Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.223,64 (darin keine Barauslagen und S 565,79 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit der am 3. August 1987 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die klagende Partei aus dem Titel des Schadenersatzes, gestützt auf die Bestimmungen des § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB, § 114 ASVG und § 69 Abs 2 KO, die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung des Beitragsrückstandes von S 125.466,71 zum 30. Juli 1987. Sie brachte hiezu vor, die P***** MaschinenhandelsgmbH habe in ihrem Betrieb Dienstnehmer beschäftigt, die nach den Bestimmungen des ASVG sozialversicherungspflichtig und bei der klagenden Partei auch zur Sozialversicherung angemeldet gewesen seien. Die Beklagten hafteten als Geschäftsführer einer GmbH den Gläubigern derselben unmittelbar zivilrechtlich für den verursachten Schaden, wenn sie gegen diese gerichtete strafbare Handlungen begangen hätten (§ 159 StGB i.V.m. §§ 161 und 309 StGB), darüber hinaus auch dann, wenn sie ein außerstrafrechtliches Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB verletzt hätten und daraus den Gläubigern ein Schaden entstanden sei. Die Beklagten hätten es nicht nur schuldhaft verabsäumt, rechtzeitig die Konkurseröffnung über das Vermögen der P***** MaschinenhandelsgmbH zu beantragen und seien nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit neue Schulden eingegangen (durch das fahrlässige Entstehenlassen weiterer Beitragsverpflichtungen), sondern sie hätten seit September 1980 bis Ende 1981 fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der genannten GmbH herbeigeführt, indem sie den Betrieb des Unternehmens mit mangelndem Eigenkapital und unzureichenden Kenntnissen und Fähigkeiten aufgenommen, unverhältnismäßig Kredit benützt und trotz hoher Verluste expandiert hätten. Gemäß § 59 Abs 1 ASVG sei die klagende Partei berechtigt, von den rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz derselben zu begehren, der nach der derzeit geltenden Verordnung 10,5 % betrage.
Die Beklagten bestritten, beantragten kostenpflichtige Klageabweisung und wendeten ein, die geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge seien verjährt, zumal die klagende Partei von der Betriebseinstellung der P***** MaschinenhandelsgmbH Mitte September 1982 informiert worden sei und sie selbst mit Schreiben vom 31. Mai 1983 Strafanzeige erhoben habe. Darüber hinaus sei durch die nicht rechtzeitige Beantragung der Eröffnung des Konkursverfahrens eine Erhöhung der Beitragsverbindlichkeiten nicht ausgelöst worden. Im übrigen seien von der P***** MaschinenhandelsgmbH zum fraglichen Zeitpunkt Nettolöhne weder an Valerie H***** noch an die Beklagten ausbezahlt worden, sodaß die Voraussetzungen des § 114 ASVG nicht gegeben seien. Die Beklagten stellten außer Streit, daß im Umfang des Klagsbetrages weder von ihnen noch von der P***** MaschinenhandelsgmbH Zahlungen an die klagende Partei geleistet worden sind.
Die klagende Partei replizierte zur von den Beklagten eingewendeten Verjährung, daß soweit die Beklagten Dienstnehmeranteile nach § 114 ASVG schulden, die Verjährungsfrist 30 Jahre gemäß § 1489 2.Satz ABGB betrage, bezüglich der darüber hinausgehenden weiteren Ersatzansprüche liege ebenfalls Verjährung nicht vor, da die Frist für den Lauf der Verjährung erst mit der Verurteilung der Beklagten am 18. Jänner 1985 zu laufen begonnen habe. Früher seien Umstände, die die Haftung der Beklagten begründen, nicht mit der nötigen Gewißheit bekannt gewesen.
