Rechtssatz
Die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (§ 1489 erster Satz ABGB) beginnt nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen.
1 Ob 621/95 | OGH | 19.12.1995 |
Verstärkter Senat; Veröff: SZ 68/238 |
8 Ob 501/96 | OGH | 18.01.1996 |
Beisatz: Der Eintritt des Schadens kann im konkreten Fall erst mit dem - durch die Zustellung der die außerordentliche Revision zurückweisenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gegebenen - Eintritt der Rechtskraft der Gerichtsentscheidung angenommen werden. (T1) |
2 Ob 2019/96t | OGH | 29.02.1996 |
Vgl; Beisatz: Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechts verbietet es jedoch, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; ist ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. (T2) <br/>Veröff: SZ 69/55 |
5 Ob 2101/96y | OGH | 21.05.1996 |
Beisatz: Die (bloße) Vorhersehbarkeit eines Schadens setzt die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB nicht in Lauf; bei der Stoffsammlung für eine Schadenersatzklage sind keine allzu strengen Anforderungen an Erkundigungspflichten des Geschädigten zu stellen. (T3)<br/>Beisatz: Hier: "Hauptschaden" ist eine ersessene Servitut, über deren Rechtsbestand der Kläger einen langjährigen Prozess mit dem Ersitzungsbesitzer führte. Für die nunmehrige Schadenersatzklage war daher die für die Klagsführung nötige Gewissheit beziehungsweise Feststellbarkeit des Schadenseintritts keinesfalls vor Zustellung des dem Klagebegehren stattgebenden Urteils erster Instanz im Servitutsprozess eingetreten. (T4) |
4 Ob 2197/96h | OGH | 12.08.1996 |
Beisatz: Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, sind gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden (mit Feststellungsklage) geltend zu machen. (T5) |
9 ObA 2300/96t | OGH | 28.05.1997 |
Beis wie T1; Beis wie T5<br/>Veröff: SZ 70/104 |
1 Ob 155/97v | OGH | 27.01.1998 |
Beisatz: Im Falle der zeitlich gedehnten Entstehung mehrerer Teilschäden hat dies nur für den relevanten "Erst- oder Primärschaden" uneingeschränkt Gültigkeit. Bei Verfolgung eines aktuellen Schadenersatzanspruchs ist auch die Erhebung einer Feststellungsklage betreffend die bei Entstehung des "Erstschadens" vorhersehbaren Folgeschäden zumutbar, dies auch unter Berücksichtigung der in der Zukunftsprognose liegenden Unsicherheitsfaktoren. Für nicht vorhersehbare neue schädigende Wirkungen eines Schadensfalls beginnt die Verjährungsfrist vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme an zu laufen. (T6) <br/>Veröff: SZ 71/5 |
2 Ob 2079/96s | OGH | 24.09.1998 |
Beis wie T5; Beis wie T6 nur: Für nicht vorhersehbare neue schädigende Wirkungen eines Schadensfalls beginnt die Verjährungsfrist vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme an zu laufen. (T7) |
2 Ob 254/98m | OGH | 29.10.1998 |
Auch; Beisatz: Die kurze Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt nicht vor Eintritt des Primär- oder Erstschadens zu laufen, dann aber auch für vorhersehbare Folgeschäden, weshalb zum Zweck der Unterbrechung der Verjährungsfrist für die Folgeschäden die Erhebung einer Feststellungsklage geboten ist. (T8) |
1 Ob 151/98g | OGH | 24.11.1998 |
Beis wie T2 nur: Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechts verbietet es jedoch, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen. (T9)<br/>Beis wie T5 |
6 Ob 68/99i | OGH | 15.12.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Feststellbarkeit des Schadenseintrittes keinesfalls vor Zustellung des stattgebenden Urteiles. (T11) |
1 Ob 82/00s | OGH | 21.06.2000 |
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Es wäre nicht sinnvoll, dem Geschädigten zur Wahrung seiner Interessen die Klagserhebung aufzuerlegen, obwohl weitere Schadensfolgen nicht vorhersehbar sind und daher die Überzeugung gerechtfertigt erscheint, dass die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht in Betracht komme. (T12) |
