OGH 2Ob93/95

OGH2Ob93/9523.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****versicherungsanstalt *****, vertreten durch Dr.Ludwig Hoffmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Versicherung*****, vertreten durch Dr.Josef‑Michael Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Zahlung von S 134.905,20 und Feststellung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 28.Juli 1995, GZ 4 R 170/95‑13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.März 1995, GZ 10 Cg 304/94k‑8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die vorinstanzlichen Urteile werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt wie folgt zu lauten hat:

1. Es wird festgestellt, daß die beklagte Partei der klagenden Partei für alle künftigen Pflichtleistungen, die diese aus Anlaß des Unfalls ihrer am 25.6.1948 geborenen Versicherten Maria R***** (Sturz am 22.11.1988) zu erbringen hat, gemäß §§ 332 ff ASVG ersatzpflichtig ist, allerdings beschränkt bis zur Höhe der bestehenden Versicherungsverträge.

2. Das Mehrbegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 134.905,20 samt 4 % Zinsen seit 1.11.1994 zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei an Verfahrenskosten den Betrag von S 6.552 binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 25.6.1948 geborene Maria R***** ist bei der klagenden Partei pflichtversichert, sie war dies auch am 22.11.1988. Sie fuhr an diesem Tag in einem Bus, der bei der beklagten Partei haftpflichtversichert war und von der Firma D***** GmbH gehalten wurde. In diesem Bus kam sie am 22.11.1988 gegen 0,13 Uhr, als sie gerade von der Toilette im Bus zurück zu ihrem Sitzplatz ging, aufgrund einer vom Buslenker eingeleiteten Schnellbremsung zu Sturz und wurde dabei schwer verletzt. Aufgrund dieser Verletzungen hat die klagende Sozialversicherung an Maria R***** Leistungen zu erbringen.

Mit der am 15.12.1994 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die klagende Partei von der Beklagten die Zahlung von S 134.905,20 sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für die künftigen Pflichtleistungen der Klägerin aus Anlaß dieses Unfalles. Sie brachte vor, für Maria R***** wegen des Unfalles vom 22.11.1988 verschiedene Leistungen erbracht zu haben, sie sei darüber hinaus verpflichtet, ab 1.9.1992 eine Invaliditätspension zu bezahlen. Gemäß §§ 332 ff ASVG begehre sie von der beklagten Partei den Ersatz dieser Leistungen.

Die beklagte Partei wendete vor allem Verjährung der Ansprüche der Klägerin ein. Die Verjährungsfrist habe am 22.11.1988 zu laufen begonnen, weil die Legalzession schon im Zeitpunkt des Entstehens der Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers stattfinde.

Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehend wurden vom Erstgericht im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Die Klägerin wurde nach ihrem Sturz im Bus von zwei mitreisenden Krankenschwestern erstversorgt. Sofort nach der Rückkehr des Fahrzeuges wurde sie in die I***** Klinik gebracht. In der Unfallambulanz der Universitätsklinik für Unfallchirurgie in I***** wurde eine Steißbeinprellung festgestellt. Es wurden körperliche Schonung sowie die Einreibung mit einem Medikament empfohlen und schmerzstillende Mittel verordnet. Daraufhin wurde Maria R***** in häusliche Pflege entlassen, anschließend wurde sie bei ihrer praktischen Ärztin weiter ambulant betreut. Bereits am dritten Tag nach dem Unfall kam es zu einer Stuhlinkontinenz. Zu diesem Zeitpunkt war Maria R***** an sich klar, daß durch den Unfall gravierende Schäden entstanden sind, wenngleich sie vorerst ihr Schicksal nicht "so recht glauben" wollte. Im Laufe der folgenden Zeit wurde Maria Rusch immer klarer, daß der Unfall keinesfalls komplikationslos verlaufen war. Spätestens im Juli/August 1989 wurde ihr von den behandelnden Ärzten eröffnet, daß eine Operation notwendig sei; spätestens zu diesem Zeitpunkt hat sie den Umfang und die Folgen ihrer Verletzung endgültig erfaßt.

