Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Auch für Amtshaftungsansprüche gilt für den Beginn der Verjährungsfrist (§ 6 Abs 1 AHG), dass jener Zeitpunkt maßgebend ist, zu dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden hat und aufgrund der ihm bekannten Tatsachen ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden irgendeines Organs des Rechtsträgers schließen kann (RIS‑Justiz RS0050355). Der Geschädigte darf mit der Klageführung aber nicht so lange zuwarten, bis er im Rechtsstreit zu gewinnen glaubt; jeder Kläger muss nämlich damit rechnen, dass sich seine scheinbare Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen als irrig herausstellt. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt daher, sobald sein Kenntnisstand über den anspruchsbegründenden Sachverhalt eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erlaubt (RIS‑Justiz RS0050338 [T5; ähnlich T12]). Allgemein gilt für Schadenersatzansprüche, dass die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis des Sachverhalts, der den Grund des Entschädigungsanspruchs darstellt, erst beginnt, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt soweit bekannt wurde, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben hätte können (RIS‑Justiz RS0034524). Er darf aber nicht etwa so lange mit der Klageführung warten, bis er alle Beweismittel gesammelt hat, die sein Prozessrisiko auf ein Minimum reduzieren (RIS‑Justiz RS0034524 [T6; ähnlich T7]). Wann eine in diesem Sinne ausreichende Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen anzunehmen ist, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig (aaO [T23, T41]), sodass sich regelmäßig eine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht stellt. Eine erhebliche Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit korrigiert werden müsste, ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.
2. Dieses ist davon ausgegangen, die Kläger hätten spätestens mit Vorliegen des im Vorverfahren eingeholten rechtshistorischen Gutachtens (im Oktober 2007) ausreichende Kenntnis vom Sachverhalt, insbesondere darüber erlangt, dass die Eintragung bestimmter Personen in das Fischereibuch bzw in den Fischereikataster unberechtigterweise erfolgt war. Schon mit Kenntnis dieses Gutachtens hätten die Kläger daher einen ausreichenden Wissensstand erlangt, um eine Amtshaftungsklage mit Aussicht auf Erfolg einzubringen. Entgegen der Auffassung der Kläger dürfe die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung nur in solchen Fällen abgewartet werden, in denen durch diese Entscheidung nicht nur der anspruchsbegründende Sachverhalt bewusst oder näher bekannt wird, sondern in denen der konkrete Schadenseintritt direkt durch die gerichtliche Entscheidung erfolgt.
Diesen Erwägungen vermögen die Revisionswerber nichts Überzeugendes entgegenzusetzen. Sie gehen ersichtlich ‑ auch wenn sie dies nicht explizit ausführen ‑ davon aus, dass sich ihr (sicherer) Kenntnisstand nicht bereits durch das Sachverständigengutachten, sondern vielmehr erst durch die Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren im Sinne einer für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Kenntnis verdichtet habe. Eine nachvollziehbare Begründung dafür ist den Revisionsausführungen allerdings nicht zu entnehmen.
Die Revisionswerber übersehen offenbar, dass sie bereits das Vorverfahren, einen Feststellungsprozess, mit der (für eine erfolgreiche Klageführung notwendigen) Tatsachenbehauptung eingeleitet haben, ihre Rechtsvorgänger seien Inhaber der strittigen Fischereirechte gewesen. Damit lag zweifellos schon bei Einbringung der Feststellungsklage im November 2006 eine gewisse Kenntnis maßgeblicher Umstände bei den Klägern vor. Wenn das Berufungsgericht nun meint, die Bestätigung ihres Standpunkts durch das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten habe einen Wissensstand der Kläger herbeigeführt, auf dessen Basis eine Amtshaftungsklage erhoben werden hätte können, ist dies in keiner Weise bedenklich, zumal auch weder behauptet wird noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Vorverfahren geeignet gewesen wäre, den Klägern Kenntnis über sonstige Amtshaftungsansprüche begründende Elemente (zB zur Schadenshöhe oder zu den ein schuldhaftes Organhandeln begründenden Umständen) zu verschaffen. Spätestens mit der Verwerfung der Beweisrüge der Beklagten im Vorverfahren durch das Berufungsgericht war auch eine weitere Klärung maßgeblicher Tatsachen nicht mehr zu erwarten. Das Berufungsurteil wurde den Klägern am 26. 6. 2009 zugestellt, die Amtshaftungsklage aber erst am 23. 11. 2012 eingebracht.
3. Obwohl die Revisionswerber an sich zugestehen, dass für den Verjährungsbeginn die Tatsachenkenntnis maßgeblich ist, vertreten sie die Auffassung, sie hätten „verjährungsunschädlich“ die Rechtskraft des Urteils im Vorverfahren abwarten dürfen, da erst damit das Fehlen eines Erwerbstitels der dortigen Nebenintervenienten „unverrückbar festgestanden“ sei. Geht es aber ‑ wie dargelegt ‑ um die Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen, ist nicht erkennbar, welchen zusätzlichen Erkenntnisgewinn die Kläger durch das Abwarten der Rechtskraft gehabt haben könnten. Dies ist umso weniger verständlich, als die in diesem Feststellungsprozess ergangene Entscheidung ja keineswegs ‑ auch nicht auf Tatsachenebene ‑ Bindungswirkung für das Amtshaftungs-verfahren haben konnte.
Auch der Hinweis darauf, dass die bloße Vorhersehbarkeit eines Schadens noch keine Verjährungsfrist in Gang zu setzen vermag, geht ins Leere, behaupten die Kläger doch gar nicht, sie wären nicht in der Lage gewesen, jenen Schaden zu beziffern, der ihnen unter der Annahme eines schuldhaften behördlichen Fehlverhaltens im Zusammenhang mit Eintragungen im Fischereibuch bzw im Fischereikataster entstanden ist. Maßgeblich ist somit allein, wann sie ausreichende Tatsachenkenntnisse darüber erlangt haben, dass die erwähnten Eintragungen materiell unrichtig waren. Jene Judikatur, die ‑ vor allem für Fälle des Schadenersatzregresses ‑ die Schadenskenntnis erst dann annimmt, wenn mit der rechtskräftigen Erledigung eines Vorprozesses „unverrückbar feststeht“, dass der betreffenden Partei ein Nachteil entstanden ist, hat für den vorliegenden Fall daher keine Bedeutung, geht es hier doch nicht um die Kenntnis des Schadens bzw einer (häufig erst mit einem rechtskräftigen Urteil endgültig feststehender) Ersatzpflicht, sondern vielmehr um die Kenntnis der Kläger von jenen Tatsachen, die die inkriminierten Eintragungen unrichtig erscheinen lassen.
4. Schwer verständlich sind die Ausführungen der Revisionswerber zu im Jänner 2012 abgeschlossenen Vergleichen (offenbar mit den zu Unrecht eingetragenen Personen), mit denen jeweils „innerprozessual“ endgültig feststehe, dass die verfahrensgegenständlichen Fischereirechte tatsächlich seit jeher den Klägern zustünden. Abgesehen davon, dass Feststellungen über derartige Vergleiche von den Vorinstanzen gar nicht getroffen wurden, wäre auch in keiner Weise ersichtlich und wird auch gar nicht zu begründen versucht, wie der Abschluss von Vergleichen zu neuen Tatsachenkenntnissen geführt haben sollte.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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