OGH 1Ob26/84; 1Ob44/86; 1Ob21/87; 1Ob20/88; 1Ob23/90; 1Ob18/92; 1Ob151/00p; 1Ob199/00x; 6Ob213/02w; 1Ob226/05z; 1Ob103/07i; 1Ob53/07m; 1Ob70/07m; 1Ob19/08p; 1Ob63/09k; 4Ob144/11x; 1Ob56/13m; 1Ob130/13v; 1Ob17/14b; 1Ob65/14m; 1Ob211/14g; 1Ob123/15t; 6Ob153/15s; 3Ob112/15i; 5Ob133/15t; 10Ob70/15i; 1Ob112/17b; 3Ob82/18g; 1Ob109/18p; 5Ob68/18p; 1Ob113/18a; 9Ob88/18h; 9Ob52/21v; 8Ob123/22d; 1Ob87/23k; 1Ob161/23t; 1Ob173/23g; 1Ob47/24d (RS0050355)

OGH1Ob26/84; 1Ob44/86; 1Ob21/87; 1Ob20/88; 1Ob23/90; 1Ob18/92; 1Ob151/00p; 1Ob199/00x; 6Ob213/02w; 1Ob226/05z; 1Ob103/07i; 1Ob53/07m; 1Ob70/07m; 1Ob19/08p; 1Ob63/09k; 4Ob144/11x; 1Ob56/13m; 1Ob130/13v; 1Ob17/14b; 1Ob65/14m; 1Ob211/14g; 1Ob123/15t; 6Ob153/15s; 3Ob112/15i; 5Ob133/15t; 10Ob70/15i; 1Ob112/17b; 3Ob82/18g; 1Ob109/18p; 5Ob68/18p; 1Ob113/18a; 9Ob88/18h; 9Ob52/21v; 8Ob123/22d; 1Ob87/23k; 1Ob161/23t; 1Ob173/23g; 1Ob47/24d23.4.2024

Rechtssatz

Für den Beginn der Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs ist jener Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden irgendeines Organs des Rechtsträgers schließen konnte (SZ 52/186). Wird der Anspruch aus verschiedenen Sachverhalten (schuldhaftem Verhalten verschiedener Organe) abgeleitet, ist die Frage der Verjährung in Ansehung jeder Anspruchsgrundlage gesondert zu prüfen.

Normen

ABGB §1489 IIC
ABGB §1489 IID
AHG §6
AHG §6 Abs1

1 Ob 26/84OGH14.11.1984

Veröff: SZ 57/171

1 Ob 44/86OGH18.02.1987

nur: Für den Beginn der Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs ist jener Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden irgendeines Organs des Rechtsträgers schließen konnte. (T1) <br/>Veröff: SZ 60/27

1 Ob 21/87OGH24.06.1987

nur T1

1 Ob 20/88OGH19.07.1988

nur T1

1 Ob 23/90OGH28.11.1990

Auch; nur T1

1 Ob 18/92OGH14.07.1992

Auch; nur T1

1 Ob 151/00pOGH25.07.2000

nur: Wird der Anspruch aus verschiedenen Sachverhalten (schuldhaftem Verhalten verschiedener Organe) abgeleitet, ist die Frage der Verjährung in Ansehung jeder Anspruchsgrundlage gesondert zu prüfen. (T2)

1 Ob 199/00xOGH29.08.2000

nur T1

6 Ob 213/02wOGH29.08.2002

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier kein Amtshaftungsanspruch. (T3)

1 Ob 226/05zOGH13.12.2005

Vgl; Beisatz: Ein Zuwarten wegen Unkenntnis der Person des Schädigers ist nur dann zulässig, wenn Unklarheit darüber besteht, ob im Sinne des Kausalitätsverlaufs die Schadenszufügung auf das Handeln einer bestimmten Person zurückgeführt werden kann. Die Unklarheit betreffend die Rechtsfrage, ob das rechtswidrig schuldhafte Verhalten des Schädigers dem beklagten Rechtsträger zurechenbar und diese für Schadenersatzansprüche passiv legitimiert ist, kann den Beginn der Verjährungsfrist nicht weiter hinausschieben. (T4)