9 Ob 69/00p | OGH | 31.05.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Die Einbringung der Feststellungsklage unterbricht die Verjährung aller zu diesem Zeitpunkt schon entstandener, aber noch nicht bezifferbarer Schadenersatzansprüche. (T13) |
6 Ob 81/01g | OGH | 21.02.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Wenn Ungewissheit darüber besteht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und hierüber ein Rechtsstreit anhängig ist, wird man dem Geschädigten in der Regel zubilligen müssen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über ausreichend sichere Information für seine Schadenersatzklage verfügt. (T14) |
1 Ob 55/02y | OGH | 30.04.2002 |
Beis wie T8; Beisatz: Die kurze Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Primärschadens oder Erstschadens zu laufen, sie wird aber mit dessen Kenntnis in Gang gesetzt, auch wenn der Geschädigte die Höhe des Schadens noch nicht beziffern kann, ihm nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese noch nicht zur Gänze eingetreten sind. (T15) |
1 Ob 21/02y | OGH | 30.04.2002 |
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T13; Beisatz: Für den Beginn der Verjährung von Folgeschäden ist deren Vorhersehbarkeit maßgebend. (T16) |
9 Ob 223/02p | OGH | 16.10.2002 |
Auch; Beis wie T14 nur: Wenn hierüber ein Rechtsstreit behängt, wird man dem Geschädigten in der Regel zubilligen müssen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten. (T17) |
8 Ob 152/02i | OGH | 19.12.2002 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T8; Beisatz: Auch für voraussehbaren Verdienstentgang infolge einer Verletzung beginnt die (kurze) Verjährungsfrist mit Eintritt des Primärschadens (Körperverletzung). (T18) |
3 Ob 70/03w | OGH | 26.11.2003 |
Beis wie T8 nur: Die kurze Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt nicht vor Eintritt des Primär- oder Erstschadens zu laufen. (T19)<br/>Beisatz: Für nicht vorhersehbare schädigende Wirkungen eines Ereignisses wird ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme oder sobald - nach einem "Primärschaden" - mit künftigen Schäden mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, eine neue Verjährungsfrist in Gang gesetzt. (T20)<br/>Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Die in T1 und T14 genannte Regel ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Schadenseintritt vom Ausgang eines Verwaltungsverfahrens abhängt. Das Verfahren an sich bewirkt noch keinen Schaden, der den Lauf der Verjährungsfrist auslöst. (T21)<br/>Veröff: SZ 2003/154 |
1 Ob 12/05d | OGH | 25.01.2005 |
Auch; Beis ähnlich wie T14; Beis ähnlich wie T17; Beisatz: Im Regelfall kann erst nach Abschluss eines behördlichen Verfahrens von einer solchen Kenntnis ausgegangen werden, sofern erst mit dessen Ergebnis feststeht, ob dem Geschädigten überhaupt ein Schaden entstanden ist. Dies gilt jedoch nur, wenn bis zum Vorliegen des endgültigen Verfahrensergebnisses Ungewissheit über die Entstehung eines Schadens besteht. Eine ausreichende Kenntnis vom Schaden kann allerdings im Einzelfall auch gegeben sein, wenn bereits vorher gesicherte Verfahrensergebnisse vorliegen oder der Geschädigte erdrückende Beweise ignoriert. (T22) |
6 Ob 353/04m | OGH | 21.04.2005 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T11; Beis wie T14; Beis wie T17 |
3 Ob 139/05w | OGH | 27.07.2005 |
Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Die Auffassung, dass jeder Teilschaden mit seinem Entstehen einer eigenen Verjährungsfrist unterliege, wird von der Rechtsprechung weiterhin abgelehnt. (T23)<br/>Beisatz: Die Frage nach der Vorhersehbarkeit eines Schadens begründet im Allgemeinen wegen ihrer Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage. (T24) |
