OGH 1Ob64/00v

OGH1Ob64/00v30.1.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate S*****, vertreten durch Dr. Josef Hofer, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei W*****, vertreten durch Dr. Peter Posch und Dr. Ingrid Posch, Rechtsanwälte in Wels, wegen S 1,624.473,-- sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 28. Jänner 2000, GZ 4 R 215/99m-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Wels vom 30. Juli 1999, GZ 3 Cg 17/98d-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Klägerin hat am 21. 8. 1989 bei der Beklagten S 1,380.000 in Wertpapieren veranlagt. Die Beklagte verpflichtete sich unter anderem, die in einem Depot erliegenden Wertpapiere mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten. Das Depot wurde bei der Beklagten anonym unter einem Losungswort geführt. Die in der Wertpapierabteilung tätige Angestellte der Beklagten händigte der Klägerin jeweils handschriftliche - positi- ve - Zwischenbewertungen des Depots aus, die nicht mit der Realität übereinstimmten. Die Klägerin war auf Grund dieser Aufstellung der Ansicht, Gewinne erwirtschaftet zu haben. Die Angestellte wurde von der Beklagten im Juli 1992 entlassen. Die Wertpapierabteilung der Beklagten hatte in der Zeit der Tätigkeit der Angestellten erhebliche Verluste erwirtschaftet.

Nach ihrer Entlassung setzte sich die ehemalige Angestellte der Beklagten mit der Klägerin in Verbindung und erklärte dieser, sie verstehe sich mit ihrer bisherigen Dienstgeberin, der Beklagten, nicht mehr, sie wolle das Depot "wo anders hintun", sie sei nunmehr in einem Vermögensberatungsunternehmen beschäftigt. Die Klägerin unterfertigte daraufhin am 3. 9. 1992 zwei Urkunden, mit welchen sie einerseits den Verwaltungsauftrag an die Beklagte stornierte und andererseits dem Vermögensberatungsunternehmen Vollmacht erteilte, für Konten und Depots bei der Beklagten alle Informationen wie Kontoauszüge, Depotauszüge usw entgegenzunehmen und einzuholen, für ihr Depot Käufe und Verkäufe zu disponieren, Zinserträge wieder zu veranlagen, allenfalls notwendige Fremdwährungskonten zu eröffnen und Erträge zu konvertieren, alle Dispositionen zu treffen, die den Kreislauf zwischen Depot und den dazugehörigen Verrechnungskonten betreffen, und Konten auf andere Banken zu übertragen. Sie erklärte sich mit der Umstellung auf einen neuen Nummernkreis einverstanden. Die Beklagte übertrug in der Folge weisungsgemäß das Depot der Klägerin in die Verwaltung des Vermögensberatungsunternehmens und teilte eine neue Depotnummer zu.

Die ehemalige Angestellte der Beklagten war nunmehr vom Sommer 1992 bis April 1993 in dem Vermögensberatungsunternehmen tätig. Ihr Aufgabenbereich war die Verwaltung von Wertpapier-Kundendepots. Insbesondere am Anfang ihrer Tätigkeit konnte sie ohne Rückfrage Entscheidungen über Wertpapierankäufe und -verkäufe treffen. Erst nach einiger Zeit erkannte der Inhaber des Vermögensberatungsunternehmens, dass die Angestellte bevorzugt nur jene Ankäufe darstellte, die Gewinne brachten, während sie zu Verlusten führende Transaktionen negierte. Im April 1993 wurde die Angestellte wegen Unregelmäßigkeiten in der Zuordnung von Wertpapieren auf Kundendepots entlassen. Sie informierte die Klägerin darüber nicht, sondern führte das Depot, das zu einem anderen Geldinstitut verlegt worden war, selbständig weiter.

Etwa Anfang 1995 benötigte die Klägerin ihr veranlagtes Vermögen und forderte die ehemalige Angestellte der Beklagten auf, dieses herauszugeben. Am 20. 2. 1995 gestand diese der Klägerin, dass von dem veranlagten Vermögen von S 1,380.000 nur mehr ein Restguthaben von S 12.000 vorhanden war.

Ein gegen die ehemalige Angestellte der Beklagten eingeleitetes Strafverfahren wurde in der Folge wegen Schuldunfähigkeit eingestellt.