Vom 9.10. bis 6.11.1990 unterzog sich Maria R***** in einem Rehabilitationszentrum der Klägerin einer Behandlung. Dabei wurde ein Röntgenbild des Steißbeines angefertigt und festgestellt, daß das Steißbein gebrochen war. Dies wurde in der Folge auch an der Universitätsklinik für Orthopädie in I***** festgestellt.

Für dieses Rehabilitationsverfahren wurde Maria R***** am 21.6.1990 von einem Vertrauensarzt der klagenden Partei untersucht.

Bei der klagenden Partei wird arbeitsteilig gearbeitet. Die Mitarbeiter, die für die Gewährung und Bewilligung von Rehabilitationsmaßnahmen zuständig sind, sind nicht ident mit jenen, die über die Ergreifung allfälliger Regreßmaßnahmen entscheiden. Die für Regreßmaßnahmen zuständige Abteilung erfährt erst durch einen allfälligen Pensionsantrag von Unfällen und Verletzungen. Während im Pensionsantrag eine Fragestellung nach derartigen Unfällen enthalten ist, sind in den Anträgen auf Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen derartige Fragen nicht enthalten. Unter Umständen könnte man auch aus Anträgen auf Rehabilitationsmaßnahmen erkennen, daß Regreßmaßnahmen notwendig sind, die Mitarbeiter der Rehabilitationsabteilung der klagenden Partei wären damit allerdings überfordert.

Am 1.9.1992 stellte Maria R***** einen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension. Am 28.9.1992 schickte die klagende Partei an Maria R***** einen Fragebogen, in welchem sie bat, Auskünfte über den Unfall zu erteilen. Dieser Fragebogen langte bei der klagenden Partei am 7.10.1992 wieder ein. Er gab darüber Auskunft, daß ein Zivilprozeß anhängig ist und wer für eine allfällige Haftung in Frage kommt. In dem am 22.10.1992 bei der beklagten Partei eingelangten Schreiben der Klägerin vom 19.10.1992 ersuchte diese, innerhalb von drei Wochen eine unbefristete Verjährungsverzichtserklärung zu übermitteln. Mit Schreiben vom 3.11.1992 wandte die beklagte Partei vorerst Verjährung ein, hielt jedoch in einem weiteren Schreiben vom 18.1.1993 unter anderem fest: "Ihrem Wunsche nach erklären wir uns dazu bereit, Ihnen folgenden eingeschränkten Verjährungsverzicht abzugeben: Die *****Versicherung gibt gegenüber der *****versicherungsanstalt ***** die Erklärung ab, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, sofern das am 19.10.1992 erstellte Forderungsschreiben des genannten Institutes innerhalb der Verjährungsfrist zugestellt worden ist....."

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß die Legalzession nach § 332 ASVG nichts an der Rechtsnatur des Anspruches ändere. Es gelte die Verjährungsvorschrift, welcher auch der zivilrechtliche Anspruch des Verletzten unterliege. Für den Sozialversicherungsträger als Legalzessionar beginne keine neue Verjährungsfrist zu laufen. Wenn die Verjährung im Zeitpunkte des Rechtsüberganges bereits zu laufen begonnen habe, laufe sie auch gegenüber dem Zessionar weiter, wobei der Rechtsübergang regelmäßig unmittelbar gleichzeitig mit dem Unfall stattfinde. Wenn dem aus einem Verkehrsunfall Geschädigten am Unfallstag selbst der Eintritt des Schadens und die Person des Schädigers bekannt seien, laufe auch für den Legalzessionar keine eigene Verjährungsfrist ab seiner Kenntnis von der Person des Haftpflichtigen und des Schadens. Maria R***** habe die Schwere ihrer Verletzungen intellektuell drei Tage nach dem Unfall, spätestens jedoch im Juli/August 1989 erfaßt. Bei ihr beginne die Verjährungsfrist daher spätestens im August 1989 zu laufen, sodaß das Forderungsschreiben der klagenden Partei vom 19.10.1992 nicht mehr innerhalb der Verjährungsfrist bei der beklagten Partei eingelangt sei. Nur für diesen Fall habe jedoch die beklagte Partei auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung im klagsstattgebenden Sinn; die ordentliche Revision wurde nicht für zulässig erklärt.