4 Ob 76/05p | OGH | 11.08.2005 |
Beis wie T8; Beisatz: Auch bei Nichteinklagung des Primärschadens muss grundsätzlich zur Verhinderung der Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz vorhersehbarer Folgeschäden Feststellungsklage erhoben werden. Folgeschäden sind nicht vorhersehbar, wenn zum schädigenden Ereignis, das den Erstschaden herbeigeführt hat, weitere Voraussetzungen hinzukommen müssen und nicht abzusehen ist, ob es tatsächlich dazu kommen wird. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Eintritt des Folgeschadens zu laufen. (T25)<br/>Beisatz: Löschung eines Höchstbetragspfandrechtes zur dinglichen Sicherung einer Kreditforderung. (T26) |
5 Ob 92/05y | OGH | 20.12.2005 |
Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Sobald sich dem Geschädigten die Möglichkeit bietet, ist ihm schon vor Kenntnis der genauen Höhe seines Schadens die Erhebung einer Feststellungsklage abzuverlangen, um die Unterbrechung der Verjährung zu bewirken. (T27) |
2 Ob 221/06y | OGH | 28.06.2007 |
Vgl auch; auch Beis wie T8; auch Beis wie T18; auch Beis wie T23 |
1 Ob 162/07s | OGH | 11.09.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Die Verjährungsfrist bei einem Regressanspruch mit Schadenersatzcharakter beginnt zwar regelmäßig erst dann, wenn die Zahlungspflicht des Regressberechtigten gegenüber dem Gläubiger „unverrückbar feststeht", doch kann auch in derartigen Fällen bis zu einer (rechtskräftigen) gerichtlichen Entscheidung nur dann zugewartet werden, wenn objektive Unklarheit über die Haftung des allenfalls - nämlich bei Bejahung seiner Haftung - Regressberechtigten besteht. Steht dessen eigene Haftung jedoch fest und lässt er sich aus anderen, gegebenenfalls ganz unsachlichen Gründen auf ein Verfahren ein, beginnt die Verjährungsfrist bereits mit Kenntnis von den zum Regress berechtigenden Umständen. Dies gilt auch für andere Schadenersatzforderungen als eigentliche Regressansprüche. (T28)<br/>Bem: Einschränkend zu den Beisätzen T1, T11, T14 und T17. (T29) |
2 Ob 241/06i | OGH | 12.07.2007 |
Beis wie T23; Beis wie T8; Beis wie T20 |
7 Ob 254/07i | OGH | 28.11.2007 |
Beisatz: Hier: Da die Tilgungswirkung bei einer Kompensationseinrede erst mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der darüber gefällten urteilsmäßigen Entscheidung feststeht, beginnt die Verjährungsfrist eines aufgrund der Tilgungswirkung entstandenen Anspruchs nicht vor diesem Zeitpunkt. (T30) |
10 Ob 111/07g | OGH | 18.12.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Der Geschädigte darf mit seiner Schadenersatzklage nicht solange zuwarten, bis er sich seines Prozesserfolges gewiss ist oder glaubt, es zu sein. Nur wenn Ungewissheit darüber besteht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und hierüber ein Rechtsstreit anhängig ist, wird dem Geschädigten in der Regel zugebilligt, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über ausreichend sichere Informationen für seine Schadenersatzklage verfügt. (T31)<br/>Beisatz: Eine ausreichende Kenntnis vom Schaden kann allerdings im Einzelfall auch gegeben sein, wenn bereits vorher gesicherte Verfahrensergebnisse vorliegen oder der Geschädigte erdrückende Beweise ignoriert. (T32) |
4 Ob 7/08w | OGH | 11.03.2008 |
Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Mit dem Entstehen der Abgabenschuld durch den (nicht rechtskräftigen) Steuerbescheid erster Instanz besteht jedoch keine Ungewissheit mehr über den Schadenseintritt (möglicher Beratungsfehler des Steuerberaters). (T33) |
6 Ob 145/08d | OGH | 07.08.2008 |
Beisatz: Der Anspruch nach § 921 ABGB setzt Rücktritt vom Vertrag voraus. Der Schaden bei Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung liegt schon darin, dass der Geschädigte den vertraglichen Leistungsanspruch verliert (Verlust des Leistungsanspruchs ist Schadenseintritt). (T34) |