1 Ob 103/07iOGH26.06.2007

nur T1; Veröff: SZ 2007/103

1 Ob 53/07mOGH26.06.2007

nur T1

1 Ob 70/07mOGH14.08.2007

Vgl; Beisatz: Die dreijährige Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG wird dann in Gang gesetzt, wenn dem Geschädigten neben der Kenntnis des Schadens der gesamte seinen Anspruch begründende Sachverhalt so weit bekannt ist oder zumutbarerweise bekannt sein muss, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann. Es sind also die Kenntnisse des Geschädigten vom objektiven Sachverhalt maßgebend; auf die erforderlichen Rechtskenntnisse beziehungsweise auf die richtige rechtliche Qualifikation des - bekannten - Sachverhalts kommt es für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist nicht an. (T5)

1 Ob 19/08pOGH20.06.2008

Auch; nur T1

1 Ob 63/09kOGH05.05.2009

nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Die Unklarheit über Rechtsfragen kann den Beginn der Verjährungsfrist nicht hinausschieben. (T6)

4 Ob 144/11xOGH22.11.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Mehrere ärztliche Kunstfehler anlässlich einer Operation und Einschaltung der Patientenvertretung. (T7)

1 Ob 56/13mOGH21.05.2013

Vgl; Veröff: SZ 2013/50

1 Ob 130/13vOGH18.07.2013

Vgl

1 Ob 17/14bOGH27.02.2014

Auch

1 Ob 65/14mOGH24.04.2014

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6

1 Ob 211/14gOGH22.01.2015

nur T1; Beis wie T5

1 Ob 123/15tOGH27.08.2015

nur T1; Veröff: SZ 2015/85

6 Ob 153/15sOGH25.09.2015

Vgl auch; Beisatz: Bei Anlegerschäden aufgrund einer Fehlberatung in mehreren Punkten kann sich der Kläger grundsätzlich aussuchen, auf welche Pflichtverletzung er sich stützt, wobei auch ein unterschiedlicher Beginn der Verjährungsfristen in Betracht kommen kann, wenn dem Kläger die anspruchsbegründenden Sachverhalte zu unterschiedlichen Zeitpunkten bekannt geworden sind. Insbesondere bei Fremdwährungskrediten können mehrere spezifische Risiken (Wechselkurs, Zinsentwicklung, Entwicklung des Tilgungsträgers) und mehrere Verträge (Kreditvertrag und Tilgungsträger) vorliegen. Ein eigenständiges Risiko des „Zusammenwirkens des Risikos von Zinsänderungen und Währungsschwankungen“ ist hingegen nicht anzuerkennen, wenn der Anleger ohnehin bereits auf die Zins‑ und Wechselkursrisiken hingewiesen wurde. (T8)

3 Ob 112/15iOGH17.09.2015

Auch; Beisatz: Mehrere Beratungsfehler des Anlageberaters, die jeweils zu einem eigenen Schaden führen. (T9)

5 Ob 133/15tOGH22.03.2016

Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Der Grundsatz, dass dann, wenn der Kläger sein Begehren alternativ auf verschiedene Sachverhaltsvarianten stützt, in Wahrheit selbständige Ansprüche vorliegen, die auch verjährungsrechtlich getrennt zu beurteilen sind, gilt als solcher auch für Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung. Voraussetzung für eine solche gesonderte verjährungsrechtliche Anknüpfung eines von mehreren Beratungsfehlern ist, dass der behauptete Beratungsfehler tatsächlich als eine eigenständige den geltend gemachten Anspruch begründende Pflichtverletzung zu qualifizieren ist. Die Beurteilung, ob die mangelhafte oder fehlende Aufklärung über einen Umstand eine eigenständige, von anderen abgrenzbare Pflichtverletzung oder bloß ein Aspekt und unselbständiger Bestandteil einer einzigen Pflichtverletzung ist, hat in erster Linie nach inhaltlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Weist die unterbliebene Aufklärung über einen Umstand einen engen inhaltlichen Bezug zu einer ebenfalls unterbliebenen oder fehlerhaften Aufklärung über einen anderen Umstand auf, rechtfertigt es dieser Zusammenhang, beide Aufklärungsfehler zu einem einheitlichen Beratungsfehler zusammenzufassen. Es liegen dann nicht mehrere getrennte, sondern nur ein einheitlicher Beratungsfehler mit einzelnen verschiedenen Aspekten vor. Die Eigenständigkeit einer Pflichtverletzung kann sich (aber auch) aus den äußeren Umständen ergeben, wenn die fehlerhafte Beratung auf mehreren selbständigen Handlungen beruht und daher nicht mehr als ein einheitlicher Lebensvorgang anzusehen ist. (T10)

10 Ob 70/15iOGH21.03.2017

Auch; ähnlich nur T1; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Hier: Zu mehreren Beratungsfehlern bei Anlageberatung. (T11)