Mit ihrer am 11. 2. 1998 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin, die Beklagte zur Zahlung des Betrags von S 1,624.473 schuldig zu erkennen. Die ehemalige Angestellte der Beklagten habe die Funktion einer Leiterin der Wertpapierabteilung innegehabt. Die Klägerin habe klar zu erkennen gegeben, dass sie langfristig eine sichere Kapitalanlage mit hohem Ertrag sowie eine Begrenzung des Risikos auf ein vernünftiges und vertretbares Maß wünsche. Auf keinen Fall habe sie spekulative Geldanlagen, die zu "Totalverlusten" führen könnten, angestrebt. Die Klägerin sei weder über unterschiedliche Anlageformen beraten und aufgeklärt noch auf die Unterschiede im Risiko hingewiesen worden. Sie habe auch keine Aufträge zu An- und Verkäufen erteilt, sondern lediglich bei der Leiterin der Wertpapierabteilung rückgefragt und deren Erfolgsmeldungen erfreut zur Kenntnis genommen. Sie habe sich auf die vermeintlich sachkundige Beratung durch die Beklagte und ihre Angestellten verlassen. Tatsächlich habe sich diese Angestellte grob pflichtwidrig verhalten und sei für Anleger völlig unvertretbare Risken eingegangen. Sie habe ohne fundierte Sachkenntnisse und ohne Überprüfung der Sinnhaftigkeit in hoch spekulative synthetische Finanzinstrumente investiert. Dies habe schließlich zur Entlassung durch die Beklagte geführt. Die Beklagte habe die Kunden über diese Vorgänge nicht informiert, weshalb die ehemalige Angestellte der Beklagten die völlig ahnungslose Klägerin habe überreden können, weiterhin ihre Dienste, allerdings nunmehr als Angestellte eines anderen Unternehmens, in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin selbst sei nicht fachkundig. Sie habe sich auf die Gestion der Beklagten verlassen. Später habe sich herausgestellt, dass die Leiterin der Wertpapierabteilung nicht über die erforderlichen Sachkenntnisse verfügt habe. Außerdem sei die Beklagte auf Grund ihrer personellen und technischen Ausstattung nicht in der Lage gewesen, ein so umfangreiches Portfolio-Management zu betreiben, wie es tatsächlich erfolgt sei. Es habe kein klares Veranlagungskonzept bestanden, wodurch es zu einem Missverhältnis zwischen Aktienanteil und Optionsscheinanteil gekommen sei. Die Beklagte habe bei der Veranlagung gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungsgrundsätze verstoßen und die Vorsicht und Zurückhaltung außer Acht gelassen, die bei der Verwaltung eines Depots erforderlich sei. Die ehemalige Angestellte der Beklagten sei als Leiterin der Wertpapierabteilung sowohl subjektiv von ihren Kenntnissen her als auch objektiv auf Grund der mangelnden personellen und technischen Ausstattung völlig überfordert gewesen. Sie habe sich bereits im Oktober 1990 wegen Depressionen in ärztliche Behandlung begeben müssen. Die ehemalige Angestellte der Beklagten habe an schwersten Depressionen sowie fortschreitender multipler Sklerose gelitten. Es müsse angenommen werden, dass sie in den letzten drei Jahren nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. All diese Umstände hätten der Beklagten auffallen müssen.