2 Ob 158/09p | OGH | 26.11.2009 |
Vgl auch; Beis wie T31; Beis wie T32; Beisatz: Hier: Trotz des Vorliegens von auf einen der Klägerin vom Beklagten verursachten Schaden hindeutenden Beweisergebnissen in Form sukzessive erstatteter Sachverständigengutachten im Vorprozess noch kein Vorliegen von gesicherten Verfahrensergebnissen oder erdrückenden Beweisen in Gang, zumindest vor dem abschließenden Gutachten im Vorprozess. (T35) |
2 Ob 15/10k | OGH | 08.07.2010 |
Vgl auch; Vgl Beis wie T14; Vgl Beis wie T22; Vgl Beis wie T31; Beisatz: Diese Rechtsprechung setzt Ungewissheit darüber, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist, voraus. (T36) |
8 ObA 66/09b | OGH | 22.09.2010 |
Beisatz: Haben sich aus einer einzelnen schädigenden Handlung fortlaufend gleichartige schädliche Folgen entwickelt, die im überschaubaren Zusammenhang stehen und schon ursprünglich voraussehbar waren, so handelt es sich um einen einheitlichen Schaden, der schon durch die erste schädliche Auswirkung entstanden ist. (T37) |
1 Ob 191/10k | OGH | 23.11.2010 |
Beisatz: Hier: Beendigung des Fruchtgenussrechts. (T38) |
1 Ob 183/11k | OGH | 24.11.2011 |
Auch; Beis wie T14; Beis wie T22; Beis wie T32; Beis wie T36; Beis wie T37 |
10 Ob 18/13i | OGH | 16.04.2013 |
Auch; Beis wie T2 nur: Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. (T39) |
1 Ob 50/13d | OGH | 29.08.2013 |
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T14; Beis wie T17 |
9 Ob 53/14f | OGH | 25.09.2014 |
Beis ähnlich wie T14; Beis wie T22; Beisatz: Ist nach den gegebenen Umständen nicht offensichtlich, dass ausreichende Kenntnis vom Schaden erst nach Beendigung eines anhängigen behördlichen Verfahrens vorliegen kann, hat der Geschädigte im Falle eines Verjährungseinwands darzulegen, aus welchen Gründen er vorher über einen bereits erfolgten Schadenseintritt noch im Unklaren sein konnte. (T41) |
1 Ob 81/15s | OGH | 21.05.2015 |
Vgl; Beis wie T20; Beis wie T25; Beisatz: Hier: Zur Voraussehbarkeit der Frühpensionierung bzw des Eintritts einer dauerhaften Dienstunfähigkeit als weitere „Zwischenursache“. (T42); Veröff: SZ 2015/52 |
3 Ob 157/17k | OGH | 20.09.2017 |
Beis wie T11; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T17; Beis wie T19; Beis wie T22; Beis wie T28; Beis wie T31; Beis wie T32 |
7 Ob 206/17w | OGH | 21.03.2018 |
Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T19 |
9 Ob 66/18y | OGH | 30.10.2018 |
Auch; Beis wie T14; Beis wie T22; Beis wie T31 |
6 Ob 102/20y | OGH | 22.10.2020 |
Vgl; Beis wie T14; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Die Identität des Schädigers wäre unabhängig vom Ausgang des Vorverfahrens um ohne nennenswerte Mühe zu ermitteln gewesen. (T43) |
2 Ob 116/21d | OGH | 14.12.2021 |
Beis wie T14; Beis wie T17; Beis wie T22; Beis wie T31 |
2 Ob 64/21g | OGH | 22.02.2022 |
Beis wie T14; Beis wie T17; Beis wie T22; Beis wie T29; Beis wie T31; Beis wie T36; Beisatz: Hier: Im 2016 eingeleiteten Vorprozess war sowohl die Stellung der nunmehrigen Klägerin als auch jene der nunmehrigen Erstbeklagten als Eisenbahnbetreiberin im Sinne des EKHG strittig und wurde die Haftungsverteilung zwischen einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen und einem Eisenbahnverkehrsunternehmen erst sukzessive durch die während des Prozesses ergangene Rechtsprechung klargestellt. Die Verjährung begann erst mit der Rechtskraft der letztinstanzlichen Entscheidung im Vorprozess zu laufen. (T44) |
8 Ob 60/22i | OGH | 25.05.2022 |
Vgl; Beis wie T14; Beis wie T22; Beis wie T31 |
2 Ob 126/22a | OGH | 22.11.2022 |
Vgl; Beis wie T14; Beis wie T17; Beis wie T21; Beis wie T22; Beis wie T31; Beis wie T32 |
Dokumentnummer
JJR_19951219_OGH0002_0010OB00621_9500000_001
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