Die Beklagten bestritten außerdem die Höhe des Klagebegehrens mit dem Hinweis, daß die klagende Partei die Beklagten mit Rückstandsausweis vom 30. Mai 1983 mit einem Dienstgeberanteil von S 40.362,55 und einem Dienstnehmeranteil von S 37.257,54 in Anspruch genommen habe, welche Beträge der Höhe nach außer Streit gestellt würden. Die darüber hinausgehenden Beträge beträfen Nebengebühren, welche nach der Betriebseinstellung aufgelaufen seien. Auf Grund dieses Rückstandsausweises habe die klagende Partei die persönliche Haftung der Beklagten anerkannt. Die klagende Partei hätte sich von dem seit 9. März 1982 beim Landesgericht Salzburg anhängigen Strafverfahren jederzeit über den Stand des Verfahrens Kenntnis verschaffen können, die Strafanzeige der klagenden Partei nach § 114 ASVG sei diesem Strafverfahren angeschlossen worden. Jedenfalls sei Verjährung ab dem Vorliegen des Gutachtens eingetreten.
Die klagende Partei führte dagegen aus, daß der Klagsbetrag, soweit er nicht von den Beklagten der Höhe nach außer Streit gestellt sei, aus Nebengebühren und aus nachträglich errechneten Dienstgeberanteilen bestehe. Die Nachberechnung im Juli 1983 sei darauf zurückzuführen, daß die Beklagten ihrer Verpflichtung zur Meldung der Sonderzahlungen nicht nachgekommen seien. Vom gegen die Beklagten anhängigen Strafverfahren habe die klagende Partei nach Einbringung des Strafantrages erst wieder Kenntnis erlangt durch Ladung eines informierten Vertreters zur Hauptverhandlung. Die dieser Strafanzeige angeschlossenen Rückstandsausweise seien keine Rückstandsausweise im technischen Sinn gewesen, es habe sich vielmehr um eine der Anzeige angeschlossene, irrtümlich als solche bezeichnete Aufstellung gehandelt.
Die Beklagten gründeten am 23. September 1980 mit dem gesetzlichen Mindeststammkapital von S 100.000,-- mit ihren Ehefrauen die P***** MaschinenhandelsgmbH mit dem Sitz in Salzburg, eingetragen unter HRB 4.069 des Handelsregisters Salzburg. Die Stammeinlage wurde zu einem Viertel in bar eingezahlt. Die Gesellschaft befaßte sich mit dem Vertrieb von Luftsprudelbädern mit Einsätzen. Sie beschäftigte auf Provisionsbasis acht freiberufliche Mitarbeiter. Geschäftsführer waren die beiden Beklagten. Im Jahr 1982 waren als Dienstnehmer der P***** Maschinenhandelsgesellschaft bis einschließlich Mai 1982 nur mehr Valerie H***** und die beiden Beklagten als Geschäftsführer bis einschließlich September 1982 gemeldet. Die Gesellschaft war Ende 1981 zahlungsunfähig. Die Zahlungsunfähigkeit trat deshalb ein, weil die Beklagten keine Erfahrung in der selbständigen Führung eines Gewerbebetriebes hatten, nur das gesetzliche Mindestkapital von S 25.000,-- zur Verfügung stand und die Beklagten trotz des relativ hohen Verlustes (in Beziehung auf das vorhandene Kapital von S 25.000,--) von S 728.909,84 Heilung in der Expansion suchten, indem sie Ratenkredite von sich aus gewährten und die notwendigen Mittel hiefür nicht bereitstellen konnten (und zwar weder durch eigene noch durch fremde langfristige Mittel). Der erste Konkursantrag wurde am 11. August 1982 von der N***** G***** FÜR A***** UND A***** wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von S 28.122,55 gestellt. Folgende weitere Konkursanträge folgten: Am 10. September 1982 der der klagenden Partei wegen eines Rückstands von S 94.195,12, am 28. September 1982 der der Valerie H***** wegen rückständiger Löhne von S 114.701,83 und am 25. November 1982 der der S***** G***** FÜR A***** UND A***** wegen rückständiger Solzialversicherungsbeiträge in der Höhe von S 24.154,40. Anfang 1983 wurde das Konkursverfahren mangels kostendeckenden Vermögens eingestellt. Im April 1983 erhob die S***** G***** Strafanzeige wegen des Vergehens nach § 114 ASVG. Am 31. Mai 1983 folgte die Anzeige der klagenden Partei wegen einbehaltener Dienstnehmeranteile von S 37.257,74. Die klagende Partei führte aus, für den Zeitraum Feber 1982 bis September 1982 konnten insgesamt Sozialversicherungsbeiträge von S 107.410,41 nicht hereingebracht werden. Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg zu 16 EVr 1528/83, Hv 167/84 vom 18. Jänner 1985 wurden die Beklagten des Vergehens der fahrlässigen Krida als leitende Angestellte nach §§ 159 Abs 1 Z 1 und 2, 161 Abs 1 StGB und des Vergehens nach § 114 Abs 1 und 2 ASVG verurteilt. Sie wurden für schuldig erkannt, als Geschäftsführer der P***** MaschinenhandelsgmbH, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, in der Zeit von etwa September 1980 bis Ende 1981 fahrlässig deren Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeigeführt zu haben, indem sie den Betrieb des Unternehmens mit mangelndem Eigenkapital und unzureichenden Kenntnissen und Fähigkeiten aufnahmen, unverhältnismäßig Kredit benutzten und trotz hoher Verluste expandierten, etwa Ende 1981/Anfang 1982 in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens fahrlässig die Befriedigung der Gläubiger dadurch vereitelt zu haben, daß sie die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragten und neue Schulden eingingen; sie wurden ferner für schuldig erkannt, als Dienstgeber die Beiträge ihrer Dienstnehmer zur Sozialversicherung einbehalten und dem berechtigten Sozialversicherungsträger und zwar unter anderem der klagenden Partei, von Feber 1982 bis September 1982 einen Betrag von S 37.257,54 vorenthalten zu haben.
Das Erstgericht gab der Klage statt, wobei es im wesentlichen von den vorangeführten Feststellungen ausging.
Das Gericht zweiter Instanz verwarf die Berufung der Beklagten, soweit darin Nichtigkeit geltend gemacht wurde, und gab dem Rechtsmittel im übrigen nicht Folge; das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision zulässig sei; es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich und billigte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO), aber nicht berechtigt.
Die Beklagten führen in der Revision aus, sie seien Geschäftsführer der Firma P***** MaschinenhandelsgmbH gewesen. Diese juristische Person habe Mitte September 1982 ihre geschäftliche Tätigkeit eingestellt. Hievon sei die klagende Partei verständigt worden. Die klagende Partei habe in der Folge einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens beim Landesgericht Salzburg eingebracht, die Tagsatzungen bei Landesgericht Salzburg verrichtet und sei in Kenntnis der Abweisung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels konkurskostendeckenden Vermögens noch im Jahre 1982 gewesen. Der klagenden Partei sei bekannt gewesen, daß bei Abweisung eines Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens ein Strafverfahren eingeleitet werde. Mit Rückstandsausweis vom 30. Mai 1983 sei die persönliche Haftung der Beklagten in Anspruch genommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der klagenden Partei bekannt gewesen, daß die Gesellschaft aufgelöst sei, die Betriebsstätte nicht mehr existiere und die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht war. Soweit ein Gläubiger die Meinung vertrete, einen Anspruch gegen die Geschäftsführer einer GmbH zu besitzen, da diesen ein deliktisches Verhalten im Sinne des § 159 StGB vorzuwerfen sei, beginne die Verjährungsfrist zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs jedenfalls mit der Betriebseinstellung. Wenn ein Gläubiger der Meinung sei, daß die Geschäftsführer gegen § 159 StGB verstoßen hätten, habe dies der Gläubiger zu behaupten und nachzuweisen, es sei dafür nicht erforderlich, daß ein Strafverfahren eingeleitet worden oder eine Verurteilung bereits erfolgt sei. Die Verjährungsfrist habe daher jedenfalls mit Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder mit Kenntnis