Die Beklagte wendete dagegen unter anderem Verjährung ein. Spätestens mit der Übertragung des Vermögensverwaltungsvertrags auf das Vermögensberatungsunternehmen sei die Geschäftsbeziehung zu ihr beendet worden. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Klägerin wissen müssen, welche Werte sie übertragen erhalten habe. Die dreijährige Verjährungsfrist habe mit diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte aus, die Verjährungsfrist betrage gegenüber der Beklagten drei Jahre, weil die 30-jährige Verjährungsfrist nur für den Straftäter selbst, nicht jedoch für die Schadenshaftung juristischer Personen für deren Dienstnehmer gelte. Nach ständiger Rechtsprechung sei das Wissen des bevollmächtigten Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen. Die Kenntnis eines Dienstnehmers einer juristischen Person sei dieser so weit zurechenbar, als sie sich auf das im konkreten Fall übertragene Aufgabengebiet erstrecke. Die ehemalige Angestellte der Beklagten sei in dem Vermögensberatungsunternehmen in gleicher Weise tätig gewesen wie für ihre frühere Dienstgeberin und sei alleinige Ansprechpartnerin der Klägerin gewesen. Ihr Wissen sei daher ab 3. 9. 1992 dem Vermögensberatungsunternehmen als Vertreterin der Klägerin in der Wertpapierverwaltung zuzurechnen. Der der Beklagten zurechenbare Schaden sei denknotwendig mit 3. 9. 1992 eingetreten und abgeschlossen gewesen, sodass ab diesem Zeitpunkt die Verjährung zu laufen begonnen habe. Sei aber das Wissen des Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen, seien die Ansprüche der Klägerin verjährt.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Habe die Beklagte überhaupt einen Schaden zu verantworten, dann jedenfalls nur den bis zum 3. 9. 1992 eingetretenen. Den von der Klägerin an diesem Tag eingesetzten und bevollmächtigten Vermögensverwalter habe die Höhe des bei Übernahme der Vermögensverwaltung noch vorhandenen Vermögens der Klägerin notwendigerweise bekannt sein müssen. Dieses Wissen sei der Klägerin zuzurechnen, weil sich ein Vollmachtgeber nicht darauf ausreden könne, dass er seine Angelegenheiten durch Bevollmächtigte besorgen lasse und daher selbst nichts wisse. Zwar habe der Auftrag der Klägerin an das Vermögensberatungsunternehmen nicht die Erforschung der Ursachen eines bis dahin aufgetretenen Vermögensverfalls betroffen, jedoch könne nicht zweifelhaft sein, dass die "Summe" des persönlichen Wissens der Klägerin, nämlich über die Höhe des ursprünglich veranlagten Betrags, und des Wissens des Vermögensverwalters über die Höhe des am 3. 9. 1992 noch vorhandenen Vermögens zusammen die Kenntnis vom Schaden im Sinn des § 1489 ABGB ergebe. Versage aus welchen Gründen auch immer der Informationsaustausch zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem, so könne dies nicht dazu führen, dass der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB hinausgeschoben wird. Auch dürfe sich der Geschädigte nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er eines Tages zufällig von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlange. Dass die Klägerin den Vermögensstatus zum 3. 9. 1992 anlässlich der Einsetzung eines anderen Vermögensverwalters nicht abgefragt habe, komme einem "Verschließen der Augen" gleich.

Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist zulässig, weil die Vorinstanzen die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum "Wissensvertreter" unrichtig angewandt haben. Es kommt ihr auch im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass der Beklagten die dreijährige Verjährungszeit des § 1489 erster Satz ABGB zu Gute kommt. Selbst wenn man in Ansehung der ehemaligen Angestellten der Beklagten die 30-jährige Verjährungsfrist als anwendbar erachten wollte, gilt die lange Verjährungszeit nicht auch für den Beteiligten, dessen Beteiligung selbst nicht im Sinn des § 1489 zweiter Satz ABGB qualifiziert ist (SZ 40/40; ZVR 1989/87 ua), so insbesondere auch nicht für die Schadenshaftung einer juristischen Person für angebliche Verbrechen ihrer Dienstnehmer (SZ 40/40; Schubert in Rummel ABGB2 § 1489 Rz 5).

Gemäß § 1489 ABGB verjähren Schadenersatzansprüche in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Eintritt des Schadens - und damit auch der Ursachenzusammenhang - sowie die Person des Ersatzpflichtigen dem Geschädigten so weit bekannt wurden, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann. Der Geschädigte muss Kenntnis vom Kausalzusammenhang zwischen seinem Schaden und einem bestimmten dem Schädiger anzulastenden Verhalten haben und auch jene Umstände kennen, die ein Verschulden des Schädigers begründen (stRsp: RIS-Justiz RS0034951; RS0034366). Der Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Schadenersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (JBl 1987, 450; JBl 1988, 321; ecolex 1994, 537; SZ 68/238; ecolex 2000, 797 ua). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen hingegen nicht. Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährungszeit nicht zu laufen (WBl 1987, 66; JBl 1991, 654; ecolex 2000, 797).

Allerdings darf sich der Geschädigte nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Erastzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhält. In diesem Zusammenhang nimmt die Rechtsprechung auch eine Wissenszurechnung jener Personen ("Wissensvertreter") vor, die vom Geschäftsherrn damit betraut worden sind, Tatsachen, deren Kenntnis von Rechtserheblichkeit ist, entgegenzunehmen oder anzuzeigen. Als derartiger Wissensvertreter wurde etwa der Hausverwalter, der insofern nicht "Dritter" im Sinn des § 875 ABGB sei, in Ansehung von Bauschäden angesehen (SZ 68/179; ecolex 2000, 797). Ebenso wurde ausgesprochen, dass das Wissen des Architekten um die Erfolglosigkeit von Sanierungsmaßnahmen den Beginn der Verjährungsfrist für Ansprüche des Bauherrn in Gang setze (9 Ob 91/99v). In Ansehung des Prozessbevollmächtigten wird judiziert, für den Beginn der Verjährungsfrist sei nicht dessen im Prozess erworbenes Wissen schlechthin dem Berechtigten zuzurechnen, wohl aber das im aufgetragenen Wirkungskreis erworbene und dazugehörende Wissen (SZ 52/167; 3 Ob 510/82; 3 Ob 1565/91). Schließlich ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es bei einer juristischen Person für die Unterstellung der Kenntnis oder des Kennenmüssens einer Tatsache nicht ausschließlich auf den Wissensstand der organschaftlichen Vertreter ankommt, sondern auch das Wissen solcher Personen, wie etwa Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte oder Rechtsvertreter, maßgeblich ist, soweit es sich auf das im konkreten Fall diesem Bevollmächtigten übertragene Aufgabengebiet erstreckt und sie mit der speziellen Sache auch tatsächlich befasst waren (SZ 62/167; 3 Ob 510/82; 9 Ob 88/99b).