1 Ob 112/17bOGH29.11.2017

Ähnlich; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Es ist die Verjährung für jeden Beratungsfehler in der Anlageberatung getrennt zu beurteilen, wenn bei mehreren spezifischen Risiken jeweils eine gesonderte Verletzung von Aufklärungspflichten in Betracht kommt. (T12)

3 Ob 82/18gOGH23.05.2018

Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T12

1 Ob 109/18pOGH17.07.2018

nur T1

5 Ob 68/18pOGH18.07.2018

Vgl auch

1 Ob 113/18aOGH26.09.2018

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6

9 Ob 88/18hOGH28.11.2018

Auch; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Dies gilt auch für Bau‑ und Planungsmängel. (T13)

9 Ob 52/21vOGH25.11.2021

Vgl; Beis wie T10; Beis wie T12

8 Ob 123/22dOGH24.10.2022

Vgl; Beis nur wie T6

1 Ob 87/23kOGH13.07.2023
1 Ob 161/23tOGH23.10.2023

Beisatz nur wie T1: Hier: Verjährungsbeginn hinsichtlich des Verdienstentgangs durch die Vorinstanzen vertretbar mit der aufgrund des Disziplinarerkenntnisses erfolgten Repatriierung eines Berufssoldaten angenommen. Verjährungsfrist für den Anspruch auf Ersatz der Verfahrenskosten mit Beauftragung seiner Rechtsanwältin war in dritter Instanz nicht mehr strittig. (T14)<br/>Beisatz: Die rechtskräftige Beendigung eines Verwaltungsverfahrens ist keine Voraussetzung für eine Amtshaftungsklage, sofern aufgrund einer behördlichen Entscheidung bereits ein Schaden eintrat, der durch ein Rechtsmittel nicht mehr abgewendet werden konnte. Amtshaftungsansprüche können dann schon vor rechtskräftigem Abschluss des Anlassverfahrens erhoben werden. (T15)<br/>Beisatz: Ist nicht offensichtlich, dass der Geschädigte erst nach Beendigung dieses Verfahrens ausreichende Kenntnis vom Schaden haben konnte, hat er im Fall eines Verjährungseinwands darzulegen, warum er vorher über einen bereits erfolgten Schadenseintritt im Unklaren gewesen sei. (T16)<br/>Anm: Vgl RS0050342; RS0083144.

1 Ob 173/23gOGH16.11.2023

vgl; Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Hier: Endgültige Strafnachsicht wurde fälschlich nicht in das Strafregister eingetragen, sodass dort Verurteilungen trotz Ablaufs der Tilgungsfrist weiterhin aufschienen. Verletzung der Erkundigungsobliegenheit, weil der Kläger trotz Bedenken gegen die ihm im Rahmen einer nachfolgenden Strafverhandlung bekannt gewordene, weiterhin bestehende Eintragung der Vorverurteilungen die Angelegenheit nicht mit seinem damaligen Verteidiger besprach und insbesondere nicht auf die schon 2011 erfolgte endgültige Strafnachsicht hinwies. (T17)

1 Ob 47/24dOGH23.04.2024

Beisatz wie T5: Hier: Vorwurf unrichtiger Rechtsansicht / Rechtsauskunft der Behörde. Die Klägerin vertrat bereits von Beginn an die gegenteilige Ansicht. Dieselbe Rechtsfrage war auch Gegenstand des gegen Vorstandsmitglieder der Klägerin geführten Verwaltungsstrafverfahrens. Dort lag diesen (sowie der nunmehrigen Klagevertreterin) ein Rechtsgutachten vor, aus dem sich die behauptete unvertretbare Unrichtigkeit der Rechtsansicht (auch) der Behörde ergab. Damit begegnet es im Einzelfall aber keinen Bedenken, dass die Vorinstanzen den Beginn der Verjährungsfrist spätestens mit diesem Zeitpunkt annahmen. (T18)<br/>Beisatz: Mit ihrem Argument, die Verjährungsfrist habe erst mit Kenntnis von jener Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu laufen begonnen, in der dieser von seiner bisherigen – der Auskunft der Behörde zugrunde gelegten – Rechtsprechung abgegangen sei, verkennt die Klägerin, dass sie mit der Klageführung nicht solange zuwarten durfte, bis sie im Rechtsstreit mit Sicherheit zu gewinnen glaubte. (T19)

Dokumentnummer

JJR_19841114_OGH0002_0010OB00026_8400000_001

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