Das Berufungsgericht verwies auf die Legalzession nach § 332 Abs 1 ASVG und führte aus, daß sich der Forderungsübergang unabhängig davon vollziehe, ob der Verletzte die Leistungen des Sozialversicherungsträgers in Anspruch nehme. Der Forderungsübergang erfolge grundsätzlich sofort mit der Entstehung des Schadenersatzanspruches (ZVR 1980/241; ZVR 1984/231; ZVR 1987/45; ZVR 1994/98 ua). Obwohl regelmäßig noch ungewiß sei, in welcher Höhe der Schädiger zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet sei und obwohl auch die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht des Versicherungsträgers im einzelnen noch nicht feststehen, vollziehe sich der Übergang bereits in dem die Ersatzpflicht des Schädigers auslösenden Zeitpunkt. Die Legalzession berühre weder die Rechtsnatur des Anspruches noch die Verjährungszeit. Da die Forderung auf den Legalzessionar übergehe, wie sie im Zeitpunkt des Rechtsüberganges bestanden habe, sei bei Beurteilung der Frage des Beginnes des Laufes der Verjährungsfrist darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt des Forderungsüberganges die Verjährungsfrist bereits zu laufen begonnen habe. Sei dies der Fall, so laufe sie auch gegenüber dem Legalzessionar weiter (SZ 47/68; ZVR 1979/22; ZVR 1994/141; Schubert in Rummel2 Rz 2 zu § 1489). Da im Regelfall dem aus einem Verkehrsunfall Beschädigten am Unfallstag selbst der Eintritt des Schadens und die Person des Schädigers bekannt werden, laufe in der Regel für den Legalzessionar keine eigene Verjährungsfrist ab seiner Kenntnis von der Person des Haftpflichtigen und des Schadens. Wenn jedoch im Zeitpunkt der Legalzession die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe, so sei die Kenntnis des Legalzessionars für den Beginn des Laufes der auf ihn übergegangenen Forderungen maßgebend.

Die Verjährungsfrist beginne für die Geschädigte erst zu laufen, wenn sie die Schwere ihrer Verletzung intellektuell erfaßt habe (ZVR 1989/32). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes sei dies im Juli/August 1989 der Fall gewesen. Zwar sei sich Maria R***** bereits drei Tage nach dem Unfall klar gewesen, daß durch den Sturz gravierende Schäden entstanden seien, allerdings habe sie ihr Schicksal vorerst nicht "so recht glauben" wollen. Damit habe für die Geschädigte die Verjährungsfrist nicht bereits am Unfallstag zu laufen begonnen und somit auch nicht für die klagende Legalzessionarin. Vielmehr habe für die klagende Partei die dreijährige Verjährungsfrist frühestens mit dem Antrag von Maria R***** auf Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen im April 1990 zu laufen begonnen, wahrscheinlich aber erst am 27.6.1990, als das Gutachten des Vertrauensarztes der klagenden Partei zugestellt wurde. Jedenfalls sei am 22.10.1992 die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen.

Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei hat in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, dem Rechtsmittel der beklagten Partei nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der beklagten Partei ist zulässig, weil das Berufungsgericht ‑ wie im folgenden noch darzulegen sein wird ‑ von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, sie ist zum Teil auch berechtigt.

Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, daß bereits zum Zeitpunkte des Unfalls die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe. Maria R***** habe unverzüglich nach ihrem Sturz im Bus sowohl den Schädiger als auch den Eintritt eines Schadens (Körperverletzung) zweifelsohne erfaßt. Sie sei noch im Bus von zwei mitreisenden Krankenschwestern erstversorgt und unverzüglich nach Ankunft des Busses in die Unfallambulanz der Klinik I***** gebracht worden, um dort behandelt zu werden. Maria R***** habe daher zu diesem Zeitpunkt auch Kenntnis davon erlangt, daß ein Schadenseintritt vorhersehbar sei, was genüge, um den Lauf der Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Es sei nicht notwendig, daß der Verletzte den Schaden in seinem vollen Umfange erkenne und alle möglichen zukünftigen Dauerfolgen intellektuell erfasse. Dem Verjähren möglicher zukünftiger Ansprüche aus Dauerfolgen könnten sowohl der Geschädigte als auch der Legalzessionar mit der Feststellungsklage begegnen. Die Verletzte hätte somit unverzüglich nach dem Sturz sowohl Schädiger als auch Eintritt des Schadens intellektuell erfaßt, sie hätte daher eine Feststellungsklage mit Aussicht auf Erfolg einbringen können. Daraus folge, daß bereits zum Zeitpunkte des Forderungsüberganges die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe, so daß die Forderung der klagenden Partei am 19.10.1992 gemäß § 1489 ABGB bereits verjährt gewesen sei.

Diese Ausführungen sind zum Teil zutreffend:

Wie die Vorinstanzen bereits zutreffend ausgeführt haben, ändert sich durch die Legalzession nach § 332 ASVG weder die Rechtsnatur des Anspruches noch die Verjährungszeit. Der Forderungsübergang hat lediglich zur Voraussetzung, daß der Versicherungsfall, aufgrund dessen der Schadenersatzberechtigte Leistungen des Sozialversicherungsträgers beanspruchen kann, eintritt. Da die Forderung auf den Legalzessionar übergeht, wie sie im Zeitpunkt des Rechtsüberganges bestanden hat, ist bei Beurteilung der Frage des Beginnes des Laufes der Verjährungsfrist darauf abzustellen, ob im Zeitpunkte des Forderungsüberganges die dreijährige Verjährungsfrist bereits zu laufen begonnen hat. Ist dies der Fall, so läuft sie auch gegenüber dem Legalzessionar weiter. Wenn jedoch im Zeitpunkt der Legalzession die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen hat ‑ was dann der Fall sein wird, wenn etwa die Hinterbliebenen vom Schadensfall keine Kenntnis erlangt haben ‑ so ist die Kenntnis des Legalzessionars für den Beginn des Laufes der auf ihn übergegangenen Forderungen maßgebend (Schubert in Rummel2, Rz 2 zu § 1489; Apathy, KommzEKHG, Rz 7 zu § 17; ZVR 1994/98 mwN).

Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, daß eine Klage mit Erfolg erhoben werden kann (Schubert, aaO, Rz 3 zu § 1489), wobei die Kenntnis der Schadenshöhe nicht Voraussetzung des Beginnes des Laufes der Verjährungsfrist ist. Die Verjährung beginnt auch bezüglich der vom Ersatzpflichtigen zu vertretenden vorhersehbaren Folgeschäden in dem Zeitpunkt, in dem dem Ersatzberechtigten die Rechtsgutbeeinträchtigung, deren Folgen sie sind, bekannt wird (ZVR 1988/83). Nur bei nicht vorhersehbaren schädigenden Wirkungen eines Schadensfalles ‑ wobei auf die objektive Vorhersehbarkeit abzustellen und ein subjektiver Irrtum des Geschädigten nicht zu berücksichtigen ist ‑ beginnt die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme, bzw sobald mit künftigen Schäden mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, neu zu laufen (2 Ob 1002/91). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall kann dem Berufungsgericht nicht beigepflichtet werden, daß die Verjährungsfrist nicht bereits zum Zeitpunkte des von Maria R***** erlittenen Unfalles am 22.11.1988 zu laufen begonnen hätte. Maria R***** war bereits zu diesem Zeitpunkt die Beeinträchtigung des Rechtsgutes der körperlichen Integrität bekannt; daß die in der Folge eingetretenen schädigenden Wirkungen nicht vorhersehbar gewesen wären, kann nicht gesagt werden. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Erhebung einer Feststellungsklage hat daher für Maria R***** die Verjährungsfrist bereits zum Unfallszeitpunkt zu laufen begonnen, was zur Folge hat, daß sie gegenüber der klagenden Legalzessionarin weitergelaufen ist und am 22.10.1992 bereits abgelaufen war.