Im Sinne der dargestellten Rechtsprechung kann die ehemalige Angestellte der Beklagten in Ansehung der bereits beschriebenen Schadenersatzansprüche der Klägerin schon deshalb nicht als deren Wissensvertreterin angesehen werden, weil sie zwar mit der Veranlagung von Wertpapieren, nicht jedoch mit der Überprüfung der diesbezüglichen Gestion der Beklagten betraut war. Abgesehen davon kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die ehemalige Angestellte der Beklagten selbst die primäre Schadensursache gesetzt hat, sodass eine offenliegende Interessenkollision zwischen ihr und der Klägerin bestand. Die Rechtsprechung hatte sich im Zusammenhang mit Verjährungsfragen auch mit Interessenkollisionen zu beschäftigen und zu § 1494 ABGB, nach dem die Verjährung mangels gesetzlicher Vertretung solcher Personen, die aus Mangel ihrer Geisteskräfte ihre Rechte selbst zu verwalten unfähig sind, nicht zu laufen beginnt, ausgesprochen, dass diese Bestimmung auch dann eingreift, wenn zwar eine ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung besteht, vom Vertreter aber wegen einer Interessenkollision eine gesetzmäßige Wahrung der Rechte des Minderjährigen oder Pflegebefohlenen nicht zu erwarten ist (SZ 53/136; SZ 60/163; EvBl 2000/2). Im Zusammenhang mit eigenberechtigten Personen wurde etwa für den Bereich des Grundbuchsrechts wiederholt ausgesprochen, dass, soweit die Gefahr einer Interessenkollision drohe, die Doppelvertretung ebenso wie das Selbstkontrahieren im engeren Sinn unzulässig sei, sodass der Machthaber insoweit ohne Vertretungsmacht handle (NZ 1988/112; NZ 1991/202; 5 Ob 1084/91). Auch für den Bereich des Gesellschaftsrechts wurde erkannt, dass eine Interessenkollision zu einem zeitweisen Mangel der Vertretungsmacht führen könne (SZ 51/16; EvBl 2000/176). Schließlich ist Inhalt der Treuepflicht des Gewalthabers gemäß § 1009 ABGB auch die Vermeidung von Interessenkollisionen, die dem Geschäftsbesorger die Pflicht auferlegen, zu deren Vermeidung seinen Auftrag gegebenenfalls zurückzulegen und von der Vollmacht keinen Gebrauch zu machen. Ein Dritter könne aus einem dennoch begangenen Vollmachtsmissbrauch keine Rechte erwerben (SZ 58/123; SZ 64/13). Es würde dem § 1494 ABGB und den zitierten Entscheidungen zu Grunde liegenden Zweck, im Sinne des redlichen Verkehrs weitestgehend die Interessen des Vertretenen zu schützen (vgl etwa zu den von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Gültigkeitsvoraussetzungen des Insichgeschäfts: EvBl 2000/176), diamentral zuwiderlaufen, wollte man das Wissen des schädigenden Vertreters über die Schädigung bei Feststellung des Beginns der Verjährungszeit dem geschädigten Vertretenen zurechnen, gleichviel ob es um die Anspruchsdurchsetzung gegen einen Dritten oder gegen den Schädiger selbst geht.

Diese Überlegungen müssen auch dann gelten, wenn das Wissen der ehemaligen Angestellten der Beklagten als damalige Angestellte des von der Klägerin bevollmächtigten Vermögensberatungsunternehmens diesem und in der Folge der Klägerin zugerechnet werden soll. Im Übrigen finden sich im Akt keine Anhaltspunkte dafür, dass die ehemalige Angestellte der Beklagten als Wissensvertreterin des Vermögensberatungsunternehmens im Sinne der bereits dargestellten Rechtsprechung anzusehen ist (vgl auch RIS-Justiz RS009172); außerdem ändert sich dadurch, dass nunmehr der Schädiger Erfüllungsgehilfe des Vertreters ist, an der vorstehenden rechtlichen Beurteilung nichts, weil auch in diesem Fall die verpönte Interessenkollision vorliegt.