der Abweisung des Konkurseröffnungsantrages mangels Masse oder mit Kenntnis der Löschung der GmbH im Handelsregister oder der Erhebung einer Strafanzeige gemäß § 114 ASVG zu laufen begonnen. Selbst von dem im Strafverfahren erstatteten Gutachten hätte sich die klagende Partei noch im Juli 1984 Kenntnis verschaffen können und müssen. Der am 3. August 1987 geltend gemachte Anspruch sei daher jedenfalls verjährt. Der Anspruch gegen die Beklagten stütze sich auf den Vorwurf der Übertretung nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB bzw. § 114 ASVG. Hinsichtlich der Verurteilung bestehe zwar eine Bindung des Zivilgerichts an die Entscheidung des Strafgerichts, aber nur hinsichtlich des Vorwurfs dem Grunde nach, keinesfalls aber in allen Details und insbesonders nicht hinsichtlich des Anspruches der Höhe nach. Die Beklagten hätten glaubwürdig ausgesagt, daß sie in den letzten Monaten, insbesondere ab Februar 1982 sich keinen Gehalt mehr ausbezahlt hätten. Dieser Umstand hätte daher berücksichtigt werden müssen, es hätte überprüft werden müssen, welche Nettolöhne tatsächlich im Zeitraum Februar 1982 bis September 1982 zur Auszahlung gelangt sind. Unrichtig vertrete das Berufungsgericht auch die Auffassung, daß eine Haftung der Beklagten auch für Zinsen und Kosten der klagenden Partei, die im Rahmen der Ansprüche gegenüber der juristischen Person entstanden seien, bestehe. Die gesetzliche Bestimmung des ASVG hinsichtlich der Zinsen beziehe sich auf die seinerzeitige GmbH, nicht aber auf die Geschäftsführer, deren Inanspruchnahme auf Grund einer völlig anderen Gesetzesbestimmung erfolgt sei. Im übrigen sei die GmbH wenige Monate danach bereits im Handelsregister gelöscht worden. Der den Betrag von S 77.620,09 übersteigende Zuspruch sei daher jedenfalls zu Unrecht erfolgt. Eine Haftung der Beklagten könne ausschließlich nur für Beträge vorliegen, die bei der juristischen Person tatsächlich entstanden seien und für die im Einzelfall ein Verschulden und ein kausales Verhalten vorliege. Die Beklagten hafteten keinesfalls für das Erfüllungsinteresse.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Was zunächst die in der Revisionsbeantwortung aufgeworfene Frage anlangt, ob im vorliegenden Fall die fünfjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs 6 GmbHG zur Anwendung kommt, verneint das Revisionsgericht gleich dem Berufungsgericht diese Frage. § 25 Abs 2 GmbHG statuiert die Haftung der Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, gegenüber der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden. Eine dem § 84 Abs 5 AktG entsprechende Vorschrift, wonach ein Ersatzanspruch der Gesellschaft gegen die Vorstandsmitglieder (§ 84 Abs 2) auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden kann, und dieser Ersatzanspruch gemäß § 84 Abs 6 AktG in fünf Jahren verjährt, fehlt im GmbHG. Nach Auffassung des erkennenden Senates kann hier vom Vorliegen einer planwidrigen, vom Gesetzgeber nicht gewollten Gesetzeslücke (vgl. SZ 49/45 ua.) nicht gesprochen werden, sodaß die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung (§ 7 ABGB) des § 84 Abs 5 AktG nicht gegeben sind. Entgegen der Auffassung der Revisionsbeantwortung sind im vorliegenden Fall daher die Verjährungsfristen des § 1489 ABGB heranzuziehen. Soweit die Ansprüche der klagenden Partei auf der Verurteilung der Beklagten nach § 114 ASVG beruhen, ist die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB anzuwenden, da das Vergehen nach § 114 ASVG nur vorsätzlich begangen werden kann (SZ 50/75 ua.) Hinsichtlich der übrigen geltend gemachten Ansprüche der klagenden Partei kommt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB zur Anwendung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beginnt die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB erst, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt soweit bekannt ist, daß die Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (SZ 18/171; 20/236; 40/40; 48/27; 8 Ob 516/79 uva.). Zu den für das Entstehen des Ersatzanspruchs maßgebenden Umständen, die dem Geschädigten im Sinne des § 1489 Satz 1 ABGB bekannt sein müssen, gehört daher nicht nur die Kenntnis des Schadens und des Schädigers sowie des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem dem Schädiger anzulastenden Verhalten, sondern überall dort, wo der Ersatzanspruch des Beschädigten ein Verschulden des Schädigers voraussetzt, auch die Kenntnis jener Umstände, die im Einzelfall ein derartiges Verschulden begründen (vgl. SZ 56/76 ua.). Der Beginn der Verjährungsfrist darf daher nicht früher angenommen werden, als bis der Geschädigte vom ganzen Sachverhalt, der den Grund des Verjährungsanspruches darstellt, Kenntnis erlangt hat. Dem Geschädigten kann nicht zugemutet werden, die Klage in einem früheren Zeitpunkt anzustrengen, als sie Aussicht auf Erfolg hat (vgl. SZ 30/40 ua.). Der Beginn der Verjährungsfrist kann andererseits auch nicht bis zur völligen Gewißheit eines Prozeßerfolges aufgeschoben werden; das jedem Prozeß anhaftende Risiko kann nicht bewirken, daß der Beginn der Verjährungsfrist hinausgeschoben würde (vgl. SZ 56/76 ua.).
Werden diese Grundsätze auf den im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt angewendet, ist dem Berufungsgericht beizupflichten, das mit der bloßen Mitteilung von der Einstellung der Betriebstätigkeit der GmbH und auch mit der Anzeigeerstattung nach § 114 ASVG der geschädigten klagenden Partei noch keine solchen Tatumstände bekannt waren, die mit hinreichender Sicherheit Schädiger nach § 159 StGB erkennen ließen. Da auch nicht festgestellt werden konnte, wann der klagenden Partei das Gutachten des Buchsachverständigen M*****, welches am 3. Juli 1984 beim Strafgericht einlangte - zur Kenntnis gelangte -, konnte auch durch dieses Gutachten der Lauf der Verjährungsfrist des § 1489 1.Satz ABGB nicht ausgelöst werden. Mit der Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung vom 18. Jänner 1985 am 10. Dezember 1984 an die klagende Partei gelangte diese jedoch in Kenntnis von dem den Beklagten vorgeworfenen Delikt der fahrlässigen Krida und es war ihr ab diesem Zeitpunkt eine Einsichtnahme in den Strafakt zumutbar. In der Hauptverhandlung erfolgte die Verurteilung der beiden Beklagten im Sinn des vorliegenden Strafantrags, sodaß jedenfalls ab der Verurteilung der Beklagten der klagenden Partei die Tatumstände so weit bekannt waren, daß sie mit hinreichender Sicherheit die Personen der Schädiger erkennen konnte. Entgegen der Auffassung der Revision ist daher mit dem Zeitpunkt der Verurteilung der Beklagten (18. Jänner 1985) der Beginn des Laufes der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB anzusetzen, sodaß diese Frist zum Zeitpunkt der Klagseinbringung (3. August 1987) noch nicht abgelaufen war. Der Verjährungseinwand der Beklagten ist daher nicht gerechtfertigt.
Soweit die Revision die Berechtigung der auf die rechtskräftige Verurteilung der Beklagten nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB gestützten Klagsansprüche verneint, ist ihr zu erwidern, daß der Oberste Gerichtshof in der JBl 1986, 791 veröffentlichten Entscheidung, auf deren ausführliche Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen im einzelnen verwiesen werden kann, dargestellt hat, daß beide Deliktstatbestände des § 159 StGB Schutzgesetze zu Gunsten der Gläubiger im Sinne des § 1311 ABGB sind und daß die schuldhafte Übertretung des Schutzgesetzes des § 159 Abs 1 StGB für jeden Nachteil eines geschädigten Gläubigers haftbar macht, der ohne diese Übertretung nicht eingetreten wäre. Dem schließt sich auch der erkennende Senat an.