Richtig ist allerdings, daß der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung ZVR 1989/32 ausgesprochen hat, die Verjährungsfrist beginne erst zu laufen, wenn der Geschädigte die Schwere seiner Verletzung intellektuell erfaßt habe. Diese Entscheidung ist allerdings vereinzelt geblieben und kann der in ihr vertretenen Rechtsansicht im Hinblick auf die Möglichkeit einer Feststellungsklage nicht beigetreten werden. Im übrigen war diese Frage auch nicht entscheidungsrelevant, da der Kläger schon in der Klage ein Feststellungsbegehren gestellt hatte, dem in der Folge stattgegeben wurde.

Es war sohin der Revision der beklagten Partei hinsichtlich des Leistungsbegehrens stattzugeben und das Klagebegehren insoweit wegen Verjährung abzuweisen.

Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens ist allerdings die Einrede der Verjährung unberechtigt. Grundsätzlich gilt zwar die ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers laufende dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB nicht nur für Leistungs‑, sondern auch für Feststellungsbegehren (WoBl 1991, 250; JBl 1993, 191 ua). Wenn allerdings die Wahrscheinlichkeit von Dauerfolgen nicht ebenfalls zum Unfallszeitpunkt erkennbar war, beginnt die Verjährungsfrist für das Feststellungsbegehren nicht, bevor nicht feststeht oder wahrscheinlich ist, daß unfallsbedingte Spätfolgen auftreten können (RdW 1995, 425). Im vorliegenden Fall ergibt sich nun aus den Feststellungen des Erstgerichtes, daß für die verletzte Maria R***** zum Unfallszeitpunkt keineswegs feststand oder auch nur wahrscheinlich war, daß unfallsbedingte Spätfolgen auftreten könnten. Schließlich wurde auch in der Unfallambulanz der Universitätsklinik I***** lediglich eine Steißbeinprellung festgestellt und wurden körperliche Schonung sowie die Einreibung mit einem Medikament empfohlen und schmerzstillende Mittel verordnet. Der Eintritt von Dauer‑ oder Spätfolgen war daher für Maria R***** zum Unfallszeitpunkt in keiner Weise vorhersehbar. Daraus folgt, daß für die klagende Partei hinsichtlich des Feststellungsbegehrens die Verjährungsfrist nicht zum Unfallszeitpunkt zu laufen begonnen hat, sondern die Kenntnis des Legalzessionars für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblich ist (Schubert in Rummel2, Rz 2 zu § 1489 mwN). Geht man aber von diesem Zeitpunkt aus, dann war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, am 22.10.1992 die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen, so daß insoweit das Klagebegehren berechtigt ist.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 43, 50 ZPO. Da die Erfolgsquote der Streitteile annähernd gleich ist, waren die Kosten, mit Ausnahme der Barauslagen, gegenseitig aufzuheben. Der klagenden Partei sind im Verfahren erster Instanz Barauslagen von S 146 entstanden, der beklagten Partei im Revisionsverfahren solche von S 13.250. Da jede Partei der anderen die Hälfte dieser Barauslagen zu ersetzen hat, beträgt die Kostenersatzpflicht gegenüber der beklagten Partei insgesamt 6.552 S.

Stichworte