommt ein öffentlicher Widerruf aber nicht in Frage, weil auch die beanstandete Äußerung nur einem bestimmten Personenkreis gegenüber gemacht wurde, dann hat das Begehren des Klägers diejenigen Personen zu bezeichnen, denen gegenüber jetzt widerrufen werden soll (vgl. ÖBl. 1961, 71. ÖBl. 1957, 73 u.a.). Anders als bei der Urteilsveroffentlichung, wo gemäß § 25 Abs. 6 UWG die Art der Veröffentlichung - auch ohne Parteienantrag (SZ 27/119 = EvBl. 1954/377 = ÖBl. 1955, 24 u. a.) - vom Gericht bestimmt wird, ist demnach bei Widerrufsanspruch nach § 7 Abs. 1 UWG die Angabe des Personenkreises, dem gegenüber der Widerruf erklärt werden soll, einnotwendiger Bestandteil des betreffenden Klagebegehrens. Da aber ein öffentlicher, in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Publikationen zu verbreitender Widerruf etwas anderes ist als der Widerruf einer Behauptung gegenüber bestimmten, einzeln anzusprechenden Personen oder Personengruppen (vgl. dazu ÖBl. 1961, 29), hat die Klägerin im vorliegenden Fall durch den Übergang von dem einen auf das andere Begehren ihren Widerrufsantrag nicht etwa bloß eingeschränkt oder konkretisiert, sondern vielmehr eine echte Klageänderung im Sinne des § 235 Abs. 1 ZPO vorgenommen. Das geänderte Widerrufbegehren - welches schon nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 UWG auch für sich allein geltend gemacht werden kann und daher entgegen der in ZBl. 1932/141 vertretenen Auffassung keineswegs als bloßer Nebenanspruch des Unterlassungs- oder des Schadenersatzbegehrens angesehen werden kann - wurde aber erst bei der Verhandlungstagsatzung vom 13. April 1973 und damit unbestrittenermaßen erst nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 20 Abs 1 UWG erhoben, so daß dieser Teilanspruch, wie schon das Erstgericht richtig erkannt hat, verjährt und daher von den Untergerichten im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden ist. Auch der Revision der Klägerin konnte daher nicht Folge gegeben werden.

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