Im vorliegenden Fall steht der schuldhafte Verstoß des Beklagten gegen § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB infolge der im § 268 ZPO normierten Bindungswirkung des gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Strafurteils für das Zivilgericht bindend fest. Die Frage, in welchem Umfang der Beklagte für den der Klägerin durch ihr entgangene Sozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden einzustehen hat, ist nach dem Schutzzweck der vom Beklagten verletzten Norm (siehe dazu Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 1311 und die dort zitierte Judikatur) und der Adäquanz des eingetretenen schädlichen Erfolges (siehe dazu Reischauer aaO Rz 212 ff zu § 1295 und die dort zitierte Judikatur) zu beurteilen. Die Vorschrift des § 159 Abs 1 Z 1 StGB pönalisiert - anders als die Bestimmung des § 159 Abs 1 Z 2 StGB, die bestimmten Verhaltensweisen des Schuldners mehrerer Gläubiger nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit verbietet - die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch den Schuldner mehrerer Gläugiger schlechthin. Ihr Schutzzweck ist daher ein weiterer als der der Vorschrift des § 159 Abs 1 Z 2 StGB und erstreckt sich auf die Vermeidung aller Schäden, die den Gläubigern durch die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners verursacht werden. Schon unter diesem Gesichtspunkt kann die Haftung für die an die Klägerin zu entrichtenden Beitragsrückstände nicht verneint werden, weil es sich dabei eindeutig um einen Schaden der Klägerin handelt, der durch die dem Beklagten anzulastende Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit des Beitragsschuldners verursacht wurde. Aber auch unter dem Gesichtspunkt der Adäquanz ist eine Eingrenzung der Ersatzpflicht der Beklagten nicht möglich. Nach der herrschenden Lehre vom adäquaten Kausalzusammenhang hat der Schädiger für alle zufälligen Folgen seines schuldhaften Verhaltens zu haften, mit deren Möglichkeit in abstracto gerechnet werden muß, nicht aber für einen atypischen Erfolg (E MGA ABGB32 § 1295/25 uva.). Daß die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit einer Handelsgesellschaft zur Eröffnung des Konkurses über das Gesellschaftsvermögen führen kann und daß während eines Konkursverfahrens bzw. auch nach Einstellung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens Sozialversicherungsbeiträge für Dienstnehmer der Gesellschaft (bis zu deren Ausscheiden aus dem Unternehmen) auflaufen, ist keinesfalls atypisch, sondern eine durchaus adäquate Folge der Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft. Da die Beklagten wie dargelegt im Sinn des § 1311 ABGB für die Nachteile der klagenden Partei haften, die ohne die Übertretung des Schutzgesetzes des § 159 Abs 1 StGB nicht eingetreten wären, fallen entgegen der Auffassung der Revision auch die von der klagenden Partei geltend gemachten Zinsen (§ 59 ASVG) und Kosten in den Bereich der Haftung der Beklagten. Bezüglich des nicht weiter begründeten Revisionsvorbringens, die Beklagten hafteten keinesfalls für das Erfüllungsinteresse, ist folgendes zu erwägen:
Der Oberste Gerichtshof hat in der in RdW 1988, 14 veröffentlichten Entscheidung, auf deren Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen im einzelnen verwiesen werden kann, im wesentlichen unter Berufung auf Doralt in GesRZ 1982, 90 ausgeführt, daß der Schadenersatzanspruch eines Neugläubigers gegen den Geschäftsführer einer GmbH, der schuldhaft die Schutznorm des § 159 Abs 1 Z 2 StGB übertreten hat, der Höhe nach nur den Ersatz des Vertrauensschadens umfaßt, der sich in der Regel durch Abzug der im Fakturenwert enthaltenen Gewinnspanne ergibt. In der bisher nicht veröffentlichten Entscheidung 2 Ob 548/88 hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, daß Doralt insbesondere in JBl 1972, 121 überzeugend darauf hingewiesen habe, daß der Geschädigte dann, wenn er mit der GmbH ein Kreditgeschäft nach Eintritt ihrer Zahlungsunfähigkeit abgeschlossen habe, einen Schaden erleide, der in der Differenz zwischen seinem hypothetischen Vermögensstand bei Unterlassung dieses Geschäftes und dem tatsächlichen Vermögensstand, der durch den Verlust des Eigentums an der Ware und die Uneinbringlichkeit der Forderung aus dem Geschäft gekennzeichnet ist, bestehe. Nach dem Schadensbegriff des österreichischen Rechtes sei zunächst zu untersuchen, welcher Teil dieser Vermögensdifferenz positiver Schaden und welcher Teil entgangener Gewinn ist (§ 1323 ABGB). Eine im verrechneten Kaufpreis enthaltene Gewinnspanne sei zum entgangenen Gewinn zu rechnen. Nur den positiven Schaden könne der Geschädigte bei jedem Grad des Verschuldens des Schädigers ersetzt verlangen (§ 1332 ABGB); der Ersatz entgangenen Gewinnes setze grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers voraus (§ 1331 ABGB). Diese rechtlichen Überlegungen gelten für jeden Fall des Abschlusses eines Geschäfts nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Geschäftspartners. Sie begrenzten die Höhe des gegen den Geschäftsführer einer GmbH wegen Verletzung der Schutznormen des § 159 StGB gerichteten Schadenersatzanspruchs des Gesellschaftsgläubigers aus einem nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH geschlossenen Geschäft unabhängig davon, ob der Geschäftsführer gegen § 159 Abs 1 Z 1 StGB oder gegen § 159 Abs 1 Z 2 StGB zuwidergehandelt habe. Der erkennende Senat kam daher entgegen der von Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht, 144, vertretenen Meinung zu dem Ergebnis, daß der Geschäftsführer einer GmbH, der durch ein im § 159 Abs 1 Z 1 StGB unter Strafe gestelltes Verhalten die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführte, dem Gesellschaftsgläubiger, der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft mit dieser kontrahierte, nur für den Ersatz des Vertrauensschadens, nicht aber für das Erfüllungsinteresse hafte. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Fall bezog sich allerdings nicht, wie hier, auf die Geltendmachung rückständiger Beiträge durch einen Sozialversicherungsträger aus dem Titel des Schadenersatzes; im vorliegenden Fall beruhte aber die Zahlungspflicht der Beklagten hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge auf dem Gesetz, eine "Gewinnspanne" scheidet bei Sozialversicherungsbeiträgen schon begrifflich aus; mit Rücksicht auf die Zahlungsunfähigkeit der GmbH seit ihrer Gründung konnte, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, eine Unterscheidung der Stellung der klagenden Partei als alte oder neue Gläubigerin entfallen; die geltend gemachte Klagsforderung stellt eine Masseforderung im Sinn des § 46 Abs 1 KO (a.F.) bzw. § 46 Abs 1 Z 2 KO (n.F.) dar und die Beklagten haben den Beweis nicht erbracht, daß der durch Übertretung der Schutznorm des § 159 Abs 1 StGB in Verbindung mit § 1311 ABGB der klagenden Partei entstandene Schaden in Höhe des Klagsbetrages auch im Falle eines vorschriftsmäßigen Verhaltens der Beklagten in gleicher Höhe entstanden wäre (vgl. SZ 51/109, SZ 45/32 uva.). Hinsichtlich des durch Verletzung des § 114 ASVG der klagenden Partei entstandenen Schadens, der durch vorsätzliche Begehung herbeigeführt wurde, gebührt der klagenden Partei schon nach § 1331 ABGB jedenfalls der volle Forderungsbetrag. Unter diesen Umständen kann aber in der Auffassung des Berufungsgerichts, der klagenden Partei gebühre der Klagsbetrag in voller Höhe, im Ergebnis keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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