Schließlich ist auch der vom Berufungsgericht in das Verfahren hineingetragene Gedanke, das jeweils nur Teilbereiche umfassende Wissen des Vertreters und das des Geschädigten seien gleichsam zu addieren, sodass sich aus der Summe der Kenntnisse beider Teile die den Fristbeginn bestimmende Kenntnis des Schadens ergebe, als den tragenden Grundsätzen des Verjährungsrechts widersprechend abzulehnen. Nach den vom Berufungsgericht seinen rechtlichen Überlegungen zu Grunde gelegten Feststellungen war dem Geschäftsführer des Vermögensberatungsunternehmens bestenfalls der Saldo des Wertpapierkontos im Zeitpunkt der Übernahme dessen Verwaltung bekannt. Die Klägerin wusste um diesen Saldo zwar nicht Bescheid, sie hatte aber selbstverständlich Kenntnis davon, welchen Betrag sie ursprünglich veranlagt hatte. Dass es zu irgend einem Zeitpunkt zu einer Verknüpfung dieses Wissens gekommen wäre, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Wie bereits dargestellt, bedarf es nach herrschender Lehre und Rechtsprechung für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB nicht nur der Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem, sondern auch der des Kausalzusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden. Alle drei Komponenten waren weder dem Geschäftsführer des Vermögensberatungsunternehmens aus allein zurechenbarer eigener Kenntnis noch der Klägerin geläufig, weil jedem von ihnen das Wissen des anderen mangelte. Damit lag aber der für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist erforderliche Wissensstand bei keiner der beiden Personen vor.

Der Beginn der Verjährungsfrist könnte daher nur dann mit dem Zeitpunkt der Übertragung des Wertpapierkontos an das Vermögensberatungsunternehmen angenommen werden, wenn der Klägerin die unterbliebene Einholung von Informationen beim Geschäftsführer dieses Unternehmens dahin zum Vorwurf gemacht werden müsste, dass sie davor geradezu die Augen verschlossen hätte. Davon kann aber aus folgenden Überlegungen keine Rede sein:

Nach ständiger Rechtsprechung darf die Erkundigungspflicht nicht überspannt werden. Nur wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (SZ 63/53; JBl 1991, 654; 7 Ob 242/99k ua). Musste der Geschädigte bestimmte Umstände nicht als wahrscheinlich betrachten, so beginnt für die dadurch bedingten Schäden die Verjährungsfrist erst mit deren - positiven - Kenntnis durch den Geschädigten zu laufen (ZVR 1982/36; ZVR 1988/83). Da die Klägerin von der ehemaligen Angestellten der Beklagten auf Rückfrage jeweils Auskunft über die positive Entwicklung des Wertpapierkontos erhalten hatte und Anhaltspunkte dafür, dass sie den objektiv unrichtigen Angaben hätte misstrauen müssen, von der dafür beweispflichtigen Beklagten (SZ 52/167; 5 Ob 599/83 ua), nicht einmal behauptet wurden, kann im Verhalten der Klägerin auch nach Übertragung des Kontos, vor allem aber, dass sie den Beteuerungen ihrer unmittelbaren Kontaktperson vertraute, ein Sorgfaltsverstoß nicht gesehen werden. Ein erkennbarer Anlass, den ihr möglicherweise gar nicht bekannten Geschäftsführer des Vermögensbera- tungsunternehmens aufzusuchen, bestand für die Klägerin nicht, zumal gerade zu diesem frühen Zeitpunkt der Übernahme des Kontos angenommen werden kann, dass sie der Geschäftsführer ohnedies an seine nunmehrige Angestellte verwiesen hätte. Gerade die Tatsache der unmittelbar auf die Beendigung des Dienstverhältnisses mit der Beklagten folgende Anstellung im Vermögensberatungsunternehmen musste bei der Klägerin von vornherein jeden Zweifel an der fachlichen Kompetenz der ehemaligen Angestellten der Beklagten zerstreuen und den behaupteten Grund persönlicher Differenzen mit dem bisherigen Dienstgeber plausibel erscheinen lassen.

Da somit die dreijährige Verjährungsfrist erst mit dem unbestritten am 20. 2. 1995 erfolgten Geständnis der ehemaligen Angestellten der Beklagten zu laufen begann, sind die mit der am 11. 2. 1998 beim Erstgericht eingelangten Klage geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt, weshalb der Revision der Klägerin Folge zu geben ist. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren die Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu prüfen haben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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